Containerfonds – Risiko durch wechselhafte Nachfrage


Die Nachfrage nach Containern verläuft nicht nur stetig nach oben, sondern verzeichnete in den vergangenen Jahren ein ständiges Auf und Ab und ist konjunkturellen Schwankungen unterworfen. Aufgrund des zyklischen Marktes bestehen bei der Beteiligung an geschlossenen Containerfonds nicht nur Aussichten auf Rendite, sondern auch erhebliche Risiken. Dennoch wurden Beteiligungen an geschlossenen Containerfonds in der Regel als sichere und gewinnbringende Investition beworben. Dass dies nicht so ist, mussten einige Anleger schon schmerzlich erfahren. Ein Problem ist, dass zu den Hauptabnehmern die großen Reedereien zählen. Viele Reedereien haben aber mit der schon seit Jahren anhaltenden Krise der Container-Schifffahrt zu kämpfen. Dennoch ist der Markt für Containerfonds nicht mit dem für Schiffsfonds gleichzusetzen. Sollte es dennoch zu Fehlentwicklungen kommen, haben Anleger häufig gute Aussichten, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können.

Die Kernpunkte in Kürze

  • Containerfonds sind spekulative und riskante Geldanlagen

  • Anlageberater haben umfangreiche Beratungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten. Verstöße gegen diese Pflichten können zu Schadensersatzansprüchen führen.

  • Sind die Emissionsprospekte fehlerhaft, können Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung bestehen

  • Wegen eines möglichen Interessenkonflikts müssen Banken über hohe Abschlussprovisionen (Kick-Backs) aufklären. Werden Kick-Backs verschwiegen, kann Schadensersatz geltend gemacht werden

  • Schadensersatzansprüche unterliegen Verjährungsfristen, die unbedingt beachtet werden müssen

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Was ist ein geschlossener Containerfonds?

Bei Containerfonds beteiligt sich der Anleger mit seiner Einlage an Frachtcontainern, die von der Fondsgesellschaft an Reedereien, Fluglinien oder andere Transportunternehmen zu festen Konditionen vermietet und später auch verkauft werden. Durch die Mieteinnahmen oder dem späteren Verkauf sollen die Renditen erzielt werden. Wie bereits oben erwähnt, sind die zu erzielenden Mieteinnahmen aber konjunkturellen Schwankungen unterworfen. Bei Containern gibt es neben den geschlossenen Fonds noch eine zweite gängige Anlageform. Dabei erwirbt der Anleger die Container direkt vom Anbieter, der dann in der Regel die Verwaltung und Vermietung der Container übernimmt. Eigentümer der Container ist der Anleger.

Welche Risiken bestehen bei Containerfonds?

Auch wenn Reedereien zu den größten Abnehmern von Containern gehören, hat sich die Krise der Handelsschifffahrt nicht unmittelbar auf den Containermarkt ausgewirkt. Dennoch bestehen bei Beteiligungen an Containerfonds erhebliche Risiken, die sich negativ auf die Anleger auswirken können und im schlechtesten Fall zum Totalverlust der Einlage führen können. Zu diesen Risiken zählen u.a.:

  • Steigende Produktionskosten
  • Sinkende Mieteinnahmen durch sinkende Nachfrage
  • Insolvenz der Abnehmer, z.B. Reedereien
  • Sinkende Verkaufspreise für die Container
  • Wechselkursverluste
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
  • Rückforderung von Ausschüttungen
  • Totalverlust der Einlage
  • Insolvenz der Fondsgesellschaft

Welche Handlungsmöglichkeiten hat der Anleger eines Containerfonds?

Schlägt die Beteiligung an einem geschlossenen Containerfonds fehl, haben die Anleger häufig gute Möglichkeiten, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen. Ein Ansatzpunkt dafür kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten auch die Risiken der Beteiligung, u.a. das Totalverlust-Risiko, ausführlich dargestellt und erläutert werden müssen. Die Praxis zeigt aber, dass diese Anforderungen oft nicht erfüllt wurden und Risiken entweder nur unzulänglich erklärt oder sogar ganz verschwiegen wurden. Auch wurden Beteiligungen an Containerfonds vielfach als sichere und für die Altersvorsorge geeignete Geldanlage dargestellt. Tatsächlich handelt es sich aber um spekulative Anlagen mit vielfältigen Risiken. Solche Kapitalanlagen sind in der Regel nicht für die Altersvorsorge geeignet. Wurde die Anlageberatung fehlerhaft durchgeführt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Das gilt auch, wenn die vermittelnde Bank ihre teilweise hohen Innenprovisionen, sog. Kick-Backs, verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Kick-Back-Zahlungen offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit erhält, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen bevor er sich für eine Beteiligung entscheidet.

Die Risikoaufklärung kann auch durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Dazu muss dieser aber so rechtzeitig übergeben werden, dass der Anleger noch genügend Zeit hat, den Prospekt zu lesen und sich über die Risiken zu informieren. Am Tag der Zeichnung der Fondsanteile oder sogar danach, erfolgt die Prospektübergabe zu spät.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Wurde der Beitritt zur Fondsgesellschaft mittels einer Darlehens finanziert und liegt zwischen der Darlehensvergabe und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vor, kann durch einen erfolgreichen Widerruf des Darlehensvertrags auch die Rückabwicklung des gesamten verbundenen Geschäfts möglich sein.

Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Beratung gestellt?

Der Anleger hat einen Anspruch darauf, dass ihm Kapitalanlagen vorgeschlagen werden, die zu seinen Anlagezielen und Wünschen passen. Das bedeutet, dass der Anlageberater die finanziellen Möglichkeiten, die Kenntnis in Finanzgeschäften und die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen und dementsprechende Geldanlagen vermitteln muss. So ist es z.B. nicht zulässig einem unerfahrenen Anleger, der sein Geld sicher zur Altersvorsorge anlegen möchte, riskante Geldanlagen zu vermitteln. Der Anleger muss über die bestehenden Risiken umfassend und verständlich aufgeklärt werden.

Ebenso muss dem Anleger die Funktionsweise eines geschlossenen Fonds dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass dem Anleger klar ist, dass er in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erwirbt und dementsprechend auch die Risiken mittragen muss.

Gleichzeitig ist der Anlageberater verpflichtet, sich selbst über die Kapitalanlage genau zu informieren. Er kann eine fehlerhafte Anlageberatung nicht mit eigener Unkenntnis erklären. Auch teilweise hohe Vermittlungsprovisionen müssen offengelegt werden. Denn hohe Provisionen können Anlageberater dazu verleiten, bestimmte Kapitalanlagen zu empfehlen, die besser zu seinem eigenen Provisionsinteresse als zu den Anlagezielen des Anlegers passen.

Immer wieder muss festgestellt werden, dass die Anlageberatung diese Maßstäbe nicht erfüllt hat. Das ermöglicht es den Anlegern wiederum, Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung geltend zu machen.

Welche Aufklärungspflichten hat die Bank bei geschlossenen Fonds?

Neben den spezifischen Risiken, die für Containerfonds gelten, gibt es Risiken, die grundsätzlich für alle geschlossene Fond zählen und über die der Anleger aufgeklärt werden muss. So muss dem Anleger verständlich erklärt werden, dass er als Mitgesellschafter auch die Risiken trägt, die zu Nachschusspflichten, Rückforderungen von Ausschüttungen oder auch zum Totalverlust der Einlage führen können.

Darüber hinaus werben viele Fondsgesellschaften nicht nur Geld bei den Anlegern ein, sondern nehmen zur Finanzierung noch weitere Darlehen auf. Über diese Kosten und Zinsen muss der Anleger aufgeklärt werden. Gerät die Fondsgesellschaft mit der Tilgung in Rückstand, kann die Bank das Darlehen fällig stellen. Das bedeutet in vielen Fällen, dass die Fondsobjekte notverkauft werden müssen oder sogar die Insolvenz eintreten kann. Beides führt zu hohen Verlusten für die Anleger.

Wurden die Darlehen in anderen Währungen aufgenommen, können durch Wechselkursschwankungen zudem Verluste entstehen.

Wann tritt Verjährung ein?

Zwar können bei fehlgeschlagenen Kapitalanlagen vielfach Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese unterliegen jedoch Verjährungsfristen. Zu unterscheiden ist zwischen der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist und der kenntnisunabhängigen zehnjährigen Verjährungsfrist. Bei Letzter verjähren die Ansprüche auf den Tag genau zehn Jahre nach Beitritt zur Fondsgesellschaft.

Bei der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Anlegers über schadensersatzbegründende Umstände entscheidend. Diese verjähren zum Jahresende drei Jahre nach Kenntnis. Entscheidend ist nicht nur die tatsächliche Kenntnis, sondern auch der Umstand, dass der Anleger ohne fahrlässiges Verschulden zumindest die Kenntnis hätte erlangen können.

Damit die Forderungen nicht verjähren, sollte immer umgehend gehandelt werden. Wird die Zeit knapp können auch verjährungshemmende Maßnahmen wie ein Güteantrag eingelegt werden. Dieser darf jedoch nicht pauschalisiert, sondern muss immer hinreichend individualisiert sein.