UG liquidieren, auflösen oder löschen

Jährlich werden in Deutschland beinahe so viele Unternehmen liquidiert wie gegründet. Langfristig erfolgreich bleibt nur eine Minderheit aller Unternehmungen. Selbst eine erfolgreiche Geschäftsidee kann irgendwann aufhören, profitabel zu sein. Eine beliebte Gesellschaftsform ist die Unternehmergesellschaft, auch UG (haftungsbeschränkt), Mini-GmbH oder 1-Euro-GmbH genannt. In bestimmten Situationen ist es am einfachsten, eine UG wieder zu beenden.
Diese Entscheidung kann zahlreiche Gründe haben:

  • Der Unternehmenserfolg entspricht nicht den Erwartungen der Gründer. Trotz aller Bemühungen konnten keine bemerkenswerten Profite verzeichnet werden. Die Fortführung der Gesellschaft erscheint wirtschaftlich aussichtslos und belastet die Inhaber lediglich mit Kosten. Die Beendung der UG scheint die sinnvollste Entscheidung.
  • Nach der Veräußerung aller bestehenden Vermögensgegenstände soll die Gesellschaft beendet werden. Die UG führt schon längere Zeit nur noch ein Schattendasein.
  • Die erfolgreiche UG soll veräußert werden, doch aktuell findet sich auf dem Markt kein passender Interessent. Die laufenden Kosten sollen gestoppt werden, sodass eine Beendung der Rechtsverhältnisse am sinnvollsten erscheint.

UG schnell und einfach beenden lassen

Beendungspaket

GesellschaftLiquidation

389,–zzgl. € 73,91 USt.
  • Liquidation jeder Gesellschaft. Sichere Auflösung & Löschung.
  • Jede Gesellschaft
    Wir führen die Liquidation für jede Gesellschaftsform durch - insbesondere für die GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG (dann jeweils für die Verwaltungs-GmbH bzw. UG und die KG). Das Honorar bleibt dabei gleich. Für Gesellschaften wie KG oder OHG führen wir für das gleiche Honorar eine Auflösung durch. Für Firmen von eK. führen wir für das gleiche Honorar eine Löschung aus dem Handelsregister durch. Die Liquidation ist ein sicheres Verfahren: Sie wird von allen Gerichten akzeptiert. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn eine Gesellschaft zu Verfahrensbeginn noch Aktiva oder Passiva hat oder ihr laufendes Geschäft noch nicht gänzlich abgewickelt wurde, beispielsweise weil noch nicht alle Verträge gekündigt worden sind.
  • Sichere Auflösung & Löschung
    • Möglich bei allen Gerichten - Alternative: Blitzlöschung, wird von vielen Gerichten abgelehnt oder verzögert durchgeführt
    • Möglich bei laufenden Verpflichtungen: Abwicklung im Sperrjahr
    • Möglich bei offenen Steuerpflichten: Erfüllung im Sperrjahr
    • Möglich bei Vermögen: Verteilung im Sperrjahr
    • Möglich bei Schulden: Befriedigung im Sperrjahr - Alternative, falls Sie Schulden nicht tragen können oder wollen: Insolvenzverfahren
  • Kein Vermögenslosigkeitsvermerk
    Im Handelsregister wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk eingetragen.
  • Begleitung & Organisation
    • Vertretung während des gesamten Liquidationsverfahrens
    • Vertretungsdauer ab Anmeldung der Liquidation: über 13 Monate
    • Organisation 2 Beurkundungen Notar
    • Durchführung Gläubigeraufruf Bundesanzeiger
    • Erfolgseinschätzungsgespräch Blitzlöschung: zzgl. 139,- €
    • Liquidationsgespräch: Telefonische Klärung Ihrer Fragen, insbesondere zu Pflichten, Ablauf & Unterlagen, zzgl. 89,- €
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen Auflösungsbeschluss für die Gesellschafter
    • Liquidationsunterlagen Auflösung für das Registergericht
    • Gläubigeraufruf beim Bundesanzeiger
    • Liquidationsunterlagen Löschung für das Registergericht
  • Gläubigeraufruf
    Wir führen für Sie den Gläubigeraufruf durch Meldung beim Bundesanzeiger durch.
  • Sperrjahr
    Wir begleiten Sie während des Sperrjahrs.

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Sie haben die Möglichkeit, Ihre Firma zum günstigen Festpreis von 389,– €
direkt online durch eine Liquidation aufzulösen und löschen zu lassen.

Beratung zur Blitzlöschung

Sie erhalten ein Angebot zur Durchführung einer Beratung zur Blitzlöschung. Die Blitzlöschung ist ein komplexes Verfahren. Bestehen seine Voraussetzungen, kann Ihre Firma schneller und mit geringeren Steuerpflichten beendet werden. Ihre Fragen werden besprochen und es wird eingeschätzt, ob eine Blitzlöschung erfolgsversprechend ist.

Beendung Ihrer Gesellschaft

Wir organisieren für Sie den gesamten Beendungsprozess, beginnend mit dem Angebot zur Durchführung einer Blitzlöschung, dem Aufsetzen der Beendungsunterlagen über die Durchführung des Gläubigeraufrufs und der Vorbereitung der beiden Termine beim Notar bis hin zur Austragung Ihrer Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Sperrjahr und dem Stopp Ihrer Pflichten als Gesellschafter und Geschäftsführer.

Liquidation als sicherer Weg zur Austragung

Die Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG) ist ein absolut sicherer Weg zur Entfernung einer UG aus dem Handelsregister. Sie wird gelöscht, selbst

  • wenn die UG noch Vermögen hat
  • die UG noch laufende Geschäfte hat oder
  • wenn ein Gericht oder Finanzamt ein Vermögenslosigkeitsverfahren verweigert.

Die Liquidation ist für UGs das häufigste Beendigungsverfahren. Wir übernehmen die Vorbereitung des Auflösungsbeschlusses, Organisation der Notartermine, Erstellung der Meldung zum Handelsregister sowie Durchführung des Gläubigeraufrufs und sind im gesamten Sperrjahr für Sie da. Auch um die die Erstellung der Meldung des Erlöschens ins Handelsregister kümmern wir uns für Sie.

Auflösung der UG beendet die Haftung und die laufenden Kosten

Es gibt noch zwei weitere Wege, um neben der klassischen Liquidation die UG zu beenden.

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Beide Beendungsarten der UG weichen von der klassischen Liquidation mit Sperrjahr ab. Sie unterscheiden sich maßgeblich dadurch, dass sie schneller durchgeführt werden können, sofern sie vom jeweiligen Registergericht oder dem Finanzamt zugelassen werden, was aber längst nicht immer der Fall ist.

Löschung der UG ohne Sperrjahr schneller als Liquidation

Anstatt den klassischen Weg über die Liquidation der UG nach §§ 66 ff GmbHG zu gehen, kann unter gegebenen Voraussetzungen die Löschung oder die Auflösung ohne Sperrjahr vorgenommen werden. Der Prozess kann so auf 3 Monate verkürzt werden.

Wir übernehmen für Sie die Liquidation sowie Auflösung oder Löschung Ihrer UG ohne Sperrjahr – zu einem Festpreis.

Ziele der Beendung einer UG

  • Ende Ihrer Haftung als Geschäftsführer

    Die UG ist grundsätzlich eine haftungsbeschränkte Rechtsform. Der Geschäftsführer einer UG haftet unter Umständen trotzdem mit seinem Privatvermögen. Auch bei einer inaktiven UG besteht ein wirtschaftliches Risiko durch Haftung aufgrund der Pflichten des Geschäftsführers, das gerade durch fehlendes Monitoring und unbemerkte Gesetzesänderungen verstärkt wird. Die Beendiung der UG enthaftet den Geschäftsführer ab dem Zeitpunkt der Austragung aus dem Handelsregister.

  • Stopp der laufenden Betriebskosten

    Der Betrieb einer UG geht mit buchhalterischen und steuerrechtlichen Pflichten und anderen Kosten einher. Bei Unwirtschaftlichkeit einer UG können diese Anforderungen für Gründer besonders nervenaufreibend sein. Bei Auslagerung entstehen laufende Kosten, etwa durch den Buchhalter, den Steuerberater oder die Begleichung der IHK-Gebühren. Durch die Liquidation, Löschung oder Auflösung stoppen Sie laufende Kosten.

  • Rechtssicherheit

    Die Liquidation, Löschung oder Auflösung der UG  kann mit uns als anwaltlicher Beistand in einem gesetzlich geregelten Gerichtsverfahren abgehalten werden. Nach Abschluss wird die UG aus dem Handelsregister gelöscht und die Haftung des Geschäftsführers gesetzeskonform und nachhaltig beendet.

    Der unangenehme Zustand des Betriebs einer unwirtschaftlichen UG geht mit dem Wunsch der schnellen Beendigung der rechtlichen Pflichten einher. Es hat sich zum Nachteil der Betroffenen ein Markt entwickelt, in dem dubiose „Unternehmensbestatter“ mit Angeboten werben, den Zustand schnellstmöglich zu beenden. Sie beinhalten etwa den Austausch der Geschäftsführer, die Übertragung des Unternehmens an eine andere Gesellschaft oder die Liquidation nach ausländischer Rechtsordnung. Tatsächlich fehlt es diesen Unternehmensberatern an der tiefgründigen Rechtskenntnis und praktischen Erfahrung, die für eine rechtskonforme Beendigung einer UG  erforderlich ist. Straf- und zivilrechtliche Folgen können drohen, wenn derart illegale Praktiken aufgedeckt werden.

  • Keine Formalitäten

    Wenn Sie uns mit den Anliegen der Liquidation, Löschung oder Auflösung der UG beauftragen, wird der formale Aufwand für Sie minimiert. Wir bieten Ihnen das passende Verfahren bei bestehenden Voraussetzungen zum Festpreis an. Sprechen Sie uns an und lassen Sie sich von unserem erfahrenen Team an Anwälten für Unternehmensrecht beraten.

Ziel der Beendigung einer UG durch Liquidation

  • SICHERE AUSTRAGUNG

    Die Liquidation ist der sicherste Weg zur Entfernung Ihrer UG aus dem Handelsregister. Die UG kann unabhängig davon ausgetragen werden, ob sie noch Vermögen oder laufende Geschäfte hat. Bei einer Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ist die Austragung ggf. beschleunigt möglich. Allerdings führen einige Registergerichte dieses Verfahren nicht durch.

Ziel der Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr

  • Schnellere Entferung

    Der Wunsch nach der Auflösung oder Löschung einer UG kann besonders groß sein, sobald die Unwirtschaftlichkeit zur Regel wird. Die laufenden Betriebskosten fallen auch dann an, wenn keine Profite eingefahren werden. Die Liquidation nach §§ 66 ff. GmbHG geht mit einem Sperrjahr einher, sodass der gesamte Löschungsprozess bis zu 13 Monate dauert. Die Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr hingegen ist oft bereits nach 3 Monaten abgeschlossen. Voraussetzung ist aber, dass  das Verfahren von einem Registergericht anerkannt wird und dass Sie die strikten Voraussetzungen des Vermögenslosigkeitsverfahrens erfüllen.

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Ablauf zur Beendung Ihrer UG Schritt für Schritt

Eine UG kann auf zwei Wegen beendet werden:

  • Die  sicherste Möglichkeit  ist die Liquidation. Die UG wird in diesem Fall auch bei bestehendem Vermögen und laufenden Geschäften ausgetragen werden.
  • Der unter Umständen schnellere Weg kann die Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit sein– die “Blitzlöschung“. Wenn die für sie geltenden strengen Voraussetzungen gegeben sind, kann eine UG auf diese Weise in nur 3 Monaten ausgetragen sein. Ein Problem besteht aber darin, dass viele Registergerichte nicht dazu bereit sind, dieses Verfahren durchzuführen.

Nachfolgend erläutern wir beide Verfahren. Für unsere Mandanten führen wir grundsätzlich die Liquidation durch. Vorab bieten wir aber auch an, die Erfolgsaussicht einer Blitzlöschung zu prüfen.  Ist sie machbar, führen wir sie auf Wunsch durch. Hat Ihre UG Schulden, die Sie nicht begleichen können oder wollen, führen wir ggf. auch eine UG Insolvenz durch.

Anleitung zur Beendung einer UG durch Liquidation Schritt für Schritt

So gehen wir für Sie bei einer Liquidaton vor

  • 1 Beauftragung

    Sie erteilen uns online einen Auftrag zur Liquidation Ihrer UG. Wir prüfen Ihren Fall und beginnen mit den ersten rechtlichen Schritten.

  • 2 ERSTELLUNG UG BEENDUNGSUNTERLAGEN

    Nach der Mandatierung prüfen wir die Voraussetzungen  und arbeiten eine passgenaue Löschungsstrategie aus. Das Unterlagenpaket zur Liquidation Ihrer UG wird vorbereitet (Auflösungsbeschluss, Anmeldung, Bestellung Liquidatoren, Gläubigeraufruf, Beendigung der Liquidation). Ein Schwerpunkt liegt  auf der  schnellen Unterlagenerstellung  und Vorbereitung des weiteren Verfahrens (Gesellschafterbeschlussfassung, Notartermin, Gläubigeraufruf).

    Wir bieten Ihnen auch eine Prüfung der Option einer Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit (“Blitzlöschung”) an. In Einzelfällen ist sie schneller  als die Liquidation. Bei positiver Erfolgsaussicht können wir auf Wunsch von der Liquidation zur Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr wechseln. Anderenfalls fahren wir mit der Liquidation fort.

  • 3 BEURKUNDUNGSTERMIN 1

    Für die Meldung der Auflösung Ihrer UG zum Handelsregister und Beurkundung der Beendungsunterlagen kümmern wir uns um einen Beurkundungstermin bei Ihnen vor Ort.

  • 4 GLÄUBIGERAUFRUF

    Danach machen wir die Liquidation im Bundesanzeiger bekannt. Es wird ein Gläubigeraufruf erstellt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

  • 5 SPERRJAHR

    Mit Veröffentlichung des Gläubigeraufrufs läuft das Sperrjahr. Erst nach Ablauf wird die UG aus dem Handelsregister gelöscht. Das Sperrjahr  wird genutzt, um  Vermögen zu verwerten,  Verbindlichkeiten zu beleichen und  Verpflichtungen abzuwickeln.

  • 6 BEURKUNDUNGSTERMIN

    Zur Meldung des Erlöschens der UG zum Handelsregister organisieren wir einen zweiten Beurkundungstermin.

  • 7 LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

    Die UG wird sodann aus dem Handelsregister gelöscht (§ 19 HRV) und wir schicken Ihnen den Löschvermerk. Das Verfahren ist erfolgreich abgeschlossen. Die  Haftung als Geschäftsführer und die Betriebskosten enden.

So gehen wir für Sie bei einer Blitzlöschung vor

  • 1 ERFOLGSEINSCHÄTZUNGSGESPRÄCH

    Falls Sie zu Beginn der Liquidation die Möglichkeit eines Wechsels zur Auflösung oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr prüfen lassen möchten, führen wir  ein Erfolgseinschätzungsgespräch durch. Dabei wird erörtert, ob die strikten Voraussetzungen (unterhalb der “Freigrenze” liegendes Vermögen, keine weiteren laufenden Verpflichtungen, ausreichender umsatzloser Zeitraum vom Zeitpunkt des letzten Abschlusses an) bei Ihrer UG erfüllt bzw erfüllbar wären.

  • 2 ERSTELLUNG UG BEENDUNGSUNTERLAGEN

    Nach der Auftragserteilung wird die Erfolgsaussicht einer Löschung erneut geprüft und ihre individuelle Strategie zur Beendung Ihrer UG ausgearbeitet. Danach werden die Unterlagen für die Löschung oder Auflösung Ihrer UG erstellt und vorbereitet. Der Fokus unserer Arbeit liegt auf der rechtskonformen und detaillierten Darstellung der Vermögenslosigkeit. Um eines der beiden beschleunigten Verfahren in Anspruch nehmen zu können, werden wir das rechtliches Erfordernis der Vermögenslosigkeit umfassend und plausibel darstellen. Erst dann kann mit einer Zustimmung des Registergerichts gerechnet werden.

  • 3 KLÄRUNG STEUERLICHE UNBEDENKLICHKEIT

    Die verfrühte Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr bedarf der Abklärung der steuerlichen Unbedenklichkeit mit Ihrem zuständigen Finanzamt. Erst wenn plausibel dargelegt werden kann, dass durch den Verzicht auf das Sperrjahr keine steuerlichen Nachteile für den Staat entstehen, stimmt das Finanzamt zu.

  • 4 BEURKUNDUNGSTERMIN

    Im Fall der Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk wird ein Beurkundungstermin mit Geschäftsführer und Gesellschaftern der UG anberaumt.

  • 5 Einleitung des Auflösung- oder Löschverfahrens samt Vertretung

    Wir leiten je nach Ausgangslage das Löschungs- oder Auflösungsverfahren für Ihre UG ein. Unser Dienstleistungspaket zum Festpreis umfasst die Vorbereitung und Vertretung vor dem zuständigen Gericht, um die erforderlichen Anforderungen plausibel darzulegen und eine Zustimmung zu erhalten.

  • 6 LÖSCHUNG AUS DEM HANDELSREGISTER

    Nach Abschluss des Verfahrens wird Ihre UG rechtskräftig aus dem Handelsregister ausgetragen. Ab diesem Zeitpunkt verfällt die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Pflichtverletzung. Außerdem enden die buchhalterischen und steuerrechtlichen Pflichten.

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Voraussetzungen für die Liquidation, Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr

Eine inaktive oder unwirtschaftliche UG belastet den Inhaber, den Geschäftsführer und die Gesellschafter:

  • Bei einer UG verkörpert häufig der Inhaber den Geschäftsführer. Aufgrund seiner Geschäftsführerpflichten haftet er persönlich, wenn die UG noch offiziell im Handelsregister besteht.
  • Die Inhaber werden mit laufenden Betriebskosten belastet, die sich aus steuerrechtlichen und buchhalterischen Pflichten ergeben.
  • Durch die Liquidation, Auflösung oder Löschung der UG  können die Haftung  beendet und die Betriebskosten  reduziert werden.

    Sie können mit einer Liquidation eine UG sicher beenden – Vermögen, Verbindlichkeiten oder abzuwickelnde Geschäfte schaden nicht. Mit einer Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit können Sie die Firma unter Umständen schneller ohne Sperrjahr beenden – die Voraussetzungen sind jedoch streng und schwer erfüllbar.

    Die Liquidation (§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG) befreit sicher von Haftung, Kosten und Pflichten. Es gibt keinen Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister. Die hohe Hürde der Vermögenslosigkeit muss nicht erfüllt sein – es kann auch bei Vermögen und laufenden Pflichten liquidiert werden. Eine Abweisung durch das Gericht, wie oft bei der Blitzlöschung, droht nicht. Es sind zwei notarielle Beurkundungstermine nötig

    Die Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) entbindet bei Vorliegen  der strengen Voraussetzungen schnell von Haftung und  Betriebskosten. Viele Registergerichte führen das Verfahren aber nicht durch. Nach der Löschung steht kein Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister. Es ist ein notarieller Beurkundungstermin nötig.

    Die Löschung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG) entbindet bei Vorliegen  der strengen Voraussetzungen schnell von Haftung und  Betriebskosten. Viele Registergerichte führen auch das Verfahren aber nicht durch. Es ist kein notarieller Beurkundungstermin erforderlich. Nach der Löschung steht der Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister.

    Die Liquidation hat keine zu Beginn des Verfahrens einzuhaltenden Voraussetzungen.

    • Schulden
    • Laufende Verpflichtungen
    • Vermögen und
    • Steuerliche Pflichten

    werden ggf.  während des Verfahrens – namentlich im Sperrjahr – abgewickelt.

    Die Vermögenslosigkeit ist die Grundvoraussetzung für die Beendigung einer UG ohne Sperrjahr. Es dürfen bereits vor Einleitung des Verfahrens

    • keine Schulden
    • keine laufenden Verpflichtungen
    • kein Vermögen und
    • steuerliche Unbedenklichkeit

    bestehen und  das Registergericht darf keine Einwände gegen eine Blitzlöschung haben– viele Gerichte lehnen diese Verfahrensart aber ab.

3 Arten der Beendung

Eine UG  kann auf 3 Arten beendet werden:

1. Liquidation (ohne Voraussetzungen)  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2, § 66 ff. GmbHG)

Bei der Liquidation ohne Sperrjahr nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG steht kein u.U. rufschädigender Vermerk “Gelöscht wegen Vermögenslosigkeit” im Handelsregister. Sie ist die sicherste Art der Beendigung einer UG- insbesondere da keine “Vermögenslosigkeit” gegeben sein muss, Schulden oder laufende Pflichten bestehen dürfen und alle Registergerichte sie durchführen. Sie bedarf aber zweier notarieller Beurkundungstermine. Wir führen Beendigungen grundsätzlich als Liquidationen durch, prüfen aber auch die Durchführbarkeit von Blitzlöschungen. Sind sie nicht möglich,  wird mit der Liquidation fortgefahren.

2. Auflösung ohne Sperrjahr ohne Vermögenslosigkeitsvermerk  (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG)

Die Auflösung einer UG ohne Sperrjahr wird von Unternehmern bevorzugt, die weiterhin im B2B-Bereich unternehmerisch tätig werden können. Die UG kann durch sie mitunter nur deutlich früher beendet werden. Es fehlt auch an dem Hinweis im Handelsregister nach der Austragung auf die „Löschung wegen Vermögenslosigkeit“. In bestimmten Situationen, besonders für Unternehmer mit Ambitionen zur Erlangung von Start-up-Kapital, kann dieser Vermerk drastische Spätfolgen haben. Die Auflösung basiert allerdings auf einer Ausnahme in der Rechtsprechung und bedarf daher etwas größeren juristischen Geschicks, als andere Methoden (OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2016 – 27 W 63/16 oder OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25f). Nicht alle Registergerichte stimmen dieser Methode zu. Unsere Aufgabe ist es deshalb, zu prüfen, ob Ihre Ausgangssituation einerseits die Anwendung dieser Methode zulässt und ob die Zustimmung durch die Gerichte wahrscheinlich ist. Die  Voraussetzungen werden von uns im Zuge einer zunächst begonnenen Liquidation ad-hoc bei Mandantenwunsch geprüft. Nur im Falle einer Erfolgsaussicht führen wir eine Blitzlöschung durch Auflösung durch.

3. Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit  (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Die Löschung einer UG ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit kann auch ohne einen Notartermin realisiert werden. Das Verfahren ist in § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG gesetzlich verankert und daher keine Ausnahmeregelung. Es wird jedoch von manchen Registergerichten unter Verweis auf die Auflösung wegen Vermögenslosigkeit oder die Liquidation nicht durchgeführt. Was zurückbleibt ist der Vermerk „gelöscht wegen Vermögenslosigkeit“ im Handelsregister. Für Unternehmer, die nicht mehr im B2B-Bereich tätig sein oder ihre Selbstständigkeit ohnehin komplett aufgeben möchten, kann dieser Vermerk irrelevant sein. Die  Voraussetzungen der Löschung werden von uns im Zuge einer Liquidation bei Mandantenwunsch geprüft. Nur im Falle einer Erfolgsaussicht führen wir daraufhin eine Blitzlöschung durch Löschung durch.

Keine Vermögenslosigkeit als Voraussetzung der Liquidation

Für die Liquidation sind keine besonderen Voraussetzungen zu erfüllen. Der Liquidator verwertet Aktiva und Passiva und es sind  steuerliche  Pflichten zu erfüllen. Nach Ablauf des Sperrjahres wird die UG aus dem Handelsregister entfernt.

  • Schulden – Schulden können während des Sperrjahres beglichen werden. Mittels  Gläubigeraufruf werden Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen gegen geltend zu machen. Sind die Verbindlichkeiten zu hoch, kann allerdings  ein Insolvenzverfahren das richtige sein – in Form einer UG-Insolvenz.
  • Laufende Verpflichtungen – Laufende Geschäftsbeziehungen, Dauerschuldverhältnisse usw. werden im Sperrjahr beendet.
  • Vermögen – Am Ende des Sperrjahres wird Rest-Vermögen nach Schlussbilanz/  Schlussrechnung an die Gesellschafter ausgekehrt.
  • Steuerliche Pflichten – Nach dem ersten Notartermin erfolgt die Liquidations-Anfangsbilanz- Erstellung. Nach Ende des Sperrjahres und  Verwertung die Schlussbilanz und -rechnung. Steuerlichen Pflichten (Abschluss) müssen bis zur Austragung erfüllt werden.

Vermögenslosigkeit als Voraussetzung der Auflösung oder Löschung

Die Auflösung oder Löschung einer UG kommen ohne das Sperrjahr aus. Es dient im Rahmen der Liquidation dem Gläubigerschutz. Wird jedoch vor den Registergerichten glaubwürdig dargelegt, dass eine Vermögenslosigkeit vorliegt, kann das obligatorische Sperrjahr (§ 73 GmbHG) manchmal entfallen. An die glaubwürdige Darstellung stellen die Gerichte allerdings hohe Hürden. Wir fokussieren uns daher auf eine glaubhafte und begründete Darstellung der Vermögenslosigkeit, um die Registergerichte zu einer Zustimmung zu bewegen. Letztendlich bestärken wir die Darstellung durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

Die Bedingungen der Vermögenslosigkeit für eine UG

Folgende Bedingungen muss die UG erfüllen, damit die Vermögenslosigkeit vorliegt:

  • Es bestehen keine Schulden: Die UG hat keine offenen Verbindlichkeiten oder andere Schulden. Ein nachrangiges Gesellschafterdarlehen stellt keinen Insolvenzgrund dar und wird somit auch nicht als Schulden kategorisiert.
  • Es liegen keine Verpflichtungen vor: Alle laufenden Verträge wurden gekündigt. Dazu gehören Büromietungen, Mitarbeiter, Versicherungen. Wir empfehlen Ihnen im ersten kostenlosen Beratungsgespräch, alle Verträge im Voraus zu kündigen. Ein in der Vollstreckung befindlicher Auskunftsanspruch nach §§51a, 51b GmbHG ist keine laufende Verpflichtung.
  • Die UG hat kein Vermögen: Es darf kein Vermögen vorliegen. Folgende Werte stellen kein Vermögen dar:
    • Vermögen oder Bankguthaben unterhalb der Bagatellgrenze von 250 Euro.
    • Verjährte Forderungen ( OLG JblSaar 1960, 131).
    • Know-How, Goodwill (OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 22).
    • Internetdomains
  • Die vorzeitige Austragung ist steuerlich unbedenklich: Bevor eines der Verfahren offiziell eingeleitet wird, muss die steuerliche Unbedenklichkeit beim Finanzamt abgeklärt werden. Wir bereiten die entsprechenden Unterlagen für Sie vor. Diese beinhalten ausstehende Steuerzahlungen, Bilanzen oder Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen. Dem Finanzamt wird dargelegt, dass durch die vorzeitige Schließung kein steuerlicher Nachteil für die Behörde entsteht. Die steuerliche Unbedenklichkeit ist noch gegeben, wenn:
    • Ein Verlustvortrag erwartet wird (MüKo FamF, Krafka § 394 R. 433)
    • Der Geschäftsbetrieb der UG ist vollständig eingestellt. Dennoch liegen steuerrechtliche Verpflichtungen vor, wie etwa die Zustellung von Steuerbescheiden durch das Finanzamt ((OLG Hamm Beschl. v. 22.4.2015 – 27 W 46/15; OLG Hamm FGPrax 2015, 260; OLG Jena, Urteil vom 20.05.2015, ZIP 2016, 25 f.).

Keine Vermögenslosigkeit ist gegeben

Wenn eine der folgenden Szenarien vorliegt, besteht dagegen keine Vermögenslosigkeit:

Die UG hat:

  • Schulden: Die UG hat Schulden. Wenn diese nicht mehr aus dem Vermögen der UG gedeckt werden können, ist es die Pflicht des Geschäftsführers einen Insolvenzantrag zu stellen. Selbst geringfügige Rückstände werden als Schulden verstanden, wie etwa eine Zahlung von 700 Euro an die IHK (OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 33).
  • Laufende Verpflichtungen: Die UG hat bestehende Verträge, etwa für die Mietung von Büros, Arbeitsverträge, Versicherungen oder Software-Lizenzen. Sie verhindern die Vermögenslosigkeit, außer sie können gekündigt werden, ohne weitere Schulden zu erzeugen.
  • Vermögen: Der Begriff des Vermögens ist relativ streng ausgelegt. Selbst geringfügige Werte können als Vermögen verstanden werden:
    • Bankguthaben oberhalb der Bagatellgrenze von 300 Euro.
    • Es besteht eine offene Schadensersatzanforderung gegen eine dritte Partei (BAG NJW 1988, 2637)
    • Die UG versucht Forderungen einzutreiben, auch wenn diese unbegründet oder wertlos sind (BayObLG NJW-RR 1995, 103; KG FGPrax 2007, 237)
    • Die UG hat vollstreckbare Forderungen (LG Berlin WM 1958, 882)
  • Steuerliche Verbindlichkeiten oder Forderungen: Nach der Kontaktaufnahme nimmt das Finanzamt weiterhin an, dass die UG steuerliche Verbindlichkeiten oder Nachforderungen hat.

Keine weitere Geschäftsführerhaftung und Kostenstopp

Durch eine erfolgreiche Beendung entfällt Ihre persönliche Geschäftsführer-Haftung für Ihre UG. Die UG wird aus dem Handelsregister ausgetragen und existiert danach nicht mehr. Sie sind danach auch nicht mehr verpflichtet,  Steuererklärungen und Bilanzen zu erstellen. Weitere Betriebskosten wie die Buchführungskosten, der Beitrag des Bundesanzeigers oder der IHK Beitrag entfallen nach der erfolgreichen Austragung.

Anwaltliche Begleitung während des gesamten Löschungsverfahrens

Die Beendung in einem Verfahren vor dem zuständigen Registergericht begleiten wir nach Mandatierung anwaltlich. Es wird das Löschungsverfahren  eingeleitet. Dazu bereiten wir die  erforderlichen Unterlagen vor. Die Beendung starten wir stets als Liquidation. Im Zuge dessen bieten wir aber auch die Prüfung der Möglichkeit einer Blitzlöschung an. Falls sie machbar ist, können wir sie durchführen. Sonst wird die Gesellschaft planmäßig durch Liquidation beendet und  ausgetragen.

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Vorteile und Nachteile der Beendigung einer UG

Vorteile Beendigung

  • Ende Ihrer persönlichen Haftung und Verantwortung

    Erst durch die Beendung der UG durch eine Liquidation bzw. Auflösung oder Löschung wegen Vermögenslosigkeit endet die Haftung als Geschäftsführer. Die UG gibt es nach der Austragung aus dem Handelsregister nicht länger. Es entstehen keine weiteren Pflichten und die mit Kosten und Aufwand verbundene Verantwortung für eine nicht mehr benötigte UG endet.

  • Stopp laufender Betriebskosten

    Ab  Austragung entfallen  steuer- und buchhalterischen Pflichten. Laufenden Kosten werden unterbunden. Sie fallen sonst an durch:

    • Die Pflicht der laufenden Buchhaltung
    • Die Bilanzierung
    • Die Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten, wie der Erstellung und Abgabe der Steuererklärung
    • Die IHK-Beiträge

    Als Geschäftsführer einer UG sind Sie persönlich für die Erfüllung dieser Pflichten verantwortlich. Mit der Austragung entfallen alle Pflichten, deren Erfüllung mit Kosten oder einem erheblichen zeitlichen Aufwand einhergeht.

  • Legalität

    Die UG-Beendigung durch Liquidation, Löschung oder Auflösung (oder auch die Insolvenz) folgen dem gesetzlich geregeltes Handelsregisterverfahren. Das Verfahren wird auf Antrag eingeleitet und von uns bis zur Beendigung anwaltlich begleitet.

    Eine unprofitable und überflüssige UG kann schnell zur Belastung für Unternehmer werden. Kommt dazu noch eine wirtschaftliche Krisensituation, ist der Drang, schnell zu handeln, groß. Dubiose Unternehmensbestatter nutzen diese Situation für ihre Geschäfte und verkaufen Dienstleistungen mit unzureichenden rechtlichen Zulassungen. Die angebotenen Verfahren beinhalten

    Geschäftsführeraustausch
    Liquidation nach einer fremden Rechtsordnung oder
    die Verschmelzung zweier Gesellschaften.

    Meistens fehlt es dabei nicht nur an den juristischen Kenntnissen, um derartige Verfahren durchzuführen, sondern auch an der anwaltlichen Zulassung (§ 2 RDG). Zwar scheinen die Angebote verlockend, da sie mit Schnelligkeit und Preisgünstigkeit werben. Bei Aufdeckung können Sie dem Inhaber der UG jedoch teuer zu stehen kommen. Es besteht das Risiko, Beschuldigter in einem strafrechtlichen Verfahren zu werden. Sogar Geld- oder Freiheitsstrafen können die Folge dessen sein. Letztendlich wird weder die Haftung aufgehoben, noch die UG rechtsgültig aus dem Handelsregister ausgetragen. Egal, wie groß der zeitliche Druck sein mag, er ist niemals das Risiko wert, ein dubioses Verfahren durchzuführen.

Vorteile der Liquidation

  • SICHERE LÖSCHUNG

    Mit der Liquidation wird die UG sicher aus dem Handelsregister gelöscht.  Restvermögen, offene Verbindlichkeiten, abzuwickelnder Geschäftsbetriebsind irrelevant. Dies ist ein Vorteil gegenüber den Vermögenslosigkeitsverfahren Auflösung ohne Sperrjahr und Löschung ohne Sperrjahr – auch “Blitzlöschungen” genannt. Für Blitzlöschungen gelten strenge Voraussetzungen, die nicht immer erfüllbar sind (Betriebseinstellung, keine  Verbindlichkeiten oder Vermögen,  Finanzamt muss  Unbedenklichkeit erklären). Zudem  muss das Registergericht  einverstanden sein.  Viele Gerichte verweigern aber  Blitzlöschungen. Deshalb wird die Liquidation von uns primär betrieben. Im Zuge dessen prüfen wir zwar die Aussicht einer Blitzlöschung –  führen diese aber nur auf  Wunsch durch.

  • KEIN VERMERK DER VERMÖGENSLOSIGKEIT

    Bei der Liquidation nach §§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 66 ff. GmbHG droht kein Vermögenslosigkeitsvermerk  im Handelsregister – der Vermerk lautet stattdessen “Die UG ist erloschen“. Viele Unternehmer wollen keinen Vermögenslosigkeitsvermerk, da er ihrer Reputation schaden kann.

Nachteil der Liquidation

  • Dauer

    Bei der Liquidation durchläuft die UG zwingend das Sperrjahr  Dadurch dauert es bis zur Austragung eigentlich länger. Allerdings kommen die kürzeren Blitzlöschungsverfahren in nur wenigen Fällen infrage. Eine Erfolgsaussichtsprüfung bieten wir im Rahmen jeder Liquidation an. Da sich auch viele Gerichte weigern, eine Blitzlöschung vorzunehmen, ist es in der Praxis sogar oft schneller, von vorherein eine Liquidation durchzuführen.

Vor- und Nachteile der Auflösung einer UG

Vorteile der Auflösung ohne Sperrjahr

  • Kein Vermerk der Vermögenslosigkeit

    • Wir die UG nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG aufgelöst, entsteht im Handelsregister kein Eintrag der Vermögenslosigkeit. Im Handelsregister steht nach erfolgreicher Auflösung lediglich: “Die Gesellschaft ist aufgelöst. Die Liquidation ist beendet. Die Firma ist erloschen.”

  • Schnelligkeit

    Ist die Auflösung ohne Sperrjahr im Einzelfall möglich und wird sie vom Gericht durchgeführt, kann sie zu einer Löschung der UG innerhalb von 3 Monaten führen.

Nachteile der Auflösung ohne Sperrjahr

  • GERINGERE SICHERHEIT UND AUSNAHMECHARAKTER

    Die  Blitzlöschung beruht auf Rechtsprechung und hat Ausnahmecharakter. Die Voraussetzungen sind streng und  oft nicht erfüllt. Außerdem weigern sich viele Registergerichte, sie vorzunehmen. Deshalb führen wir grundsätzlich Liquidationen durch, Die Durchführbarkeit einer Blitzlöschung  prüfen wir auf Wunsch. Eine Blitzlöschung kann zwar schnell sein, birgt aber die Gefahr, vom Gericht abgebrochen zu werden.

  • Notartermin erforderlich

    Für die Auflösung der UG ohne Sperrjahr bedarf es eines Notartermins mit Beteiligten Gesellschaftern und dem Geschäftsführer. Der organisatorische Aufwand ist dadurch etwas höher.

Vor- und Nachteile der Löschung einer UG

Vorteile der Löschung ohne Sperrjahr

  • Kostengünstiger

    Die Löschung ohne Sperrjahr erfolgt nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG. Um das Verfahren durchzuführen, ist kein Notartermin erforderlich. Das Verfahren kann daher von uns günstiger angeboten werden.

  • Schnell

    Ist die Löschung der UG ohne Sperrjahr im Einzelfall erfolgversprechend und weigert sich das Gericht nicht, sie durchzuführen, kann sie  innerhalb von nur 3 Monaten erfolgen.

Nachteile der Löschung ohne Sperrjahr

  • GERINGERE SICHERHEIT UND AUSNAHMECHARAKTER

    Die  Blitzlöschung beruht auf Rechtsprechung und hat Ausnahmecharakter. Die Voraussetzungen sind streng und  oft nicht erfüllt. Außerdem weigern sich viele Registergerichte, sie vorzunehmen. Deshalb führen wir grundsätzlich Liquidationen durch, Die Durchführbarkeit einer Blitzlöschung  prüfen wir auf Wunsch. Eine Blitzlöschung kann zwar schnell sein, birgt aber die Gefahr, vom Gericht abgebrochen zu werden.

  • Vermerk der Vermögenslosigkeit und Ausnahmecharakter

    • Ist die Löschung der UG ohne Sperrjahr erfolgt, wird sie rechtsgültig aus dem Handelsregister ausgetragen. Es bleibt allerdings der Handelsregister-Vermerk „gelöscht wegen Vermögenslosigkeit“. Dieser ist für Dritte einsehbar. Wenn Sie jedoch keine Selbstständigkeit im B2B-Bereich mehr anstreben oder im Ausland tätig sein wollen, kann der Eintrag für Sie irrelevant sein.

Dauer der Blitzlöschung oder Liquidation einer UG

Auflösung oder Löschung einer UG ohne SperrjahrLiquidation (§§ 66 ff. GmbHG)
DauerBei Vorliegen der Voraussetzungen und ohne Weigerung des Gerichts vergehen im Durchschnitt 3 Monate bis zur Löschung aus dem Handelsregister.
Erkennt ein Gericht eine Blitzlöschung nicht an, dauert das Vermögenslosigkeitsverfahren länger als eine Liquidation
Mindestens 13 Monate.
Jedes Verfahren – auch wenn kein Vermögen, keine Schulden und keine laufenden Pflichten bestehen – muss das Sperrjahr von 12 Monaten durchlaufen.

Eine Austragung ist jedoch sicher

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Beendung einer UG ohne Sperrjahr

Auch eine nicht mehr aktive

  • Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
  • UG
  • “Mini-GmbH” oder
  • “1-Euro-GmbH”

kann ihre Inhaber und Geschäftsführer finanziell belasten und Verwaltungsaufwand erzeugen.

UG kann sicher liquidiert werden

§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 5a GmbHG, 66 ff. GmbHG erlauben die sichere Beendung einer Unternehmergesellschaft durch eine Liquidation. Nach erfolgreicher Löschung ist die GmbH aufgelöst und existiert nicht mehr. Das passiert ohne die strikten Voraussetzungen einer Blitzlöschung und wird von allen Registergerichten in Deutschland durchgeführt.

UG kann ohne Liquidation und Sperrjahr gelöscht werden

§§ 60 Abs. 1 Nr. 2, 5a GmbHG, § 394 FamFG  oder §§ 60 Abs. 1 Nr. 7, 5a GmbHG erlaubt die schnelle Beendung einer UG ohne Sperrjahr aufgrund von Vermögenslosigkeit. Sind die Voraussetzungen erfüllt und lehnt das Gericht das Vermögenslosigkeitsverfahren nicht, wird die UG aufgelöst und existiert nicht mehr. Das passiert dann meist innerhalb von 3 Monaten ab Einleitung.

Wir beginnen jedes UG Beendungsverfahren als sichere Liquidation und überprüfen dann bei Wunsch, ob eine Löschung oder Auflösung ohne Sperrjahr möglich und erfolgsversprechend ist.

Drei Wege der Beendung einer UG

3 Arten der Beendung einer UG

  • Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG

    Der Geschäftsbetrieb der UG ist inaktiv, weshalb weder Schulden noch Vermögen vorliegen. In diesem Fall kann die Gesellschaft als „überflüssig“ von Finanzamt und Registergericht eingestuft und daraufhin ohne Sperrjahr gelöscht oder aufgelöst werden.

  • Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG

    Die Gesellschaft hat Schulden, die nicht aus dem Vermögen getilgt werden können. Daher ist sie zahlungsunfähig und/oder überschuldet.

  • Liquidation mit Sperrjahr nach §§ 66, 73 GmbHG

    Trotz vorliegenden Vermögens, etwa wegen eines Gesellschafterstreits, soll die UG liquidiert werden. Hierbei kommt die gesetzliche Regelung nach §§66 ff. GmbHG zur Anwendung. Das Verfahren ist jedoch kompliziert und geht mit einem Sperrjahr einher, währenddessen der Verwaltungsaufwand der UG weiterhin besteht. Unter Umständen ist eine Übertragung des Vermögens möglich, wodurch der erste Weg, der deutlich zeit- und kostensparender ist, angewendet werden kann.

Die Beendigung einer UG ist gesetzlich auf drei Arten vorgesehen:

  • Die Beendigung durch Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr ohne Liquidation: Die UG hat keine Vermögen und keine Schulden.
  • Beendigung durch Insolvenz: Die UG hat mehr Schulden als Vermögen
  • Beendigung durch Liquidation: Die UG hat Vermögen.

Erster Weg: Liquidation der UG (mit Sperrjahr) nach §§ 66 ff. GmbHG

Durch die Liquidation kann jede UG aus dem Handelsregister ausgetragen werden:

  • Hat die UG noch Vermögen, wird es verwertet, Forderungen eingezogen und das Guthaben nach Ende des Sperrjahres  an die Gesellschafter ausgezahlt
  • Hat die UG Schulden, werden diese, falls die  Gesellschaftern das wollen (Alternative: Insolvenz), beglichen und die UG nach Ende des Sperrjahres beendet
  • Hat die UG   laufende Pflichten, werden diese innerhalb des Sperrjahres erfüllt und die UG danach beendet
  • Hat die UG zwar  weder Vermögen noch Schulden oder laufende Pflichten, lehnt aber das Registergericht eine Blitzlöschung ab, ist die Liquidation die richtige Verfahrensart.

Liquidation sichere Alternative zur Blitzlöschung

Zu Beginn der Liquidation sind keine Voraussetzungen zu erfüllen. Deshalb ist die Liquidation die sicherste Art der Beendigung. Eine Blitzlöschung kann trotz guter Aussichten vom Gericht verweigert werden. Ist sie erfolgreich, kann sie Zeit sparen. Wenn nicht, wird sie die Austragung der Gesellschaft aus dem Handelsregister erheblich verzögern.

Die Auflösung und Beendung der UG durch Liquidation – Schritt für Schritt

Im Rahmen der Liquidation wird das Vermögen der UG nach Gesellschafterbeschluss unter den Gesellschaftern aufgeteilt (§ 72 GmbhG). Die ernannten Liquidatoren müssen dazu folgende Schritte durchführen (§ 70 Satz 1 GmbHG):

  1. Im Anschluss an einen Notartermin zur Festhaltung werden die Liquidatoren durch den Geschäftsführer im Handelsregister angemeldet.
  2. Nach dem Notartermin wird die UG ebenfalls zur Liquidation im Handelsregister eingetragen
  3. Die Erstellung der Eröffnungsbilanz sowie ein erklärender Bericht sind erforderlich (§ 71 GmbHG). Häufig fallen hierbei Kosten für einen Steuerberater an.
  4. Während des Sperrjahres fallen die gewöhnlichen buchhalterischen Pflichten an. Die Erstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes sind erforderlich. Auch hierfür werden meistens Steuerberater beauftragt.
  5. Die Briefköpfe werden geändert: Nun heißt es „UG i.L“. Die Liquidatoren müssen ebenfalls angegeben werden (§§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG).
  6. Nach der Einleitung des Verfahrens, muss die Liquidation samt Gläubigeraufruf im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden. Gläubiger werden zur Einholung ihrer Forderungen aufgerufen (§ 12 Abs. 2 S.1 GmbHG).
  7. Der Geschäftsführer beendet alle laufenden Geschäfte der UG.
  8. Der Geschäftsführer erfüllt alle offenen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten der UG.
  9. Der Geschäftsführer zieht die offenen Forderungen der UG ein.
  10. Der Geschäftsführer veräußert und liquidiert alles gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
  11. Das Sperrjahr wird abgewartet (§ 73 GmbHG).
  12. Nach Ablauf des Sperrjahres und der Abklärung aller eventuell auftretenden Verbindlichkeiten im Rahmen des Gläubigeraufrufes, wird der Liquidationserlös des Restvermögens unter Einbehaltung der Löschungskosten an die Gesellschafter verteilt.
  13. Es wird eine Schlussrechnung zum Ende der Abwicklung erstellt (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG).
  14. Ein letzter Notartermin fällt an, um den Abschluss der Liquidation im Handelsregister bekannt zu geben.
  15. Die UG wird endgültig aus dem Handelsregister ausgetragen.

Liquidation der UG zur „Versilberung“

Unter der „Versilberung“ einer UG versteht man den Verkauf der Gesellschaft an einen Interessenten. Dabei soll aus dem Verkauf einer aktiven und wirtschaftlichen UG ein einmaliger, höchstmöglicher Profit erwirtschaftet werden. Weitere Formen der Versilberung einer UG betreffen den Verkauf einzelner Vermögenswerte (Assets) der Gesellschaft, etwa eines Profitcenters.

Sperrjahr bei Liquidation nach § 73 GmbHG

Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Liquidation im Handelsregister läuft das Sperrjahr. Bevor dieser Zeitraum verstrichen ist, wird kein Vermögen an die Gesellschafter verteilt. Es gilt eine gesetzliche Sperrfrist, in der Gläubiger sich zur Einholung ihrer offenen Forderungen melden können. Aus diesem Grund besteht die Sperrfrist für das Vermögen. Sollten offene Verbindlichkeiten bestehen, ohne dass sich der Gläubiger meldet, so wird der Betrag der Verbindlichkeit entsprechend hinterlegt. Sogar strittige Verbindlichkeiten werden dabei berücksichtigt.

Die Verteilung des Liquidationserlöses unter den Gesellschaftern

Ist das Sperrjahr abgelaufen, kann das restliche Vermögen der UG an die Gesellschafter nach Liquidation verteilt werden. Es wird als Liquidationserlös verteilt. Ist dieser Prozess abgeschlossen, sind die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter und Liquidatoren untereinander beendet. Der Abschluss wird im Handelsregister eingetragen (§ 74 Abs. 1 S 1 GmbHG). Die UG ist beendet und liquidiert.

Die Löschung ohne Sperrfrist bei Auszahlung anhand eines ordentlichen Gewinnverteilungsplans

Liegt lediglich ein unwesentliches Restvermögen vor, so kann ein ordentlicher Gewinnverteilungsplan helfen. Dabei wird das Vermögen an die Gesellschafter untereinander übertragen. Dadurch entsteht die Möglichkeit, die UG ohne Sperrjahr zu löschen, wenn das Vermögen unter der gesetzlichen Bagatellgrenze liegt. Der Liquidationsprozess wird dabei überflüssig.

Zweiter Weg: Auflösung oder Löschung der UG ohne Sperrjahr nach §§ 60 Abs. 1 ff. GmbHG – UG hat keine Schulden und Vermögen

Wenn Ihre UG keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr vorweist und dabei weder Schulden noch Vermögen hat, ist der weitere Erhalt in der Regel unnötig. Sie belastet den Geschäftsführer durch seine persönliche Haftbarkeit sowie die Inhaber durch fortlaufende Betriebskosten. Wenn keine Erwirtschaftung von Profiten in der Zukunft in Aussicht gestellt werden kann, sollte die UG beendet werden. Anstatt den üblichen Weg über die Liquidation zu gehen, kann eine Auflösung oder Löschung vorgenommen werden, die ohne ein Sperrjahr auskommt:

  • Die Auflösung ohne Sperrjahr und ohne Vermögenslosigkeitsvermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) oder
  • Die Löschung ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit und mit Vermerk (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG)

Bedingungen für die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr

Die Auflösung oder Löschung einer UG ist ein drastischer Schritt. Bereits nach kurzer Zeit wird die UG aus dem Handelsregister gelöscht und ist nicht weiter existent. Die Registergerichte entscheiden daher streng über diese Maßnahmen, die potenziellen Gläubigern die Möglichkeit nehmen, ihre Forderungen noch einzuholen. Unsere Arbeit besteht dabei hauptsächlich aus der glaubwürdigen Darstellung der Vermögenslosigkeit, die weder Schulden noch Vermögen voraussetzt. Durch eine detaillierte Vorbereitung der Unterlagen und einer Vertretung vor dem Registergericht samt eidesstattlicher Versicherung (Vermögensauskunft) kann es mitunter gelingen, Ihr Registergericht zur Zustimmung zu bewegen. Ein Nachweis über die steuerliche Unbedenklichkeit vor dem Finanzamt ist ebenfalls zu erbringen.

Ende der Haftung und Kosten der UG

Ist Ihre UG erfolgreich aus dem Handelsregister entfernt, besteht keine weitere Haftbarkeit durch für den Geschäftsführer. Die laufenden Verwaltungskosten entfallen dann ebenfalls.

Liquidation in der Praxis häufige Alternative

Das klassische Liquidationsverfahren (§§ 66 ff. GmbHG) kann zur Beendigung einer UG ohne Vermögen und Schulden zur Auflösung einer “überflüssigen” Gesellschaft durchgeführt werden. Dies wird leider in den meisten Fällen erforderlich, weil zumeist die strikten Voraussetzungen einer Blitzlöschung nicht vorliegen oder Gerichte diese nicht durchführen wollen. Wir beginnen Beendungsverfahren deshalb grundsätzlich – um Zeit zu sparen – als Liquidationen und prüfen währenddessen, ob ein Vermögenslosigkeitsverfahren Aussicht auf Erfolg hat.

Dritter Weg: Regelinsolvenz einer UG nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbhG

Wenn Ihre UG mehr Schulden als Vermögen vorweist, ist die Insolvenz unausweichlich. Sie haben als Geschäftsführer die Verantwortung, das Insolvenzverfahren rechtzeitig einzuleiten, wenn es keine Möglichkeiten der Stundung der Verbindlichkeiten und damit der Fortführung der Geschäfte gibt. Es sollte ein Antrag auf Regelinsolvenz einer UG nach § 15 Abs. 1 InsO gestellt werden.

Geschäftsführerhaftung entfällt bei rechtzeitig gestelltem Insolvenzantrag

Als Geschäftsführer einer UG haften Sie persönlich bei Pflichtverletzung. Im Rahmen der Insolvenz müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit einen Insolvenzantrag stellen, damit die persönliche Haftung nicht greift (§ 15a Abs. 1 InsO). Andernfalls liegt eine Insolvenzverschleppung vor (§ 15a Abs. 4 InsO).

Auflösung und private Enthaftung durch Insolvenz

Wird der Insolvenzantrag gestellt, wird die UG aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Der Geschäftsführer entgeht dadurch seiner Haftbarkeit durch Pflichtverletzung.

Rechtswidrige alternative Maßnahmen münden in der privaten Haftung

Die Unwirtschaftlichkeit einer UG ist für viele Unternehmer eine Krisensituation. Befeuert durch Emotionen, treffen manche Unternehmer dann Fehlentscheidungen. Es existiert ein Markt von dubiosen Unternehmensberatern, die sich diese Situation zu Nutze machen. Anstatt ein rechtsgültiges Beendigungsverfahren anzupreisen, bieten sie Dienstleistungen an, die nicht selten den rechtlichen Rahmen überschreiten. Durch den Wechsel eines Geschäftsführers, Verschmelzungen von Unternehmen oder Verkäufen von Anteilen soll die wirtschaftliche Realität einer UG verzerrt oder die Haftung umgangen werden. In vielen Fällen haben diese Methoden jedoch ein anderes Ergebnis: Die Insolvenz wird verschleppt bzw. die UG nicht rechtsgültig aufgelöst und der Geschäftsführer wird aufgrund von Pflichtverletzungen privat haftbar gemacht. Derartige Beratern fehlt es oft an dem juristischen Fachwissen und vor allem der anwaltlichen Zulassung. Wir bieten Ihnen mit der Beendigung Ihrer UG  eine rechtsgültige Lösung an.

2. Weg: Regelinsolvenz nach § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG – UG mit Schulden

Eine Gesellschaft mit mehr Schulden als Vermögen wird durch eine Insolvenz aufgelöst und beendet. In der Regel besteht im Falle nicht weiter zu stundender Verbindlichkeiten keine Möglichkeit der Fortführung. In diesem Fall stellt der Geschäftsführer einen sogenannten Antrag auf “Regelinsolvenz” (§ 15 Abs. 1 InsO).

Keine private Haftung bei Regelinsolvenzantrag innerhalb von 3 Wochen

Diesen sollte er als Geschäftsführer eine UG oder GmbH innerhalb von maximal 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellen (§ 15a Abs. 1 InsO) stellen. Damit schließt er aus, privat wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO) zu haften.

Auflösung und private Enthaftung durch UG Insolvenz

Durch den Insolvenzantrag wird die UG aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Die Gesellschafter juristischer Personen wie GmbH oder UG entgehen dadurch ihrer privaten Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Illegale Alternativen (Bestatter) führen zur privaten Haftung

Sehr oft lassen sich Unternehmer in der Schuldensituation von dubiosen Unternehmensberatern – sogenannten “Bestattern” – täuschen. Sie denken, durch undurchdringliche Verschmelzungen, Geschäftsführerwechsel oder Anteilsverkäufe einer privaten Haftung entgehen zu können. Dabei wird die meist schon eingetretene Verschleppungshaftung nicht beseitigt und der Umstand ignoriert, dass diese weiter besteht und eine ernsthafte Gefahr für das private Vermögen des Unternehmers darstellt. Die Berater sind dabei ausnahmslos keine Anwälte, sodass keinerlei Haftung für das Ergebnis übernommen wird. Aus diesen Gründen raten wir immerzu von diesen “Lösungen” der Auflösung und Beendigung ab.

3. Weg: Liquidation nach § 66 ff. GmbHG mit Sperrjahr oder Löschung ohne Sperrjahr – UG mit Vermögen

Eine Gesellschaft mit Vermögensüberschuss wird gewöhnlich nicht aufgelöst und beendet. Sie ist wirtschaftlich erfolgreich und wird von den Inhabern in der Regel fortgeführt. Einige Ausnahmen bestehen jedoch in seltenen Fällen:

  • Die Gesellschafter haben sich zerstritten und wollen eine UG trotz wirtschaftlichem Erfolg nicht weiter fortführen.
  • Die UG hat ein geringes “Restvermögen” oberhalb der Bagatellgrenze zur Löschung wegen Vermögenslosigkeit. Die Inhaber haben den Betrieb der UG aber eingestellt.

Liquidation der UG bei Gesellschafterstreit (§§ 66 ff. GmbHG)

Streiten sich die Gesellschafter einer UG und beschließen einvernehmlich die Liquidation, wird ein langwieriger und kostenaufwändiger Prozess in Gang gesetzt. Die Liquidation wird von den sog. Liquidatoren durchgeführt. Normalerweise sind es die Geschäftsführer. Die Liquidatoren werden durch die Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet. Die Erstanmeldung der Liquidatoren wird gleichzeitig mit der Auflösung zum Registergericht angemeldet. Dazu wird der erste Notartermin vereinbart und der entsprechende Auflösungsbeschluss sowie die Anmeldung vorbereitet.

Auflösung und Beendigung einer UG durch Liquidation Schritt für Schritt

Ziel der Liquidation der UG ist die Verteilung des noch vorhandenen Vermögens der UG unter den Gesellschaftern (§ 72 GmbHG). Dazu führen die Liquidatoren die folgenden Schritte durch (§ 70 Satz 1 GmbHG):

  1. Die Liquidatoren werden nach einem Notartermin durch die Geschäftsführer zum Handelsregister angemeldet.
  2. Nach einem Notartermin wird auch die Auflösung der Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet.
  3. Es werden eine Eröffnungsbilanz sowie eine Bericht erstellt(§ 71 GmbHG) – Gewöhnlich übernimmt dies der Steuerberater kostenpflichtig.
  4. Sie stellen die jährlichen Jahresabschlüsse sowie Lageberichte auf – Auch das wird gewöhnlich kostenpflichtig vom Steuerberater übernommen.
  5. Sie ändern die Briefköpfe: “UG i.L.” und geben die  Liquidatoren an §§ 71 Abs. 5, 68 Abs. 1, 2 GmbHG.
  6. Sie veranlassen die Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen Bundesanzeiger – Durch den “Gläubigeraufruf” machen die Liquidatoren die Auflösung der Gesellschaft in den Gesellschaftsblättern bekannt und fordern die Gläubiger auf, sich bei der Gesellschaft zu melden (auf bundesanzeiger.de vgl. § 12 S. 1 GmbHG).
  7. Sie sorgen für die Beendigung aller laufenden Geschäfte der Gesellschaft.
  8. Sie erfüllen alle offenen Verpflichtungen der Gesellschaft.
  9. Sie ziehen die Forderungen der Gesellschaft ein.
  10. Sie veräußern das gesellschaftliche Vermögen, um es in Geld umzusetzen.
  11. Abwarten des Sperrjahres (§ 73 GmbHG).
  12. Nach Ablauf des Sperrjahres (ab Veröffentlichung im Handelsregister) und Erfüllung aller Verbindlichkeiten verteilen Sie den Liquidationserlös an die Gesellschafter unter Zurückbehaltung der Löschungskosten.
  13. Sie erstellen eine Schlussrechnung am Ende der Abwicklung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG)
  14. Nach einem Notartermin melden sie den Abschlusses der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister an
  15. Die Gesellschaft wird daraufhin aus dem Handelsregister gelöscht.

Liquidation zur „Versilberung“ der UG

Die Liquidation der UG zeichnet sich durch eine komplette Beendigung der Geschäfte, die noch im Gange sind (sogenannte “Schwebende Geschäfte”), aus. Ihr Ziel ist es, das Vermögen der Unternehmung in Geld umzuwandeln („versilbern“). Hierzu gehört auch die Veräußerung des Unternehmens.

Sperrjahr für eine Unternehmergesellschaft nach § 73 GmbHG

Mit dem Aufruf an die Gläubiger beginnt für die UG das sogenannte Sperrjahr. Während dieses Jahres erfolgt keine Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter. Diese gesetzliche Sperrfrist gilt der Sicherstellung der Befriedung der Gläubiger der UG. Meldet sich ein Gläubiger nicht und ist der UG bekannt, dann wird ein Betrag in Höhe der Verbindlichkeit gegenüber diesem Gläubiger zu dessen Befriedigung hinterlegt. Ähnliches gilt auch bei streitigen Verbindlichkeiten.

Verteilung des Erlöses der Liquidation

Nach Ablauf des Sperrjahres erfolgt die Verteilung des übrig gebliebenen Vermögens an die Gesellschafter. Das übrige Vermögen der UG wird Liquidationserlös genannt.  Nach der Verteilung des Vermögens findet die Abwicklung der UG ihr Ende. Dieser Schluss der Liquidation wird von den Liquidatoren im Handelsregister angemeldet (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG). Damit ist die Gesellschaft aufgelöst und beendet.

Löschung ohne Sperrfrist bei Auszahlung bei einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan

Liegt allerdings kein wesentliches Vermögen vor, können Gesellschafter dieses unter Umständen wirksam aneinander übertragen (“Entnahme nach einem ordentlichen Gewinnverteilungsplan”). In diesem Fall fällt es gegebenenfalls so weit unter die gesetzliche Bagatellgrenze, dass eine Löschung ohne Sperrfrist möglich ist und der langwierige Liquidationsprozess entbehrlich wird.

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Betriebskosten einer inaktiven UG vermeiden

Durch die Auflösung oder Löschung einer UG (haftungsbeschränkt) stoppen Sie den Anfall weiterer Kosten Ihrer nicht weiter aktiven Unternehmergesellschaft. Die typischen Kosten sind:

BeschreibungBetrag
Industrie und HandelskammerJährlicher Beitrag, bei im Handelsregister gelisteten UGs durchschnittlich 469,- € (Quelle: www.ihk-fragen.de – “IHK Transparent”)155,- € Mindestbeitrag, bundesweiter Durchschnittsbeitrag bei 469,- €
BundesanzeigerJährlicher Beitrag39,- Mindestbeitrag
BuchführungBei Inaktivität als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) jährliche Übermittlung der Angaben aus der Bilanz. Als Kleinkapitalgesellschaft (§ 267 HGB) Bilanzierungspflicht. Meistens kostenpflichtig durch den Steuerberater. Jährliche KostenVariable Steuerberaterkosten nach der StBVV
KontoführungGebühren der kontoführenden BankJe nach Konto

Tipp: Leiten Sie die Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt schon vorbereitend ein – damit sparen Sie IHK-Beiträge!

Besteuerung der UG nach der Liquidation

Anders als bei Beendigung einer UG wegen Vermögenslosigkeit gibt es nach der  Liquidation der Gesellschaft weiterhin Steuerpflichten. Die Besteuerung der UG folgt dabei § 11 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). 

Anders als bei einer aktiven UG, für die das Wirtschaftsjahr maßgeblich ist (§ 7 Abs. 4 KStG) , richtet sich bei einer UG in Liquidation alles nach dem Abwicklungszeitraum (§ 11 Abs. 1 KStG). Grundlage der Besteuerung ist der in diesem erzielte Gewinn. Der Besteuerungszeitraum soll aber drei Jahre nicht überschreiten.

Abwicklungszeitraum 

Beginn des Abwicklungszeitraums ist der Beschluss zur Auflösung der UG. Sein Ende findet er mit  Abschluss der Liquidation.  Dabei muss das Sperrjahr abgewartet werden,  offene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen,  der Liquidationserlös an die Gesellschafter unter Zurückbehaltung der Löschungskosten zu verteilen und  eine Schlussrechnung am Ende der Abwicklung zu erstellen. Nach einem Notartermin ist der  Abschluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, woraufhin sie gelöscht wird.

Abwicklungsgewinn

Der Abwicklungsgewinn wird durch Vergleich des Anfangs- und Endvermögens ermittelt.

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ergibt sich aus der Liquidationseröffnungsbilanz  (Betriebsvermögen). Es handelt sich um das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist bzw. (bei Nicht-Veranlagung)  im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre. Gab es am Ende des vorhergehenden  Veranlagungszeitraums kein Betriebsvermögen, so gelten die  danach geleisteten Einlagen als Anfangsvermögen.  Wurde im vorhergehenden Wirtschaftsjahr Gewinn ausgeschüttet, so ist dieser in Abzug zu bringen.

Das Abwicklungs-Endvermögen ist das zum Schluss zu verteilende Vermögen. Noch vorhandene Sachwerte sind mit zu bewerten.  Ebenso nicht abziehbare Betriebsausgaben und verdeckte Vermögensverteilungen. Abzuziehen sind dagegen steuerfreie Vermögenszuwächse, welche die UG im  Abwicklungszeitraum erhalten hat.

Berechnet wird die Körperschaftsteuer wie üblich nach § 23 Abs. 1 KStG. Der Satz liegt derzeit  bei 15 Prozent. Im Abwicklungszeitraum fällt darüber hinaus Gewerbesteuer  an (§ 16 Abs. 1 GewStDV). Dabei ist zu beachten, dass der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist,  auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen ist.

Liquidation vs Auflösung ohne Sperrjahr vs Löschung ohne Sperrjahr

Liquidation (§§ 66 ff. GmbHG) vs Auflösung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr 2 GmbHG) vs Löschung ohne Sperrjahr (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG, § 394 FamFG):

LiquidationAuflösung ohne SperrjahrLöschung ohne Sperrjahr
Wird von allen Registergerichten durchgeführtJaNein. Viele Registergerichte verweigern sich einem Vermögenslosigkeitsverfahren und verweisen – auch nach Rechtsbehelf – auf die Liquidation. Dadurch muss das Verfahren abgebrochen und eine Liquidation durchgeführt werdenNein. Viele Registergerichte verweigern sich einem Vermögenslosigkeitsverfahren und verweisen – auch nach Rechtsbehelf – auf die Liquidation. Dadurch muss das Verfahren abgebrochen und eine Liquidation durchgeführt werden
Erforderlichkeit der Abwesenheit jeglichen Vermögens, Verbindlichkeiten, laufender Verpflichtungen oder offener SteuerpflichtenNein, die Liquidation ist bei allen Gesellschaften möglich – sie ist länger, aber sichererJa, die Voraussetzungen werden streng geprüftJa, die Voraussetzungen werden streng geprüft
Auflösungsbeschluss und Anmeldung der Liquidatoren – Beurkundungstermin NotarJaJaNein
Antrag auf Wegfall des Sperrjahres aufgrund von Vermögenslosigkeit und entsprechende eidesstattliche Versicherung der Gesellschafter bzw. des LiquidatorsNeinJaJa
Eröffnungsbilanz und Bericht (§ 71 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Alle Jahresabschlüsse und Lageberichte – SteuerberaterJaJa und Nein – nach Vermögenslosigkeit verzichten viele Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre. Andere Gerichte verlangen nach allen AbschlüssenJa und Nein – nach Vermögenslosigkeit verzichten viele Finanzämter nach anwaltlicher Klärung auf Abschlüsse und Lageberichte während inaktiver Geschäftsjahre. Andere Gerichte verlangen nach allen Abschlüssen
Bekanntmachung der Auflösung und den Aufruf der Gläubiger im elektronischen BundesanzeigerJaNeinNein
Sperrjahr (§ 73 GmbHG)JaNeinNein
Verteilung des Liquidationserlöses und Erstellung der Schlussrechnung (§ 74 Abs. 1 S. 1 GmbHG) – SteuerberaterJaNeinNein
Anmeldung des Abschlusses der Liquidation – 2 Beurkundungstermin NotarJaNeinNein
Vermerk im Handelsregister“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft wurde am 11.07.2012 geschlossen”“Die Gesellschaft ist gemäß § 394 Abs. 1 FamFG wegen Verrmögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht”
DauerMindestens 13 MonateDurchschnittlich 3 Monate ab Einreichung. Wird das Verfahren abgelehnt, muss zusätzlich zur verstrichenen Zeit eine Liquidation durchgeführt werdenDurchschnittlich 3 Monate ab Einreichung. Wird das Verfahren abgelehnt, muss zusätzlich zur verstrichenen Zeit eine Liquidation durchgeführt werden
KostenSteuerberaterkosten, 2 Notartermine, anwaltliche BegleitungIm Optimalfall 1 Notartermin und anwaltliche Begleitung; häufig Steuerberaterkosten für Abschlüsse; bei Scheitern zuzüglich volle Kosten der LiquidationIm Optimalfall anwaltliche Begleitung; häufig Steuerberaterkosten für Abschlüsse; bei Scheitern zuzüglich volle Kosten der Liquidation

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Kosten der Beendung durch Liquidation

Beendungspaket - Honorar je Gesellschaft

GesellschaftLiquidation

389,–zzgl. € 73,91 USt.
  • Liquidation jeder Gesellschaft. Sichere Auflösung & Löschung.
  • Jede Gesellschaft
    Wir führen die Liquidation für jede Gesellschaftsform durch - insbesondere für die GmbH, UG, GmbH & Co. KG oder UG & Co. KG (dann jeweils für die Verwaltungs-GmbH bzw. UG und die KG). Das Honorar bleibt dabei gleich. Für Gesellschaften wie KG oder OHG führen wir für das gleiche Honorar eine Auflösung durch. Für Firmen von eK. führen wir für das gleiche Honorar eine Löschung aus dem Handelsregister durch. Die Liquidation ist ein sicheres Verfahren: Sie wird von allen Gerichten akzeptiert. Sie kann auch durchgeführt werden, wenn eine Gesellschaft zu Verfahrensbeginn noch Aktiva oder Passiva hat oder ihr laufendes Geschäft noch nicht gänzlich abgewickelt wurde, beispielsweise weil noch nicht alle Verträge gekündigt worden sind.
  • Sichere Auflösung & Löschung
    • Möglich bei allen Gerichten - Alternative: Blitzlöschung, wird von vielen Gerichten abgelehnt oder verzögert durchgeführt
    • Möglich bei laufenden Verpflichtungen: Abwicklung im Sperrjahr
    • Möglich bei offenen Steuerpflichten: Erfüllung im Sperrjahr
    • Möglich bei Vermögen: Verteilung im Sperrjahr
    • Möglich bei Schulden: Befriedigung im Sperrjahr - Alternative, falls Sie Schulden nicht tragen können oder wollen: Insolvenzverfahren
  • Kein Vermögenslosigkeitsvermerk
    Im Handelsregister wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk eingetragen.
  • Begleitung & Organisation
    • Vertretung während des gesamten Liquidationsverfahrens
    • Vertretungsdauer ab Anmeldung der Liquidation: über 13 Monate
    • Organisation 2 Beurkundungen Notar
    • Durchführung Gläubigeraufruf Bundesanzeiger
    • Erfolgseinschätzungsgespräch Blitzlöschung: zzgl. 139,- €
    • Liquidationsgespräch: Telefonische Klärung Ihrer Fragen, insbesondere zu Pflichten, Ablauf & Unterlagen, zzgl. 89,- €
  • Beendungsunterlagen
    • Liquidationsunterlagen Auflösungsbeschluss für die Gesellschafter
    • Liquidationsunterlagen Auflösung für das Registergericht
    • Gläubigeraufruf beim Bundesanzeiger
    • Liquidationsunterlagen Löschung für das Registergericht
  • Gläubigeraufruf
    Wir führen für Sie den Gläubigeraufruf durch Meldung beim Bundesanzeiger durch.
  • Sperrjahr
    Wir begleiten Sie während des Sperrjahrs.

Kosten der Beendung Ihrer UG durch Liquidation im Überblick

Bei der Beendung Ihrer UG  durch eine Liquidation entstehen folgende Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten der Beendung einer UG durch LiquidationJede UG; Alle erforderlichen Liquidationsunterlagen; Erstellung Auflösungsbeschluss; Anmeldung Auflösungsbeschluss und Liquidatoren zum Handelsregister; Organisation Beurkundung beim Notar zur Auflösung; Bekanntmachung der Auflösung; Bekanntmachung des Gläubigeraufrufs beim Bundesanzeiger; Begleitung während des Sperrjahres; Organisation Beurkundung beim Notar zur Löschung; Anmeldung der Löschung zum Handelsregister; Vertretungsdauer bis Ende des Sperrjahres und Anmeldung des Erlöschens der UG zum Handelsregister: über 13 Monate389,– €
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten Erfolgseinschätzungsgespräch BlitzlöschungTelefonisches Gespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung Ihrer UG im Rahmen der Liquidation 139,– €
Optional: Kosten Liquidationsgespräch Telefonisches Gespräch bei Fragen zur Liquidation der UG, beispielsweise zu den (steuerlichen) Pflichten, dem Ablauf oder den erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Liquidation 89,– €
BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung der Liquidationsunterlagen. Es sind zwei Notartermine erforderlich: einer zu Beginn, einer zum Abschluss der Liqidation
Jeweils durchschnittlich 240,- €
SteuerberaterLiquidationsbilanzen: Eröffnungs- und -schlussbilanz; Laufende AbschlüsseÜber 1.000,- €
BundesanzeigerVeröffentlichung des Gläubigeraufrufs35,- €
HandelsregistergebührenKosten der Abmeldung der UG vom HandelsregisterCa. 150,- €

Kosten der Beendung einer UG ohne Sperrjahr bei Vermögenslosigkeit

Grundsätzlich beginnen wir eine Beendung mit der Liquidation. Sie tritt bei jeder UG sicher ein und wird von allen Gerichten durchgeführt. Vor ihrer Einleitung bieten wir unsern Mandanten die Prüfung der Erfolgsaussicht einer Blitzlöschung durch eine Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit ohne Sperrjahr. Dieses Verfahren wird nicht von allen Registergerichten akzeptiert und hat strenge Voraussetzungen – ist die Erfolgsaussicht jedoch gegeben, kann es zu einer Zeitersparnis sowie unter Umständen verringerten steuerlichen Pflichten (Finanzämter verzichten häufig auf Abschlüsse) führen. Entscheiden Sie sich für eine Blitzlöschung, werden die Kosten der Liquidation auf die Blitzlöschung angerechnet.

Kosten Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr

Übersicht der Pakete - Honorar je Gesellschaft

UGLöschung ohne Sperrjahr

799,–zzgl. € 151,81 USt.
  • Löschung einer UG ohne Sperrjahr wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird ein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Löschungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 249,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

UGAuflösung ohne Sperrjahr

799,–zzgl. € 151,81 USt.
  • Auflösung einer UG ohne Sperrjahr und Vermögenslosigkeitsvermerk wegen Vermögenslosigkeit.
  • Erfolgseinschätzungsgespräch
    Einschätzungsgespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Kosten: 139,- €.
  • Kein Sperrjahr
    Bei einer erfolgreichen Blitzlöschung wegen Vermögenslosigkeit entfällt das Sperrjahr.
  • Kein Vermerk
    Es wird kein Vermögenslosigkeitsvermerk hinterlegt.
  • Begleitung & Organisation
    • Beratung und Vertretung während des Verfahrens
    • Organisation Beurkundung Notar
    • Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate
  • Beendungsunterlagen
    • Auflösungsunterlagen für das Registergericht
  • Unbedenklichkeitsverfahren
    Optional: Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen FInanzamt, um Löschungs oder Auflösungsverfahren zu beschleunigen und die Wahrscheinlichkeit des Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse zu erhöhen. Kosten 249,– €.
  • Anrechnung Liquidationskosten
    Das gezahlte Honorar der zuvor eingeleiteten Liquidation wird bei Durchführung eines Vermögenslosigkeitsverfahren voll angerechnet. Lediglich bei einem erfolglosen Ablauf der Blitzlöschung (Ablauf 12 Monate oder Ablehnung durch Registergericht) wird das Liqudationshonorar (389,– € ) im Fall einer erneuten Liquidation wieder zu tragen sein.

Kosten Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr im Überblick

Bei der Löschung oder Auflösung einer UG ohne Sperrjahr entstehen folgende Kosten:

BeschreibungKosten (Nettobeträge)
Kosten ErfolgseinschätzungsgesprächGespräch zur Einschätzung der Erfolgsaussicht der Blitzlöschung im Rahmen der Liquidation. Prüfung des Löschungsunterfangens und -strategie.139,– €
Honorar je Gesellschaft
Kosten der UG Löschung wegen Vermögenslosigkeit Eidesstattliche Versicherung, Löschungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Löschungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten799,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Kosten der UG Auflösung ohne Vermögenslosigkeitsvermerk Prüfung des Auflösungsunterfangens und -strategie; Organisation Beurkundung beim Notar, Eidesstattliche Versicherung, Auflösungsunterlagen Registergericht; Beratung und Vertretung während des Auflösungsverfahrens; Vertretungsdauer ab Beauftragung: bis 12 Monate. Bei Durchführung des Vermögenslosigkeitsverfahrens volle Anrechnung der gezahlten Liquidationskosten799,– € – bei Durchführung der Blitzlöschung werden die Liquidationskosten voll angerechnet.
Honorar je Gesellschaft
Optional: Kosten des Unbedenklichkeitsverfahrens Finanzamt Klärung der steuerlichen Unbedenklichkeit beim zuständigen Finanzamt zur Beschleunigung des Löschungs- oder Auflösungsverfahrens beim Registergericht und Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Verzichtes auf bestimmte Abschlüsse249,– €
Honorar je Gesellschaft
Nur bei Auflösung: BeurkundungskostenNotarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses
Durchschnittlich 240,- €
SteuerberaterLaufende Abschlüsse – werden in den meisten Fällen zur Löschung oder Auflösung gefordertÜber 1.000,- €
HandelsregistergebührenGerichtskosten für die Abmeldung der Gesellschaft vom HandelsregisterDurchschnittlich 150,- €
Kosten Liquidation nach BlitzlöschungBei erfolglosem Ablauf der Blitzlöschung (Überschreitung der Vertretungsdauer / Abweisung): Durchführung der Liquidation389,– €
Honorar je Gesellschaft

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    Infoblatt zur Vermögenslosigkeit

    Immer wieder ist die Rede von der Vermögenslosigkeit als Voraussetzung zur Beendung. Was dies überhaupt bedeutet können Sie in unserem Infoblatt nachlesen. Hier zum Download:

    Infoblatt zur Vermögenslosigkeit

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