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    Die Insolvenz einer GmbH – Was ist zu beachten?

    Tritt bei einer GmbH die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist die Regelinsolvenz oft der einzige Ausweg. Das Hauptziel des Geschäftsführers ist dabei seine persönliche Enthaftung. Die meisten Geschäftsführer unterschätzen bei einer Insolvenz die Gefahr, letzten Endes doch mit dem Privatvermögen haften zu müssen (sog. “Durchgriffshaftung”).

    Besonders die Straftat der “Insolvenzverschleppung” (§ 21a IV InsO) spielt dabei eine wichtige Rolle: Allein im Jahre 2016 wurden 6650 Fälle von Insolvenzverschleppung in den Kriminalstatistiken bekannt – damit wurden bei etwa 31 % der Firmeninsolvenzen polizeilich ermittelt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die meisten Geschäftsführer immernoch viel zu spät mit ihren Haftungsrisiken auseinandersetzen.

    Worauf Sie bei Ihrer GmbH-Insolvenz achten müssen und wie sie am besten vorgehen, um Haftungsrisiken zu umschiffen und sicher durch die GmbH-Insolvenz zu kommen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

    AUS AKTUELLEM ANLASS (COVID-19):

    Das Bundesministerium für Justiz sieht künftig eine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen bis zum 30.09.2020 vor. Diese liegt im Normalfall bei 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes (Überschuldung oder (bevorstehende) Zahlungsunfähigkeit). Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder Insolvenzfall automatisch darauf anzuwenden ist. Viel mehr muss der Geschäftsführer darlegen können, dass „der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen“.

    Es handelt sich mithin nicht um einen „Freibrief“. Sind Sie in Ihrem Fall nicht sicher, wie weiter zu verfahren ist, zögern Sie nicht uns zu kontaktieren.

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    Ziele der GmbH-Insolvenz

    Im Wesentlichen werden mit einer GmbH-Insolvenz die folgenden Ziele verfolgt:

    • 1. Ziel

      Vermeidung von Insolvenzverschleppung

      Die Insolvenzverschleppung stellt eine Straftat dar (vgl. § 15a IV InsO). Sie ist einschlägig, wenn die Insolvenz der GmbH zu spät beantragt wird.

    • 2. Ziel

      Vermeidung der persönlichen Haftung des Geschäftsführers

      Ab dem juristischen Zeitpunkt der “Zahlungsunfähigkeit” haftet der Geschäftsführer persönlich für Verbindlichkeiten der GmbH (§ 64 GmbHG). In manchen Fällen übersehen Geschäftsführer dies. Dann ist oft zusätzlich die Privatinsolvenz nötig – genau das was es für den Geschäftsführer dringend zu vermeiden gilt.

    • 3. Ziel

      Auflösung oder Sanierung des Unternehmens

      Aus dem Insolvenzverfahren folgt je nach Wirtschaftlichkeit des Unternehmens entweder eine Sanierung oder jedoch eine Liquidierung und Auflösung.

    Für eine Sanierung bedarf es einer “positiven Wirtschaftsprognose” für das Unternehmen, die regelmäßig von einem Insolvenzverwalter vorgenommen werden kann. Alternativ kann eine GmbH-Insolvenz mit dem Ziel der Sanierung auch im Eigenverwaltungs– oder Schutzschirmverfahren beantragt werden.

    In den meisten Fällen kommt es jedoch zur Liquidation und Auflösung des Unternehmens. Das liegt unter anderem daran, dass viele Geschäftsführer die Insolvenz erst dann beantragen, wenn es schon viel zu spät ist.

    Eine GmbH-Insolvenz sollte beantragt werden, wenn ein Insolvenzgrund juristisch einschlägig ist. Wann dieser Zeitpunkt gegeben ist, klären wir im nächsten Abschnitt “Voraussetzungen der GmbH-Insolvenz”:

    Die Voraussetzungen eine GmbH-Insolvenz

    Das Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist Voraussetzung für die Stellung eines Insolvenzantrages. Die Insolvenzordnung (kurz: InsO) kennt drei verschiedene Insolvenzgründe.

    1. Zahlungsunfähigkeit der GmbH: Insolvenzantrag muss zwingend gestellt werden, § 17 InsO
    2. Überschuldung der GmbH: Insolvenzantrag muss zwingend gestellt werden, § 19 InsO
    3. Drohende Zahlungsunfähigkeit: Insolvenzantrag kann gestellt werden, § 18 InsO

    Wenn Sie vermuten, dass sich Ihr Unternehmen in einer Situation fehlender Liquidität befindet, sollten Sie sich so schnell wie möglich beraten lassen, statt so weiter zu machen wie bisher. Die Antragsfrist nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung liegt infolge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei 3 Wochen. Verpassen Sie diese Frist, wird der Insolvenzverwalter Ihre Unterlagen immer zwecks staatsanwaltlicher Ermittlungen an die Gerichte übersenden.

