Die meisten Gründer, Unternehmer oder Selbstständige sind ab einem gewissen Zeitpunkt darauf angewiesen, einen Gesellschaftsvertrag – auch Satzung genannt – zu schließen:
- Während der Gründung: Die Gründer oder ein einzelner Unternehmer wollen ihr Geschäft von Beginn an mit einer Firma wie GmbH oder UG starten – meistens, um ihre persönliche Haftung auszuschließen. Dazu schließen sie miteinander einen Gesellschaftsvertrag.
- Im Geschäftsbetrieb: Ein Unternehmer hat sein Unternehmen als Einzelfirma begonnen. Er entscheidet sich nach einiger Zeit, eine andere Gesellschaftsform zum Ausschluss seiner privaten Haftung zu wählen und gründet eine GmbH & Co. KG (oder beispielsweise eine UG & Co. KG).
Wenn sich die Gründer nach einer Gründungsberatung für eine Rechtsform entschieden haben, benötigen sie für ihre Firma eine rechtssichere Satzung.
Ohne Satzung gelten nachteilige gesetzliche Regelungen
Ein Gesellschaftsvertrag ist für viele Rechtsformen Pflicht – insbesondere bei der Gründung einer GmbH, UG, GmbH & Co. KG und einer UG & Co. KG. Aber auch bei Gesellschaften wie der OHG oder GbR, die prinzipiell ohne Satzung auskommen können, ist er empfehlenswert. So sind die sonst anwendbaren gesetzlichen Regelungen sehr nachteilhaft – dies gilt auch bei der Nutzung eines Musterprotokoll.
Beispiel: Bei der Gründung einer GmbH oder UG mit einem Musterprotokoll und einer späteren Kündigung eines Gesellschafters durch die übrigen Mitgesellschafter wegen eines wichtigen Grundes – z. B. schweren Pflichtverstoßes wegen einer Zusammenarbeit mit einem Konkurrenten – wird die Gesellschaft aufgelöst. Auf diese Weise sind die Gesellschafter von einem unredlichen Gesellschafter „erpressbar“ – er kann sie vor die Wahl stellen, ihn zu kündigen und die Auflösung der Gesellschaft zu riskieren oder ihn auf eine für ihn vorteilhafte Weise auszuzahlen.
Gesellschaftsvertrag vermeidet Streit zwischen Gesellschaftern
Mit dem Gesellschaftsvertrag legen die Gründer zudem die gegenseitigen Rechte und Pflichten genau fest. Zu den grundlegenden Bestimmungen wie dem Stammkapital und Sitz kommen Faktoren wie Gesellschafterbeschlüsse, Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund, Nachfolgeregelungen oder ein Wettbewerbsverbot. Die dezidierte Regelung der wichtigsten Felder vermeidet langfristig Streit zwischen den Gesellschaftern. Die Rechte der Gründer werden klar abgesteckt – jeder Gesellschafter kann sich auf seine anfängliche Rechtsposition verlassen.
Nachträgliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags vermeiden
Wenn wir den Gesellschaftsvertrag erstellen, werden im Rahmen einer Gründungsberatung alle wichtigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags step-by-step besprochen, so dass nachträgliche Änderungen weitestmöglich vermieden werden. So wäre eine nachträgliche Anpassung einer Satzung mit einem hohen Aufwand verbunden:
- Gültiger Änderungsbeschluss der Gesellschafterversammlung
- (Erneute) notarielle Beurkundung der geänderten Satzung
- (Erneute) Veröffentlichung im Handelsregister
In einigen Fällen ist die nachträgliche Satzungsänderung unvermeidlich – beispielsweise beim Wechsel der Gesellschafter. Doch bei der Erstellung eines Gesellschaftsvertrags achten wir von Beginn an darauf, dass die meisten nachträglichen Änderungen vermieden werden. Beispielsweise beraten wir Sie zu einem möglichst vorausschauenden Unternehmenszweck, um eine Firma auch für künftige Geschäftsideen tauglich zu machen.
Satzung für jede Gesellschaftsform
Eine Satzung lässt sich für jede gängige Gesellschaftsform erstellen – meistens unabhängig davon, ob Sie eine Firma alleine oder mit anderen zusammen gründen wollen:
Wir übernehmen die Erstellung Ihres Gesellschaftsvertrags – zu einem Festpreis.