Gerne können Sie mit einem unserer Experten ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch führen. In diesem gehen wir ausführlich auf Ihren individuellen Einzelfall ein und geben Ihnen konkrete Erfolgsprognosen.
Auch im späteren Verlauf Ihrer Mandantschaft werden wir in gemeinsamen Gesprächen die weitere Strategie und die Höhe Ihre Angebotes nachhaltig besprechen. Wir werden auf Grundlage unserer Expertise Vorschläge und Einschätzungen an Sie richten. Sie haben jedoch immer das letzte Wort:
Nur mit Ihrer Freigabe unterbreiten wir Ihren Gläubigern das jeweilige Angebot!
Eröffnung eines neuen Kontos
Im Rahmen Ihrer persönlichen Vorbereitung sollten Sie zunächst ein neues Konto eröffnen, um Ihr unpfändbares Vermögen zu sichern. Dazu eröffnen Sie ein neues Girokonto bei einer Bank, bei der Sie keine Schulden haben.
Im nächsten Schritt suchen Sie diese Bank wenige Tage später erneut auf und beantragen, dass Ihr neues Girokonto in ein sogenanntes “Pfändungsschutzkonto” (kurz: “P-Konto”) umgewandelt wird. Durch dieses spezielle Konto wird Ihnen ein gewisser Betrag pfändungssicher auf diesem Konto gewährt. Sollten Ihnen Unterhaltspflichten gegenüberstehen, reichen Sie dazu bei Ihrer Bank zusätzlich eine “850k-Bescheinigung” ein (diese können wir Ihnen bei Bedarf jederzeit ausstellen).
Tipp vom Fachanwalt: Erwähnen Sie das P-Konto bei Eröffnung des neuen Kontos noch nicht. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie der Bank gegenüber nur hinsichtlich der “Umwandlung” eine Girokontos in ein P-Konto, nicht aber der direkten “Eröffnung” eines P-Kontos (vgl. § 850k Abs. 7 ZPO). Die Bank kann Sie also noch abweisen, wenn Sie das P-Konto schon vor Eröffnung des neuen Kontos erwähnen. Warten Sie damit lieber 1-2 Tage nach Eröffnung des neuen Kontos ab und beantragen Sie dann die Umwandlung.
Alle künftigen Einnahmen, sollte ab diesem Zeitpunkt auf diese Konto laufen. Mehr zur Vorbereitung Ihres Kontos auf die zukünftige Entschuldung finden Sie hier.
Zahlungsstopp
Nachdem Sie Ihr neues Konto eingerichtet haben, stoppen Sie alle weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger. Dies ist rechtlich unbedenklich. Nur noch die Forderungen, die Ihrer persönlichen Lebensversorgung gelten (Miete, Strom, Internet etc.) werden weiterhin bezahlt. Dies hat eine ankündigende Signalwirkung für Ihre Gläubiger:
Denn kurze Zeit später gehen wir als Ihre anwaltliche Begleitung auf Ihre Gläubiger zu und unterrichten diese von der anstehenden Entschuldungsmaßnahme. Die meisten Gläubiger stellen daraufhin auch jegliche Pfändungsversuche ein und erwarten unser erstes Angebot.
Mit unserer erfahrenen Kanzlei und der beschriebenen Vorgehensweise im Rücken werden Ihre Gläubiger dem Angebot mit aller Ernsthaftigkeit begegnen.
Gläubigerkorrespondenz sammeln
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Gläubigeraufteilung und sammeln Sie daher alle noch eingehenden Briefe. Im Hintergrund werden wir in Ihrem Namen Abfragen bei den gängigen Schuldenregistern Deutschlands (also insbesondere Schufa, ICD, Boniversum) durchführen, um gegebenenfalls vergessene Gläubiger für Sie ausfindig machen zu können.
Guten Abend, ich habe ca. 40.000 Euro Schulden. Die Gläuber Anzahl weis ich schon garnicht mehr. Ich würde so auf 20 Schätzen, viele Schulden sind schon was älter. Ich verdiene so ca. 1700 bis 1800 Euro Netto , hab aber das letzte Jahr bewusst nicht mehr so viel gearbeitet weil ich Pfändungen hatte und nicht an mein Geld gekommen bin also hab ich am Ende knapp 1300 Euro Netto. Ich wollte fragen ist es möglich quasi jeden Monat 200 Euro in den “Topf” zu schmeissen den die Gläubiger sich teilen und die Konto Pfändungen aufheben? Und wenn Sie mich vertreten, wie sieht das mit der Zahlung aus? 2 Raten zu bezahlen wäre schon fast unmöglich oder zahl ich Sie als letztes? Ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr P.,
angesichts der Höhe der Schulden müssten wir gemeinsam prüfen, ob ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Privatinsolvenzverfahren das Mittel der Wahl ist. Hierzu ist es erforderlich, mit Ihren Gläubigern Kontakt aufzunehmen. Gerne beraten wir Sie bei der Entschuldung. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir auf alle Ihre gestellten Fragen ein. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine frage, würde gern wissen ob es möglich wäre ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren zu gehen mit dem amt bei einer schulden summe von c.a 90 Tausend Euro. Wenn man eine Immobilienfinanzierung hat und 2 Eigentümer vorhanden sind. ( Schulden offen ) Würde es eine rolle spielen oder müsste das der Gläubiger von der Aktenlage entscheiden einkommen und ausgaben und Angebot der schulden ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr K.,
eine außergerichtliche Schuldenbereinigung ist grundsätzlich immer möglich. Die Vermögens- und Eigentumslage spielt bei der Einigung eine allgemeine Rolle. Falls Sie eine professionelle Beratung und Begleitung auf diesem Gebiet suchen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir sind werktäglich unter 0221 6777 00 55 erreichbar und stehen Ihnen zu Ihren Fragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst ist es mir ein Bedürfnis mich bei Ihnen zu bedanken viel mehr auch Ihren gesamten Team,
das ich durch meinen Vergleich bei Ihnen nun alles in Ordnung bringen kann Vielen Dank dafür.
Mein Frage ist ,ich möchte mein P-Konto kündigen und ein normales Girokonto eröffnen ist dies ein Problem?
Mit freundlichen Grüßen
Viola L.
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für das Lob, das ich gerne an das Team weitergebe.
Wenn der Vergleich geschlossen ist, wurden auch die Pfändungen auf dem Konto ruhend gestellt oder aufgehoben. Wenn dies der Fall ist, kann auch das P-Konto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Dr. V Ghendler
Wir haben uns an einen Insolvenzanwalt wegen eines außergerichtlichen Verfahrens gewendet wegen meiner Schwiegermutter die 33 Jahre lang eine Gastronomie hatte Fakt sind 15 Gläubiger mit ca 20000 Euro Schulden der Insolvenz Berater möchte dafür weil einige Dinge kurzfristig erledigt werden müssen 16000 Euro für einen Aufschub der Schulden bis September das kann doch nicht passen oder
Vielen Dank
Herzliche Grüße W.
Sehr geehrter Herr W.,
in der Tat klingt dies bemerkenswert. Allerdings können wir in bestehende Mandate nicht eingreifen. Haben Sie bitte Verständnis dafür. Daher sollten Sie sich überlegen, ob die Art der Problemlösung überhaupt einen Mehrwert für Sie und Ihre Schwiegermutter hat.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit möchte ich Sie bitten, mit meinen 12 Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln.
Die Summe von 1300,- € würde ich Ihnen sofort überweisen und Ihnen die Unterlagen der Gläubiger auf dem Postweg zukommen lassen .
Auf Ihrer Seite steht geschrieben, dass Sie die Gläubiger zu einem Vergleich von 20-30 % der Gesamtsumme bewegen können .
Vorausgesetzt natürlich die Gläubiger lassen sich dann auch darauf ein.
Bitte teilen Sie mir mit, ob ich mit Ihrer Unterstützung rechnen kann .
MfG
B.Kwasny
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Dienstleistung. Bitte rufen Sie uns unter 0221 6777 00 55 an und wir erklären Ihnen den Ablauf. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail an info@anwalt-kg.de mit Ihrem Anliegen schreiben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte eine kurze Frage zum au0ergerichtlichem Vergleichsangebot. Muss die vereinbarte monatliche Rate mindestens dem pfändbaren Einkommens entsprechen, oder ist eine niedrigere Rate und damit verbunden ein längerer Zahlungsplan möglich?
Vielen Dank im voraus.
