Für eine nachhaltige Sicherung von Vermögen über die Generationen hinweg ist eine effektive Vermögensplanung unabdingbar. Grund dafür ist, dass bei Lebensrisiken wie Scheidung, Tod oder Krankheit das Gesetz vermögensrechtliche Folgen bereits vorsieht, die nicht immer zu Ihrem Vorteil gereichen.
Vermögenssichernde Planung zur Ausgestaltung gesetzlicher Möglichkeiten
Daher bedarf es gerade für die Fälle, die aus Ereignissen innerhalb der Familie resultieren, einer durchdachten vermögenssichernden Planung. Von Gesetzes wegen sind beispielsweise bei Ehescheidung der sog. Zugewinnausgleich vorgesehen, bei Tod die gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsansprüche naher Angehöriger geregelt. Die gesetzgeberischen Vorgaben können unter Umständen existenzgefährdend sein. Daher bedarf es – soweit gesetzlich zulässig und möglich – gerade in diesem Bereich individueller Gestaltungen, um sämtlichen Interessen Rechnung zu tragen.
Familien- und erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten
Dafür stehen bei Ehescheidung oder Tod die Gestaltungsmittel von Ehevertrag bzw. Testament zur Verfügung, bei Krankheit die Vorsorgevollmacht oder allgemein die Übertragung von Vermögen auf Angehörige, eine vermögensverwaltende Familiengesellschaft oder die Familienstiftung.
Ehevertrag (Güterstandsschaukeln)
Als Beispiel für eine ehevertragliche Regelung kann die Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Eheverträge dienen. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von sog. Güterstandsschaukel gesprochen:
Problemfall: Zugewinngemeinschaft
Wurde bei Eheschließung keine besondere Regelung bzgl. des ehelichen Güterstands getroffen, so gilt der gesetzlich vorgesehene Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Danach behält jeder Ehegatte sein Eigentum. Grundsätzlich haftet allerdings der unternehmerisch tätige Ehegatte mit seinem Vermögen. Bei Beendigung der Ehe wird lediglich der Zugewinn beider Ehegatten verglichen und anschließend die Hälfte der Differenz ausgeglichen (sog. Zugewinnausgleichsanspruch). Bereits existierende Schulden mindern dabei den Zugewinn.
Güterstandsschaukel höchstrichterlich anerkannt
Hier setzt eine von uns oftmals empfohlene Gestaltungsmöglichkeit an der sog. Güterstandsschaukel an: Dabei einigen sich die Ehepartner, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft (ehe-)vertraglich (meist übergangsweise) zu beenden, um von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung zu wechseln (§1408 BGB). Hierdurch wird das während der Ehe vom haftenden Ehegatten betrieblich erwirtschaftete Vermögen auf den anderen Ehepartner übertragen. Mit Auflösung der Zugewinngemeinschaft ist dann der Ausgleichsanspruch fällig (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Der entsprechende Zugewinnsausgleichungsanspruch mindert den Zugewinn des wirtschaftenden Ehegatten, gerät dadurch aber auch aus der Sphäre seiner Gläubiger. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH ist ein solcher Güterstandswechsel aus familienschützenden Gründen im Rahmen der Vertragsfreiheit stets zulässig. Die Ausgleichszahlung wird als unentgeltliches Rechtsgeschäft behandelt. Dies führt dazu, dass in dieser Konstellation zwei vorteilhafte Folgen eintreten: Zum einen ist die Ausgleichszahlung unabhängig von deren Höhe in vollem Umfang schenkungssteuerfrei. Zum anderen kann diese Gestaltung später nicht von Gläubigern oder einem Insolvenzverwalter angefochten werden, weil die familienrechtliche Vertragsfreiheit Vorrang hat und bei der Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs kein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt. Nach Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Gläubiger kein schützeswertes Interesse am Fortbestand Ihres bisherigen Güterstandes (BGH, BGHZ, 57, 123). Unsere Aufgabe liegt hierbei, einen entsprechende gestalteten Ehevertrag unter Beachtung aller materiellen und formellen Anforderungen zu gestalten und mit Ihren übrigen Vermögensgütern in Einklang zu bringen.
Rückwechsel von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft rechtlich möglich
Die Gestaltungsmöglichkeiten geht unter strengen Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung weiter: Ehegatten können nach der Aufhebung der Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag und Wechsel in die Gütertrennung wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückzuwechseln – genau deshalb wird von der „Güterstandsschaukel“ gesprochen. Dies hat zur Folge, dass ggf. ein erneuter, vor der Steuer und Vollstreckung/Insolvenz geschützter Vermögensübergang stattfinden kann. Der im ersten Schritt erfolgte Zugewinnausgleich wird nicht rückgängig gemacht, da der bis dato aufgelaufene Zugewinnausgleichsanspruch effektiv entstanden ist. Es bleibt bei der Schenkungsteuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 ErbStG. Entscheidend ist nur, dass es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung, d.h. der Ermittlung der Ausgleichsforderung, gekommen ist.
Beim Rückwechsel sollten die strengen Vorgaben des Bundesgerichtshofes beachtet werden
Der Rückwechsel in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird dabei grundsätzlich in der güterrechtlichen Vertragsfreiheit nach § 1408 BGB vorgesehen. Allerdings ist seit einem jungen Urteil des BGH die ehemals unbedenkliche Haltung der Rechtsprechung zur Unanfechtbarkeit des Rückwechsels in die Zugewinngsmeinschaft aufgegeben worden (BFH 12.7.05, II R 29/02, BStBl II 05, 843). Ihnen könnte bei einer leichtfertigen Handhabung dieser familienrechtlichen Gestaltungsmöglichkeit ein Nachteil erwachsen. Wir begleiten Sie bei einem Rückwechsel. Hierbei ist nach der derzeitigen Rechtsprechung der richtige Handlungszeitpunkt wichtig, damit ein Rückwechsel einer Missbrauchskontrolle standhält.
Zusammenfassend kann festgehalten werden: Ein individuell angepasster Ehevertrag berücksichtigt nicht nur die rechtlichen Folgen für Ihr Vermögen bei einer Scheidung oder Insolvenz, sondern auch die erbrechtliche Auswirkungen, Haftungsrisiken sowie steuerliche Aspekte.
Übertragung auf Familienangehörige
Selbstverständlich können Ehegatten ihr Vermögen auch außerhalb des Zugewinnausgleichsanpruchs unentgeltlich durch Schenkung zuwenden. Bei solchen Vermögensübertragungen ist allerdings zu beachten, dass diese unter Umständen bis zu einer Dauer von vier, ggf. sogar zehn Jahren nach Übertragung angefochten werden können, etwa indem Gläubiger behaupten, die Schenkung sei nur zum Zweck erfolgt, das Vermögen der Haftungsmasse zu entziehen. Allerdings tragen die Gläubiger jedenfalls nach Ablauf von zwei Jahren hierfür die Beweislast. Zudem fällt in dieser Konstellation die Schenkungssteuer an (ausgenommen davon ist das Eigenheim), wobei aber ein relativ hoher Freibetrag angesetzt wird. Wir planen für Sie eine möglichst optimale Variante einer Vermögensübertragung und gestalten individuelle Verträge nach Ihren Bedürfnissen.
Übertragung des Familienheims
Der erste Schutzwall gegen Vollstreckungen Dritter ist der Schutz des eigenen Hauses. Diesen erreicht man, indem man die Immobilie z.B. an den nicht haftungsgefährdeten Ehepartner verschenkt. Im Gegensatz zu Geldschenkungen ist die Schenkung des Familienwohnheims an Ehepartner unabhängig vom Immobilienwert schenkungsteuerfrei.
Zwar können in dieser Konstellation die Gläubiger des beschenkten Ehepartners in das Haus vollstrecken, allerdings führt die Eintragung eines lebenslangen Wohnrechts zugunsten des schenkenden Ehegatten zu einem Vollstreckungsschutz, so dass die Immobilie für die Gläubiger des beschenkten Ehepartners praktisch wertlos wird. Wir begleiten Sie beim gesamten Verfahren der Übertragung: von der notariellen Aufsetzung aller notwendiger Verträge bis hin zur Eintragung der dinglichen Rechte in das Grundbuch.
Familienstiftung
Bei dem Gestaltungsmodell der Familienstiftung geht es darum, ein eigenständiges Rechtsgebilde zu schaffen. Auf dieses kann dann das Vermögen übertragen werden, wodurch es einem Gläubigerzugriff entzogen wird. Die Stiftung stellt dann die Erträge und Nutzungen dieses Vermögens zur Verfügung. Die Gründung der Familienstiftung kann sowohl im In- als auch im Ausland erfolgen; sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen. Somit ist die Stiftung eine Gestaltungsform, die das Vermögen unter Umständen über Generationen hinweg vor Zersplitterung schützt.
Daher spielen Stiftungen sowohl im Rahmen der Unternehmens- als auch der Vermögensnachfolge eine immer größere Rolle. Denn damit lässt sich der Stifterwille verwirklichen und langfristig aufrecht erhalten. Er kann nur unter engen Voraussetzungen geändert werden.
Bei der Übertragung des Vermögens fallen sowohl Erbschafts- als auch Schenkungssteuer und bei der inländischen Familienstiftung alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer an. Vorteilhafte Aspekte der Stiftungsgestaltung sind die Versorgung des Stifters und seiner Familie durch die Stiftung und vor allen Dingen die Unpfändbarkeit der Anteile.
Die Stiftungsgründung erfordert einen hohen Gestaltungaufwand und bedarf genauer Planung. Wir beraten Sie hierzu eingehend.
Familienpool: Familien-Vermögensverwaltungsgesellschaft – Familiengesellschaft zum Zwecke der Vermögensverwaltung
Bei der Vermögensverwaltungsgesellschaft werden Vermögenswerte auf eine Gesellschaft übertragen und die Familienangehörigen an ebendieser Gesellschaft beteiligt. Sie erhalten hohe Anteile, während der haftungsgefährdete Unternehmer einen sehr geringen Anteil erhält.
Der haftungsgefährdete Unternehmer ist Geschäftsführer der Gesellschaft und entscheidet, was mit dem Vermögen geschieht.
Der Gesellschaftsvertrag sieht für alle Entscheidungen innerhalb der Familiengesellschaft das Einstimmigkeitsprinzip vor und stellt dadurch sicher, dass der vermögensmäßig nur gering beteiligte Unternehmer dennoch umfassende Vetorechte hat.
Vorteilhaft für den Unternehmer ist hierbei der Schutz des Unternehmers bei der Vollstreckung durch einen Gläubiger in dessen Gesellschaftsanteil: Vollstreckt der Gläubiger in den Gesellschaftsanteil des Unternehmers, so scheidet dieser gegen eine allenfalls geringe Abfindung aus der Gesellschaft aus. Daher ist es für einen Gläubiger wenig reizvoll, den Gesellschaftsanteil des Unternehmers zu pfänden.
Familienpool im Bereich Immobilien
Gerade im Bereich Immobilien bietet sich bei größerem Vermögen die Familiengesellschaft an. Die Gesellschaft wird Immobilieneigentümerin und als solche in das Grundbuch eingetragen.Die Familienmitglieder sind die Gesellschafter. Die Gesellschafteranteile werden schrittweise von den ursprünglichen Eigentümern, den Eltern, auf die Kinder übertragen und zwar unter Ausnutzung von Erb- und Schenkungsfreibeträgen. Die Eltern bleiben trotz der Abgabe ihrer Anteile Geschäftsführer der Gesellschaft, um über das Gesellschaftsvermögen verfügen zu können. Dies ist bereits bei der Gesellschaftsgründung vertraglich festzuhalten. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass Dritte, wie zB. Schwiegerkinder, keine Gesellschafter werden können.
Der Familienpool hat also den Vorteil, dass das Familienvermögen nicht zersplittert werden kann, da es als Gesamthand der Gesellschaft gehört und durch vertragliche Regelungen stabilisiert wird.
Unser Anliegen ist es, Sie überzeugend und nachhaltig zu beraten. Fragen Sie gerne nach unseren Angeboten.
Der Bereich der Asset Protection wird von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Patrick C Fock in selbstständiger Beratung, Vertretung und Haftung betreut.