Privatstraße Grunddienstbarkeit

Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Bruder und Ich haben ein kleines Baugebiet erschlossen. Nun haben wir einen Entwurf vom Notar bekommen, welcher das Fahrt und Wegerecht, sowie das Leitungsrecht regelt.
Die Frage ergibt sich nun aus dem Entwurf.
Die Vereinbarung ist zwischen der Gemeinde / Landratsamt und uns.
Passage im Wortlaut:

ein Geh- und Fahrtrecht
mit folgendem Inhalt:

a) Der jeweilige Berechtigte darf über die gesamten Grundstücke
Fl.St.Nrn. 151/25 und 151/30 jederzeit gehen und fahren.
b) Der Unterhalt, die Verkehrssicherungspflicht sowie die Schneeräumpflicht obliegen dem Grundstückseigentümer allein.

Ist die Straße nach dieser Vereinbarung noch so privat, dass lediglich Gemeindemitarbeiter (Bauhof) o. ä. ein Recht auf Nutzung haben oder hat dies dann automatisch die Allgemeinheit? Hier wäre das Problem, dass jeder Unfall oder dergleichen uns zu lasten gelegt werden könnte (siehe b)

Mit freundlichen Grüßen

Einbahnstraßeneinführung

Die Gemeinde, in der ich wohne, hat eine Einbahnstraße eingerichtet, um Parkplätze für die vielen Besucher der Straße zu generieren. Dafür wurde der
jahrzehntelang genutzte Gehweg 2 Meter breit zur Parkzone.( 550 Meter lang.) Die Fußgänger, müssen nun auf einem 1,3 Meter breiten Randbereich
auf der Straße gehen. Die Fahrbahn war ursprünglich 5,2 Meter breit, jetzt noch 3,75 Meter. Vor der Einführung zur Einbahnstraße gab es keine
Vorkommnisse wie Unfälle oder andere Gefahrenmomente. Jetzt dagegen sind die Fußgänger durch vorbeifahrende Lkws und Pkws, teilweise 30 cm
Abstand zum Fußgänger erheblich gefährdet. Das kann doch nicht im Sinne der Leichtigkeit des Verkehrs sein. Eure Meinung dazu würde mich sehr
interessieren.

Parken vor einem Gründstück

Kann ein Besitzer einem Bewohner der Straße eine Genehmigung erteilen, Dauerhaft vor seiner nicht genutzten Grundstückeinfahrt zu Parken und anderen Bewohner der Straße das Parken vor seinem Grundstück Verbieten. Der Besitzer benutzt seine Zufahrt nicht um ein Auto abzustellen. Die Zufahrt hat keine Bordsteinabsenkung bzw. die Bordsteine sind alle gleich abgesenkt (gleiche Höhe). Fraglich ist auch noch, dass der Besitzer einem Bewohner das Parken vor seinem Grundstück erlaubt, aber sein Besuch dann Gegenüber unserer Garageneinfahrt Park. Welche Rechtslage gilt Hier

Privater Stellplatz PKW-Halter unbekannt

Ein Bekannter hat seinen Garagenstellplatz vermietet. Der darauf abgestellte PKW ist nicht mehr zugelassen. Der Halter ist nicht aufzufinden. Auch nicht via FIN.
Darf man diesen nicht mehr verkehrstüchtigen PKW von einer Autoverwertung abholen lassen?

Privatstrasse

Ich bin Miteigentümer an einer halböffentlichen Privatstrasse ( Bruchteilsgemeinschaft ).
In absehbarer Zeit sollen Erdarbeiten zur Verlegung der Kabel beginnen.
Die Arbeiten betreffen zunächst die Verlegung der Kabel unter der Straße.

Kann ich die Arbeiten bzw. Nutzung durch ein Unternehmen als einzelner Miteigentümer
verhindern?

Der Betreiber des Netzausbau bezieht sich auf § 134 Abs. 1 Nr. 2

.

Privatweg

Hallo und guten Tag !

Meine Frage lautet wie folgt: wenn ein Privatweg mit einem Überfahrtsrecht zum Fahren und Gehen belastet ist, wird er dann zu einem halböffentlichen Privatweg ?

Die eingetragene Grunddienstbarkeit gilt ja nicht nur für den Berechtigten der eingetragenen Grunddienstbarkeit selbst, sondern ermöglicht, Verbote / Einschränkungen gibt es hier nicht, den Zugang für Ver- und Entsorgungsdienstleister, Besucher, Kunden, Lieferanten, etc. In Ermangelung von Verboten / Einschränkungen kann also jeder, der es beabsichtigt, zu meinem Hinterliegergrundstück gelangen, somit die komplette Öffentlichkeit.