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem außergerichtlichen Vergleichsangebot haben Sie grundsätzlich die freie Wahl, wie hoch Sie die Rate ansetzen. Dabei sollten Sie natürlich beachten, dass eine zu niedrig angesetzte Rate zu einer Ablehnung des Angebots führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
aus einer ehemaligen Selbständigkeit habe ich zu 90% Schulden innerhalb der SV und dem Finanzamt.
Wie sind hier die Erfolgsaussichten das sich Krankenkassen und das Finanzamt auf einen
Schuldenvergleich einlassen könnten, zudem eine der Kassen bereits ein Fremdinsolvenzverfahren
betreibt?
Vielen Dank für Ihre Beantwortung
Sehr geehrter Herr P.,
danke für Ihre Frage. Ohne Kenntnis vom Einzelfall ist es unmöglich zu sagen, wie hoch die Einigungswahrscheinlichkeit ist. Es hängt von der konkreten Schuldenhöhe als auch davon ab, ob ein Insolvenzverfahren eine schlechtere Befriedigungsquote für die Gläubiger bedeutet. Falls Sie einen außergerichtlichen Schuldenvergleich als vom Fachanwalt aufbereitetes Angebot den Gläubigern unterbreiten wollen, können Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) wählen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
ich habe mit Ihrer Hilfe 2018 einen Schuldenvergleich geschlossen, den ich seit dem zuverlässig bediene und so schon 23 Raten gezahlt habe. Zwischenzeitlich hat sich mein Einkommen um ca. 400,- monatlich verringert. Ich habe nicht mehr 2750 Euro Einkommen, sondern 2350 Euro. Außerdem habe ich eine Unterhaltspflicht (Kind im ersten Ausbildungsgang/ Studium).
Kann man nachträglich nochmal nachverhandeln und die Gesamtschuldlast und die Ratenzahlung verringern, oder ist davon abzuraten?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sehr geehrte Frau K.,
es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Gläubiger um eine Verringerung der Ratenlast zu bitten. Eine Pflicht dem zuzustimmen, besteht aber grundsätzlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Frage ist wie lange ist man in der Schufa eingetragen wenn ein Vergleich erfolgreich zu Ende gegangen ist.
Wann könnte man nach einem Vergleich theoretisch gesehen zum Beispiel eine Wohnung finanzieren
Sehr geehrter Herr Rebholz,
durch den außergerichtlichen Vergleich entsteht grundsätzlich kein neuer Schufa-Eintrag. Allerdings raten wir dazu, im Vorfeld des Vergleichs Ratenzahlungen einzustellen, da dies die Gläubiger eher zur Zustimmung bewegt. Dies kann jedoch zu negativen Schufa-Einträgen führen. Zudem sind in der Regel ohnehin bereits Schufa-Einträge vorhanden. Diese werden mit Erfüllung der im Vergleich vereinbarten Zahlungen als erledigt gekennzeichnet und drei Jahre später gelöscht.
Einen Kredit zum Kauf einer Eigentumswohnung wird man also vermutlich erst drei Jahre nach Beendung des Vergleichs erhalten, es sei denn, man kann Bürgschaften oder ähnliche Sicherheiten nachweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ein außergerichtlicher Vergleich von ca. 18.000 € ( Bank) Schulde könnten mit 30/40 % Ablösung geregelt werden?
Sehr geehrter Herr Schmitz,
häufig ja. Es kommt aber auch darauf an, ob die Bank davon ausgeht, dass Sie auch mehr zahlen könnten. Wenn die Bank der einzige Gläubiger ist und Sie die Raten bislang pünktlich gezahlt haben, wird es etwas schwieriger. Aber wenn wir als Anwälte für Insolvenzrecht die Bank kontaktieren und mitteilen, dass ansonsten ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, werden die Gläubiger in der Regel kompromissbereit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gerne Wissen falls ein vergleich scheitert und es kommt zu einem Gerichtlichen vergleich der ebenfalls scheitert, muss ich dann in die Privatinsolvenz oder kann ich dann immer noch frei entscheiden ?
Vielen Dank
Sehr geehrter Herr Klein,
falls der außergerichtliche Vergleich scheitert, müssen Sie dennoch nicht in die Insolvenz, allerdings bestehen dann natürlich die Schulden und ggf. Pfändungen weiterhin.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht