Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Was ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB)?

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO) – im Fachjargon oft PfÜB abgekürzt – ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung, mit dem der Gläubiger seine titulierte Forderung gegen den Schuldner gerichtlich durchsetzt. Auf Antrag des Gläubigers beim zuständigen Vollstreckungsgericht (§ 828 ZPO) erlässt der Rechtspfleger diesen. Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – bei dem es sich rechtsdogmatisch um zwei Beschlüsse handelt – wird angeordnet, die Forderung des Schuldners gegen einen Dritten (sog. Drittschuldner) zu pfänden und an den Vollstreckungsgläubiger zu überweisen. Drittschuldner sind oft der Arbeitgeber, die Bank oder eine Versicherung des Schuldners. 

Hierzu werden im Pfändungsbeschluss zwei Verbote ausgesprochen: 

  • Der Drittschuldner darf nicht mehr an den Vollstreckungsschuldner zahlen (sog. Arrestatorium) und 
  • der Vollstreckungsschuldner darf nicht mehr über seine Forderung gegen den Drittschuldner verfügen, insbesondere sie nicht mehr einziehen (sog. Inhibitorium). 

Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts brauchen indes keinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wenn Sie eine Forderung eintreiben. Sie können, ohne den Weg zum Gericht antreten zu müssen, kraft gesetzlicher Ermächtigung selbst die Pfändung und Einziehung einer Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner verfügen (vgl. z.B. bei der Finanzbehörde §§ 309, 314, 315 AO oder bei Krankenkassen § 66 SGB X).

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Ablauf beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Antrag

Zunächst hat der Gläubiger einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim zuständigen Vollstreckungsgericht zu stellen (§§ 828, 802 ZPO). Örtlich zuständig ist in der Regel das Amtsgericht, bei dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat (§§ 828 Abs. 2, 13 ZPO). Über den Antrag entscheidet der funktionell zuständige Rechtspfleger am Amtsgericht (§ 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG).

Titel und Klausel

Zudem muss dem Antrag ein Titel beigefügt werden. Titel können z.B. sein: 

  • rechtskräftige oder für vollstreckbar erklärte Urteile (§ 704 ZPO)
  • Vollstreckungsbescheide (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) nach vorherigem Mahnbescheid
  • Vergleiche (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) 

Grundsätzlich bedarf es auf dem Titel einer Klausel, wodurch die Urkunde zur vollstreckbaren Ausfertigung wird. Die Klausel stellt sicher, dass von einem Titel immer nur eine einzige vollstreckbare Ausfertigung existiert, um eine doppelte Vollstreckung zu verhindern. Eine Ausnahme vom Klauselerfordernis wird bei Vollstreckungsbescheiden gemacht (§ 829a ZPO). 

Zustellung

Wirksam wird die Pfändung und Überweisung mit Zustellung des Beschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt treten die Pfändungswirkungen durch die ausgesprochenen Verbote ein.

Was sind die Folgen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses? (Wer erfährt davon?)

In der Regel werden Bank (Kontopfändung) und Arbeitgeber (Lohnpfändung) vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss  erfahren und zwar abhängig davon, bei wem gepfändet wird. Bitte beachten Sie, dass es auch zu einer Mehrfachpfändung kommen kann.

Kontopfändung

Mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird der Bank verboten, Kontoguthaben an den Schuldner auszuzahlen. Damit ist dem Schuldner nicht mehr möglich über das Kontoguthaben zu verfügen. D.h., dass weder ein Abheben des Geldes noch eine Überweisung mehr möglich sind. Ebenfalls eingerichtete Daueraufträge zur Zahlung von z.B. Miete oder Stromkosten werden storniert. Leicht zeitlich versetzt erfolgt die Zustellung ebenfalls an den Schuldner. 

Das gepfändete Guthaben wird nach 14 Tagen etwa an den Gläubiger überwiesen. Wie hoch der tatsächliche Pfändungsbetrag ist, hängt vom Schuldner und dessen weiterem Verhalten ab. Welche Handlungsmöglichkeiten Ihnen zustehen, können Sie weiter unter nachlesen.

Erfolgt die Pfändung durch eine Behörde (z.B. das Finanzamt) oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z.B. Krankenkasse), so ergeht nach einer besonderen vorherigen Mahnung an den Schuldner unmittelbar eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung.

Lohnpfändung 

Der Gläubiger lässt durch einen Pfändungsbeschluss beim Arbeitgeber (Drittschuldner) das Einkommen des Schuldners pfänden und an sich durch Überweisungsbeschluss überweisen. Wie der genaue Ablauf ist und was es hierzu zu wissen gilt, erfahren Sie in unserem Artikel zur Lohnpfändung.

Wie lange ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gültig?

Die Antwort ist gesetzlich ungeregelt. Grundsätzlich dauert die Pfändung solange fort, bis der Zweck der Vollstreckungsmaßnahme erfüllt ist, also die titulierte Forderung beglichen ist. Demnach kann eine Konto- oder Lohnpfändung sowohl einen einmaligen als auch einen dauernden Vorgang darstellen. Dies hängt davon ab, ob das gepfändete Vermögen ausreicht, die Forderung sofort oder nach und nach zu tilgen. Eine Pfändung kann also nicht selten Monate und Jahre andauern. Umso wichtiger ist es, sich spätestens mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungbeschlusses Gedanken um die Entschuldung zu machen. 

Was kann ich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unternehmen?

Sie haben nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt wurde, haben Sie vier Wochen Zeit, Ihr derzeitiges Konto in eine Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k ZPO umwandeln zu lassen. Damit wird schon einmal sichergestellt, dass Sie Ihren gesetzlich gesicherten Pfändungsfreibetrag erhalten. 

Die Aufhebung einer Kontopfändung erreichen Sie nur durch gütliche Einigung mit dem Gläubiger, indem z.B. eine Ratenzahlung, Stundung oder ein (Teil)Erlass vereinbart wird.

Sollte der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss fehlerhaft sein, so kann mithilfe verschiedener Rechtsbehelfe eine Überprüfung erreicht werden. Die Erfolgsaussicht kann nur nach eingehender Prüfung mitgeteilt werden.

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4 Kommentare
  1. Oliver
    says:

    Guten Tag

    Ich habe im Juli 2019 mit über 20 Gläubigern Regelinsolvenz angemeldet und befinde mich seit März 2021 in der Wohlverhaltensphase.

    Ich habe diverse Pfändungs-und Überweisungsbeschlüsse verschiedener Gläubiger auf Konten (eins ist jetzt natürlich ein P-Konto), eine Lohnpfändung ( jetzt bekommt der Pfändbare Teil natürlich der Treuhänder), Pfändung auf spätere Rentenzahlung und sogar auf der Mietkaution.

    Alle Beschlüsse sind vor 2017 ergangen. Ich habe die Kopien der Beschlüsse leider nicht mehr. Die Drittschuldner geben mir nur spärliche oder gar keine Auskunft über die
    Gläubiger/Beschlüsse bzw. Firmennamen, Adressen und Aktenzeichen. Meistens wegen Datenschutz, oder weil Sie es nicht müssen.

    Ich möchte aber, wenn ich die Restschuldbefreiung erhalte nicht ins “Messer” laufen mit wieder auflebenden Kontopfändung, auflebender Lohnpfändung durch den Gläubiger, Verlust der Mietkaution und im alter dann Rentenpfändung etc.

    Deshalb möchte ich nach der Restschuldbefreiung schnell reagieren können, die Gläubiger anschreiben und gegebenenfalls zügig Vollstreckungsgegenklagen einreichen, falls Diese die Pfändungen nicht von sich aus automatisch zurücknehmen und nicht nur Ruhigstellen, oder sich nach meiner Aufforderung weigern. Eine automatische Rücknahme erfahre ich ja auch sowieso nicht.

    Zumal werden die Beschlüsse sicherlich nicht ewig bei den Drittschuldnern oder Vollstreckungsgericht aufbewahrt werden.

    Deshalb die Frage, ob ich einen Antrag auf Kopien beim Vollstreckungsgericht meiner Stadt stellen kann. Die müssten doch alle Beschlüsse da haben. Oder wohin muss ich mich wenden?

    Für eine Antwort währe ich Ihnen sehr dankbar…

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      danke für Ihre Frage. Empfehlenswert wäre es, zunächst beim zentralen Schuldnerverzeichnis Ihres Bundeslandes eine kostenlose Selbstauskunft einzuholen. Im nächsten Schritt kann dann bei ggf. fehlenden Informationen das Vollstreckungsgericht kontaktiert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Hertwig
    says:

    Gegen einen Mitarbeiter liegen bereits seit Jahren mehrere Pfändungs-u. Überweisungsbeschlüsse vor, die wir als Drittschuldner regelmäßig bedienen.
    Nachdem nun die Vorpfändungen abbezahlt sind kommt der nächste Beschluss aus dem Jahre 2016 in der Rangfolge als nächstes zum Zuge.
    Bei Nachfrage über den Sachstand beim angegebenen Gläubigervertreter wurde mir mitgeteilt, dass die Kanzlei nicht mehr zuständig ist. Das Mandat wurde wohl übertragen. Es wurde mir lediglich eine Telefon-Nr. mitgeteilt, bei der ich nun in der Telefonschleife lande. Nun meine Frage, inwieweit ist der Beschluss noch gültig, bzw. ist der Arbeitgeber als Drittschuldner zu Recherchen verpflichtet? Oder soll ich einfach den ersten Betrag an die im Beschluss angegebene Konto-Nr. überweisen und abwarten was geschieht? Es liegen noch weitere nachrangige Pfändungen vor.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr H.,

      in der Tat könnte die Empfangszuständigkeit problematisch sein. Einem Drittschuldner ist grundsätzlich nicht zuzumuten, Fragen zum Rangverhältnis zu klären. Daher haben Sie die Möglichkeit gemäß § 853 ZPO den Schuldbetrag beim Amtsgericht, dessen Beschluss Ihnen zuerst zugestellt worden ist, zu hinterlegen. Dem Antrag sind eine Anzeige der Sachlage und alle Ihnen zugestellten Beschlüsse in Kopie beizufügen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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