MfG

Holger Willrodt

Privatstraße

Wir haben vor 15 Jahren ein gebrauchtes Haus gekauft, dass an zwei Seiten unbebaute Grundstücke hatte – diese waren auch für Bebauung nicht freigegeben, da in der Nähe eine Hochspannungsleitung verlief. Ein Carport für ein Fahrzeug befindet sich auf unserem Grundstück. Der Wiesenbereich vor unserer Haustür war geschottert, dort wurde auch geparkt. Andere Parkmöglichkeiten sah die Anlage des Grundstücks, sowie die Bepflanzung mit Bäumen an der öffentlichen Straße nicht vor. Vor ca. sieben Jahren wurde die Trasse der Hochspannungsleitung verlegt, Bebauung freigegeben. 4 neue Grundstücke wurden auf den ehemaligen Wiesen vergeben und bebaut. Damit die neuen Nachbarn ihre Grundstücke erreichen konnten, wurde auf dem früheren Schotterweg eine Privatstraße angelegt – über die wir das Carport erreichen können. Von den neuen Nachbarn bezahlt, uns wurde Wegerecht eingeräumt. Wenn wir Besuch bekamen, parkte dieser auf der Privatstraße seitlich an unserem Grundstück – ausreichend Platz zur Vorbeifahrt war gegeben. Jahre lang war alles in Ordnung, dann wurden wir erstmalig vor einem Jahr auf dieses Parken unserer Besucher von den Nachbarn angesprochen. Wir haben daraufhin einen Teil unseres Grundstücks direkt vor der Haustür aufwendig umgestaltet und eine gepflasterte Parkbucht geschaffen, um keinen Ärger zu bekommen. Allerdings ist auf Grund der unveränderbaren Lage des Hauses die Parkbucht bei manchen Fahrzeugen einige Zentimeter zu schmal, so dass diese bis maximal 15 Zentimeter in die Spielstraße reinragen. Nun wird auch dies von den neuen Nachbarn bemängelt – auch unserer Hinweis, dass auf Grund der vorherigen früheren Situation wir keine andere Parkmöglichkeiten hätten, jetzt alles Mögliche getan hätten um Frieden zu halten, half nichts. Haben wir diese Parkbucht wegen wenigen Zentimeter umsonst gebaut? Dürfen unsere Nachbarn unseren Besuchern das Befahren/Parken verbieten? Vielen Dank im Voraus.

Bußgeld in Kroatien

Meine Frau hatte im Urlaub vor 1 Jahr kein Parkticket in einem Ort in Istrien gezogen (Automat war kaputt) und hatte danach einen Strafzettel an der Scheibe.

Den hat sie ignoriert. Heuer – fast genau 1 Jahr später – kam ein Anwaltsschreiben (auf Deutsch) aus Kroatien, wo der Anwalt für die Stadt Poreč 172 € fordert. Die eigentliche Strafe war nur 13 €, Rest waren Kosten für Ermittlung der Adresse u. Verwaltung.

Ich halte das für vollkommen unangemessen. Wie sollen wir uns verhalten?

Grüsse

C.G.

Parkverbot

in einer Sackgasse (zeichen 357) und anschlißenden eingeschänkten Halteverbot+zusatz Anfang (zeichen286) und einem weiteren Schild(zeichen286+ wiederholung vor der Wendeschleife. Geradeausfahrt in den Wald duch Durchfahrtsverbotzeichen nicht erlaubt.
Habe ich gewendet und mich am rechten Fahrbanrand gestellt dort stand kein Zeichen ( garnichts ) .
Jetzt habe ich eine Ordnungswiedrichkeit angezeigt bekommen. Hätte nicht dort noch ein Schild aufgestellt werden müssen um mich darauf hinweisen müssen.

Parken vor eigener Einfahrt

Hallo Herr Kämmerer,

ich habe einen eigenen Garagenhof. Die Einfahrt ist ca. 12 m breit.
Auf der gesamten Straßenseite wo sich meine Einfahrt befindet gilt eingeschränktes Halteverbot. Ausgenommen für Bewohner, die mit Ausweis parken dürfen.
Links der Einfahrt ist ein eingezeichneter Anwohner Parkplatz, rechts der Einfahrt stehen Glascontainer, danach kommen wieder Anwohnerplätze. (alles auf der Straße – nicht auf dem Gehsteig)
Oft stand ich vor meiner Einfahrt, habe niemand behindert und die Zufahrtsbreite zum Garagenhof betrug noch ca. 5 Meter. Plötzlich hagelt es Knöllchen mit der Begründung, dass es sich um eingeschränktes Halteverbot handelt und dort keine freien Parkplätze markiert sind sondern nur für Anwohner. Deshalb ist es verboten.
Diese Logik erschließt sich mir nicht. Entweder gibt es Parkplätze oder nicht, egal ob only für Anwohner.
Hätten Sie bitte einen Tipp?

Mfg und besten Dank vorab
Johannes