Insolvenzplan: Vorzeitige Restschuldbefreiung durch einjährige Insolvenz

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    Der Insolvenzplan – Was ist das?

    Sie möchten Ihre Schulden möglichst schnell loswerden, Ihre Schufa Einträge beseitigen und wieder an der Geschäftswelt teilnehmen

    Viele unserer Mandanten aus einem wirtschaftlich geprägten Umfeld kennen diese Variante der Entschuldung gar nicht. Dabei ist der Insolvenzplan die wohl schnellste Variante der Entschuldung zur Rückerlangung der vollkommenen wirtschaftlichen Handlungsfreiheit:

    Kurzüberblick:

    • Schnelle Entschuldung

      Der Insolvenzplan bietet eine umfassende Entschuldung innerhalb von 4-12 Monaten durch die Einmalzahlung eines Dritten (sog. Geldgeber bzw. Zuwender) von Ihrer Seite. Über diese wird im Rahmen eines gerichtlichen Termins mit Ihren Gläubigern abgestimmt. Stimmen die Gläubiger zu, sind Sie schuldenfrei. Eine Privat- oder Regelinsolvenz dauert hingegen 3, 5 oder 6 Jahre.

    • Per Einmalzahlung

      Die Höhe der Einmalzahlung Ihres Geldgebers ist unabhängig von der Schuldenhöhe – und kann daher überraschend gering ausfallen. Die Gläubiger sollten nur besser gestellt werden, als sie in einer Privat- bzw. Regelinsolvenz stehen würden.

    • Hohe Erfolgswahrscheinlichkeit

      Der Insolvenzplan hat eine besonders hohe Erfolgswahrscheinlichkeit. Insbesondere ist sie höher als bei einem außergerichtlichen Vergleich.

    Entgegen der Überzeugung der meisten Schuldner ist eine Entschuldung binnen eines Jahres also nicht nur durch eine Insolvenz im Ausland möglich. Der Insolvenzplan gilt daher als die “Premium-Variante” der Entschuldung in Deutschland. Für Personen, die sich bereits in einem Insolvenzverfahren befinden, gilt: Die Durchführung einer Planinsolvenz auch im bereits laufenden Privat- oder Regelinsolvenzverfahren noch möglich.

    Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Infos zum Insolvenzplan zusammengefasst.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Ziele des Insolvenzplans

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    Ablauf und Dauer des Insolvenzplans

    Die Durchführung einer Entschuldung durch eine Planinsolvenz besteht im Wesentlichen aus drei Abschnitten:

    1. Vorbereitung
    2. Insolvenzplanverfahren
    3. Abstimmung

    Das gewünschte Ergebnis – die Befreiung von den Schulden durch eine Einmalzahlung Ihres Geldgebers – ist bei einem Insolvenzplan innerhalb von 4-12 Monaten erreicht. Im Folgenden finden Sie Genaueres zu jedem der drei Abschnitte:

    1. Abschnitt: Vorbereitung

    Die Vorbereitung einer Planinsolvenz ist, mehr noch als bei den anderen Varianten der Entschuldung, entscheidend für die Erfolgswahrscheinlichkeit der anschließenden Durchführung. Daher gestaltet sich unsere Aufbereitung bei dieser Art der Entschuldung besonders umfangreich und beratungsintensiv. Für die entscheidende Abstimmung sind dann bereits alle Weichen für deren erfolgreichen Verlauf gestellt. Im Vorhinein sollten Sie jedoch bereits folgende Punkte beachten:

    Einschätzung Ihrer Schuldensituation

    Lassen Sie Ihre Schuldensituation von uns einschätzen. Im Rahmen unserer kostenfreien, telefonischen Erstberatung können wir Ihnen schnell Auskunft zur bei Ihnen gebotenen Maßnahme der Entschuldung geben. Die Vorbereitung der eigentlichen Planinsolvenz beginnt dann bei uns mit der Zuweisung eines persönlichen juristischen Beraters als Ansprechpartner. Dabei findet zunächst ein “Kick-Off-Meeting” in unserer Kanzlei oder auf Wunsch telefonisch oder per Skype statt. Sie lernen zunächst unsere Kanzlei kennen und wir beantworten Ihnen alle offenen Fragen. 

    Dabei schätzen wir Ihren individuellen Fall ein und bewerten auch die jeweilige Erfolgsaussicht eines Insolvenzplans. Dazu erstellen wir Ihnen einen individuellen Entschuldungsplan, in dem das weitere gemeinsame Vorgehen festgelegt wird, um Ihre lückenlose Entschuldung zu gewährleisten.

    Hier finden Sie mehr zum Ablauf unseres Vorgehens bei einem Insolvenzplan.

    Die wichtigsten Faktoren bei der Frage, ob der Insolvenzplan die richtige Variante der Entschuldung ist, sind das Vorhandensein eines Geldgebers und die Möglichkeit über diesen eine Einmalzahlung anbieten zu können.

    Geldgeber finden

    Die Durchführung eines Insolvenzplans Bedarf eines Geldgebers (auch “Zuwender” genannt). Dieser sollte eine Ihnen vertraute Person sein, da er als Garant für die Auszahlung Ihrer Gläubiger auftritt und mit ihm, durch die angebotene Einmalzahlung, der Insolvenzplan steht und fällt. Aus eigenen Mitteln können Sie kein Angebot unterbreiten, da das bei Ihnen vorhandene Vermögen ohnehin der Insolvenzmasse zugeführt wird und somit keine Verhandlungsmasse darstellt.

    Die vom Geldgeber bereitgestellte Summe ist hingegen nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst, sodass diese auch nur gezahlt werden muss, wenn der Insolvenzplan angenommen wird – sprich:  

    Scheitert der Plan behält der Zuwender sein Geld.

    Infrage kommen insbesondere Personen aus Ihrem persönlichen Nahfeld, also vor allem:

    • Familienmitglieder
    • Freundeskreis
    • Bekanntenkreis
    • Frühere oder zukünftige Geschäftspartner

    Vermögen sichern

    Im nächsten Schritt Ihrer Vorbereitung wird Ihr unpfändbares Vermögen gesichert. Hierzu richten Sie ein neues Konto bei einer Bank ein, bei der Sie keine Schulden haben. Idealerweise wandeln Sie dieses Konto im nächsten Schritt in ein “Pfändungsschutzkonto” (kurz: “P-Konto”) um und reichen dazu eine “850k-Bescheinigung” bei Ihrer Bank ein (diese können wir Ihnen bei Bedarf jederzeit ausstellen). 

    Tipp vom Fachanwalt: Erwähnen Sie das P-Konto bei Eröffnung des neuen Kontos noch nicht. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie der Bank gegenüber nur hinsichtlich der “Umwandlung” eines Girokontos in ein P-Konto, nicht aber der direkten “Eröffnung” eines P-Kontos (vgl. § 850k Abs. 7 ZPO). Die Bank kann Sie also noch abweisen, wenn Sie das P-Konto schon vor Eröffnung des neuen Kontos erwähnen. Warten Sie damit lieber 1-2 Tage nach Eröffnung des neuen Kontos ab und beantragen Sie dann erst die Umwandlung.


    Einstellung der Zahlung an die Gläubiger

    Alle zukünftigen Einkünfte sollten Sie fortan auf dieses Konto überweisen lassen. Es dient als “sicherer Hafen”. Mehr zu der taktischen Vorgehensweise hinsichtlich Ihres Kontos vor der Entschuldung finden Sie hier.

    Ist Ihr neues Konto errichtet, stellen Sie sämtliche Zahlungen an Ihre Gläubiger ein. Lediglich Zahlungen, die Ihrer persönlichen Lebensversorgung gelten (Miete, Strom, Telefon etc.) zahlen Sie weiterhin. Bei vielen Mandanten stößt dieser Schritt zunächst auf Unverständnis. Dieser Zahlungsstopp ist jedoch nicht nur rechtlich unbedenklich, sondern sogar dringend geboten, denn:

    • Sie signalisieren Ihren Gläubigern die Ernsthaftigkeit der Situation und kündigen damit Ihre Entschuldung an – im nächsten Schritt setzen wir uns mit diesen in Verbindung
    • Es droht ansonsten der Vorwurf eines strafbaren Gläubigerbegünstigung (vgl. § 283c StGB).
    • Es hat keinen Sinn mehr Schulden abzubezahlen, die durch den Insolvenzplan ohnehin gelöscht werden sollen. Die Höhe des Angebots hat tatsächlich nämlich kaum etwas mit der Schuldenhöhe zu tun.

    Falls Sie sich hinsichtlich des Zahlungsstopps an Ihre Gläubiger unsicher sind, helfen wir Ihnen gerne im Rahmen unserer kostenfreien, telefonischen Erstberatung weiter und schätzen Ihre Situation ein.

    Gläubigerkorrespondenz sammeln

    Es bietet sich zudem an, alle noch eingehenden Briefe Ihrer Gläubiger zu sammeln, damit Sie schnell einen Überblick über Ihre Schuldensituation bekommen. Wir werden darüber hinaus im Hintergrund Abfragen bei allen gängigen Auskunfteien tätigen (Schufa, ICD, Boniversum), sodass alle relevanten Gläubiger zum Verfahrensbeginn von uns ermittelt wurden.

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    2. Abschnitt: Insolvenzplanverfahren

    Das Insolvenzplanverfahren läuft in den folgenden Schritten ab:

    1. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    2. Ausarbeitung des Insolvenzplans und Absprache mit den Gläubigern
    3. Absprache mit Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht (“inoffizielle Vorlage”)
    4. Organisation der Terminvertretung für wohlgesonnene Gläubiger
    5. Offizielle Vorlage des Insolvenzplans beim Insolvenzgericht
    6. Abstimmungstermin und anschließende Einmalzahlung

    Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    Auch bei einem Insolvenzplanverfahren muss zunächst einmal ein herkömmliches Insolvenzverfahren (also Privat- oder Regelinsolvenz) in die Wege geleitet werden. Der Insolvenzplan kommt dann kurze Zeit später zur Geltung. In der Regel dauert es von der Abgabe Ihres Insolvenzantrages bis zur Eröffnung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht etwa 4-6 Wochen. Die Eröffnung des Verfahrens wird Ihnen per Post durch Zustellung des Eröffnungsbeschlusses mitgeteilt (vgl. § 203 InsO).

    Nicht zu unterschätzen ist dabei, dass Ihren Gläubigern durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens signalisiert wird, dass der “Countdown Ihrer Entschuldung” zu laufen begonnen hat. Denn für den unwahrscheinlichen Fall eines Scheiterns des Insolvenzplans werden Sie regulär nach 3, 5, oder 6 Jahren entschuldet, sodass Ihre Gläubiger bereits vor vollendete Tatsachen gestellt werden. 

    Die Insolvenzeröffnung: ein wichtiges Signal!

    Für Ihre Gläubiger ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens also meist das Signal, dass ihre jeweilige Forderung abgeschrieben werden kann, da “eh nichts mehr zu holen ist”. Von dem noch kommenden Angebot im Rahmen des Insolvenzplans wissen diese noch nichts.

    Für Ihre Gläubiger ist das Angebot daher ein unerwartetes Geschenk.

    Wichtig ist dabei natürlich, dass Ihre Gläubiger durch das Angebot finanziell besser gestellt werden als durch ein herkömmliches Insolvenzverfahren. Da die zu erwartende Summe aus dem Insolvenzverfahren jedoch meist relativ gering ist, reicht meist auch schon ein geringes Angebot. Die eigentliche Schuldensumme ist dann unseren Verhandlungserfolg gar nicht mehr wichtig.

    Eine klassische Win-Win-Situation, da Sie schneller (binnen 4-12 Monaten) entschuldet werden und Ihre Gläubiger durch die Einmalzahlung des Zuwenders finanziell besser gestellt werden können, als durch die ansonsten kommende Privat- bzw. Regelinsolvenz.

    Pfändungs- und Vollstreckungsschutz

    Mit Eröffnung des Verfahrens kommen Sie zudem in den Genuss eines umfassenden Pfändungs- und Vollstreckungsschutzes gem. §§ 88, 89 InsO.

    Ihre Gläubiger dürfen Sie überdies nicht einmal mehr kontaktieren – der Insolvenzverwalter ist nun ihr Ansprechpartner und Sie werden in Ruhe gelassen.

    Termin mit dem Insolvenzverwalter

    Zu Beginn des Verfahrens werden Sie zudem einen persönlichen Termin bei Ihrem Insolvenzverwalter wahrnehmen. Dieser dient jedoch der Besprechung des weiteren Ablaufs und der Sichtung aller relevanten Unterlagen. Am wichtigsten ist dabei: 

    Tipp vom Fachanwalt: Erwähnen Sie den Insolvenzplan noch nicht!

    Der Insolvenzverwalter soll Ihre Entschuldung wie ein herkömmliches Insolvenzverfahren aufnehmen und in der Masse der Verfahren “verschwinden lassen”. So verhindern Sie, dass Ihr Insolvenzverwalter vorzeitig Kontakt zu Ihren Gläubigern aufnimmt. Zum gegebenen Zeitpunkt werden wir dann auf Ihren Insolvenzverwalter zukommen und für ein kooperatives Verhältnis zu diesem sorgen.

    Mehr zum ersten Termin mit dem Insolvenzverwalter.

    Ausarbeitung des Insolvenzplans

    Nach der Verfahrenseröffnung warten wir die Anmeldung der Forderungen Ihrer Gläubiger zur Insolvenztabelle ab. Diese Insolvenztabelle ist dann die Grundlage zur Erarbeitung Ihres Insolvenzplans. Aus dieser gehen detaillierte Informationen zu Ihren Gläubigern und deren Forderungen hervor.

    Ihr Insolvenzplan beinhaltet alle möglichen Informationen zu Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation und insbesondere die Höhe Ihres Angebots sowie eine Vergleichsrechnung von Planinsolvenz und einem normalen Privat- oder Regelinsolvenzverfahren. Ihre Gläubiger begreifen spätestens dann den finanziellen Vorteil, den sie durch die Annahme des Angebotes haben.

    Hier finden Sie weitere Informationen zur Ausarbeitung des Insolvenzplans.

    Absprache mit Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter

    Bevor wir Ihren Insolvenzplan beim Insolvenzgericht offiziell einreichen, werden wir das zuständige Insolvenzgericht über unser Vorhaben in Kenntnis setzen. Neben dem Insolvenzverwalter ist der zuständige Insolvenzrichter ein besonders wichtiger Beteiligter Ihres Insolvenzplans. 

    Wir legen ihm den Entwurf Ihres Insolvenzplans „informell“ vor und bitten ihn um Anregungen und Änderungswünsche anzusprechen – bevor der Insolvenzplan amtlich eingelegt worden ist. 

    Auf diese Weise geben wir allen Beteiligten die Gelegenheit, sich außerhalb des geregelten Insolvenzverfahrens formlos zum Insolvenzplan zu äußern. Tatsächlich wird so die Gefahr einer Ablehnung aus formellen Gründen nahezu völlig ausschließbar

    Bei Interesse: Unsere 7 wichtigsten Tipps zum Insolvenzplan

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    Unser Team für Ihren Insolvenzplan:

    Dr. Veaceslav Ghendler

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    Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner
    Andre Kraus

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    Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner
    Johanna Hermann

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    Rechtsanwältin
    Alex Blaj

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    Jur. wiss. Mitarbeiter u. Entschuldungsexperte

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    3. Abschnitt: Abstimmung

    Den letzten Abschnitt stell die letztliche Abstimmung dar. In einem durch das Gericht anberaumten Termin werden Ihre Gläubiger über Ihre Entschuldung entscheiden. Da wir diesen einen finanziellen Vorteil anbieten werden, ist die Erfolgswahrscheinlichkeit dabei sehr hoch.

    Der Abstimmungstermin

    Der Tag der Abstimmung ist gekommen. Nachdem eine ausführliche und intensive Vorbereitung vorausgegangen ist und das Gericht den Abstimmungstermin anberaumt hat, wird dieser von einem unserer Anwälte persönlich wahrgenommen. Bevorzugt nehmen auch Sie an diesem Termin teil, denn so unterstreichen Sie die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit und zeigen Ihre hohe Motivation die Entschuldung durchzuführen.

    Auch für spontane Änderungen sind wir gewappnet: Regelmäßig nehmen wir einen portablen Drucker mit zur Abstimmung, um unvorhergesehenen Veränderungen ad-hoc begegnen zu können. Im äußersten (sehr unwahrscheinlichen) Fall ist also eine spontane Anpassung der Modalitäten möglich, um beispielsweise einem Gläubiger, der seine Meinung spontan ändert, sofort einen neuen Insolvenzplan entgegnen zu können.

    Die Faktoren der Terminvertretung, der Gruppenbildung, sowie der finanzielle Vorteil der für Ihre Gläubiger entsteht ist dann entscheidend. Das Ergebnis einer Kopf- und Summenmehrheit in Ihrem Abstimmungstermin haben wir schon vorher im Rahmen unserer Vorbereitung kalkuliert. Die Vertreter Ihrer abwesenden Gläubiger werden für Sie stimmen. Die mögliche Gruppenbildung erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit zudem immens. In der Regel verläuft der Abstimmungstermin daher wie geplant und zu Ihren Gunsten. Sie werden somit nach Zahlung des Planangebots von Ihren Schulden befreit.

    Mehr zu Ihrem Abstimmungstermin finden Sie hier.

    Die rechtlichen Konsequenzen des Insolvenzplans

    Der Insolvenzplan entfaltet nach einer erfolgreichen Abstimmung die folgenden rechtlichen Konsequenzen:

    • Gläubigerbefriedigung durch Einmalzahlung/Quotenzahlung im Rahmen des Vereinbarten (meist: Überweisung innerhalb von 4 Wochen)
    • Verzichtserklärung der Gläubiger auf den Rest der Forderungen
    • Beendigung des Insolvenzverfahrens, sobald gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig (innerhalb eines Monats) geworden ist (vgl. § 258 Abs. 1 InsO)

    Exkurs: Darum gelingt Ihre Entschuldung mit unserem Insolvenzplan!

    • Finanzieller Vorteil für Ihre Gläubiger:

      Ihre Gläubiger werden durch den Insolvenzplan besser gestellt als durch die (ohnehin bereits laufende) herkömmliche Insolvenz, da sie dort nur ihren Anteil der Insolvenzmasse erhalten werden. Das Planangebot muss daher höher sein als die Insolvenzmasse. Ihre Gläubiger werden sich, gegebenenfalls sogar trotz persönlicher Differenzen, nahezu immer für den wirtschaftlichen Vorteil entscheiden.

    • Gruppenbildung

      Im Gegensatz zu einem außergerichtlichen Vergleich ist es bei einer Planinsolvenz möglich durch eine geschickte Gruppenbildung unter den Gläubiger ein Abstimmungsverhältnis herzustellen, dass ein Scheitern des Insolvenzplans nahezu völlig ausgeschlossen werden kann. Mehr zur taktischen Gruppenbildung erfahren Sie hier.

    • Kopf- und Summenmehrheit bei der Abstimmung

      Ein weiterer Vorteil gegenüber dem außergerichtlichen Vergleich ist die Tatsache, dass Sie nicht die Zustimmung all Ihrer Gläubiger, sondern nur die sogenannte Kopf- und Summenmehrheit einholen müssen. Das bedeutet, dass lediglich mehr als die Hälfte Ihrer Gläubiger dem Planangebot zustimmen müssen und diese überwiegende Hälfte auch mehr als die Hälfte Ihrer Schulden ausmacht. Die ablehnenden Parteien unterliegen dann einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung. Ein Umstand, der sich im Rahmen der Gruppenbildung durchaus noch beeinflussen lässt, um den Erfolg Ihres Insolvenzplans noch umfangreicher absichern zu können.

    • Unsere anwaltlichen Vertreter, die für Sie stimmen

      Als Ihre Kanzlei nehmen wir schon im Voraus Kontakt zu Ihren Gläubigern auf. In der Vorbereitung organisieren wir daher eine anwaltliche Terminvertretung für die Ihnen gut gesinnten Gläubiger, sodass deren Stimme jedenfalls auch im Abstimmungstermin ankommt.

      Gleichzeitig scheuen viele ablehnende Gläubiger den finanziellen und zeitlichen Aufwand an diesem Abstimmungstermin teilzunehmen bzw. selbst einen Vertreter zur Abgabe eine Ablehnung zu entsenden. Meist wird befürchtet, dass man ohnehin überstimmt wird und die Teilnahme daher kostenintensiv und vergebens verläuft. Es ist also gut möglich, dass lediglich zustimmende Gläubiger an der Abstimmung teilnehmen.

    Besonderheiten:

    • Gläubiger, die sich erst nach Rechtskräftigkeit des Insolvenzplans melden (sich also nicht in der Insolvenztabelle angemeldet haben) können ihren Anteil noch bis zu ein Jahr danach verlangen – danach ist deren Forderung verjährt. Da wir innerhalb unserer Vorbereitung all Ihre Gläubiger ausfindig machen, ist dieser Fall jedoch relativ unwahrscheinlich.
    • Besonderheit für Forderungen aus unerlaubter Handlung (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten etc.): Diese Schulden können nicht mit der Planquote reguliert werden – dürfen jedoch durch eine höhere Zahlung befriedigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 IX ZR 32/08). Sollten diese Gläubiger dazu nicht bereit sein, kann man Sie im Rahmen der Gruppenbildung aus dem Insolvenzplanverfahren ausschließen und diese nach Abschluss individuell auszahlen
    • Im unwahrscheinlichen Falle des Scheiterns des Insolvenzplans stoppt nicht Entschuldung nicht – sie verläuft jedoch über ein herkömmliches Privat- bzw. Regelinsolvenzverfahren, das regelmäßig nach 3, 5 oder 6 Jahren endet

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    Kann ich ein Insolvenzplanverfahren durchführen?

    Ein Insolvenzplan wird bevorzugt von Unternehmern bzw. Selbstständigen mit der Intention einer möglichst schnellen und sicheren Entschuldung trotz hoher Schulden und vieler Gläubiger durchgeführt. Seit der Reform des Insolvenzrechts aus dem Jahr 2014 steht der Insolvenzplan nun jedoch auch Verbrauchern zur Verfügung.

    Die schnelle Entschuldung durch einen Insolvenzplan knüpft an die folgenden Voraussetzungen (§§ 217 ff. InsO):

    1. Sie sind zahlungsunfähig – Es bestehen Schulden, die nicht mehr vollständig zurückgezahlt werden können. Es ist auch kein Vermögen vorhanden, das den Schulden gegenübersteht (bspw. unbelastete Immobilie)
    2. Sie können Ihren Gläubigern ein aussichtsreiches Zahlungsangebot machen – Es ist Ihnen möglich, Ihren Gläubigern eine von einem Dritten (sog. “Zuwender”) kommende Einmalzahlung  anzubieten. 
    3. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland – Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens sollte sich Ihr Wohnsitz in Deutschland befinden (§ 2 InsO). Nach der Eröffnung und dem ersten Termin mit dem Insolvenzverwalter können Sie bei Wunsch ins Ausland umziehen

    Insolvenzplan im laufenden Insolvenzverfahren

    Auch bei einem bereits laufenden Insolvenzverfahren ist die Durchsetzung eines Insolvenzplans noch möglich. In diesem Fall wird die Vorbereitung nicht erforderlich. Wir beginnen sofort mit der Planerstellung und -absprache mit dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter. Typische Fälle sind:

    1. Der Schuldner ist nicht Mandant gewesen und wendet sich an uns, nachdem sein Insolvenzverfahren bereits anderweitig eröffnet worden ist. Oftmals passiert dies, weil er erst nachträglich von den Möglichkeiten der vorzeitigen Entschuldung durch Insolvenzplan erfahren hat
    2. Der Schuldner hat aufgrund eines Gläubigerantrags unter Zeitdruck einen Eigenantrag eingereicht und will die Insolvenz nun verkürzen
    3. Der Schuldner hat erst spät einen Geldgeber gefunden, welcher die Einmalzahlung und die Kosten des Planverfahrens trägt

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    Kosten des Insolvenzplans

    Die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens beinhaltet folgende Kosten:

    • Kosten des Planangebots (Einmalzahlung Ihres Geldgebers – nur wenn der Plan erfolgreich ist wird gezahlt)
    • Anwaltliches Honorar (in unserem Falle stets ein Festpreis: siehe auch “Merkmale seriöser Schuldnerberatung)
    • Verfahrenskosten (ca. 2.500,- € bis 3.500,- €) – oder falls vorhanden: automatische Begleichung direkt aus der Insolvenzmasse

    Die Kosten des jeweiligen Planangebotes hängen selbstverständlich vom konkreten Fall ab. Zu einer Einschätzung empfehlen wir ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch mit einem unserer Berater.

    Unser anwaltliches Honorar hingegen können Sie mittels unseres Kostenrechners ganz einfach ausrechnen:

    Kostenrechner

    Unsere Preise sind FESTPREISE - berechnen Sie Ihr Endhonorar schon jetzt:

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    Bei Beratungshilfe werden wir KOSTENLOS für Sie tätig. Gerne kann unser Honorar auch in RATEN getragen werden.

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    Alternativen zum Insolvenzplan

    Vergleich als Alternative

    Ein außergerichtlicher Schuldenvergleich hat zwar eine niedrigere Erfolgsaussicht als der Insolvenzplan und erzielt im Endergebnis ein wirtschaftlich schlechteres Ergebnis durch eine höhere Quote. Dennoch macht er Sinn, wenn der Schuldner keinen Sponsor für eine Einmalzahlung finden kann. Ebenso ist ein Vergleich die einzig mögliche Wahl, wenn die höhere Anfangsinvestition für einen Insolvenzplan von ca. 9.000 € (Kosten des Insolvenzverwalters und -gerichts, unser Honorar) nicht getragen werden kann.

    Insolvenz als Alternative

    Eine Privatinsolvenz oder eine Regelinsolvenz ist gegenüber dem Insolvenzplan vorzugswürdig, wenn dem Schuldner kein Sponsor zur Verfügung steht und auch der Vergleich aus wirtschaftlichen Gründen als Alternative nicht in Betracht kommt, weil kein ausreichend hohes oder stetiges Einkommen für eine Ratenzahlung vorliegt. In diesem Fall sollte sich nicht an die emotionale Hoffnung einer Insolvenzvermeidung geklammert werden. Basierend auf rein ökonomischen Erwägungen ist ein Schuldenschnitt durch eine Insolvenz dann der einzige Weg. Alle Schulden werden unabhängig von einer Rückzahlung durch die Restschuldbefreiung komplett getilgt und der Schuldner ist schuldenfrei.

