Schuldenvergleich: Außergerichtlicher Vergleich vom Fachanwalt

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    Der außergerichtliche Vergleich – Was ist das?

    Sie möchten sich von Ihren Schulden befreien, jedoch ein Insolvenzverfahren noch vermeiden? Dann ist womöglich der außergerichtliche Vergleich der richtige Weg zur Entschuldung:

    Kurzüberblick:

    • Vermeidung des Insolvenzverfahrens

      Der außergerichtliche Vergleich bietet eine Entschuldung durch Einigung mit Ihren Gläubigern zur teilweisen Rückzahlung der Schulden – dann wird kein Insolvenzverfahren mehr gebraucht.

    • Individueller Zahlungsplan

      Dies beinhaltet sowohl die Möglichkeit einer Einmalzahlung, als auch einer Ratenzahlung (meist auf 3 oder 5 Jahre angelegt). Die Rückzahlung per Ratenzahlung wird dabei weitaus häufiger angewandt.

    • Geringe Rückzahlungsquote möglich

      Meist erhalten die Gläubiger nur einen Teil ihrer Forderung zurück. Wie viel Prozent der Ursprungsforderung dies am Ende ist, hängt sehr stark vom Einzelfall ab. Meist sind Quoten von ca. 20-30 % der Schuldensumme anzunehmen.

    • Anwaltliche Unterstützung

      Die Erfolgswahrscheinlichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs hängt auch maßgeblich davon ab, ob das Angebot fachmännisch aufbereitet und mit den richtigen Argumenten unterlegt wurde. Private Einigungsversuche scheitern meist.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Selbstverständlich kann nur am konkreten Fall bewertet werden, ob ein außergerichtlicher Vergleich der richtige Weg für eine Entschuldung ist, denn auch beispielsweise ein Insolvenzplan verspricht Schuldenfreiheit, ohne dass ein Insolvenzverfahren durchlaufen werden muss.

    Wir empfehlen zudem ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch mit einem unserer Experten, um den für Ihre individuelle Situation passenden Entschuldungsweg zu erörtern. Gerne gehen wir dabei auf alle in Betracht kommenden Entschuldungswege ein.

    Im Folgenden haben wir darüber hinaus alles Wichtige zu Ihrem außergerichtlichen Vergleich zusammengefasst:

    Schuldenanalyse vom Fachanwalt

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    Ziele eines außergerichtlichen Vergleiches

    Ablauf und Dauer

    Die Durchführung einer Entschuldung durch einen außergerichtlichen Vergleich besteht im wesentlichen aus drei Abschnitten:

    1. Vorbereitungen
    2. Verhandlungen
    3. Einigung

    Für die Durchführung eines außergerichtlichen Vergleichs benötigen wir im Durchschnitt etwa 4 Monate.

    1. Abschnitt: Vorbereitung

    Die jeweiligen Vorbereitungen sind entscheidend für die Erfolgswahrscheinlichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs. So dienen manche Maßnahmen dem Zweck, Ihren Gläubigern die Ernsthaftigkeit der Situation vor Augen zu führen. Andere wiederum dienen Ihrer persönlichen Vorbereitung. 

    Alle wichtigen Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen außergerichtlichen Vergleich haben wir im Folgenden für Sie zusammengestellt:

    Einschätzung der Erfolgsaussichten Ihres Vergleich

    Lassen Sie Ihre Schuldensituation von uns einschätzen. Nur eine gezielte Einzelfallbetreuung kann Aufschluss über die jeweilige Erfolgswahrscheinlichkeit des Einigungsversuches geben. Anhand folgender Details lässt sich eine Erfolgsprognose stellen:

    1. Wie hoch ist Ihr Nettoeinkommen bzw. sonstige Bezüge (beachte: Ausnahme bei Selbstständigen: sog. “fiktives Einkommen”)
    2. Wie hoch ist ungefähr die Anzahl Ihrer Gläubiger?
    3. Ist verwertbares Vermögen in Ihrem Eigentum vorhanden?
    4. Bestehen Unterhaltspflichten?

    Bei einem außergerichtlichen Vergleich sollten Sie zusätzlich im Vorhinein Überlegungen anstellen, ob und in welcher Höhe ein Angebot von Ihrer Seite möglich ist. 

    Wichtig ist dabei, dass die Rückzahlung die Gläubiger besser oder ähnlich stellen sollte, als diese durch ein Insolvenzverfahren stehen würden. 

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    Gerne können Sie mit einem unserer Experten ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch führen. In diesem gehen wir ausführlich auf Ihren individuellen Einzelfall ein und geben Ihnen konkrete Erfolgsprognosen.

    Auch im späteren Verlauf Ihrer Mandantschaft werden wir in gemeinsamen Gesprächen die weitere Strategie und die Höhe Ihre Angebotes nachhaltig besprechen. Wir werden auf Grundlage unserer Expertise Vorschläge und Einschätzungen an Sie richten. Sie haben jedoch immer das letzte Wort:

    Nur mit Ihrer Freigabe unterbreiten wir Ihren Gläubigern das jeweilige Angebot!