    Wann genau ein solcher Insolvenzgrund vorliegt, zeigen wir Ihnen im Folgenden:

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    1. Zahlungsunfähigkeit der GmbH

    Nach § 17 II 1 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn “der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen”. Ein Indiz dafür ist die Zahlungseinstellung. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 19. September 2017 (Az: II ZR 88/16) weitere Bestimmungen dahingehend getroffen.

    Danach liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor,

    “wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.”

    Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entsteht eine Insolvenzantragspflicht. Die Frist erstreckt sich auf 3 Wochen. Kann die GmbH in dieser Zeit die Deckungslücke schließen, liegt lediglich eine “Zahlungsstockung” (und eben keine Zahlungsunfähigkeit) vor. Zu beachten ist jedoch, dass auch die innerhalb der 3 Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten und deren Bezahlung einzubeziehen sind (sog. Passiva II). Man könnte also sagen, die Lücke muss “vollständig” geschlossen werden.

    Es kann jedoch auch sein, dass die Fälligkeit von Verbindlichkeiten durch Stundungsvereinbarungen aufgeschoben wurde. Dann wären diese bei der Deckungslücke nicht zu berücksichtigen. Dies ist auch durch konkludentes Handeln denkbar. Meist sind Forderungen im juristischen Sinne jedoch “sofort” fällig (vgl. § 271 BGB). Sie sollten sich also im Zweifelsfall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei bietet für Unsicherheiten wie diese eine kostenlose telefonische Erstberatung an.

    Ist dies nicht der Fall, muss der Geschäftsführer jedenfalls innerhalb der 3-wöchigen Frist einen Insolvenzantrag für seine GmbH stellen. Versäumt er die Frist, macht dieser sich nicht selten wegen einer Insolvenzverschleppung strafbar (§ 15a IV InsO) und hat mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu rechnen. 

    Persönliche Haftung ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

    Zudem haftet der Geschäftsführer gem. § 64 GmbHG für Zahlungen und sonstige Abflüsse aus dem Vermögen der Gesellschaft, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit noch erfolgen. Vielen Geschäftsführern ist diese Gefahr nicht bekannt:

    Es handelt sich also um eine Haftung mit dem Privatvermögen des Geschäftsführers, welche ja durch die Wahl der Gesellschaftsform “GmbH” gerade vermieden werden soll.

    In der Praxis gestaltet es sich für Geschäftsführer besonders schwer, zwischen einer vorübergehenden Krise und einer endgültigen Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden. Wenn Sie jedoch eine Zahlungsunfähigkeit vermuten sollten Sie vor weiteren Zahlungen an Ihre Schuldner unbedingt anwaltliche Hilfe einholen.

    So gehen Sie vor, um festzustellen, ob die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist:

    1. Ermitteln Sie den Deckungsgrad der fälligen Verbindlichkeiten (im Zweifel sofort fällig, vgl. § 271 BGB) mittels einer Liquiditätsbilanz (dabei ist nicht nur das tatsächlich existierende Vermögen, sondern auch “mit Sicherheit zu erwartende” Geldeingänge zu berücksichtigen)

    2. Aufstellen eines Finanzierungsplans: Prüfen Sie so schnell wie möglich, ob die festgestellte Unterdeckung nur eine vorübergehende Zahlungsstockung sein wird oder mittels fremder Unterstützung noch beglichen werden kann.

    3. Beurteilen Sie, ob die Liquiditätslücke den vom BGH aufgestellten Kriterien entspricht. Ist die Liquiditätslücke kleiner als 10 % der Gesamtverbindlichkeiten und kann alsbald beseitigt werden, so ist noch keine Zahlungsunfähigkeit gegeben. Andernfalls schon und spätestens 3 Wochen nach Eintritt dieses Zustandes muss der Insolvenzantrag abgegeben werden.

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    2. Überschuldung der GmbH

    Eine Überschuldung gem. § 19 InsO liegt vor, wenn das Vermögen der GmbH die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn “die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich”.

    Es werden somit zwei Anforderungen gestellt:

    1. Es muss eine rechnerische Überschuldung der GmbH vorliegen.

    2. Es ist nicht mit einer positiven Fortführungsprognose zu rechnen.

    Die rechnerische Überschuldung ergibt sich aus einer Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva.

    Bei einer solche Fortführungsprognose handelt es sich um eine an der Zukunft orientierten Kostendeckungsprognose. Aus dieser muss sich ergeben, dass die Gesellschaft künftig dauerhaft imstande ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dies bemisst sich beispielsweise daran, ob das Unternehmenskonzept und die daran angeknüpfte Liquiditätsprognose erkennen lässt, dass das Unternehmen im kommenden Jahr jederzeit zahlungsfähig sein wird.

    Persönliche Haftung ab Eintritt der Überschuldung

    Auch bei einer Überschuldung ist eine 3-wöchige Frist zur Einlegung des Insolvenzantrages gesetzlich normiert (vgl. § 15a I, IV InsO). Das bedeutet, dass auch hier das zu späte Beantragen einer Insolvenz, wie auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (siehe oben), die beiden schwerwiegenden Folgen nach sich zieht:

    1. Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a IV InsO

    2. Haftung mit dem Privatvermögen des Geschäftsführers gem. § 64 GmbHG 

    Sollten Sie also vermuten, dass eine Überschuldung bei Ihnen eingetreten ist, zögern Sie nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bei einer Insolvenz wird nämlich auch rückwirkend geprüft, ob die von Ihnen gestellte Prognose vielleicht doch zu optimistisch war.

    3. Insolvenzgrund: drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH

    Dieser Insolvenzgrund (vgl. § 18 InsO) ist gegeben, wenn die GmbH droht zahlungsunfähig zu werden. Es handelt sich dabei um einen sogenannten “freiwilligen Insolvenzgrund”, der allerdings in der Praxis eher selten genutzt wird. 

    Steht die Zahlungsunfähigkeit (siehe oben) kurz bevor, kann also der Geschäftsführer vorzeitig Insolvenz als Schutz beantragen. Dies hat den Hintergrund, dass der Gesetzgeber damit Unternehmenssanierungen innerhalb des Insolvenzverfahrens fördern wollte – quasi “bevor das Kind in den Brunnen gefallen ist” .

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    Der Ablauf des GmbH-Insolvenzverfahrens

    Bei einer GmbH bedarf es einer sogenannten “Regelinsolvenz”. Diese hat zwei mögliche Ausgänge: Entweder folgt aus der Beantragung die Liquidierung und Auflösung der GmbH oder aber es wird eine Insolvenzplan zur Sanierung und Fortführung des Unternehmens beschlossen.

    Der Ablauf einer GmbH-Insolvenz:

    1. Bevor eine Insolvenz beantragt wird, prüfen wir als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht, inwiefern statt einem Insolvenzverfahren auch die Auflösung der GmbH aufgrund einer Vermögenslosigkeit (siehe unten) möglich ist. Dieser alternative Weg ist einem Insolvenzverfahren gegenüber vorzugswürdig, insbesondere da kein Insolvenzverwalter auf den Fall angesetzt wird.
    2. Ergibt unsere Prüfung, dass dies nicht möglich ist, so muss der Geschäftsführer einen Insolvenzantrag beim Insolvenzgericht seines Gerichtsbezirks stellen. Kurze Zeit später beginnt dann das (meistens zunächst “vorläufige”) Regelinsolvenzverfahren.
    3. Das Gericht bestimmt vorläufige Sicherungsmaßnahmen, um Vermögensverfügungen der GmbH zu blockieren. Dabei wird regelmäßig ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt.
    4. Der Insolvenzverwalter untersucht die Vermögenswerte der GmbH und versucht diese liquide zu machen. Der Geschäftsführer muss dem Insolvenzverwalter jederzeit auf Verlangen Auskünfte geben.
    5. Nun wird der vorläufige Insolvenzverwalter mit dem Insolvenzgericht korrespondieren: Liegt ein Eröffnungsgrund für das Insolvenzverfahren vor und kann es somit eröffnet werden? Reicht die Insolvenzmasse aus, um zumindest die Kosten des Verfahrens zu decken? Falls nein, folgt die „Abweisung mangels Masse“ (siehe unten). Die Abwicklung gestaltet sich bei dieser Variante weitaus einfacher und schneller.
    6. Ist jedoch genug Vermögen vorhanden, so wird im Regelfall in einer Gläubigerversammlung beschlossen, ob die GmbH saniert werden oder zerschlagen werden soll. Wird eine Zerschlagung beschlossen, wird das Vermögen der GmbH veräußert, alle offenen Forderungen eingetrieben und diese schließlich der Insolvenzmasse zugeführt.
    7. Die berechtigten Forderungen der Gläubiger werden in die Forderungstabelle aufgenommen. Wenn das Vermögen der GmbH dann verwertet und auf die Gläubiger verteilt wurde, wird das Insolvenzverfahren aufgehoben und die GmbH aufgelöst.

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    Kosten der GmbH Insolvenz

    Die Kosten einer GmbH Insolvenz ist abhängig vom Wert der Insolvenzmasse. Eine pauschale Aussage über die Kosten ist daher kaum möglich. Im Großteil unserer Mandantschaft bewegen sich die Verfahrenskosten jedoch zwischen 1500,- € und 3000,- €. Die Verfahrenskosten müssen durch die GmbH selbst getragen werden – eine Stundung dieser Kosten oder die Beantragung von Prozesskostenhilfe ist nicht möglich.

    Daneben ist mit Anwaltskosten zu rechnen. Diese sind natürlich von Anwalt zu Anwalt unterschiedlich. Einen Überblick über unsere Kosten erhalten Sie hier auf dieser Seite. Wir vereinbaren mit unseren Mandanten meist einen Festpreis, um die Kosten für Sie in dieser Situation stets übersichtlich zu halten.

    Verpassen Sie nicht den richtigen Zeitpunkt für die GmbH Insolvenz

    Meist befassen sich die Geschäftsführer juristischer Personen in einer Krise viel zu spät erst mit einem Insolvenzverfahren.

    Meist liegt dies daran, dass der Fokus des Geschäftsführers eher auf kurzfristigen Rettungsmaßnahmen und das Erreichen der gewohnten Ziele der GmbH ausgerichtet ist. Oftmals herrscht dann die Ansicht, man könne sich mit dem Insolvenzverfahren auch erst dann beschäftigen, wenn das wirtschaftliche Ende der GmbH bereits eingetreten ist – eine grobe Fehlannahme, denn:

    Die verspätete Abgabe eines Insolvenzantrags kann zu einer Haftung mit dem Privatvermögen sowie einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung führen. Bei etwa 31 % der Unternehmen werden daher auch staatsanwaltliche Ermittlungen angestellt.

    Zögern Sie als Betroffener daher keinesfalls. Holen Sie sich frühzeitig anwaltliche Hilfe ein. In der Praxis ist es für Geschäftsführer meist schwierig den richtigen Zeitpunkt zwischen einer vorübergehenden Krise und dem juristischen Vorliegen eines Insolvenzgrundes zu finden. Wir bieten daher Interessenten eine kostenlose, telefonische Erstberatung zur Einschätzung Ihrer Situation an. 

    Weitere interessante Informationen zu den Vorteilen und Nachteilen einer GmbH-Insolvenz erläutert unser Rechtsanwalt und Partner Andre Kraus in diesem Video:

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    Risiko der Geschäftsführerhaftung und Strafverfolgung

    Grundsätzlich wählen viele Unternehmer die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, um die Gefahr einer privaten Haftung gerade ausschließen zu können. Grundsätzlich ist dies auch richtig. In vielen Fällen kommt es trotzdem zu genau dieser Haftung:

    Nach § 64 I GmbHG kommt es zu einer Haftung mit dem Privatvermögen für Zahlungen nach Eintritt eines Insolvenzgrundes, wenn diese nicht mit “der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind”. In der Praxis führen solche Zahlungen meist automatisch zu staatsanwaltlichen Ermittlungen. 

    Weitere Beispiele der zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für den GmbH Geschäftsführer sind:

    1. Insolvenzverschleppung gem. § 15a InsO, bei zu später Abgabe des Insolvenzantrages
    2. Die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen führt zu Strafbarkeit nach § 266a StGB
    3. Das Nichtzahlen von Steuern ist nach §§ 3469 AO
    4. Begünstigung einzelner Gläubiger strafbar nach § 283c StGB
    5. Haftung für Zahlungen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG
    6. Haftung der Geschäftsführung bei Verlust des Stammkapitals
    7. Haftung wegen Steuerhinterziehung bei falscher Bilanz

    Was Sie im Einzelnen bei den jeweiligen Haftungsgründen zu beachten haben, zeigen wir Ihnen im Folgenden:

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    1. Insolvenzverschleppung

    Wenn eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit vorliegt, muss der GmbH-Geschäftsführer einen Insolvenzantrag zwingend stellen. Dies muss “ohne schuldhaftes Zögern” (vgl. § 15a InsO), spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes geschehen. Zu beachten ist auch, dass die 3-Wochen-Frist dann nicht gilt, wenn sich „Sanierungsbemühen schon vorher zerschlagen haben“ (vgl. BGH, Urteil vom 09. Juli 1979 – II ZR 118/77) – denn dann hat man im Sinne von § 15a InsO “schuldhaft gezögert”.

    Bild von einem rechtlichen Hammer

    Bei einer Insolvenzverschleppung kommt es meist zu einem Strafverfahren.

    Wird der Insolvenzantrag zu spät oder fehlerhaft gestellt, haften Sie gleichzeitig als Geschäftsführer gegenüber Dritten auch mit Ihrem Privatvermögen, § 64 GmbHG. Für GmbH-Geschäftsführer ist dies besonders gefährlich:

    Viele Unternehmer wollen sich die Insolvenz nicht eingestehen oder hören zu spät von den umfangreichen Risiken. Lässt man das Geschäft in der Folge einfach weiterlaufen, obwohl Maßnahmen juristisch längst geboten wären, ist eine Strafverfolgung sowie Haftung mit dem Privatvermögen kaum noch zu vermeiden. Das Risiko steigt mit jedem Tag, an dem das Unternehmen noch fortgeführt wird. Für Betroffene ist es zudem meist schwierig abzugrenzen, wann das Unternehmen noch eine temporäre Krise erleidet und ab wann aus dieser Krise eine juristische Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geworden ist. Daher sollte unbedingt anwaltliche Unterstützung angefordert werden, wenn das Unternehmen überschuldet oder zahlungsunfähig ist.

    Bei einer GmbH-Insolvenz schließen sich bei Verdacht auf Insolvenzverschleppung stets gerichtliche Nachforschungen an: Das bedeutet auch, dass nahezu jede Insolvenzakte vom zuständigen Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Prüfung weitergeleitet wird. Wird ein Anfangsverdacht auf Insolvenzverschleppung festgestellt, leitet diese ein Ermittlungsverfahren ein. Eine Tendenz dazu gibt der Insolvenzverwalter der Staatsanwaltschaft schon vorzeitig.

    Zögern Sie nicht bei drohender oder bereits eingetrener Zahlungsunfähigkeit!

    Es muss also zuvor genau geprüft werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und wann die dreiwöchige Frist zu laufen begonnen hat.

    Tipp vom Fachanwalt: Holen Sie bei Zahlungsschwierigkeiten Ihrer GmbH sofort professionelle Beratung ein: Häufig verliert der GmbH-Geschäftsführer im Falle einer Insolvenzverschleppung nämlich durch ein Strafverfahren die Zulassung, erneut als Geschäftsführer agieren zu dürfen („Inhabilität gem. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3a GmbHG„) – zudem muss er ab dem Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit (=10 % Zahlungsausfall innerhalb von 3 Wochen) mit seinem Privatvermögen haften. Hinzu kommen auch strafrechtliche Konsequenzen: Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Dabei hängt die Höhe des Strafmaßes insbesondere von der Höhe des durch die Verschleppung verursachten Schadens ab.

    Die geschilderten Gefahren einer Insolvenzverschleppung und die schwerwiegenden Folgen, werden von Geschäftsführern regelmäßig unterschätzt. So wies die polizeiliche Kriminalstatistik allein für das Jahr 2012 6808 Fälle von Insolvenzverschleppung aus.

    Nachfolgend finden Sie Infos zu weiteren Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers:

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    2. Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Wenn ein GmbH-Geschäftsführer fällige Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, werden diese Verbindlichkeiten juristisch strenger bewertet, als “herkömmliche Schulden”. Dies ist den meisten Unternehmern, die Arbeitnehmer beschäftigen, bekannt, daher werden zumindest die Sozialversicherungsbeiträge für gewöhnlich gezahlt.

    Im Rahmen der Insolvenz kann es aber trotzdem dazu kommen, dass die Beiträge nicht gezahlt werden. Der häufigste Grund ist, dass Geschäftsführer in Liquiditätsengpässen bevorzugen, beispielsweise ihren Mitarbeitern ihr Gehalt auszuzahlen, als die dazugehörigen Beiträge an staatliche Stellen abzuführen.

    Die zuständige Krankenkasse kann den GmbH-Geschäftsführer dann jedoch persönlich in Anspruch nehmen. Er haftet für die nicht gezahlten Beiträge also mit seinem Privatvermögen, darüber hinaus erwartet ihn ein Strafverfahren wegen Verstoß gegen § 266a StGB.

    Man merke sich als: Sozialversicherungsbeiträge müssen hierarchisch „immer zuerst“ abgezahlt werden. Versäumen sie als Geschäftsführer also die Zahlung, um beispielsweise anderweitig Schulden abzuzahlen, ist dies für die Behörden keine Entschuldigung.

    3. Persönliche Haftung wegen Nichtzahlung von Steuern

    Im Rahmen einer Insolvenz kann es auch dazu kommen, dass Steuerzahlungen ausgelassen werden. Hier kommen in erster Linie Lohnsteuer, Umsatzsteuer sowie Körperschafts- und Gewerbesteuern in Frage. Darüber hinaus fallen dann Säumniszuschläge an.

    Diese holt sich der Staat dann von der Geschäftsführung unmittelbar zurück, also auch aus dem Privatvermögen.

    4. Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung

    Wenn das Geschäft trotz drohender Insolvenz einfach weitergeführt wird, könnten Sie als Geschäftsführer unbewusst eine Gläubigerbegünstigung zu begehen. Zahlungen an einzelne Gläubiger können dem Grundsatz widersprechen, dass alle Gläubiger in der Insolvenz gleich behandelt werden müssen. Das gleiche gilt jedoch auch, wenn eine Insolvenz kurz bevor steht. Eine solche Zahlung könnte also den Tatbestand des § 283c StGB erfüllen.

    Vorsicht und anwaltliche Hilfe sind also auch hier höchst empfehlenswert.

    5. Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

    Die Regelung des § 64 Abs. 2 GmbHG begründet eine Haftung für Geschäftsführer ab Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Heißt im Klartext: Der GmbH-Geschäftsführer haftet ab dem Zeitpunkt, an dem der Insolvenzgrund vorliegt, für Zahlungen, die er dann noch tätigt, persönlich.

    bild von zwei Männern am Tisch während einer vermutlichen Diskussion

    Im Rahmen einer anwaltlichen Beratung können wir für Ihren Fall die nächsten Schritte bestimmen, um eine persönliche Haftung zu vermeiden

    Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Auch hilft es dem Geschäftsführer nicht zu behaupten, es habe von dieser Regelung nichts gewusst.

    Es kommt einzig darauf an, ob der Insolvenzverwalter feststellen kann, dass trotz des objektiven Vorliegens eines Insolvenzgrundes noch Zahlungen getätigt wurden. Dabei gelten als Zahlungen alle Leistungen, die die Insolvenzmasse schmälern.

    Eine anwaltliche Beratung sollte also spätestens dann aufgesucht werden, wenn das Vorliegen eines Insolvenzgrundes in Betracht kommt.

    6. Anzeigepflicht bei Verlust des Stammkapitals

    Gemäß § 84 GmbHG muss ein Geschäftsführer bei einem Verlust von mehr als 50% des Stammkapitals eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen und den Gesellschaftern den Verlust mitteilen. Dies soll den Gesellschaftern ermöglichen, Rettungsmaßnahmen zur Erhaltung des restlichen Stammkapitals zu treffen.

    Unterlässt der Geschäftsführer diese Mitteilung, kann er sich strafbar machen und riskiert eine persönliche Haftung für das verlorene Stammkapital.

    7. Bilanzfälschung und Steuerhinterziehung

    Ein weiterer Sachverhalt, der bei der Insolvenz teilweise auftaucht ist, dass die Bilanz des Unternehmens “geschönt” wird, um die wirtschaftliche Schieflage zu verheimlichen.
    Dies gilt jedoch als Bilanzfälschung, da die Bilanz richtig geführt werden muss und zur Berechnung der Steuern dient. Dieser Sachverhalt kann zu einer Strafbarkeit und Haftung nach §§ 369 ff. AO führen. Auch § 283 StGB kommt in Betracht.

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    Alternative: Löschung aufgrund Vermögenslosigkeit

    Wenn die Verbindlichkeiten einer GmbH einen Wert von ca. 1500,- € nicht überschreiten und ohne Weiteres vom Inhaber übernommen werden können, gibt es eine Alternative zur Insolvenz der GmbH. Diese birgt auch überwiegend Vorteile. Es besteht dann nämlich die Möglichkeit der Auflösung und Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit. Besonders vorteilhaft ist dann, dass ein Insolvenzverwalter gar nicht erst eingesetzt wird und somit auch bei rechtlichen Grenzfällen nicht ermittelt wird.

    Der Ablauf gestaltet sich wie folgt:

    1. Der Gesellschafter gibt der GmbH ein Gesellschafterdarlehen.
    2. Die GmbH zahlt ihre Verbindlichkeiten
    3. Der Gesellschafter verzichtet auf seinen Rückzahlungsanspruch gegenüber der GmbH.
    4. Wir als Fachanwaltskanzlei für Insolvenzrecht führen die Löschung oder Auflösung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit durch – Zahlung erst bei erfolgreicher Austragung aus dem Handelsregister

    Diese Variante kommt eher selten vor – in den meisten Fällen bestehen Schulden, die der Inhaber nicht ohne Weiteres tragen kann. Ist die private Tilgung der Schulden der GmbH jedoch möglich, ist sie vorzugswürdig gegenüber einem herkömmlichen Insolvenzverfahren.

    Sie hat mehrere Vorteile:

    • Sie führt ebenso wie die GmbH-Insolvenz zum Ende der persönlichen Haftung des Geschäftsführers
    • Laufenden Betriebskosten werden gestoppt. 
    • Das Bezahlen der Verbindlichkeiten bis zu einer Höhe von rund 1.500 € ist “unterm Strich” günstiger als die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
    • Bei der Auflösung wegen Vermögenslosigkeit gibt es keinen Eintrag über die Eröffnung der Insolvenz im Handelsregister. Die Reputation des Geschäftsführers wird geschützt.

    Lesen Sie hier mehr zur Auflösung oder Löschung der GmbH wegen Vermögenslosigkeit.

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    Alternative: Abweisung des GmbH-Insolvenzantrags mangels Masse

    Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann abgewiesen werden. Verschiedene Gründe können eine solche Abweisung auslösen. Insbesondere ist mit einer Abweisung dann zu rechnen, wenn das verwertbare Vermögen der GmbH nicht genügt, um die zu erwartenden Verfahrenskosten zu decken. Ein noch verwertbares Vermögen von etwa 3.000,- € ist dafür nötig. Im Gegensatz zu Privatpersonen kann die GmbH keine Prozesskostenhilfe oder Stundung der Verfahrenskosten verlangen. Diese Kosten muss sie also in jedem Fall selbst tragen.

    Teilweise wird eine Abweisung des Insolvenzantrags von Geschäftsführern sogar angestrebt, denn dies birgt vor allem den Vorteil, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters in einem solchen Fall frühzeitig endet. Insofern werden auch „weniger Fragen gestellt“ – es wird also auch unwahrscheinlicher, wegen etwaiger Insolvenzstraftaten verfolgt zu werden.

    Die Auflösung ist nach § 65 I GmbHG von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen.

    Der Ablauf gestaltet sich dann in den meisten Fällen wie folgt:

    • Schritt 1

      Abweisung des Gerichts

      Das Insolvenzgericht wird zunächst die Eintragung eines Auflösungsvermerks und später auch die Löschung im Handelsregister veranlassen. Zudem bewirkt die Abweisung der Insolvenz mangels Masse eine zwangsweisen Eintragung des Unternehmens in das öffentlich einsehbare Schuldnerverzeichnis.

      Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Ihre Gläubiger sind dann zunächst wieder denkbar, da die Tätigkeit des Insolvenzverwalters hier bereits endet.

    • Schritt 2

      Liquidationsverfahren

      Im Rahmen des darauffolgenden Liquidationsverfahrens wird der Geschäftsführer der GmbH mit deren Liquidation beauftragt. Er erhält sämtliche Rechte und Pflichten, die vorübergehend beim Insolvenzverwalter lagen, zurück, um das Liquidationsverfahren einzuleiten. Dabei erstellen Sie eine Eröffnungsbilanz und laden diese bei www.bundesanzeiger.de hoch. Dazu erstellen Sie dort ein Konto und füllen das Formular “Insolvenzeröffnungsbilanz” aus.

      Die Firma muss ab diesem Zeitpunkt den Namenszusatz “i. L.” (=”in Liquidation”) tragen. Im Rahmen dieser Liquidation werden Ihre Gläubiger (insb. Sicherungsgläubiger) regelmäßig versuchen, im Rahmen der Vollstreckung die Verwertung Ihrer Anteile durchzusetzen.

    • Schritt 3

      Abwicklung der Liquidation

      Dabei sind insbesondere zwei Dinge zu beachten:

      Zum einen besteht die Buchführungspflicht für den Geschäftsführer auch weiterhin. Er muss diese also auch im Rahmen der Liquidation “wie ein ordentlicher Kaufmann” nach den gewohnten gesetzlichen Anforderungen führen.

      Zudem besteht das während der Insolvenz relevante “Verbot der Gläubigerbenachteiligung” während der Liquidation nicht mehr. Es obliegt mithin dem Geschäftsführer (=Liquidator) zu bestimmen, wem er wie viel gibt bzw. auszahlt. Es bietet sich jedoch an, eine dem Anteil der jeweiligen Verbindlichkeiten entsprechende Quote anzuwenden.

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    Betriebskosten einer inaktiven GmbH vermeiden

    Bei der Auflösung oder Löschung einer GmbH stoppen Sie den Anfall weiterer Kosten. Die typischen Kosten sind:

    BESCHREIBUNG BETRAG
    Industrie und Handelskammer Jährlicher Beitrag, bei im Handelsregister gelisteten Firmen durchschnittlich 469,- € (Quelle: www.ihk-fragen.de – „IHK Transparent“) 310,- € Mindestbeitrag, bundesweiter Durchschnittsbeitrag bei 938,- €
    Bundesanzeiger Jährlicher Beitrag 78,- Mindestbeitrag
    Buchführung Bei Inaktivität als Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB) jährliche Übermittlung der Angaben aus der Bilanz. Als Kleinkapitallgesellschaft (§ 267 HGB) Bilanzierungspflicht. Meistens kostenpflichtig durch den Steuerberater. Jährliche Kosten Variable Steuerberaterkosten nach der StBVV
    Kontoführung Gebühren der kontoführenden Bank Je nach Konto

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    So gehen wir für Sie vor:

    1. Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur kostenlosen, telefonischen Erstberatung. Wir führen ein unverbindliches Gespräch mit Ihnen und besprechen sowohl Ihre aktuelle Situation wie auch Ihre Handlungsoptionen.
    2. Bereiten Sie uns dazu idealerweise auch ungefähre Angaben zur Höhe der Schulden, der Anzahl der Gläubiger und dem noch in dem Unternehmen verbliebenen Vermögen vor. Dadurch wissen unsere Experten schon zuvor, wohin “die Reise” ungefähr gehen sollte.
    3. Die Absicherung des Geschäftsführers und die Frage, ob ein Insolvenzgrund (Bsp: “Zahlungsunfähigkeit”) bereits eingetreten ist (Stichwort: Haftung mit dem Privatvermögen) steht dabei meist im Mittelpunkt. Eine Strafbarkeit des Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO), Betrug (§ 263 StGB), Bankrott (§ 283 StGB) usw. muss dringendst vermieden werden.
    4. Darüber hinaus geben wir Ihnen Anweisungen dahingehend, wie Sie sich nun “rechtlich sauber” verhalten können. Steht ein Insolvenzverfahren bevor, sollten Sie beispielsweise, abgesehen von den Arbeitnehmer-Anteilen, sämtliche Zahlungen einstellen und auch keine weiteren Verbindlichkeiten eingehen.
    5. Auch bei bevorstehenden oder bereits angelaufenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen stehen wir mit juristischer und wirtschaftlicher Expertise an Ihrer Seite.
    6. Anschließend wagen wir einen Ausblick in die Zukunft: Welche Maßnahme sollten Sie jetzt durchführen: Ist ein Insolvenzverfahren nötig? Ist eine Abweisung mangels Masse zu erwarten? Lässt sich eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit erreichen?
    7. Der Ablauf der jeweiligen Maßnahme und die eintretenden Konsequenzen werden umfassend mit Ihnen besprochen.
    8. Gegen Ende des Gesprächs beantworten wir Ihre offenen Fragen. Abschließend schicken Ihnen ein unverbindliches Angebot zur Zusammenarbeit: Unsere Kanzlei hilft Ihnen gerne weiter und setzt mit Ihnen gemeinsam die erarbeitete Strategie durch. Ob Sie dies in Anspruch nehmen möchten, entscheiden Sie dann in Ruhe von zu Hause aus.

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    GmbH Insolvenz: Tipps und Fehler

    Durch ein GmbH-Insolvenzverfahren entgehen Sie als Geschäftsführer der Strafbarkeit und der privaten Haftung, wenn Sie den richtigen Antrag zur richtigen Zeit stellen.
    Um ihre GmbH auch in Krisenzeiten rechtssicher zu führen, sollten Sie unsere Tipps beachten:

    1. Prüfen Sie in Krisenzeiten täglich die Bilanzen der GmbH, um das Vorliegen eines Insolvenzgrundes sofort prüfen zu können
    2. Überdenken Sie die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenvergleichs
    3. Besprechen Sie mit uns Möglichkeiten zur GmbH-Sanierung
    4. Informieren Sie rechtzeitig die Gesellschafter der GmbH
    5. Lassen Sie sich zur Enthaftung der Geschäftsführung beraten
    6. Vermeiden Sie Pfändungen bzw. Zwangsvollstreckungen
    7. Bilden Sie eine Rücklage
    8. Stellen Sie rechtzeitig die Zahlungen an die Gläubiger ein – vermeiden Sie so eine Strafbarkeit wegen Gläubigerbegünstigung
    9. Nehmen Sie keine weiteren Schulden auf
    10. Vorsicht bei der Übertragung von Vermögensbestandteilen
    11. Nehmen Sie die Begleitung eines spezialisierten Anwalts in Anspruch

    Die genauen Haftungsrisiken sind komplex und von Fall zu Fall unterschiedlich. Sie können nur in einem persönlichen Beratungsgespräch abgeklärt werden.

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    Antrag auf Eröffnung des GmbH-Insolvenzverfahrens

    Gerne kann unsere Kanzlei Sie dabei unterstützen, ein Regelinsolvenzverfahren einzuleiten. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.

    Laden Sie sich die Auftragsunterlagen herunter und  lassen Sie sie uns ausgefüllt zukommen:

    • per E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder
    • per Fax (0221 – 6777 005-9) oder
    • per Post (KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln).

    Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zum Regelinsolvenzverfahren gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

    Regelinsolvenz Unterlagen zum Download

    Ihr spezialisiertes Team für GmbH-Insolvenzen

    Andre Kraus 
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Dr. Veaceslav Ghendler
    Fachanwalt für Insolvenzrecht

    Johanna Hermann-Seifert
    Rechtsanwältin für Insolvenzrecht

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    Alexander Blaj
    Dipl. Jurist und Schuldnerberater

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    • Regelinsolvenz

    Insolvenz

    Am 11.03.24 wurde bei unseren Handwerksbetrieb die Insolvenz eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat den Betrieb freigegeben. Wir haben von unserer Tochter im Dezember einen Betrag von 6000,00 €uro erhalten um ein Fahrzeug zu kaufen alles abgesichert mit Vertrag und Eigentumsvorbehalt. Bis jetzt wurde noch keine Rate bezahlt weil diese erst zum 01.04.24 vereinbart wurde. Gestern kam […]

    Gehört ein kreditfinanziertes Bankguthaben zur Insolvenzmasse einer UG

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Gesellschafter einer UG, die in finanzielle Schieflage geraten ist. In dem Zusammenhang beraten wir auch das Szenario einer Insolvenz. In der Bilanz steht ein ERP-Kredit mit 69.000 € auf der Passivseite. Auf der Aktivseite steht ein Bankguthaben von 35.000 €, welches Bestandteil des Kredits ist. Meine Frage ist, […]

    Inolvenzplan

    Leider muss ich mit meinem Betrieb in die Insolvenz. Der Insvenzverwalter möchte den Betrieb fortführen sowie ich auch. Der Verwalter möchte die Geschäfte leiten und ich quasi als Angestellter weiterarbeiten und es soll ein Insolvenzplan erstellt werden. Bekomme ich meinen Betrieb vollständig zurück nach Annahme und Durchführung des Insolvenzplanes?

    Insolvenzverwalter unterstellt Mitwirkung nicht nachgekommen zu sein

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich war Geschäftsführer einer GmbH mit 2 Mitarbeitern. Nachdem das FA Insolvenz beim Gericht gegen mich stellte wurde ein Insolvenzverwalter vom Gericht bestimmt den ich 2 mal gesehen habe . Aber jetzt nach ca drei Jahren kam seine Schlussrechnung mit der Behauptung ich hätte nicht mitgewirkt was zur Folge hat […]

    Dauer Regelinsolvenz

    Guten Abend, den Antrag auf Regelinsolvenz habe ich im September 2019 gestellt. Im November 2019 erging der Beschluss. Meine Frage: Wie lange befinde ich mich noch in der Insolvenz. Gilt für mich auch die Übergangsreglung? LG

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