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Fährt man mit dem Auto oder dem Motorrad über die Autobahn oder eine mehrspurige Kraftfahrstraße, genießt man es, – sofern es das Verkehrsaufkommen und die Wetterverhältnisse zulassen – schnell fahren zu können und zügig voran zu kommen. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich ein bedeutend langsamer fahrendes Kfz vor einen “setzt” und die Überholspur blockiert. Nicht selten ist man infolgedessen gezwungen, die eigene Geschwindigkeit zu reduzieren und abzubremsen.
Besonders wenn ein Lkw zum Überholen ansetzt, muss die Geschwindigkeit erheblich, manchmal abrupt, gedrosselt werden, um einen Unfall zu vermeiden. Da ein Lkw auch auf der Überholspur die für ihn geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nicht überschreiten darf, dauert der Überholvorgang sehr lange – erst Recht, wenn der Lkw keinen Pkw überholt, sondern zum sogenannten Elefantenrennen ansetzt, also einen anderen Lkw überholt.
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Der Ausdruck “Elefantenrennen” ist mittlerweile weit verbreitet und wohl jedem Verkehrsteilnehmer, zumindest den Autofahrern, bekannt. Es handelt sich um einen Überholvorgang zwischen zwei Lkw auf einer mehrspurigen Straße, meistens auf der Autobahn. Aufgrund der erlaubten Höchstgeschwindigkeit für Lastkraftwagen fährt der überholende Lkw dabei nicht wesentlich schneller als der Lkw auf der rechten Spur. Ein derartiges Überholmanöver erstreckt sich über mehrere Minuten, da auch das Ein- und Ausscheren vor bzw. nach dem Überholen Zeit in Anspruch nimmt. Hierbei muss auch der Mindestabstand für Lkw von 50 m berücksichtigt werden. Nachfolgende, schneller fahrende Kfz werden so bei einem Elefantenrennen behindert und ausgebremst. Insbesondere, wenn die Fahrbahn nur zweispurig ist und keine Möglichkeit besteht, auf eine weitere Überholspur auszuweichen.
Wenn aufgrund einer vorher nicht sichtbaren Steigung der überholende LKW doch wieder langsamer werden muss, weil er schwerer beladen ist, kann sich das Überholmanöver noch länger hinziehen.
Hinsichtlich eines Elefantenrennens bzw. eines Überholvorganges auf der Autobahn legte das Oberlandesgericht Hamm im Oktober 2008 in einem Urteil (Aktenzeichen 4 Ss OWi 629/08) fest, dass ein Überholvorgang auf einer zweispurigen Autobahn nur unter bestimmten Bedingungen zulässig ist. So muss die Differenzgeschwindigkeit mindestens 10 km/h betragen. Der Überholende muss also mindestens 10 km/h schneller fahren als der zu Überholende. Darüber hinaus darf der Zeitraum des Überholvorganges maximal 45 Sekunden betragen.
Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen, die bei einer Dauer von mehr als 45 Sekunden bzw. einer Differenzgeschwindigkeit von unter 10 km/h zu einer deutlichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führen, unterliegen […] einer bußgeldrechtlichen Ahndung. (OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2008, Aktenzeichen 4 Ss OWi 629/08)
Damit Elefantenrennen vermieden werden, existiert für Lkw auf vielen Autobahnen bzw. Teilstrecken der Autobahnen ein Überholverbot. So sollen zum einen ein ungestörter Verkehrsfluss und zum anderen die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden. Verkehrszeichen zeigen sowohl den Beginn als auch das Ende des Überholverbotes an. Eine Missachtung des Überholverbotes hat ein Bußgeld und mindestens einen Punkt in Flensburg zur Folge. Je nach Sachverhalt wird zusätzlich ein Fahrverbot verhängt. Gegebenenfalls drohen sogar ein Führerscheinentzug und eine Geld- oder Freiheitsstrafe gemäß Strafgesetzbuch (StGB), wenn durch das Elefantenrennen eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt.
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Liefern sich Lkw ein Elefantenrennen, sieht der Gesetzgeber Sanktionen vor. Das Elefantenrennen wird in den Gesetzen nicht ausdrücklich erwähnt, vielmehr greifen hier die Vorschriften zum Überholen. Auch die Regelungen zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit und zum Mindestabstand sind relevant. Da bei einem Elefantenrennen die Differenzgeschwindigkeit zwischen den Lkw in der Regel weniger als 10 km/h beträgt, ist die Geschwindigkeit des Überholenden nicht wesentlich höher als die des zu Überholenden. Zudem ist gemäß § 5 StVO das Überholen unzulässig, wenn Verkehrszeichen ein Überholverbot ausweisen.
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
(3) Das Überholen ist unzulässig:
[…] 2. wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.
(§ 5 Abs. 2 und 3 StVO)
Ein Verstoß gegen die StVO wird entsprechend sanktioniert. Bei einem Überholvorgang mit nur unwesentlich höherer Geschwindigkeit hat der Lkw-Fahrer ein Bußgeld von 80 Euro und einen Punkt in Flensburg zu erwarten. Kommt es in Folge des Überholens zu einer Sachbeschädigung, erhöht sich das Bußgeld auf 120 Euro. Überholt der Lkw-Fahrer trotz Überholverbot, droht ein Bußgeld von 150 Euro. Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt das Bußgeld auf 250 Euro bzw. 300 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Wird der Straßenverkehr gefährdet, handelt es sich um eine Straftat, die mit einem Führerscheinentzug und einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe geahndet wird.
(1) Wer im Straßenverkehr
[…] 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
[…] b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt
[…] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 315c Abs. 1)
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Beim Überholen | |||
… nicht wesentlich schneller gewesen als der zu Überholende | 80 Euro | 1 | – |
… nicht wesentlich schneller gewesen als der zu Überholende mit Sachbeschädigung | 120 Euro | 1 | – |
… den nachfolgenden Verkehr gefährdet | 80 Euro | 1 | – |
Überholen bei unklarer Verkehrslage und Überholverbot (Verkehrszeichen 276, 277) | 150 Euro | 1 | – |
… mit Gefährdung | 250 Euro | 2 | 1 Monat & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich |
… mit Sachbeschädigung | 300 Euro | 2 | 1 Monat |
Die Vorschriften zum Überholen gelten nicht nur für Lkw-Fahrer, sondern für alle, die ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Allerdings kommt ein Verstoß bei Pkw- und Motorradfahrern auf der Autobahn eher selten vor. Zum einen fahren sie auf der Überholspur für gewöhnlich wesentlich schneller. Zum anderen besteht kein Überholverbot.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Lkw ist 80 km/h. Diese muss auch bei einem Elefantenrennen bzw. Überholvorgang eingehalten werden. Für gewöhnlich kann so die vorgegebene Geschwindigkeitsdifferenz jedoch nicht erfüllt werden. Der Lkw auf der rechten Spur muss seine Geschwindigkeit verringern, damit der überholende Lastkraftwagen zum einen wesentlich schneller ist und zum anderen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschreitet. Da dies allerdings selten der Fall ist, überholen viele Lkw mit überhöhter Geschwindigkeit und begehen so eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Gemäß Bußgeldkatalog droht hierfür ein Bußgeld.
Erhöht der Fahrer, der überholt wird, seine Geschwindigkeit während des Überholvorgangs, droht auch ihm ein Bußgeld von 30 Euro.
Mit einem Elefantenrennen gehen oft nicht nur ein Verstoß gegen die Vorschriften zum Überholen und eine Geschwindigkeitsüberschreitung einher, sondern auch eine Missachtung des Mindestabstandes. Dieser beträgt mindestens 50 m, sobald der Lkw schneller als 50 km/h fährt. Um einen Überholvorgang möglichst kurz zu halten, fahren viele Lkw-Fahrer vor einem Spurwechsel so dicht wie möglich auf und scheren nach dem Überholen direkt wieder ein. Der Bußgeldkatalog sieht hierfür als Sanktion 80 Euro Bußgeld und einen Punkt in Flensburg vor.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Mit Lastkraftwagen (zulässige Gesamtmasse über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten | 80 Euro | 1 |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Guten Morgen liebe Kanzlei,
stimmt es, dass Überholvorgänge die länger als 45 Sekunden andauern bestraft werden?
Leider kommt es in manchen Fällen ja vor, dass der Überholte während des Vorgangs beschleunigt.
Vielen Dank für die Antwort. Ich wünsche noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Die Ingrid
Sehr geehrte Frau Diez,
grundsätzlich darf ein Überholvorgang nur getätigt werden, wenn er nach spätestens 45 Sekunden abgeschlossen ist. Wenn der Überholte jedoch beschleunigt, begeht er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 6 StVO, da er den Überholweg verlängert und nicht mehr abschätzbar macht. Wenn der Überholvorgang aus diesem Grund länger dauert, so begeht der Überholende in der Regel keinen Verstoß.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt