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“Einfach mal eben so” und “nach Belieben” Autofahren wäre schön – ist aber nicht möglich. Neben unzähligen Verkehrsregeln und gesetzlichen Vorschriften, die der Sicherheit von Straßenverkehr und Verkehrsteilnehmern dienen, gibt es noch andere grundlegende Voraussetzungen, um sich hinter das Steuer setzen zu dürfen. Dazu gehört zum einen der Besitz des Führerscheins bzw. einer gültigen Fahrerlaubnis. Zum anderen – und das wird häufig unterschätzt – muss man auch aktuell in der Verfassung sein, ein Kfz zu führen, das heißt, man muss geistig, körperlich und charakterlich dazu in der Lage sein. Oder umgangssprachlich ausgedrückt: wer Auto fahren oder überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen will, muss hier und jetzt entsprechend fit, also fahrtüchtig, sein.
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Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug setzt voraus, dass der Fahrer zur sicheren Führung und Beherrschung des Kfz körperlich, geistig und charakterlich geeignet ist. Dabei sind zwei Begriffe relevant: die Fahrtauglichkeit und die Fahreignung. Unter “Fahreignung” versteht man die ganz allgemeine Befähigung, ein Auto, Motorrad o. ä. im Straßenverkehr sicher führen zu können. Hier spielen zum Beispiel charakterliche (also bleibende, ständig vorhandene) Eigenschaften des Fahrers eine Rolle.
Dagegen bezieht sich der Begriff “Fahrtauglichkeit” auf die hier und jetzt gerade gegebene Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen; hängt also von wechselnden und vorübergehenden körperlichen usw. Zuständen (wie Müdigkeit, Alkoholeinwirkung, starke nervliche Anspannung) ab. Beides – Fahreignung und Fahrtauglichkeit – haben verständlicherweise eine ganz erhebliche Bedeutung für die Verkehrssicherheit.
Naturgemäß kommt es jedoch immer wieder zu Situationen, in denen die Fahrtauglichkeit des Fahrers beeinträchtigt ist und er nicht mehr oder nur noch bedingt dazu fähig ist, sein Kfz sicher zu führen, beispielsweise nach dem Konsum von Alkohol, wenn unter anderem Konzentrations- und Aufmerksamkeitsfähigkeit eingeschränkt sind. In diesem Fall – bei begrenzter Fahrtauglichkeit etwa nach Alkoholkonsum – ist der Fahrzeugführer nicht mehr fahrtüchtig; es liegt eine Fahruntüchtigkeit vor. Grundsätzlich unterscheidet man dabei zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit. Maßgeblich dafür, ob der Fahrer relativ oder absolut fahruntüchtig ist, ist zum einen die Promillegrenze. Zum anderen spielt ein eventueller zusätzlicher Drogenkonsum eine Rolle.
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Ursachen für eine Fahruntüchtigkeit des Fahrers ist zum Beispiel der Konsum von Alkohol und/oder Drogen. Von einer relativen Fahruntüchtigkeit ist auszugehen, wenn der Fahrzeugführer – sofern der Promillewert weniger als 1,1 beträgt – unter Alkoholeinfluss Ausfallerscheinungen zeigt, wie etwa Fahrfehler (zum Beispiel das Fahren in Schlangenlinien).
Eine absolute Fahruntüchtigkeit ist hingegen grundsätzlich ab 1,1 Promille anzunehmen. Dabei spielt es keine Rolle, ob beim Fahrer Ausfallerscheinungen auftreten oder ob er “normal” fährt; bei derart hohen Blutalkoholspiegeln geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass der Fahrer zum Führen eines Kfz ungeeignet ist. Fährt er dennoch, macht er sich einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) schuldig. Eine absolute Fahruntüchtigkeit kann allerdings auch bei einem niedrigeren Promillewert gegeben sein; nämlich im Falle eines sogenannten Mischkonsums, das heißt bei gleichzeitigem Konsum von Alkohol und Drogen.
Darüber hinaus können auch Fahrradfahrer absolut fahruntüchtig sein, denn auch für die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrrad gelten grundsätzlich Promillegrenzen. Diese sind allerdings höher als bei Kfz-Fahrern. So geht der Gesetzgeber bei Fahrradfahrern erst bei 1,6 Promille von einer absoluten Fahruntüchtigkeit aus. Auch hier müssen Radfahrer bedenken: setzten sie sich ab 1,6 Promille auf den Drahtesel und nehmen am Straßenverkehr teil, machen sie sich strafbar.
Wer sich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss hinter das Steuer setzt, stellt ein enormes Risiko für die Verkehrssicherheit dar. Insbesondere bei absoluter Fahruntüchtigkeit, wenn geistige und körperliche Fähigkeiten massiv beeinträchtigt sind, ist die Gefahr für den Straßenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer groß. Daher ahndet der Gesetzgeber Alkohol oder Drogen am Steuer streng und stellt das Fahren ab 1,1 Promille bzw. bei Radfahrern bei 1,6 Promille (also bei absoluter Fahruntüchtigkeit) unter Strafe. Hierbei liegt nicht mehr “nur” eine Verkehrsordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat gemäß StGB vor.
Den Täter bzw. Fahrer erwarten zum einen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe. Zum anderen drohen ein Entzug der Fahrerlaubnis sowie ein Eintrag in die Verkehrssünderkartei (drei Punkte). Zudem wird unter Umständen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet. Der Betroffene erhält in diesem Fall seine Fahrerlaubnis bzw. seinen Führerschein erst wieder zurück, wenn er die MPU bestanden hat.
Auch das Fahren mit relativer Fahruntüchtigkeit stellt ein Vergehen dar und der Fahrer mit Konsequenzen rechnen. Abhängig davon, ob es sich beim vorliegenden Sachverhalt um eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat handelt, sieht der Bußgeldkatalog für Alkohol am Steuer unterschiedliche Strafmaße vor: ein hohes Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot oder eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, einen Entzug des Führerscheins und Punkte.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo zusammen, ich habe vor bald meinen Führerschein zu machen. Irgendwie bin ich mir aber noch nicht sicher wie genau jetzt die Reglung ist mit dem Alkohol
– Dauert die Probezeit 2 oder 3 Jahre und geht sie bis 21 oder wie genau ist das geregelt?
Bei so vielen Infos im Internet verliere ich leider total den Überblick…
Und darf ich dann ab 21 was trinken oder wenn ich den Führerschein habe dann nach den 2 Jahren Probezeit schon also mit 19 beispielsweise, wenn ich den Führerschein jetzt mit 17 mache
Ich würde mich über eine Antwort freuen damit ich endlich Gewissheit habe
Liebe Grüße Lucia P.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Probezeit dauert zwei Jahre, dies ist unabhängig vom Alter.
Die Regeln für Alkohol am Steuer können Sie in unserem Artikel zum Thema Alkohol am Steuer nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt