Die Familie kann durch eine gesellschaftsrechtliche Gestaltung (z.B. durch die Errichtung gemäß einer gesellschaftsrechtlichen Rechtsform z.B. GmbH, Stiftung etc.) vor Zugriffen auf das private Vermögen geschützt werden. Unabdingbar ist dabei, vorhersehbare Risiken schon bei Errichtung eines Gesellschaftsvertrages zu regeln. Neben bspw. der Organisation und der Aufteilung der Gesellschafteranteile sind allerdings auch Risiken zu beachten, die sich erst mit Tätigwerden der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter im Rechtsverkehr oder durch die Veränderung der Gesellschaftsstruktur ergeben. Solche Veränderungen können z.B. durch Ausscheiden eines Gesellschafters durch Ehescheidung, Trennung, Tod oder aufgrund eines Konfliktes auftreten.
Rechtzeitige Vorbeugung gesellschaftsrechtlicher Risiken
Beachten Sie: Sichern Sie frühzeitig die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens und wehren Sie präventiv Schäden von den Gesellschaftern durch individuelle (gesellschafts-)vertragliche Regelungen ab. Folgende Regelungskomplexe sind denkbar:
Regelung des Stimmrechts: Verteilung der Stimmverhältnisse entsprechend der Interessen der Gesellschafter
Bei einer Gesellschaft mit einem Gesellschafter, der die Anteilsmehrheit innehat, sog. Mehrheitsgesellschafter, ist der Gesellschaftsvertrag entsprechend seiner Interessen im Rahmen von Macht- und Entscheidungsbefugnissen auszurichten. Hier ist beispielsweise das Stimmrecht von besonderer Relevanz. Es ist zu beachten, ob eine Zustimmung anderer Gesellschafter für die jeweilige Handlung erforderlich ist. Das Stimmrecht kann von Gesetzes wegen beschränkt oder ausgeschlossen sein und bedarf daher einer anderweitigen vertraglichen Regelung. Ein Gesellschafter einer GmbH hat beispielsweise kein Stimmrecht, wenn er durch eine Beschlussfassung entlastet werden soll oder bestimmte Rechtsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern betroffen sind.
Regelungen für Fälle des Ausscheidens von Gesellschaftern und der Konsequenzen für das Gesellschaftsvermögen- Liquiditätssicherung
Bei einem Ausscheiden eines Gesellschafters durch Tod oder Krankheit sind gesellschaftsrechtliche Besonderheiten zu beachten. War der ausscheidende Gesellschafter auch Geschäftsführer, so kann geregelt werden, dass dessen Erben gegen eine Abfindung ebenfalls ausscheiden. Dies ist vor allen Dingen dann besonders problembehaftet, wenn die Erben nicht in der Gesellschaft tätig gewesen sind und sich daher zwischen den verbliebenen Gesellschaftern und den Erben ein Spannungsfeld aufgrund divergierender Interessen ergibt.
Im Todesfall sind auch Pflichtteilsansprüche von nicht berücksichtigten Angehörigen zu beachten. Hier ist gesellschaftsvertraglich auf einen Pflichtteilsverzicht hinzuwirken.
Abfindungsbeschränkungen
Bei einem freiwilligen Ausscheiden eines Gesellschafters erhält dieser immer eine Abfindung. Dies birgt das Risiko der Liquiditätsbeeinträchtigung der Gesellschaft. Zu beachten ist insbesondere der Fall, dass ein Gesellschafter wegen gegenüber der Gesellschaft gegenüber begangener Pflichtverletzungen ausscheidet oder ausgeschlossen wird. Hier sind die vorgesehenen Abfindungen möglicherweise überhöht. Einschränkungen von Abfindungen sind von Gesetzes wegen nur begrenzt zulässig, so dass vertraglich anderweitige und angemessene Möglichkeiten erwogen werden müssen, um die Liquidität der Gesellschaft zu gewährleisten.
Ehevertragliche Regelung
Bei Scheidung kann ebenfalls ein Liquiditätsabfluss drohen. Sinnvoll ist hier eine vorbeugende Regelung durch einen Ehevertrag bei Eheschließung oder während des Bestehens der Ehe. Ist ein solcher nicht geschlossen und sind die Ehegatten im gesetzlichen Grundfall der Zugewinngemeinschaft miteinander verbunden, so sind die Gesellschaftsanteile Teil der Vermögensmasse eines Ehegatten zuzuordnen. Im Scheidungsfall wird das Vermögen beider Ehegatten miteinander verglichen und entsprechend ausgeglichen. Hier gilt es deshalb entsprechende vorsorgende Regelungen im Ehevertrag zu beschließen.
Unser Anliegen ist es, Sie überzeugend und nachhaltig zu beraten. Fragen Sie uns gerne uns nach unseren Angeboten.
Der Bereich der Asset Protection wird von unserem Kooperationspartner Rechtsanwalt Patrick C Fock in selbstständiger Beratung, Vertretung und Haftung betreut.