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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Passiert im Straßenverkehr ein Unfall, kommt es in immer größerem Ausmaß vor, dass andere Verkehrsteilnehmer stehen bleiben, um sensationsgierig das Geschehen zu beobachten. Die Tätigkeit des Gaffens ist mittlerweile weit verbreitet und ein regelrechtes Phänomen geworden. Häufig greifen die Gaffer zu ihrem Handy, um Fotos oder Videoaufnahmen von der Unfallstelle und den geschädigten Personen zu machen. Insbesondere auf der Autobahn kann das Gaffen gravierende Auswirkungen haben. Meistens verursachen die Gaffer darüber hinaus zusätzlich einen Stau, weil sie abbremsen, die Geschwindigkeit verringern und teilweise stehen bleiben.
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Bei einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen zählt jede Sekunde. Polizei, Rettungskräfte und Feuerwehr müssen schnellstmöglich den Einsatzort erreichen, um die Unfallopfer zu versorgen und im schwerwiegenden Fall Leben zu retten. Oftmals ist ihnen das durch Gaffer jedoch nicht möglich. Denn diese blockieren die Zugangswege und behindern so die Einsatzkräfte bei ihrer Arbeit.
Fahrzeugführer sollten auf der Autobahn den Standstreifen frei halten, also nicht befahren und erst Recht nicht halten oder parken. Zudem ist die Bildung einer Rettungsgasse wichtig, um den Einsatzkräften so einen weiteren Zugangsweg zu ermöglichen. Die Fahrer auf der linken Spur fahren nach links, alle anderen nach rechts.
Durch das plötzliche Abbremsen an der Unfallstelle, um das Geschehen im Blick haben zu können, entsteht zudem die Gefahr eines Auffahrunfalls.
Das Filmen oder Fotografieren der Unfallstelle an sich kann die Einsatzkräfte ebenfalls bei ihrer Arbeit stören, auch wenn keine Zugangswege blockiert werden. Ganz abgesehen davon, dass es sich um eine Straftat handelt.
Gaffen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet. Dieses liegt zwischen 20 und 1000 Euro. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot hat der Betroffene nicht zu erwarten.
Werden Videos oder Fotos von der Unfallstelle und den Unfallbeteiligten gemacht, wird dies gemäß dem Strafgesetzbuch (StGB) geahndet. Dieses sieht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Dabei ist die Herstellung der Aufnahmen relevant, unabhängig davon, ob sie veröffentlicht und verbreitet werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […]
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt […] (§ 201a StGB)
Nicht selten liegt auch eine unterlassene Hilfeleistung vor. Auch dies ist eine Straftat und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Zudem handelt es sich im Verkehrsrecht auch um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld und drei Punkten in Flensburg sanktioniert wird.
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. (§ 323c StGB)
Verstoß | Sanktion |
„Gaffen“ als Ordnungswidrigkeit | Bußgeld von 20 bis 1000 Euro |
Behinderung der Rettungskräfte durch Befahren des Seitenstreifens auf der Autobahn | Bußgeld von 20 Euro |
Behinderung der Rettungskräfte durch Parken auf dem Seitenstreifen der Autobahn | Bußgeld von 25 Euro |
Unterlassene Hilfeleistung | Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe |
Fotos oder Filme von einem Unfall machen | Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
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Wird ein Verkehrsteilnehmer Zeuge eines Unfalls, sollte er umgehend Hilfe leisten. Dazu gehört die Einsatzkräfte zu informieren und die Unfallstelle mit einem Warndreieck abzusichern. Zudem sollte die Warnweste angelegt werden. Sind bei dem Verkehrsunfall Personen zu Schaden gekommen, ist erste Hilfe zu leisten bis Rettungswagen und Polizei eintreffen.
Sollte ein Ersthelfer die Unfallopfer schon betreuen und alles Notwendige eingeleitet haben, ist direkt weiterzufahren, damit die Einsatzkräfte nicht an ihrer Arbeit gehindert werden und man nicht zum Gaffer wird.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Was passiert mit den Fotos und Videos? Ist man, wenn man als Gaffer beteiligt war, dazu verpflichtet diese zu löschen? Wird das irgendwie kontrolliert oder verfolgt?
Ali
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Fotos oder Videos Bilder der verletzten Person beinhalten, müssen diese gelöscht werden. Dies ist außerdem strafbar, es kann sich um Unterlassene Hilfeleistung und/oder unbefugtes Herstellen oder Übertragen einer Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt handeln.
Sofern “nur” beschädigte Autos zu sehen sind, ist die Gesetzeslage lückenhaft und es besteht grundsätzlich eher nicht die Pflicht, diese Aufnahmen zu löschen. Dasselbe gilt nach herrschender Meinung ebenso für Bilder von Toten, die nicht den Schutz genießen, wie verletzte, aber noch lebende Personen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt