✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Eine rote Ampel überfahren, weil man schnell noch “drüber wollte”, ein bisschen zu sehr auf das Gaspedal gedrückt oder zu dicht aufgefahren – eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr ist schnell passiert und der entsprechende Bußgeldbescheid lässt nicht lange auf sich warten. Abhängig von der Schwere des Verstoßes wird das Fehlverhalten mitunter hart sanktioniert: neben einem Bußgeld können auch Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot drohen. In diesem Fall ist es ratsam, einen Rechtsanwalt für Verkehrsrecht zu Rate zu ziehen, um mit dessen Hilfe die Sanktionen abzumildern. Damit der Jurist den Betroffenen bestmöglich verteidigen kann, ist es erforderlich, alle nötigen Informationen über den Fall zu gewinnen und die Beweise einzusehen, die der Behörde vorliegen. Dazu kann er Akteneinsicht beantragen. Doch was bedeutet Akteneinsicht genau? Und warum sollte man Akteneinsicht beantragen?
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Bei einer Ordnungswidrigkeit hat gemäß § 49 OWiG grundsätzlich jeder Betroffene oder dessen Anwalt das Recht, unter bestimmten Bedingungen die entsprechende Akte einzusehen.
(1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. […] (§ 49 Abs. 1 OWiG)
Dabei gibt es unterschiedliche Akten: die Bußgeldakte und die Ermittlungsakte. Während die Bußgeldakte unter anderem den Nachweis über die Zustellung des Bußgeldbescheides enthält, umfasst die Ermittlungsakte die Informationen und Beweise zur Begründung des Bußgeldbescheides. Dazu zählen zum Beispiel Blitzerfotos oder Eichscheine von Messgeräten.
Gerade bei harten Sanktionen, wie einem hohen Bußgeld, Punkte in Flensburg oder einem Fahrverbot, ist eine Akteneinsicht hinsichtlich eines Einspruches lohnenswert. Auch Zweifel an der Richtigkeit des Bußgeldbescheides rechtfertigen eine Akteneinsicht.
Eine Akteneinsicht ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Betroffene gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen möchte. Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Beweismittel mangelhaft sind und die Beweisführung damit fehlerhaft ist. Entsprechend kann der Bußgeldbescheid angefochten werden. Da die Beweismittel Bestandteil der Ermittlungsakte sind, ist eine Einsicht in die Akte unerlässlich. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß beispielsweise können ein qualitativ schlechtes Blitzerfoto oder Formfehler in den Protokollen Angriffspunkte in einem Bußgeldverfahren sein, die durch Akteneinsicht offensichtlich werden. Es ist daher ratsam, direkt Akteneinsicht zu beantragen, sobald man den Anhörungsbogen erhalten hat.
Akteneinsicht kann zum einen der beauftragte Rechtsanwalt beantragen. Zum anderen hat auch der Betroffene selbst die Möglichkeit, die Akte einzusehen. Hierbei gelten allerdings unterschiedliche Vorschriften. Darüber hinaus ist die Behörde dazu berechtigt, die Akteneinsicht zu verweigern, beispielsweise bei noch laufenden Ermittlungen (§ 147 Abs. 2 StPO).
Als Privatperson ist die Akteneinsicht stets kostenpflichtig und erfolgt unter Aufsicht bei der Bußgeldbehörde oder gegebenenfalls bei der Polizeidienststelle. Dazu muss der Betroffene der Behörde ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Akte einzusehen, indem er durch Angabe seiner Personalien belegt, dass er der Betroffene des Verfahrens ist. Unter Umständen ist es möglich, vor Ort gegen eine Gebühr Kopien der Akte anfertigen zu lassen; eine Aushändigung der Akte ist jedoch in keinem Fall möglich.
Rechtsanwälte hingegen haben die Möglichkeit, sich für einen Zeitraum von maximal vier Wochen die Akte zur Einsicht in ihre Kanzlei schicken zu lassen. Vorliegende Beweismittel, wie beispielsweise ein Blitzerfoto, dürfen dabei jedoch nicht verschickt werden. Juristen können ebenfalls Kopien der Akte anfertigen, um sie etwa ihrem Mandanten vorzulegen. Es ist allerdings verboten, die Akte an den Betroffenen weiterzugeben. Die Akte muss stets in den Händen des Anwalts bleiben.
Grundsätzlich ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen, denn dieser kann aufgrund seiner fachlichen Kompetenz und Erfahrung die vorliegenden Informationen und Beweise entsprechend beurteilen und erkennt mögliche Angriffspunkte sofort. Zudem kann er einschätzen, inwiefern ein Einspruch lohnenswert ist.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Trackbacks & Pingbacks
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!