    EU-Insolvenz als Alternative

    Eine EU-Insolvenz ist gegenüber dem Insolvenzplan nur eventuell vorzugswürdig, wenn Sie aus anderen Gründen als Ihrer Entschuldung in einen EU Staat dauerhaft umziehen. In diesem Fall empfehlen wir eine Schuldnerberatung oder einen Insolvenzanwalt vor Ort zu konsultieren, der das Verfahren in dem betreffenden Land für Sie einleiten kann.
    Besser ist es dennoch, vorsorglich in Deutschland einen Insolvenzplan durchzuführen oder ein Insolvenzverfahren anzumelden. Sie verlieren zunächst keine Zeit. Durch den Wohnsitzwechsel ins EU Ausland wird Ihr Insolvenz(plan)verfahren nicht aufgehoben oder pausiert – Sie werden trotz Umzugs entschuldet. Insgesamt können wir vom sogenannten „Insolvenztourismus“ nur abraten, weil die langfristige Anerkennung ausländischer Restschuldbefreiungen weder garantierten Bestandsschutz in Deutschland hat („Brexit“), noch in Deutschland problemlos hingenommen wird (Klagen von Gläubigern, Ordre Public) und eine Entschuldung im Ausland oftmals im Verhältnis zum Insolvenzplan überteuert ist.

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    Alle Vorteile des Insolvenzplans im Überblick

    • Schnelle und kalkulierbare wirtschaftliche Handlungsfreiheit

      Bei einem Insolvenzplan werden Sie schnell entschuldet – Ihre wirtschaftliche Handlungsfreiheit wird zügig wiederhergestellt. Wir benötigen für die Durchführung eines Insolvenzplans inkl. Vorbereitung, Einleitung eines vorbereitenden Insolvenzverfahrens, Verhandlung und Abstimmung durchschnittlich 4 – 12 Monate. Ein Insolvenzverfahren benötigt 3, 5 oder 6 Jahre bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung.
      Gleichzeitig können Sie mit dem Erfolg des Insolvenzplans besser kalkulieren. So benötigt ein Vergleich grundsätzlich die Zustimmung aller Beteiligten. Beim Insolvenzplan gibt es die Möglichkeit der Gruppenbildung und Überstimmung. Zudem erscheinen viele Gläubiger nicht zum mündlichen Abstimmungstermin – insbesondere nicht zum Ablehnen. Das Ergebnis des Insolvenzplans ist deshalb besser planbar.

    • Einigung trotz hoher Schulden und vieler Gläubiger

      Mit dem Insolvenzplanverfahren werden meistens Schulden aus einer früheren Geschäftsbeziehung oder Unternehmung getilgt. Sie sind meistens zu hoch, um den Gläubigern im Rahmen eines Vergleichs ein adäquates Angebot zu unterbreiten. Gleichzeitig gibt es in den meisten Fällen zu viele Gläubiger, die aufgrund einer einzigen Ablehnung einen klassischen Vergleich unwahrscheinlich machen. Aufgrund der Möglichkeiten der Zustimmungsersetzung bei Kopf- und Summenmehrheit sowie durch Gruppenbildung, der Schaffung von Tatsachen durch das vorbereitende Insolvenzverfahren und weitere taktische Elemente des Insolvenzplans besteht dennoch eine hohe Erfolgsaussicht.

    • Hohe Erfolgswahrscheinlichkeit

      Gegenüber einem Vergleich bietet der Insolvenzplan eine höhere Erfolgsaussicht. Sie beruht auf der breiten Variation seiner taktischen Mittel. Beispiele:

      ✓ Durch die vorbereitende Insolvenz werden die Gläubiger vor die Tatsache einer sicher eintretenden Entschuldung gestellt, die sie zustimmungswilliger macht.

      ✓ Durch eine Kopf- und Summenmehrheit sowie taktische Gruppenbildung werden ablehnende Gläubiger überstimmt. Ein Abstimmungstermin mit Übergewicht ablehnender Gläubiger wird gar nicht erst initiiert.

      ✓ Durch das Erfordernis des persönlichen Erscheinens beim Abstimmungstermin und unsere Einwirkung auf Ihre positiv gestimmten Gläubiger (z. B. durch Vorverhandlungen und Organisation einer Terminvertretung) wird erreicht, dass nur für Sie stimmende Gläubiger zur Abstimmung erscheinen. Auf spontane Abweichungen kann im Abstimmungstermin reagiert werden.

      Sie machen den Insolvenzplan kalkulierbarer als einen Vergleich, der die Zustimmung aller Gläubiger voraussetzt.

    • Insolvenz vermeiden

      Durch einen Insolvenzplan erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren komplett durchlaufen zu müssen. Das Insolvenzverfahren wird nach Zustandekommen des Insolvenzplans aufgehoben (§ 258 InsO). Die Nachteile einer Insolvenz entfallen wieder  – insbesondere die Bestellung des Insolvenzverwalters und den sogenannten Insolvenzbeschlag, der verhindert, vor der Wohlverhaltensperiode einen „Neuerwerb“ zu haben und Vermögen anzusparen. Sie erlangen Ihre wirtschaftliche Handlungsbefugnis wieder.  Der Insolvenzplan eignet sich damit vor allem für Schuldner mit einem hohen wirtschaftlichen Freiheitsbedürfnis, höheren Schulden oder vielen Gläubigern und der Möglichkeit einer Einmalzahlung durch einen „Sponsor“.

    • Bessere Quote

      Die Erfolgsaussicht des Insolvenzplans orientiert sich  an der Vergleichsrechnung und weniger an der angebotenen Quote. Dabei wird die voraussichtliche Befriedigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren der Befriedigung durch den Insolvenzplan entgegengesetzt. Im Insolvenzplan bieten wir den Gläubigern mehr an. Die Quote ist beim Insolvenzplan weit weniger wichtig, als beim Vergleich. Die Gläubiger sind durch die vorbereitende Insolvenz bereits vor die Tatsache der reduzierten Befriedigung im Insolvenzverfahren gestellt worden und haben ihre Forderung meistens spätestens mit der Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle intern abgeschrieben. Im Gegensatz zu einem Vergleich, der ohne Insolvenz stattfindet, sind sie deshalb bereit, sich auch auf eine geringe Quote einzulassen.

    • Weniger Kosten

      Durch die in Gegenüberstellung zum Vergleich geringere Planquote des Insolvenzplans ist die Entschuldung durch Insolvenzplan im Ergebnis günstiger. Während der Vergleich zu Beginn eine geringere Investition erfordert, stimmen die Gläubiger im Fall eines Insolvenzplans erfahrungsgemäß geringeren Zahlungsbeträgen zu. Nach Abzahlung des Vergleichs- bzw. Planbetrags investieren Schuldner mit dem Insolvenzplan im Ergebnis durchschnittlich einen geringeren Betrag, als Schuldner mit einem Vergleich. Dies gilt jedoch nur bei der wirtschaftlichen Möglichkeit einer Einmalzahlung und Tragung der Kosten des Insolvenzplans. Für Schuldner ohne die Möglichkeit dieser „Einstiegsinvestition“ zum Insolvenzplan ist der Vergleich deshalb dennoch die richtige Alternative.

    • Keine Pfändungen

      Vor jedem Insolvenzplan wird ein Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Insolvenz führt zum Pfändungsschutz: Ihre Gläubiger dürfen ab der Eröffnung nicht mehr gegen Sie vollstrecken, indem Sie beispielsweise einen Gerichtsvollzieher bestellen, Sie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zwingen oder eine Kontopfändung durchführen.

    • Schufa schneller bereinigt

      Ihre Schufa Einträge werden bereits 3 Jahre nach der Durchführung des Insolvenzplans gelöscht. Im Fall einer Insolvenz muss zunächst der Eintritt der Restschuldbefreiung abgewartet werden, bis die 3-jahres-Frist überhaupt beginnt.

    • Psychologische Entlastung

      Die schnelle Wiedererlangung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit bei gleichzeitiger Sicherheit der Entschuldung kann zu einer psychologischen Entlastung führen. Den meisten Schuldnern geht es beim Insolvenzplan um eine möglichst zeitnahe Wiederaufnahme einer wirtschaftlichen Betätigung – beispielsweise aufgrund einer zu erwartenden Unternehmung oder eines bald bevorstehenden Vermögenszuflusses. Gleichzeitig entfaltet das Insolvenzplanverfahren einen „Airbag-Effekt“. Sollte der Insolvenzplan scheitern, läuft das eingeleitete Insolvenzverfahren weiter. Sie verlieren keine Zeit und werden nach dessen Ablauf durch die Restschuldbefreiung sicher entschuldet.  So entlastet seine Durchführung durch die Möglichkeit einer schnellen Entschuldung und der Sicherheit ihres Eintritts.

    • Weiter Umfang der Restschuldbefreiung

      Die Restschuldbefreiung eines Insolvenzplans befreit Sie von allen Schulden – egal woher sie stammen, wie hoch sie sind oder wie viele Gläubiger Sie haben. Der Umfang der Restschuldbefreiung ist sehr weit. Sie werden von allen Schulden befreit, die vor der Durchführung des Insolvenzplanverfahrens bestanden haben (§ 227 Abs. 1 InsO). So ist es egal, ob die Schulden bei Privatpersonen, Firmen, Banken, Institutionen wie Krankenkassen oder Behörden wie dem Finanzamt bestehen.
      Erlassen werden auch Schulden bei Gläubigern, die Sie vergessen und nicht auffinden können. Taucht ein vergessener Gläubiger nach dem Abschluss des Insolvenzplans auf, obwohl wir alle geforderten Nachforschungsversuche unternommen (insbesondere Abfragen bei der Schufa und ICD), wird er mit der ausgehandelten Planquote ausbezahlt (§ 254b InsO). Meldet sich ein Gläubiger ein Jahr nach Zustandekommen des Insolvenzplans nicht, verjährt seine Forderung – er kriegt nicht einmal die Planquote (§ 259b InsO).

    • Sichere Restschuldbefreiung auch bei Scheitern

      Sollte der Insolvenzplan scheitern – wovon wir nicht ausgehen – wird das vorbereitende Insolvenzverfahren einfach weitergeführt. Sie erhalten auf jeden Fall Ihre Restschuldbefreiung. Die den Gläubigern angekündigte Planzahlung bleibt bei Ihrem „Sponsor“ und geht nicht verloren. Nach Ablauf der Insolvenz sind Sie dann auf jeden Fall schuldenfrei. Im Gegensatz zum Vergleich verlieren Sie keine Zeit. Durch die Einleitung der Planinsolvenz aktivieren Sie auch die Laufzeit einer „gewöhnlichen“ Insolvenz, die immer zur Entschuldung führt.

    • Stundung von Forderungen aus Unerlaubter Handlung möglich

      Schulden aus unerlaubter Handlung (Straftaten, Ordnungswidrigkeiten etc.) können nicht mit der Planquote reguliert werden. Allerdings können die betreffenden Gläubiger durch eine höhere Zahlung in den Insolvenzplan einbezogen werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2009 IX ZR 32/08). Diese Regelungen werden von uns sehr individuell und je nach Verhandlungsposition mit den jeweiligen Gläubigern verhandelt. Das Spektrum kann von einer Stundung bis hin zu einer Absenkung der Verbindlichkeit durch Vergleich reichen. Für Gläubiger aus unerlaubter Handlung wird dazu eine eigene Gruppe gebildet. Ist eine Einigung nicht möglich, können sie aus dem Insolvenzplan herausgenommen werden und von Ihnen nach ansonsten erfolgreichem Abschluss des Insolvenzplans individuell abbezahlt werden.

