Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)?
Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) – im Fachjargon oft PfÜB abgekürzt – ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, mit dem der Gläubiger seine titulierte Forderung gegen den Schuldner gerichtlich durchsetzt. Auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO) erlässt der Rechtspfleger diesen. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – bei dem es sich rechtsdogmatisch um zwei Beschlüsse handelt – wird angeordnet, die Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (sog. Drittschuldner) zu pfänden und an den Vollstreckungsgläubiger zu überweisen. Drittschuldner sind oft der Arbeitgeber, die Bank oder eine Versicherung des Schuldners.
Hierzu werden im Pfändungsbeschluss zwei Verbote ausgesprochen:
- Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner zahlen (sog. Arrestatorium) und
- der Vollstreckungsschuldner darf nicht mehr über seine Forderung gegen den Drittschuldner verfügen, insbesondere sie nicht mehr einziehen (sog. Inhibitorium).
Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts brauchen indes keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wenn Sie eine Forderung eintreiben. Sie können, ohne den Weg zum Gericht antreten zu müssen, kraft gesetzlicher Ermächtigung selbst die Pfändung und Einziehung einer Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner verfügen (vgl. z.B. bei der Finanzbehörde §§ 309, 314, 315 AO oder bei Krankenkassen § 66 SGB X).
Inhalt dieser Seite:
- Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
- Ablauf beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
- Was sind die Folgen vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss?
- Wie lange ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gültig?
- Was kann ich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unternehmen?
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Guten Tag
Ich habe im Juli 2019 mit über 20 Gläubigern Regelinsolvenz angemeldet und befinde mich seit März 2021 in der Wohlverhaltensphase.
Ich habe diverse Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse verschiedener Gläubiger auf Konten (eins ist jetzt natürlich ein P-Konto), eine Lohnpfändung ( jetzt bekommt der Pfändbare Teil natürlich der Treuhänder), Pfändung auf spätere Rentenzahlung und sogar auf der Mietkaution.
Alle Beschlüsse sind vor 2017 ergangen. Ich habe die Kopien der Beschlüsse leider nicht mehr. Die Drittschuldner geben mir nur spärliche oder gar keine Auskunft über die
Gläubiger/Beschlüsse bzw. Firmennamen, Adressen und Aktenzeichen. Meistens wegen Datenschutz, oder weil Sie es nicht müssen.
Ich möchte aber, wenn ich die Restschuldbefreiung erhalte nicht ins “Messer” laufen mit wieder auflebenden Kontopfändung, auflebender Lohnpfändung durch den Gläubiger, Verlust der Mietkaution und im alter dann Rentenpfändung etc.
Deshalb möchte ich nach der Restschuldbefreiung schnell reagieren können, die Gläubiger anschreiben und gegebenenfalls zügig Vollstreckungsgegenklagen einreichen, falls Diese die Pfändungen nicht von sich aus automatisch zurücknehmen und nicht nur Ruhigstellen, oder sich nach meiner Aufforderung weigern. Eine automatische Rücknahme erfahre ich ja auch sowieso nicht.
Zumal werden die Beschlüsse sicherlich nicht ewig bei den Drittschuldnern oder Vollstreckungsgericht aufbewahrt werden.
Deshalb die Frage, ob ich einen Antrag auf Kopien beim Vollstreckungsgericht meiner Stadt stellen kann. Die müssten doch alle Beschlüsse da haben. Oder wohin muss ich mich wenden?
Für eine Antwort währe ich Ihnen sehr dankbar…
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Frage. Empfehlenswert wäre es, zunächst beim zentralen Schuldnerverzeichnis Ihres Bundeslandes eine kostenlose Selbstauskunft einzuholen. Im nächsten Schritt kann dann bei ggf. fehlenden Informationen das Vollstreckungsgericht kontaktiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Gegen einen Mitarbeiter liegen bereits seit Jahren mehrere Pfändungs-u. Überweisungsbeschlüsse vor, die wir als Drittschuldner regelmäßig bedienen.
Nachdem nun die Vorpfändungen abbezahlt sind kommt der nächste Beschluss aus dem Jahre 2016 in der Rangfolge als nächstes zum Zuge.
Bei Nachfrage über den Sachstand beim angegebenen Gläubigervertreter wurde mir mitgeteilt, dass die Kanzlei nicht mehr zuständig ist. Das Mandat wurde wohl übertragen. Es wurde mir lediglich eine Telefon-Nr. mitgeteilt, bei der ich nun in der Telefonschleife lande. Nun meine Frage, inwieweit ist der Beschluss noch gültig, bzw. ist der Arbeitgeber als Drittschuldner zu Recherchen verpflichtet? Oder soll ich einfach den ersten Betrag an die im Beschluss angegebene Konto-Nr. überweisen und abwarten was geschieht? Es liegen noch weitere nachrangige Pfändungen vor.
Sehr geehrter Herr H.,
in der Tat könnte die Empfangszuständigkeit problematisch sein. Einem Drittschuldner ist grundsätzlich nicht zuzumuten, Fragen zum Rangverhältnis zu klären. Daher haben Sie die Möglichkeit gemäß § 853 ZPO den Schuldbetrag beim Amtsgericht, dessen Beschluss Ihnen zuerst zugestellt worden ist, zu hinterlegen. Dem Antrag sind eine Anzeige der Sachlage und alle Ihnen zugestellten Beschlüsse in Kopie beizufügen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht