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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Jeden Tag passieren Unfälle im Straßenverkehr. Viele Kollisionen gehen glimpflich aus und es entstehen lediglich Bagatellschäden an den beteiligten Fahrzeugen. Doch gerade schwere Unfälle haben oftmals nicht nur Blechschaden, sondern auch Personenschaden zur Folge. Haben sich Unfallbeteiligte verletzt, ist sofortige Hilfe unerlässlich. In bestimmten Situationen können Sofortmaßnahmen schlimmere Verletzungen verhindern und sogar Leben retten. Deswegen muss wenn möglich Erste Hilfe geleistet werden, bevor die Einsatzkräfte eintreffen. Wer sich weigert, Erste Hilfe zu leisten, macht sich unter Umständen der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) schuldig.
Doch wie sieht Erste Hilfe aus? Wie muss man sich als Ersthelfer verhalten? Was ist zu beachten? Ist man als Ersthelfer zufällig nicht gerade Arzt, Sanitäter oder Krankenpfleger, kann die Überforderung und Unsicherheit schnell groß sein. Um Unfallopfer bzw. überhaupt verletzte Personen bestmöglich versorgen zu können und die richtigen, gegebenenfalls lebensrettenden Maßnahmen zu ergreifen, ist ein Erste-Hilfe-Kurs zwingend erforderlich.
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Teilnehmer lernen im Erste-Hilfe-Kurs zum einen theoretische Grundlagen über die richtige Vorgehensweise nach einem Unfall mit verletzten Personen. Zum anderen wenden die Teilnehmer das theoretisch erworbene Wissen in praktischen Übungen an. So soll gewährleistet werden, dass die Teilnehmer im Ernstfall tatsächlich in der Lage sind, erste Hilfe zu leisten. Dabei gibt es unterschiedliche Arten von Erste-Hilfe-Kursen. Diese richten sich sowohl nach den Vorkenntnissen der Teilnehmer als auch nach den äußeren Umständen, die Erste Hilfe erforderlich machen (zum Beispiel das Verhalten nach einem Verkehrsunfall).
Grundsätzliche Lerninhalte eines Erste-Hilfe-Kurses sind unter anderem:
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Damit Führerscheinbewerber die Fahrerlaubnis erwerben können, müssen sie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs nachweisen. Der Kurs muss absolviert werden, bevor bei der Fahrerlaubnisbehörde ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis gestellt wird. Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt diesbezüglich zudem die Art des Kurses vor.
(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Die Schulung soll dem Antragsteller durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. (§ 19 Abs. 1 FeV)
Eine Ausnahme besteht für Führerscheinbewerber, die nachweislich eine abgeschlossene medizinische Ausbildung absolviert haben (wie zum Beispiel Ärzte, Pflegekräfte oder Rettungssanitäter). In diesem Fall ist ein Erste-Hilfe-Kurs nicht erforderlich.
Die Bescheinigung eines Erste-Hilfe-Kurses im Rahmen der Fahrerlaubnis ist unbegrenzt gültig. Es besteht keine Pflicht, zu einem späteren Zeitpunkt einen Erste-Hilfe-Kurs noch einmal zu besuchen oder seine Kenntnisse aufzufrischen. Dennoch ist eine regelmäßige Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen ratsam, um sein Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten. So ist gewährleistet, dass nach Verkehrsunfällen tatsächlich eine Erstversorgung stattfinden kann. Denn nicht selten geht das erlernte Wissen vieler Teilnehmer nach einer gewissen Zeit verloren, da ein Verkehrsunfall mit verletzten Personen und erforderlicher erster Hilfe glücklicherweise nicht alltäglich ist.
Es gibt verschiedene Institutionen, die einen Erste-Hilfe-Kurs anbieten. Dazu zählen unter anderem das Deutsche Rote Kreuz (DRK), der Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) oder der ADAC. Nach erfolgreicher Teilnahme wird eine Bescheinigung ausgestellt. Für einen Erste-Hilfe-Kurs fallen Kosten ungefähr zwischen 15 und 30 Euro an.
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Nach einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen gibt es unterschiedliche Maßnahmen, die Ersthelfer ergreifen müssen.
In jedem Fall muss auf den Eigenschutz geachtet werden, damit man selbst nicht auch verletzt wird und die Verkehrssicherheit nicht zusätzlich gefährdet. Bevor die Erstversorgung der verletzten Personen stattfindet, muss die Unfallstelle abgesichert werden: Warnblinkanlage einschalten, Warndreieck aufstellen und Warnweste anziehen.
Der Rettungsdienst ist unverzüglich zu informieren (bundesweite Notrufnummer 112), damit Notarzt und Rettungssanitäter schnellstmöglich am Unfallort eintreffen. Der Anrufer sollte kurz und knapp, aber detailliert die Einsatzkräfte über den Unfall und die verletzten Personen in Kenntnis setzen. Als Orientierung dienen die sogenannten W-Fragen:
Sofern die Möglichkeit gegeben ist, sollten die verletzten Personen aus dem Fahrzeug geborgen werden. Dazu muss der Sicherheitsgurt gelöst und das Unfallopfer aus dem Kfz gezogen bzw. getragen werden. Diese Maßnahme muss sehr vorsichtig erfolgen, damit dem Unfallopfer keine weiteren Verletzungen zugefügt werden.
Zunächst muss überprüft werden, ob die verletzte Person ansprechbar ist. Ist dies der Fall, so kann sie Auskunft über Schmerzen, Atemnot und dergleichen geben, sodass gezielt geholfen werden kann. Bei Bewusstlosigkeit des Unfallopfers muss die Atmung kontrolliert werden. Ist keine Atmung vorhanden, muss eine Wiederbelebung durch Beatmung und – bei Herz-Kreislaufstillstand – Herzdruckmassage erfolgen. Atmet die bewusstlose Person selbstständig, muss sie in die stabile Seitenlage gebracht werden.
Hat die verletzte Person in Folge eines Verkehrsunfalls äußere Verletzungen erlitten, so sind diese mit Wundauflagen aus dem Verbandskasten, der im Fahrzeug mitgeführt werden muss, abzudecken und ein Druckverband anzulegen. Dadurch werden die Wunden zum einen vor Infektionen geschützt, zum anderen werden durch die Wundversorgung Blutungen gestillt.
Bei einem (vermuteten) Knochenbruch müssen die entsprechende Gliedmaße ruhiggestellt und Bewegungen vermieden werden.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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