Im Gegensatz zur GmbH kann die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) theoretisch schon mit einem Stammkapital von 1 € gegründet werden. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die Forderungen deutscher Unternehmer zur Schaffung einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft
- mit geringen Kapitalanforderungen als die GmbH (12.500 / 25.000 € Mindest-Stammkapital) aber
- mit einem besseren Ruf als die Limited (1 Pfund (UK) / 1 € (IRL) Mindest-Stammkapital, schlechter Ruf der Endung LTD in Deutschland)
Die Einlagen der Gesellschafter müssen vor der Anmeldung der UG ins Handelsregister in voller Höhe auf das Geschäftskonto eingezahlt sein (§ 5a Abs. 2, Satz 1 GmbHG).
Höhe des UG Stammkapitals
Auch wenn rechtlich zur Gründung einer UG ein Stammkapital von nur einem Euro ausreicht, sollte mit einem höheren Kapital gegründet werden. Der Geschäftsführer einer UG ist verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, falls
- das Vermögen der Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (rechnerische Überschuldung) und
- er nicht darlegen kann, dass die Gesellschaft in den nächsten zwei Jahren noch fortgeführt werden kann (§ 15a Abs. 4 InsO).
Beträgt das Stammkapital einer UG nur einen Euro, tritt rechnerische Überschuldung schon mit dem Kauf zweier Briefmarken zu 0,62 € an, falls das Vermögen nicht durch Gesellschafterdarlehen oder Einnahmen aus der geschäftlichen Tätigkeit erhöht wird. Aus diesem Grund sollte die UG bei Gründung mit ausreichend Kapital ausgestattet werden, um bis zu den ersten kalkulierten Einnahmen betriebsfähig zu sein. Kurzfristige Liquiditätsengpässe werden gemeinhin mit Gesellschafterdarlehen überwunden.
Ansparpflicht bis 25.000 € bei der UG
Die Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der UG war ihre Verwandlung in eine „richtige“ GmbH. Deshalb hat der Geschäftsführer die Pflicht, einen Viertel des Jahresgewinns anzusparen, bis das Mindeststammkapital der GmbH, die 25.000,- € angespart ist (§ 5a Abs. 3 GmbHG). Sobald dies erfolgt ist, firmieren die Gesellschafter die UG durch einen sog. Kapitalerhöhungsbeschluss zu einer GmbH um.
Faktisch wird der Gewinn regelmäßig vom Geschäftsführergehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgezehrt – faktisch ersetzt das sozialversicherungsfreie Einkommen des Geschäftsführers meistens die Entnahme. Die Ansparung erfolgt über dessen Privatvermögen, aus dem die Umwandlung in eine GmbH erfolgt.
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