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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Ein sonniger, angenehm milder Frühlingstag lockt viele in die Natur, um etwa einen schönen Tagesausflug zu machen und in höheren Lagen auf Aussichtsplattformen den Blick in die Ferne schweifen zu lassen. Natürlich möchte man so schnell wie möglich am Ziel ankommen. Umso nerviger kann es dann sein, wenn man auf der Straße auf einmal einen “Schleicher” vor sich hat, der die Spur blockiert. Also sorgfältig einen Überholvorgang vorbereiten, den Blinker setzen, die Spur wechseln und am vorausfahrenden Kfz vorbeifahren… Eigentlich ganz einfach, wäre da nicht die durchgezogene Linie, die die Überholabsicht im Keim erstickt. Denn die durchgezogene Linie, die als einfache oder als doppelte Linie Fahrbahnen voneinander abgrenzt, darf in keinem Fall – auch nicht teilweise – überfahren werden und ordnet so unter anderem ein Überholverbot an. Wer die Vorschrift missachtet und trotzdem über die durchgezogene Linie fährt, riskiert ein Bußgeld.
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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert in Anlage 2 zu § 41 die durchgezogene Linie als ein Verkehrszeichen (Zeichen 295 und 296), genauer als Vorschriftszeichen. Die durchgezogene Linie stellt eine Fahrbahnbegrenzung (Markierung des Fahrbahnrandes) oder Fahrstreifenbegrenzung (Markierung zur Trennung der Fahrstreifen) dar und darf grundsätzlich nicht überfahren werden. Daneben legt die StVO weitere Vorgaben zur durchgezogenen Linie fest, unter anderem Ausnahmen von der Regel. So dürfen Fahrzeugführer die durchgezogene Linie überfahren, wenn ein dahinter liegendes Grundstück nicht anders zu erreichen ist.
Durchgezogene Linien als Fahrstreifenbegrenzungen sind vor allen Dingen für das Überholen relevant. Da die durchgezogenen Linien nicht überfahren werden dürfen, besteht auf den entsprechenden Fahrbahnen bzw. Straßen grundsätzlich ein Überholverbot. Auch beim Abbiegen müssen Fahrer die durchgezogene Linie beachten. Möchten sie in eine Querstraße abbiegen – egal ob nach rechts oder nach links -, dürfen sie dabei eine durchgezogene Linie nicht überfahren. Im Zweifel müssen sie weiterfahren und bei nächster Gelegenheit die passende Richtung einschlagen. Häufig wird die durchgezogene Linie an Einmündungen jedoch unterbrochen, sodass es Fahrzeugführern möglich ist, abzubiegen, ohne dabei einen größeren Umweg fahren zu müssen.
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Durchgezogene Linien existieren zur Verkehrssicherheit, um etwa gefährliche Überholmanöver zu verhindern. Wer die durchgezogene Linie missachtet und rechtswidrig überfährt, muss in den Geldbeutel greifen und ein Bußgeld zahlen. Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Das bloße Überfahren der durchgezogenen Linie kostet 10 Euro. Kommt es dabei zu einer Sachbeschädigung, erhöht sich das Bußgeld auf 35 Euro. Das Überholen sowie das Linksabbiegen und Wenden nach Überfahren der durchgezogenen Linie werden jeweils mit 30 Euro geahndet. Führen das Linksabbiegen oder das Wenden zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, fallen ebenfalls 35 Euro an.
Verstoß | Bußgeld |
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren | 10 € |
… mit Sachbeschädigung | 35 € |
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren und dabei überholt | 30 € |
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überfahren und dabei nach links abgebogen oder gewendet | 30 € |
… mit Gefährdung | 35 € |
Im Straßenverkehr, hauptsächlich auf viel befahrenen, mehrspurigen oder kurvigen Straßen, wie Autobahnen, Schnellstraßen oder Gebirgsstraßen finden sich verschiedene Arten einer durchgezogenen Linie bzw. einer Fahrstreifenbegrenzung: eine einfache durchgezogene Linie oder eine Doppellinie.
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