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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Motoren heulen auf, das Gaspedal wird durchgedrückt, das Adrenalin steigt mit jeder Sekunde – dann geht es endlich los und das PS-starke Fahrzeug jagt über Fahrbahn. Was auf Rennstrecken normal ist und sowohl Fahrer als auch Zuschauer begeistert, ist in der Stadt bzw. im “normalen” Straßenverkehr strikt verboten und eine tödliche Gefahr für Verkehrsteilnehmer. Und dennoch können manche Autofahrer dem Adrenalinkick und Nervenkitzel nicht widerstehen und brettern mit ihren, meistens getunten und leistungsstarken, Fahrzeugen bei einem “Battle” mit anderen Fahrern über die Straßen und liefern sich ein illegales Autorennen. Kreuzungen, rote Ampeln, Kurven, Geschwindigkeitsbegrenzungen – keine Verkehrsregel, kein Hindernis auf der Fahrbahn kann sie aufhalten.
Nicht selten kommt es bei bzw. aufgrund von illegalen Autorennen jedoch zu schweren Unfällen, die oft tödlich enden; tragischerweise in den meisten Fällen für unbeteiligte Verkehrsteilnehmer. Daher wurde 2017 die Gesetzeslage verschärft: wer sich ein illegales Autorennen liefert oder eines organisiert, macht sich strafbar und muss entsprechend mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
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Es gibt unterschiedliche Arten von Autorennen:
Autorennen können im Vorfeld verabredet werden oder spontan, beispielsweise an einer roten Ampeln, entstehen. Grundsätzlich gefährdet jedes illegales Autorennen den Straßenverkehr und andere Verkehrsteilnehmer erheblich. Hohe Geschwindigkeiten, Überfahren von roten Ampeln, Kurven schneiden, keine Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer und die Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen… die Palette an Verkehrsverstößen ist lang. Doch grundsätzlich wird ein illegales Autorennen als eigener Tatbestand gesehen.
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) verbietet illegale Straßenrennen grundsätzlich:
(2) Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, bedürfen der Erlaubnis. Das ist der Fall, wenn die Benutzung der Straße für den Verkehr wegen der Zahl oder des Verhaltens der Teilnehmenden oder der Fahrweise der beteiligten Fahrzeuge eingeschränkt wird; Kraftfahrzeuge in geschlossenem Verband nehmen die Straße stets mehr als verkehrsüblich in Anspruch. Veranstaltende haben dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen befolgt werden. (§ 29 Abs. 2 StVO)
Da illegale Autorennen seit 2017 allerdings nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern vielmehr eine Straftat darstellen, ist das Strafgesetzbuch (StGB) maßgeblich. § 315d StGB definiert den Straftatbestand von illegalen Autorennen sowie das Strafmaß.
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Illegale Straßenrennen ziehen strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Dabei werden gemäß § 315d StGB nicht nur die Fahrer eines illegalen Autorennens bestraft, sondern auch diejenigen, die ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen organisieren oder ausrichten. Den Tätern drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Führt das illegale Autorennen zu einer Gefährdung oder zu schweren Verletzungen oder gar zur Tötung anderer Verkehrsteilnehmer, erhöht sich die Freiheitsstrafe auf bis zu fünf bzw., bis zu zehn Jahren.
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt,
2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[…] (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. (§ 315d Abs. 1, 2 und 5 StGB)
Darüber hinaus hat ein illegales Autorennen in der Regel stets Punkte in Flensburg und einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Auch eine MPU kann angeordnet werden, wenn Zweifel an der charakterlichen Eignung, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, aufkommen.
Tatbestand | Strafe |
Veranstaltung eines illegalen Autorennens oder Teilnahme an einem illegalen Autorennen | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren; Fahrerlaubnisentzug, 3 Punkte |
… mit Gefährdung | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren; Fahrerlaubnisentzug, 3 Punkte |
… mit Personenschäden | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von 1 bis zu 10 Jahren; Fahrerlaubnisentzug, 3 Punkte |
Kommt es zu einem Verkehrsunfall, erfolgt die Schadensregulierung von Fremdschäden über die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallfahrers. Diese übernimmt die entstandenen Schäden an fremden Fahrzeugen. Bei einem Unfall infolge eines illegalen Autorennens gilt allerdings eine Besonderheit. Denn hier greift die Haftpflichtversicherung des Fahrers für gewöhnlich nicht. Die Teilnahme an einem illegalen Straßenrennen hat eine sogenannte Haftungsfreistellung zur Folge, das heißt, die Haftpflichtversicherung muss ihre Leistung nicht erbringen und den entstandenen Unfallschaden nicht bezahlen. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, vom Unfallgegner persönlich Schadensersatz zu verlangen; allerdings nur, wenn dieser zahlungskräftig ist. So müssen die Teilnehmer eines illegalen Autorennens, die am Unfall beteiligt sind, in der Regel für die Unfallkosten an ihren Fahrzeugen jeweils selbst aufkommen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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