    Eröffnung eines neuen Kontos

    Im Rahmen Ihrer persönlichen Vorbereitung sollten Sie zunächst ein neues Konto eröffnen, um Ihr unpfändbares Vermögen zu sichern. Dazu eröffnen Sie ein neues Girokonto bei einer Bank, bei der Sie keine Schulden haben. 

    Im nächsten Schritt suchen Sie diese Bank wenige Tage später erneut auf und beantragen, dass Ihr neues Girokonto in ein sogenanntes “Pfändungsschutzkonto” (kurz: “P-Konto”) umgewandelt wird. Durch dieses spezielle Konto wird Ihnen ein gewisser Betrag pfändungssicher auf diesem Konto gewährt.  Sollten Ihnen Unterhaltspflichten gegenüberstehen, reichen Sie dazu bei Ihrer Bank zusätzlich eine “850k-Bescheinigung” ein (diese können wir Ihnen bei Bedarf jederzeit ausstellen).

    Tipp vom Fachanwalt: Erwähnen Sie das P-Konto bei Eröffnung des neuen Kontos noch nicht. Einen rechtlichen Anspruch haben Sie der Bank gegenüber nur hinsichtlich der “Umwandlung” eine Girokontos in ein P-Konto, nicht aber der direkten “Eröffnung” eines P-Kontos (vgl. § 850k Abs. 7 ZPO). Die Bank kann Sie also noch abweisen, wenn Sie das P-Konto schon vor Eröffnung des neuen Kontos erwähnen. Warten Sie damit lieber 1-2 Tage nach Eröffnung des neuen Kontos ab und beantragen Sie dann die Umwandlung.

    Alle künftigen Einnahmen, sollte ab diesem Zeitpunkt auf diese Konto laufen. Mehr zur Vorbereitung Ihres Kontos auf die zukünftige Entschuldung finden Sie hier.

    Zahlungsstopp

    Nachdem Sie Ihr neues Konto eingerichtet haben, stoppen Sie alle weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger. Dies ist rechtlich unbedenklich. Nur noch die Forderungen, die Ihrer persönlichen Lebensversorgung gelten (Miete, Strom, Internet etc.) werden weiterhin bezahlt. Dies hat eine ankündigende Signalwirkung für Ihre Gläubiger:

    Denn kurze Zeit später gehen wir als Ihre anwaltliche Begleitung auf Ihre Gläubiger zu und unterrichten diese von der anstehenden Entschuldungsmaßnahme. Die meisten Gläubiger stellen daraufhin auch jegliche Pfändungsversuche ein und erwarten unser erstes Angebot.

    Mit unserer erfahrenen Kanzlei und der beschriebenen Vorgehensweise im Rücken werden Ihre Gläubiger dem Angebot mit aller Ernsthaftigkeit begegnen.

    Gläubigerkorrespondenz sammeln

    Verschaffen Sie sich einen Überblick über die Gläubigeraufteilung und sammeln Sie daher alle noch eingehenden Briefe. Im Hintergrund werden wir in Ihrem Namen Abfragen bei den gängigen Schuldenregistern Deutschlands (also insbesondere Schufa, ICD, Boniversum) durchführen, um gegebenenfalls vergessene Gläubiger für Sie ausfindig machen zu können.

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    2. Abschnitt: Verhandlungen

    Sobald also nun weitere Gespräche zwischen Ihnen und unseren Juristen stattgefunden haben und eine gemeinsame Strategie gefunden wurde, ist es Zeit ein erstes Angebot an Ihre Gläubiger zu versenden.

    Zwar ist es für Schuldner theoretisch auch möglich “auf eigene Faust” in Verhandlungen mit den Gläubigern zu treten. Es verbessert Ihre Verhandlungsposition allerdings ungemein, wenn Sie dabei auf die Expertise von Spezialisten setzen

    1. Schritt: Das Anschreiben

    Erst wenn Ihre Gläubiger erfahren, dass Sie von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht vertreten werden sind die Kräfteverhältnisse wirklich ausgeglichen. Daher richten wir uns zeitnah schriftlich an Ihre Gläubiger und begeben uns als Ihre Kanzlei für den Gläubiger sichtbar in Stellung. 

    Ihre Gläubiger werden verstehen, dass es nun “ans Eingemachte” geht – und wir werden verstehen Ihren Gläubigern ein Angebot zu unterbreiten, dass diese in Zugzwang bringt

    2. Schritt: Ausarbeitung unseres Angebots

    Wenn der Kontakt mit Ihren Gläubigern aufgebaut wurde, arbeiten wir mit Ihnen gemeinsam Ihr Zahlungsangebot aus. Basierend auf Ihren persönlichen Wünschen bringen wir unsere geballte Erfahrung ins Spiel und untermauern das Angebot argumentativ. Das beinhaltet neben einer wirtschaftlich-juristischen Argumentation natürlich auch Ihre persönlichen und beruflichen Umstände.

    3. Schritt: Die Verhandlungen

    In diesem Schritt ist es von größter Wichtigkeit, sich von anwaltlicher Seite vertreten zu lassen. Durch eine Fachanwaltskanzlei an Ihrer Seite können Sie sicherstellen, dass die Verhandlungen in Ihrer gründlichsten und erfolgversprechendsten Form durchgeführt werden. 

    Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie Ihren individuellen Einfluss auf das Prozeder verlieren: Wir werden zu keiner Zeit ein Angebot abschicken, dass nicht vorher von Ihnen genehmigt wurde. Erteilen Sie dem von uns vorbereiteten Angebot die Freigabe, wird dieses zeitnah Ihren Gläubigern zugestellt.

    Diese haben im Rahmen der Verhandlungen jeweils einen Monat um auf unser Angebot zu reagieren. Dabei gehen die Antworten der Gläubiger Ihnen auch persönlich zu, sodass Sie Ihrerseits immer den Überblick die Verhandlungen behalten

    Viele Mandanten fragen sich dabei auch, was Sie tun können, um die Erfolgswahrscheinlichkeit ihres Vergleichs zu erhöhen. Lesen Sie dazu auch unsere 11 Tipps zum außergerichtlichen Vergleich.

    Zudem finden Sie hier alles Wissenswerte über die jüngsten rechtlichen Neuerungen rund um den außergerichtlichen Vergleich.

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    3. Abschnitt: Einigung

    Stimmen alle Gläubiger dem Angebot zu, gilt der Vergleich als erfolgreich zustande gekommen und Sie können Ihre Zahlung aufnehmen. Dazu senden wir Ihnen alle nötigen Details zu, sodass Sie nur noch die entsprechenden Überweisungen einrichten müssen.

    Natürlich kann es auch vorkommen, dass nicht alle Gläubiger von Ihrem Angebot unmittelbar überzeugt sind. Dann verhandeln wir für Sie kostenlos nach (denn diese Nachverhandlungen sind von unserem Festpreis umfasst). In den meisten Fällen ist es möglich, spätestens im Rahmen der Nachverhandlungen eine Einigung zu erzielen.

    Angenommen auch im Rahmen der Nachverhandlungen ist keine Einigung mit allen Gläubigern in Sicht und hinsichtlich des Angebots ist noch “Luft nach oben” vorhanden, kommt eine weitere Verhandlungsrunde in Betracht.

    Ist die Schmerzgrenze jedoch bereits erreicht kommt viel eher aber der sogenannte gerichtliche Vergleich in Betracht. Denn hier lassen sich die Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger “erzwingen”. Dazu mehr im nächsten Punkt:

    Exkurs: Der gerichtliche Vergleich

    Sollte Ihr Vergleich auf außergerichtlicher Ebene tatsächlich nicht erfolgreich verlaufen sein, kommt der gerichtliche Vergleich in Betracht. Dieser ist vor einem Insolvenzverfahren sozusagen dann das letzte “Ass im Ärmel”.

    Die Zustimmung von ursprünglich ablehnenden Gläubigern kann durch ein Gericht “erzwungen werden”

    Denn im Gegensatz zu den außergerichtlichen Verhandlungen genügt hier im Ergebnis eine sogenannte Kopf- und Summenmehrheit, das heißt: 

    In einem gerichtlichen Vergleich müssen lediglich mehr als die Hälfte der Gläubiger dem Angebot zustimmen. Dieser überwiegenden Hälfte muss zudem mehr als die Hälfte der Schuldensumme zustehen.

    Sind diese Voraussetzungen gerichtlich gegeben, erfolgt die sogenannte “Zustimmungsersetzung” (vgl. § 309 InsO). Die ablehnenden Parteien haben dann keine Wahl mehr haben: Diese werden zur Annahme des Vergleichs gerichtlich “gezwungen”. 

    Dazu wird zunächst ein herkömmliches Insolvenzverfahren eingeleitet. Dieses wird jedoch infolge des erfolgreichen gerichtlichen Vergleichs wieder beendet. Oft haben wir die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit schon außergerichtlich in den Verhandlungen erreicht, sodass der gerichtliche Vergleich häufig zur Formsache wird.

    Mehr Informationen zum gerichtlichen Vergleich finden Sie hier.

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    Faktoren für einen erfolgreichen außergerichtlichen Vergleich

    • Einmal- oder Ratenzahlung?

      In einem außergerichtlichen Vergleich lässt sich ein Zahlungsplan sowohl auf Basis einer Einmalzahlung, als auch durch eine Vereinbarung zur Ratenzahlung schließen. Dabei ist die Ratenzahlung das gängigere Mittel (meist auf 3 oder 5 Jahre ausgelegt), da die meisten unserer Mandanten finanzielle nicht dazu in der Lage sind, eine Zahlung “auf einen Schlag” anzubieten. Ist eine Einmalzahlung jedoch möglich, erhöht dies die Chancen auf eine Einigung. Logischerweise “beruhigt” es einen Gläubiger eher, den angebotenen Betrag sofort in voller Höhe erhalten zu können. Sind Sie jedoch beruflich “fest im Sattel” und können daher auch glaubhaft machen, dass die Ratenzahlung auch plangemäß durchgeführt werden kann, steht ein Ratenzahlungsplan einer Einmalzahlung in nichts nach.

    • Dem Gläubiger einen Vorteil anbieten

      Empfängt ein Gläubiger ein Zahlungsangebot, wird dieser regelmäßig eine Abwägung vornehmen:

      Stellt mich der angebotene Zahlungsplan besser, als ich im “Worst-Case-Szenario” (=Insolvenzverfahren) stünde?

      Dazu vergleicht dieser den bei Ihnen in einem potenziellen Insolvenzverfahren pfändbaren Betrag (insb. das was er davon erhalten würde) mit der im außergerichtlichen Vergleich angebotenen Summe. In den meisten Fällen wollen auch Ihre Gläubiger Ihr Insolvenzverfahren vermeiden. Häufig bekommen diese dann nämlich nur einen sehr geringen Bruchteil (oder sogar gar nichts) von der ursprünglich geschuldeten Summe zurück. Es ist also durchaus möglich, Ihren Gläubigern einen wirtschaftlichen Vorteil anzubieten. Ist dies möglich steigert dieser Umstand Ihre Chancen auf Verhandlungserfolg enorm.

    • Je höher die Quote, desto besser!

      Selbstredend steigen die Chancen auf einen erfolgreichen außergerichtlichen Vergleich mit der Höhe Ihres Angebotes. Nichtsdestotrotz lohnt es sich auch teilweise, ein erstes Angebot eher niedrig anzusetzen. Häufig orientieren sich Gläubiger an dem dadurch geschaffenen Rahmen. Im besten Falle schließt man den Vergleich dann zu diesen Konditionen. Gelingt dies nicht, kann man im nächsten Schritt immer noch “mehr auf den Tisch legen”. Dabei richten wir uns natürlich in erster Linie nach Ihren persönlichen Wünschen.

    • Je weniger Gläubiger, desto besser!

      Je weniger Gläubiger Sie haben, desto besser. Wir führen Ihren Vergleich mit dem Ziel, Sie komplett zu entschulden. Ein erfolgreicher außergerichtlicher Vergleich bedarf der Zustimmung aller Gläubiger. Je mehr Gläubiger Sie also haben, desto höher ist auch die Wahrscheinlichkeit, dass sich einer dieser Gläubiger quer stellt. Dies lässt sich zwar meist noch über den Weg des “gerichtlichen Vergleichs” beheben. Allerdings sollten grundsätzlich nicht mehr als 15-20 Gläubiger an einem Vergleich beteiligt werden.

    • Je älter Ihre Schulden, desto besser!

      Viele unserer Mandanten tragen den ein oder anderen Schuldenposten bereits seit mehreren Jahren oder sogar Jahrzehnten mit sich herum. Erfährt ein Gläubiger nach einer solchen Zeit von unserem Zahlungsangebot, gleicht Ihre unerwartete Zahlungsbereitschaft eher einem “Geschenk” für diesen und er ist eher gewillt, dem zuzustimmen.

    • Je höher Ihr Alter, desto besser!

      Auch Ihr Alter spielt tatsächlich eine (wenn auch eher untergeordnete) Rolle bei der Berechnung der Erfolgswahrscheinlichkeit. Bei einer Person, die gerade erst eine Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat, ist schließlich noch eine Verbesserung der finanziellen Situation absehbar. Bei einer Person, die bereits ins Rentenalter eingetreten ist, sieht die Angelegenheit dann wiederum etwas anders aus.

    • Sie werden qualifiziert vertreten!

      Tatsächlich muss man ganz klar sagen: Private Einigungsversuche scheitern meist. Insofern sollte man sich bei einer so elementaren Angelegenheit, wie der allumfassenden Entschuldung, an fachliche Unterstützer wenden. Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei mit dem Titel “Fachanwalt für Insolvenzrecht” vertreten Sie gegenüber Ihren Gläubigern. Nicht zu unterschätzen ist, dass die bei Ihren Gläubigern die Ernsthaftigkeit Ihres Anliegens unterstreicht. Die wirtschaftlich-juristische Argumentation ist dabei von grundlegender Bedeutung. Zudem führt unser Auftreten meist dazu, dass die Gläubiger von “bösen Briefen” und Anrufen bei Ihnen vorerst absehen.

    • Der gerichtliche Vergleich

      Das “Ass im Ärmel” ist bei den Verhandlungen häufig der “gerichtliche Vergleich“. Im Gegensatz zum außergerichtlichen Vergleich müssen Sie hier nicht all Ihre Gläubiger überzeugen, sondern es genügt die “Kopf- und Summenmehrheit” (vgl. § 309 InsO). Die Möglichkeit des gerichtlichen Vergleichs besteht für:

      1. Verbraucher und
      2. ehemals Selbstständigen mit weniger als 20 Gläubigern

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    Unser Team für Ihren Vergleich:

    Dr. Veaceslav Ghendler

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    Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner
    Andre Kraus

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    Fachanwalt für Insolvenzrecht und Partner
    Johanna Hermann

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    Rechtsanwältin für Insolvenzrecht
    Alexander Blaj

    Alexander Blaj

    Dipl. Jurist und Schuldnerberater

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    Vorteile

    • Schuldenfrei ohne Insolvenz

      Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen. Sie vermeiden damit die Nachteile einer Insolvenz wie die Bestellung des Insolvenzverwalters, die Verwertung des pfändbaren Vermögens oder den sogenannten Insolvenzbeschlag, der es Ihnen nicht ermöglicht, vor der Wohnlverhaltensperiode einen “Neuerwerb” zu haben und Vermögen anzusparen. Der Vergleich eignet sich damit vor allem für Schuldner mit einem hohen wirtschaftlichen Freiheitsbedürfnis und der Möglichkeit einer Rückzahlung.

    • Schnellere Schuldenfreiheit

      Bei einer Einmalzahlung werden Sie deutlich schneller schuldenfrei. Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs durchschnittlich 10 – 14 Wochen. Sie sind von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 3, 5 oder 6 Jahre bis zum Eintritt der Restschuldbefreiung.

    • Psychologische Entlastung

      Die Vermeidung einer Insolvenz kann zu einer psychologischen Entlastung führen. Vielen Schuldnern geht es um den Wegfall jeglichen Rückzahlungszwangs mangels Möglichkeit weiterer Rückzahlung – in diesem Fall ist die Privatinsolvenz die richtige Alternative. Haben Sie die Möglichkeit einer weiteren Rückzahlung und steht bei Ihnen die höchstmögliche wirtschaftliche Freiheit im Vordergrund, wird Sie die Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs ungemein entlasten.

    • Mehr Einkommen

      Der Schuldenvergleich bringt in unserer Schuldnerberaterpraxis einen finanziellen Vorteil. Viele Schuldner zahlen vor dem Vergleich mehr Geld an die Gläubiger, als sie es während der Vergleichsverhandlungen und dem Vergleich selbst tun. Der außergerichtliche Vergleich führt durch die Einstellung der Zahlungen an die Gläubiger oftmals zu einem höheren zur Verfügung stehendem Einkommen. Das Existenzminimum wird durch die Pfändungsfreigrenzen geschützt.

    • Diskretere Entschuldung

      Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird hingegen in den sogenannten “Insolvenzbekanntmachungen” bekannt gemacht.

    • Weniger "böse Briefe" Ihrer Gläubiger

      “Böse Briefe” Ihrer Gläubiger werden stark eingeschränkt: meistens mit dem ersten Anschreiben durch uns und spätestens mit einem erfolgreichen Vergleich. Sie müssen nicht mehr mit Ihren Gläubigern kommunizieren – wir schreiben alle Gläubiger an und bestellen uns als Anwaltskanzlei zum Verfahrensbevollmächtigten. Ab diesem Zeitpunkt wenden sich die meisten Gläubiger an uns.

    • Entschuldung trotz unerlaubter Handlung

      Die Restschuldbefreiung einer Insolvenz erfasst keine Forderungen aus unerlaubter Handlung (§ 302 InsO). Das sind beispielsweise Forderungen aus einem Betrug oder auch einer Steuerhinterziehung. Sie müssen in Raten zurückgezahlt werden. Bei einem Vergleich besteht die Möglichkeit der Einigung über eine solche Forderung, falls ein Gläubiger dem zustimmt.

    • Vergleich aus dem Ausland möglich

      Ein Antrag auf Insolvenz muss aus Deutschland eingereicht werden. Aus dem Ausland können Sie sich durch einen Vergleich entschulden – mit einer hohen Erfolgschance, weil die Gläubiger gegen einen Schuldner nur schwer vorgehen können.

    Nachteile

    • Keine sichere Schuldenbefreiung

      Ein außergerichtlicher Vergleich macht es erforderlich, dass die vereinbarten Ratenzahlungen eingehalten werden. Gerät der Schuldner erneut in Zahlungsrückstand, wird der Vergleich hinfällig.

      Alternative: Eine sichere Schuldenbefreiung erreichen Sie mit einer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz. Die dort von Ihnen monatlich zu zahlenden Beträge richten sich stets nach Ihrer aktuellen Einkommenssituation und Ihren Unterhaltspflichten. Die in einem Insolvenzverfahren bei Ihnen monatlich abzugebenden Beträge können Sie unkompliziert mit unserem Pfändungsrechner kalkulieren (Für Selbstständige gilt das “fiktive Einkommen”). Verlieren Sie beispielsweise Ihre Anstellung, wird Ihr Weg zur Entschuldung davon nicht betroffen. Diese erfolgt sicher nach 3, 5 oder 6 Jahren. Nur Obliegenheitsverletzungen können zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen (bspw. falsche Angaben, vgl. § 290 InsO).

    • Zustimmung der Gläubiger erforderlich

      Der außergerichtliche Vergleich kann nur mit Zustimmung der Gläubiger durchgeführt werden. Daher wird er nur erfolgreich sein, wenn den Gläubigern ein Angebot gemacht wird, welches attraktiv ist und somit an der Grenze der finanziellen Leistungsfähigkeit liegt. Dieser “Preis” des Schuldenvergleichs liegt unter Umständen über den Betrag, der bei einer Privatinsolvenz gepfändet würde. Vor allem, wenn den Gläubigern gar nichts angeboten wird (Nullplan), ist eine Zustimmung nahezu ausgeschlossen.

      Alternative 1: Wird im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs eine sogenannte “Kopf- und Summenmehrheit” erreicht (=mehr als die Hälfte der Gläubiger stimmen zu und diese tragen mehr als die Hälfte Ihrer Schuldensumme), kann bei Gericht der “gerichtliche Vergleich” in die Wege geleitet werden. Das Gericht verurteilt die ablehnenden Parteien zur Zustimmung. Der Vergleich kommt zustande.

      Alternative 2: Eine Entschuldung durch Privat– oder Regelinsolvenz ist unabhängig von der Zustimmung der Gläubiger. Der Erfolg hängt also nicht davon ab, wie viel Geld zurückgezahlt wird. Die pfändbare Summe bestimmt sich dann anhand der gesetzlichen Regelungen und nicht danach, ob Ihre Gläubiger damit zufrieden sind oder nicht. Auch bei einem Einkommen unterhalb des Pfändungsfreibetrags wird die Restschuldbefreiung erteilt.

    • Zwangsvollstreckung weiterhin möglich

      Durch einen außergerichtlichen Vergleich sind Gläubiger theoretisch nicht daran gehindert, trotzdem die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Zwar ist dies unwahrscheinlich, solange die Ratenzahlungen wie vereinbart geleistet werden. Es ist jedoch nicht unmöglich, da es ein Vergleich keine Sperrwirkung gegen eine Vollstreckung entfaltet. (BGH Urteil vom 14.07.2011 – Az. VII ZB 118/09).

      Alternative: Sicheren Pfändungsschutz entfalten dagegen die Privat- und die Regelinsolvenz. Eine Zwangsvollstreckung eines einzelnen Gläubigers ist hier ausgeschlossen, da sie gegen das Gebot verstoßen würde, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden müssen.

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    Kosten

    Unser anwaltliches Honorar für Ihren außergerichtlichen Vergleich ist ein Festpreis.

    Unter Umständen wird dieses Honorar sogar vom Staat übernommen. Mit Hilfe eines Beratungshilfescheins ist dies möglich. Ob und wie Sie einen Beratungshilfeschein beantragen können, erfahren Sie hier.

    In Fällen, in denen ein Beratungshilfeschein nicht gewährt wird, kommen wir unseren Mandanten gerne entgegen:

    Dazu bieten wir unseren Mandanten faire Ratenzahlungen an, damit jeder die Chance auf eine schnelle Entschuldung nutzen kann. Während Sie die Raten begleichen, bereiten wir Ihre Entschuldung umfassend vor, ermitteln also Ihre (möglicherweise unbekannten) Gläubiger und nehmen zu diesen ersten Kontakt auf. 

    Einen Überblick über unser anwaltliches Honorar verschafft Ihnen unser Kostenrechner:

    Kostenrechner

    Unsere Preise sind FESTPREISE - berechnen Sie Ihr Endhonorar schon jetzt:

    0,- €

    Bei Beratungshilfe werden wir KOSTENLOS für Sie tätig. Gerne kann unser Honorar auch in RATEN getragen werden.

    Vorsicht bei unseriösen Schuldnerberatern!

    Insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen haben sich in der Vergangenheit Fälle gehäuft, in denen unsere Mandanten zuvor Opfer unseriöser, fast schon betrügerischer “Schuldnerberater” geworden sind. Dabei werden Schuldner meist zu der Vornahme eines außergerichtlichen Vergleichs gedrängt, ohne dass für einen solchen überhaupt konkrete Chancen absehbar sind.

    Oftmals werden diese “Berater” auch gar nicht erst ernsthaft tätig, sondern ziehen das Vorgehen künstlich in die Länge. Damit verfolgen diese das Ziel, mit minimalem Aufwand möglichst lange monatliche Honorarzahlungen der Mandanten zu “kassieren”. Das teils zu bevorzugende Insolvenzverfahren wird meist als Option gar nicht erst erwogen, da es für den unseriösen Schuldnerberater und sein Geschäftsmodell schlicht nicht rentabel ist.

    Wir betrachten uns dahingehend als Gegenprojekt zu diesen Vorgehensweisen und bieten unseren Mandanten stets einen Festpreis an. Zudem veranschlagen wir für den Vergleich einen festen Zeitraum von 4 Monaten.

    Mehr zu den Merkmalen eines seriösen Schuldnerberaters finden Sie hier.

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    Wir unterstützen Sie bei Ihrer Entschuldung

    Gerne kann unsere Kanzlei Sie der Entschuldung unterstützen. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.

    Laden Sie sich die Auftragsunterlagen runter und  lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:

    • per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder
    • per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
    • per Post (KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).

    Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zur Entschuldung gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

    Privatinsolvenz Unterlagen zum Download

    Regelinsolvenz Unterlagen zum Download

    Außergerichtlicher Vergleich Unterlagen zum Download

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    Dr. Veaceslav Ghendler und Andre Kraus sind jeweils Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist die Kanzlei auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert. Seitdem wurden in der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei über 20.000 Entschuldungen betreut.

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    22 Kommentare
    1. P
      says:

      Guten Abend, ich habe ca. 40.000 Euro Schulden. Die Gläuber Anzahl weis ich schon garnicht mehr. Ich würde so auf 20 Schätzen, viele Schulden sind schon was älter. Ich verdiene so ca. 1700 bis 1800 Euro Netto , hab aber das letzte Jahr bewusst nicht mehr so viel gearbeitet weil ich Pfändungen hatte und nicht an mein Geld gekommen bin also hab ich am Ende knapp 1300 Euro Netto. Ich wollte fragen ist es möglich quasi jeden Monat 200 Euro in den “Topf” zu schmeissen den die Gläubiger sich teilen und die Konto Pfändungen aufheben? Und wenn Sie mich vertreten, wie sieht das mit der Zahlung aus? 2 Raten zu bezahlen wäre schon fast unmöglich oder zahl ich Sie als letztes? Ich bedanke mich für Ihre Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        angesichts der Höhe der Schulden müssten wir gemeinsam prüfen, ob ein außergerichtlicher Vergleich oder eine Privatinsolvenzverfahren das Mittel der Wahl ist. Hierzu ist es erforderlich, mit Ihren Gläubigern Kontakt aufzunehmen. Gerne beraten wir Sie bei der Entschuldung. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir auf alle Ihre gestellten Fragen ein. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55), per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder können unser Online-Formular nutzen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Izzet K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich habe eine frage, würde gern wissen ob es möglich wäre ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsverfahren zu gehen mit dem amt bei einer schulden summe von c.a 90 Tausend Euro. Wenn man eine Immobilienfinanzierung hat und 2 Eigentümer vorhanden sind. ( Schulden offen ) Würde es eine rolle spielen oder müsste das der Gläubiger von der Aktenlage entscheiden einkommen und ausgaben und Angebot der schulden ?

      Vielen Dank

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        eine außergerichtliche Schuldenbereinigung ist grundsätzlich immer möglich. Die Vermögens- und Eigentumslage spielt bei der Einigung eine allgemeine Rolle. Falls Sie eine professionelle Beratung und Begleitung auf diesem Gebiet suchen, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir sind werktäglich unter 0221 6777 00 55 erreichbar und stehen Ihnen zu Ihren Fragen zur Verfügung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Viola L.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      zunächst ist es mir ein Bedürfnis mich bei Ihnen zu bedanken viel mehr auch Ihren gesamten Team,
      das ich durch meinen Vergleich bei Ihnen nun alles in Ordnung bringen kann Vielen Dank dafür.
      Mein Frage ist ,ich möchte mein P-Konto kündigen und ein normales Girokonto eröffnen ist dies ein Problem?

      Mit freundlichen Grüßen

      Viola L.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau L.,

        vielen Dank für das Lob, das ich gerne an das Team weitergebe.
        Wenn der Vergleich geschlossen ist, wurden auch die Pfändungen auf dem Konto ruhend gestellt oder aufgehoben. Wenn dies der Fall ist, kann auch das P-Konto wieder in ein normales Girokonto umgewandelt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Wieland
      says:

      Sehr geehrter Herr Dr. V Ghendler

      Wir haben uns an einen Insolvenzanwalt wegen eines außergerichtlichen Verfahrens gewendet wegen meiner Schwiegermutter die 33 Jahre lang eine Gastronomie hatte Fakt sind 15 Gläubiger mit ca 20000 Euro Schulden der Insolvenz Berater möchte dafür weil einige Dinge kurzfristig erledigt werden müssen 16000 Euro für einen Aufschub der Schulden bis September das kann doch nicht passen oder
      Vielen Dank
      Herzliche Grüße W.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        in der Tat klingt dies bemerkenswert. Allerdings können wir in bestehende Mandate nicht eingreifen. Haben Sie bitte Verständnis dafür. Daher sollten Sie sich überlegen, ob die Art der Problemlösung überhaupt einen Mehrwert für Sie und Ihre Schwiegermutter hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Bernd K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      hiermit möchte ich Sie bitten, mit meinen 12 Gläubigern einen Vergleich auszuhandeln.
      Die Summe von 1300,- € würde ich Ihnen sofort überweisen und Ihnen die Unterlagen der Gläubiger auf dem Postweg zukommen lassen .
      Auf Ihrer Seite steht geschrieben, dass Sie die Gläubiger zu einem Vergleich von 20-30 % der Gesamtsumme bewegen können .
      Vorausgesetzt natürlich die Gläubiger lassen sich dann auch darauf ein.

      Bitte teilen Sie mir mit, ob ich mit Ihrer Unterstützung rechnen kann .

      MfG

      B.Kwasny

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Dienstleistung. Bitte rufen Sie uns unter 0221 6777 00 55 an und wir erklären Ihnen den Ablauf. Alternativ können Sie uns auch eine E-Mail an info@anwalt-kg.de mit Ihrem Anliegen schreiben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. T. R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      ich hätte eine kurze Frage zum au0ergerichtlichem Vergleichsangebot. Muss die vereinbarte monatliche Rate mindestens dem pfändbaren Einkommens entsprechen, oder ist eine niedrigere Rate und damit verbunden ein längerer Zahlungsplan möglich?
      Vielen Dank im voraus.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bei einem außergerichtlichen Vergleichsangebot haben Sie grundsätzlich die freie Wahl, wie hoch Sie die Rate ansetzen. Dabei sollten Sie natürlich beachten, dass eine zu niedrig angesetzte Rate zu einer Ablehnung des Angebots führen kann.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Sven P. .
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      aus einer ehemaligen Selbständigkeit habe ich zu 90% Schulden innerhalb der SV und dem Finanzamt.
      Wie sind hier die Erfolgsaussichten das sich Krankenkassen und das Finanzamt auf einen
      Schuldenvergleich einlassen könnten, zudem eine der Kassen bereits ein Fremdinsolvenzverfahren
      betreibt?
      Vielen Dank für Ihre Beantwortung

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr P.,

        danke für Ihre Frage. Ohne Kenntnis vom Einzelfall ist es unmöglich zu sagen, wie hoch die Einigungswahrscheinlichkeit ist. Es hängt von der konkreten Schuldenhöhe als auch davon ab, ob ein Insolvenzverfahren eine schlechtere Befriedigungsquote für die Gläubiger bedeutet. Falls Sie einen außergerichtlichen Schuldenvergleich als vom Fachanwalt aufbereitetes Angebot den Gläubigern unterbreiten wollen, können Sie gerne unsere kostenlose Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) wählen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Marlene K.
      says:

      Hallo,

      ich habe mit Ihrer Hilfe 2018 einen Schuldenvergleich geschlossen, den ich seit dem zuverlässig bediene und so schon 23 Raten gezahlt habe. Zwischenzeitlich hat sich mein Einkommen um ca. 400,- monatlich verringert. Ich habe nicht mehr 2750 Euro Einkommen, sondern 2350 Euro. Außerdem habe ich eine Unterhaltspflicht (Kind im ersten Ausbildungsgang/ Studium).

      Kann man nachträglich nochmal nachverhandeln und die Gesamtschuldlast und die Ratenzahlung verringern, oder ist davon abzuraten?

      Vielen Dank und freundliche Grüße

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau K.,

        es spricht grundsätzlich nichts dagegen, die Gläubiger um eine Verringerung der Ratenlast zu bitten. Eine Pflicht dem zuzustimmen, besteht aber grundsätzlich nicht.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Christopher R.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      meine Frage ist wie lange ist man in der Schufa eingetragen wenn ein Vergleich erfolgreich zu Ende gegangen ist.
      Wann könnte man nach einem Vergleich theoretisch gesehen zum Beispiel eine Wohnung finanzieren

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Rebholz,

        durch den außergerichtlichen Vergleich entsteht grundsätzlich kein neuer Schufa-Eintrag. Allerdings raten wir dazu, im Vorfeld des Vergleichs Ratenzahlungen einzustellen, da dies die Gläubiger eher zur Zustimmung bewegt. Dies kann jedoch zu negativen Schufa-Einträgen führen. Zudem sind in der Regel ohnehin bereits Schufa-Einträge vorhanden. Diese werden mit Erfüllung der im Vergleich vereinbarten Zahlungen als erledigt gekennzeichnet und drei Jahre später gelöscht.
        Einen Kredit zum Kauf einer Eigentumswohnung wird man also vermutlich erst drei Jahre nach Beendung des Vergleichs erhalten, es sei denn, man kann Bürgschaften oder ähnliche Sicherheiten nachweisen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Gerhard S.
      says:

      Ein außergerichtlicher Vergleich von ca. 18.000 € ( Bank) Schulde könnten mit 30/40 % Ablösung geregelt werden?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Schmitz,

        häufig ja. Es kommt aber auch darauf an, ob die Bank davon ausgeht, dass Sie auch mehr zahlen könnten. Wenn die Bank der einzige Gläubiger ist und Sie die Raten bislang pünktlich gezahlt haben, wird es etwas schwieriger. Aber wenn wir als Anwälte für Insolvenzrecht die Bank kontaktieren und mitteilen, dass ansonsten ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, werden die Gläubiger in der Regel kompromissbereit.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Christian K.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gerne Wissen falls ein vergleich scheitert und es kommt zu einem Gerichtlichen vergleich der ebenfalls scheitert, muss ich dann in die Privatinsolvenz oder kann ich dann immer noch frei entscheiden ?
      Vielen Dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Klein,

        falls der außergerichtliche Vergleich scheitert, müssen Sie dennoch nicht in die Insolvenz, allerdings bestehen dann natürlich die Schulden und ggf. Pfändungen weiterhin.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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