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    Alle Nachteile des Insolvenzplans im Überblick

    • Ein Insolvenzverfahren ist unumgänglich

      Um einen Insolvenzplan durchführen zu können muss zunächst in jedem Fall ein herkömmliches Privat- oder Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden (innerhalb dessen ein erfolgreicher Insolvenzplan erst das Insolvenzverfahren wieder beendet und die Entschuldung vollendet). Im unwahrscheinlichen Falle eines Scheiterns des Insolvenzplans würde dieses Insolvenzverfahren dann ganz normal weiterlaufen. Das bedeutet, dass der Schuldner auf seine Restschuldbefreiung 3, 5, oder 6 Jahre (je nach Rückzahlung) warten müsste. Ein Schuldner, der ein solches Insolvenzverfahren um jeden Preis vermeiden möchte, sollte also zunächst den Weg des außergerichtlichen Vergleichs einschlagen und den Insolvenzplan bzw. das Insolvenzverfahren als ultima ratio betrachten. Ist ein außergerichtlicher Vergleich jedoch aussichtslos, wird der Schuldner höchstwahrscheinlich ohnehin “in den sauren Apfel beißen” müssen. Der Insolvenzplan ist dann das einzige Mittel, um ein Privat- oder Regelinsolvenzverfahren zu vermeiden.

    • Hohe Anfangskosten

      Ein Insolvenzplanverfahren bedeutet einen weitaus höheren Beratungs- und Arbeitsaufwand für die jeweilige anwaltliche Vorbereitung. Insofern sind hinsichtlich dieser Dienstleistung höhere Kosten zu erwarten, als bei den herkömmlichen Entschuldungsvarianten. Auch ist bei einem Insolvenzplanverfahren eine Ratenzahlung für Ihre Gläubiger eher ungewöhnlich und kommt praktisch nie vor (das Verfahren soll ja möglichst schnell vorbei sein). Auch hier sollte also “auf einen Schlag” ein gewisser Geldbetrag von Ihrem Geldgeber angeboten werden können. Die Gesamtkosten des Insolvenzplans werden also zwar zu Beginn weitaus höher sein. In der Gesamtschau ist der Insolvenzplan bzw. die dort fällige Einmalzahlung aber meist günstiger als ein außergerichtlicher Vergleich, wo regelmäßig lange Ratenzahlungspläne vereinbart werden. Wenn sich ein unterstützender Geldgeber in Ihrem Umfeld hervortut und die Anfangskosten getragen werden können, ist der Insolvenzplan also zu bevorzugen.

    • Abhängigkeit von einem Geldgeber

      Ein weiterer Nachteil ist, dass die Entschuldung des Mandanten mit seinem Geldgeber steht und fällt. Der Schuldner hat es somit nicht selbst in der Hand. Man sollte daher für diese Person nicht jedermann, sondern lediglich äußerst vertrauenswürdige Personen in Betracht ziehen. Insbesondere die Familie, der Freundes- und Bekanntenkreis oder aber vertraute Geschäftspartner kommen daher in Frage.

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    Dr. Veaceslav Ghendler und Andre Kraus sind jeweils Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist die Kanzlei auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert. Seitdem wurden in der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei über 20.000 Entschuldungen betreut.

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    8 Kommentare
    1. Sylvi
      says:

      Hallo ich habe ca. 35000 € schulden. Bin jetzt in der privatinsolvenz. Interessiere mich für Insolvenzplan. Ich möchte schnellstmöglich raus aus dem Insolvenz. Wie hoch wären die Kosten für Insolvenzplan + sSchuldenausgleich ungefähr?
      Freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Ratsuchende,

        bitte nutzen Sie unser Kontaktformular für eine kostenlose Erstberatung. Wir informieren Sie dann auch über die Kosten. Anhand Ihrer Angaben käme statt Insolvenzplan ggf. auch ein Vergleich in der Insolvenz in Betracht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Duran
      says:

      Hallo, ich bin noch nicht in der PI, aber das Prozess läuft schon, im April habe eine Nachzahlung von der Arbeit bekommen, diese habe ich sofort auf mein Konto aufgehoben, jetzt sollte ich ein aktuelle Kontoauszug am meine schuldnerberater senden, also Mai, das Geld ist da nicht drauf, muss ich trotzdem der GV sagen, da ich das Geld habe? Kann der GV rausfinden?

      Vielen Dank im voraus!

      Mfg

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau D.,

        da Sie sich bereits in einem Beratungsverhältnis befinden, können wir Ihnen leider keine Auskünfte erteilen. Haben Sie bitte Verständnis hierfür. Ich kann Ihnen jedoch sagen, dass der Gerichtsvollzieher grundsätzlich keine Kontobewegungen prüft oder einsehen kann. Weitergehende Informationen zu den Befugnissen eines Gerichtsvollziehers finden Sie in dem verlinkten Artikel.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Vladimir D.
      says:

      Wie viel kann ich verdienen, wenn ich Insolvenz anmelde, wenn ich ein Kind habe und Kindergeld zahlen muss?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr D.,

        vielen Dank für Ihre Frage.
        Bei einer Unterhaltspflicht für ein Kind sind laut Pfändungstabelle bis zu 1629,99 Euro pfändungsfrei.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Friso W.
      says:

      Hallo mein Name ist Walter Friso, ich habe 2011 eine Privatinsolvenz eröffnet, die ich bis in diesem Jahr hätte abschließen sollen, kannst meine Daten erstmal von Schufa löschen Mit freundlichen Grüßen

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Walter,

        der Schufa-Eintrag bleibt normalerweise noch drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung durch eine Privatinsolvenz bestehen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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