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Dass man sich jeweils körperlich und geistig ausreichend fit fühlen muss, um ein Fahrzeug zu führen, sollte jedem klar sein. Und dass große Müdigkeit, starke Erschöpfung oder extreme innere Anspannung eine Gefahr darstellen können, leuchtet auch ein. Ein besonderes (und leider überaus häufiges) Beispiel für die Einschränkung der Fahrtüchtigkeit ist jedoch der Einfluss von sogenannten Rauschmitteln (Alkohol, Drogen, bestimmte Medikamente) auf den Fahrer. Das Führen eines Kfz im Straßenverkehr nach dem Konsum von Rauschmitteln stellt ein erhebliches Verkehrsrisiko dar. Daher kommt einer entsprechenden Überprüfung in Verkehrskontrollen eine große Bedeutung zu.
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Um in einer Verkehrskontrolle zu überprüfen, ob ein Kfz-Fahrer Drogen, Alkohol oder anderweitige Rauschmittel konsumiert hat, können Polizisten einen Drogenschnelltest durchführen. Während bei Verdacht einer Alkoholfahrt ein Atemalkoholtest durchgeführt wird, um die Alkoholkonzentration in der Atemluft zu messen, erfolgt der Nachweis einer Drogen- oder Medikamenteneinnahme durch eine Urin-, Speichel- oder Schweißprobe. Um Drogen nachzuweisen wird dem Betroffenen in den meisten Fällen eine Schweißprobe entnommen; es handelt sich hierbei um den sogenannten Drogenwischtest. Doch wie funktioniert ein Drogenwischtest bzw. ein Schweißtest genau?
Wenn Medikamente, Alkohol, Drogen oder andere Substanzen eingenommen werden, gelangen diese nicht nur ins Blut, sondern werden auch über verschiedene Körperflüssigkeiten ausgeschieden. Speziell für Drogen gilt, dass sie über die Schweißdrüsen abgesondert werden. Man kann daher durch den Nachweis einer Droge (zum Beispiel THC, Kokain) im Körperschweiß zeigen, dass die Droge vorher eingenommen wurde (und entsprechend wirkte). Technisch ist es möglich, mit geeigneten Teststreifen Schweiß von der Körperoberfläche zu entnehmen (“abzuwischen”) und diesen mit im Teststreifen enthaltenen speziellen Substanzen chemisch reagieren zu lassen.
Im positiven Fall (das heißt wenn Drogen im Schweiß enthalten sind), führt die chemische Reaktion zu einer charakteristischen Verfärbung des Teststreifens, die als Indikator für das Vorhandensein von beispielsweise Kokain oder THC oder auch ihren chemischen Abbauprodukten gilt. Damit die Drogen auf diese Weise erkannt werden können, müssen sie allerdings in einer gewissen Menge im Körper vorhanden sein, um nachweisbar zu sein. Man bezeichnet solche Grenzwerte, unterhalb derer die Drogen dem Nachweis mittels Teststreifen entgehen, auch als Cut-Off-Werte. Das bedeutet, dass oberhalb des Cut-Off-Wertes der Nachweis gelingt, unterhalb des Cut-Off-Wertes jedoch nicht möglich ist. Die Cut-Off-Werte sind übrigens von Droge zu Droge und auch von Teststreifenhersteller zu Teststreifenhersteller unterschiedlich.
Die beschriebenen Schnelltests werden von der Polizei bei Verdacht auf Drogenmissbrauch als erstes zur Abklärung eingesetzt. Da heute durch die hohe Empfindlichkeit der Teststreifen die Nachweisgrenzen für Drogen (Cut-Off-Werte) sehr niedrig geworden sind, kann unter Umständen auch das “Passivrauchen” etwa von Cannabis zu einem positiven Testergebnis (= THC-Nachweis) führen. Letzte Sicherheit gibt dann nur eine Blutuntersuchung im Speziallabor.
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Mancher Autofahrer ist verunsichert, wenn er von Polizisten zu einer Verkehrskontrolle “herausgewunken” wird – schließlich ist eine derartige Kontrolle in der Regel nicht alltäglich. Fast schon automatisch stellt man sich die Frage, ob man etwas falsch gemacht hat und beispielsweise zu schnell gefahren ist. Dabei ist es möglich, dass die Polizei nach der Einnahme von Alkohol oder anderen Rauschmitteln fragt und vom Fahrer einen entsprechenden Test verlangt.
Doch muss man den Drogenschnelltest tatsächlich machen? Oder kann man ihn verweigern? Tatsächlich erfolgt ein Drogenschnelltest (und auch ein Atemalkoholtest) auf freiwilliger Basis; der Fahrer kann einen solchen Test verweigern. Besteht jedoch ein begründeter Verdacht, weil der Fahrer augenscheinlich unter dem Einfluss von Drogen oder Alkohol steht, oder liegt ein richterlicher Beschluss vor, können Polizisten auch ohne das Einverständnis des Fahrzeugführers einen Schnelltest durchführen.
Fahrer haben zwar grundsätzlich das Recht, einen Drogenschnelltest abzulehnen. Es liegt aber auf der Hand, dass durch eine solche Weigerung der Verdacht auf Drogenkonsum genährt wird. Im Zweifelsfall muss der Betroffene mit der Mitnahme auf das Polizeirevier und der der Anordnung einer Blutuntersuchung rechnen; einen Bluttest kann der Betroffene generell nicht verweigern. Ist die Blutuntersuchung positiv, drohen dem Betroffenen entsprechende Konsequenzen.
Ein positiver Drogenschnelltest zieht weitreichende Konsequenzen nach sich. Zunächst wird dem Betroffenen auf der Polizeiwache eine Blutprobe entnommen, um durch eine entsprechende Untersuchung das Ergebnis des Schnelltests zu bestätigen. Bei einem positiven Bluttest, wenn der Drogenkonsum zweifelsfrei nachgewiesen ist, erwarten den Betroffenen Sanktionen für Drogen am Steuer.
Liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, umfasst das Strafmaß ein hohes Bußgeld (mindestens 500 Euro), einen Eintrag in die Verkehrssünderkartei (zwei Punkte) sowie ein Fahrverbot von mindestens einem Monat. Zusätzlich muss der Betroffene in der Regel an einer MPU (medizinisch-psychologischen Untersuchung) teilnehmen.
Handelt es sich bei dem Drogenvergehen bzw. bei der Drogenfahrt um eine Straftat (etwa bei Ausfallerscheinungen oder Fahrfehlern des Fahrzeugführers), drohen gemäß Strafgesetzbuch (StGB) zum einen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe; zum anderen ein Entzug des Führerscheins bzw. der Fahrerlaubnis und drei Punkte in Flensburg.
Unabhängig vom Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz ist der Besitz von Drogen nach dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten und strafbar.
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Ein Drogenschnelltest in Form eines Schweißtests hat zweifelsohne den Vorteil, dass er einfach und unkompliziert direkt vor Ort durchgeführt werden kann und innerhalb weniger Minuten den Betroffenen überführt; Polizisten erhalten so relativ schnell Bestätigung bzw. Gewissheit bei einem entsprechenden Verdacht. Zudem ist es möglich, mit einem Drogenschnelltest bzw. einem Wischtest nicht nur eine, sondern mehrere Substanzen in einer einzigen Untersuchung nachzuweisen, beispielsweise Cannabis (THC), Kokain, Amphetamine oder Opiate.
Die Nachweisbarkeit des vorangegangenen Konsums von Rauschmitteln beträgt bei einem Drogenschnelltest bis zu neun Wochen. Allerdings ist in einer Verkehrskontrolle entscheidend, ob aktuell Drogen genommen wurden und sich der Fahrzeugführer unter Drogeneinfluss hinter das Steuer gesetzt hat (dagegen spielt der Nachweis eines länger zurückliegenden Drogenkonsums zum Beispiel in der Beurteilung bzw. Kontrolle einer Abstinenz eine Rolle und wird auch technisch anders durchgeführt).
Nachteilig bei einem Drogenschnelltest ist hingegen, dass er als Beweismittel vor Gericht nicht verwertbar ist. Als zulässiges Beweismittel gilt nur eine Blutuntersuchung bzw. das Ergebnis einer solchen, sodass bei einem positiven Drogenschnelltest ein Bluttest erfolgt/erfolgen muss, um das Ergebnis des Schnelltests entsprechend zu bestätigen. Grund hierfür ist unter anderem die Anfälligkeit eines Wischtests bzw. Drogenschnelltests für falsche Ergebnisse.
Ist zum Beispiel der Teststreifen mit anderen Substanzen in Berührung gekommen bzw. “verschmutzt” (kontaminiert) worden, liegen Mängel bei Herstellung oder Lagerung vor oder kam es ungewollt zu chemischen Kreuzreaktionen mit “harmlosen” Medikamenten, so kann das Testergebnis falsch sein (das heißt, es werden Drogen angezeigt, wo keine genommen wurden oder nicht angezeigt, obwohl sie genommen wurden). Zudem kann ein Schnelltest bzw. ein Schweißtest fälschlicherweise auch dann ein positives Ergebnis anzeigen, wenn die getestete Person zwar mit den Drogen (gegebenenfalls unwissentlich) Kontakt hatte (etwa beim “Passivrauchen”), diese aber nicht (vorsätzlich) konsumiert hat.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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