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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Jeder Kfz-Fahrer, der schon einmal am späten Abend oder in der Nacht gefahren ist, kennt die Tücken, die die Dunkelheit mit sich bringt. Der Straßenverlauf, andere Verkehrsteilnehmer oder Verkehrsschilder sind trotz eingeschaltetem Abblendlicht häufig schwer zu erkennen. Besonders eine kurvenreiche Fahrbahn oder eine langgezogene Kurve bei einer Autobahnauf- oder- abfahrt bergen eine erhöhte Unfallgefahr, wenn sie nicht vollständig einsehbar sind. Um sich zu orientieren, Verkehrsschilder zu lesen oder den Straßenverlauf zu erkennen, können Fahrer das Fernlicht einschalten. Das Fernlicht hat – im Gegensatz zu den anderen Scheinwerfern – eine extreme Leuchtweite- und -stärke, damit der Fahrer bei Dunkelheit entsprechend weit die Straße und Umgebung ausleuchten kann. Doch gerade weil das Fernlicht so stark und weit strahlt, gelten für dessen Nutzung bestimmte Vorschriften. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld.
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Fahrer, die die gesetzlichen Vorschriften zum Fernlicht missachten, müssen ein Bußgeld zahlen. Dabei wird gemäß Bußgeldkatalog die ordnungswidrige Nutzung des Fernlichtes ebenso bestraft wie beispielsweise das Fahren mit verschmutzten Scheinwerfern. Das Bußgeld beträgt zwischen 10 und 35 Euro.
Verstoß | Bußgeld |
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet | 20 Euro |
Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder beschmutztem Zustand benutzt | 20 Euro |
… mit Gefährdung | 25 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren | 10 Euro |
… mit Gefährdung | 15 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
Missbräuchlicher Einsatz der Lichthupe | 10 Euro |
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Jedes Kraftfahrzeug ist mit einer Vielzahl an Scheinwerfern und Rückleuchten ausgestattet, die verschiedene Funktionen erfüllen und für deren Nutzung unterschiedliche Vorschriften gelten. Manchem Autofahrer ist mitunter im Laufe der Jahre die korrekte Nutzung der einzelnen Leuchten nicht mehr bewusst. Grundsätzlich ist klar: bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen, etwa bei Regen oder Nebel, muss das Fahrzeug während der Fahrt beleuchtet sein, damit zum einen der Fahrer gute Sicht hat und zum anderen er selbst gesehen wird. Man könnte meinen, das Fernlicht dient aufgrund seiner Leuchtweit- und -stärke besonders guter Sichtbarkeit; tatsächlich kann der Fahrer durch das Fernlicht auch weit und gut sehen und aus größerer Entfernung Verkehrsschilder, Verkehrsteilnehmer oder Hindernisse auf der Fahrbahn erkennen. Allerdings werden andere Verkehrsteilnehmer, speziell entgegenkommende Fahrzeuge, durch das Fernlicht geblendet. Daher darf der Fahrer das Fernlicht gemäß § 17 StVO nur unter bestimmten Bedingungen einschalten.
[…] Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. […] (§ 17 Abs. 2 StVO)
Das Fernlicht darf also nur dann genutzt werden, wenn die Straßen nicht ausreichend beleuchtet sind und der Fahrer das unmittelbare Verkehrsgeschehen nicht oder nur schwer erkennen kann. In der Regel trifft das nur auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften zu. Darüber hinaus muss der Fahrer abblenden, das heißt, das Fernlicht ausschalten, sobald ihm Fahrzeuge entgegenkommen oder Fahrzeuge mit geringem Abstand vorausfahren, um den Fahrer nicht zu blenden. Andernfalls besteht die Gefahr eines Unfalls oder einer anderweitigen Gefährdung des Straßenverkehrs, da die Sicht des Fahrers beeinträchtigt ist und er sein Kfz nicht mehr sicher steuern kann.
Bei eingeschaltetem Fernlicht leuchtet eine blaue Kontrollleuchte.
Das Einschalten des Fernlichtes erfolgt in vielen Fahrzeugen manuell über den Hebel des Blinkers, der sich links neben dem Lenkrad befindet. Dazu wird der Hebel in Richtung des Lenkrades gedrückt – das Fernlicht geht an und das blaue Kontrollsymbol leuchtet auf. Die Besonderheit hierbei ist, dass das Fernlicht nur weiterleuchtet, wenn der Hebel permanent gedrückt wird. Sobald der Fahrer den Hebel loslässt, geht das Fernlicht aus bzw. das Fernlicht blendet ab.
Seit einigen Jahren ist es auch möglich, dass das Fernlicht mithilfe eines Fernlicht-Assistenten automatisch auf- und abblendet. Ein Kamerasensor, der sich an der Vorderseite des Innenspiegels befindet, erkennt zum Beispiel, ob sich das Fahrzeug in einer ausreichend beleuchteten Straße befindet oder ob andere Kfz vorausfahren oder entgegenkommen. Entsprechend schaltet der Fernlicht-Assistent die Scheinwerfer selbstständig an und aus.
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Wie für andere Scheinwerfer gelten auch für das Fernlicht gesetzliche Regelungen, die unter anderem in der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) verankert sind. So muss das Licht der Scheinwerfer grundsätzlich weiß sein. Jedes Kraftfahrzeug muss mit zwei Fernlicht-Scheinwerfern ausgestattet sein, die gleichzeitig leuchten und beim Abblenden gleichzeitig ausgehen. Ist das Fernlicht eingeschaltet, muss eine blaue Kontrollleuchte im Armaturenbereich aufleuchten. Als Beleuchtungsstärke des Fernlichtes ist mindestens 1,00 lx (Lux) in einer Entfernung von 100 Metern vorgeschrieben. Die Scheinwerfer müssen so verbaut sein, dass sie sich nicht versehentlich verstellen können. Die genauen Vorschriften gibt § 50 StVZO wieder.
Das Fernlicht dient darüber hinaus für die sogenannte Lichthupe. Dazu betätigt der Fahrer das Fernlicht nur kurz und lässt es für einen Moment aufleuchten. Auch wenn viele Autofahrer die Lichthupe in unterschiedlichen, alltäglichen Verkehrssituationen tätigen, beispielsweise um einem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorfahrt anzuzeigen oder als Warnung vor einer Radarfalle – die Lichthupe gilt als Warnsignal und darf entsprechend nur in Gefahrensituationen getätigt werden. Die Lichthupe in anderen Situationen ist rechtswidrig. Die missbräuchliche Nutzung des Fernlichtes wird mit einem Verwarngeld geahndet.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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