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Anwaltliche Verkehrshotline
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Die tiefstehende Sonne blendet und man sieht die rote Ampel nicht rechtzeitig oder man ist mit den Gedanken woanders und nimmt das Stoppschild zu spät wahr… Verkehrssituationen, die wohl mancher Autofahrer schon erlebt hat. Nach einem abrupten Tritt auf die Bremse stellen sich Kfz-Fahrer mitunter dann unweigerlich die Frage, ob das zu späte Abbremsen Konsequenzen hat. In der Regel gilt der erste Gedanke einem möglichen Unfall oder einer anderweitigen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Viele Fahrer sind sich dabei (zunächst) nicht bewusst, dass ihre Unaufmerksamkeit unter Umständen noch weitere Folgen nach sich zieht. Nämlich dann, wenn sie vor einem Stoppschild oder einer roten Ampel die Haltelinie überfahren haben und einen sogenannten Haltelinienverstoß begangen haben. Doch was bedeutet ein Haltelinienverstoß? Was ist hinsichtlich einer Haltelinie zu beachten? Welche Sanktionen verhängt der Gesetzgeber? Und wie ist der Rotlichtverstoß von einem Haltelinienverstoß zu unterscheiden?
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Die Haltelinie, offiziell als Haltlinie bezeichnet, ist gemäß Anlage 2 zu § 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ein sogenanntes Vorschriftzeichen (Zeichen 294). Sie dient als ergänzendes Verkehrszeichen, etwa zum Stoppschild (Zeichen 206) oder zur Ampel an Kreuzungen und Einmündungen und verpflichtet den Fahrzeugführer, an der Stelle, an der sich die Haltelinie befindet, stehen zu bleiben. Unter Umständen ist zusätzlich an der sogenannten Sichtlinie anzuhalten, also an der Stelle, an der der Fahrer die kreuzende Straße einsehen kann.
Ein Haltelinienverstoß liegt vor, wenn der Fahrzeugführer die gesetzlichen Vorschriften missachtet und an der Haltelinie nicht stehen bleibt, sondern darüber fährt. Hierbei ist zum einen Anlage 2 StVO relevant. Zum anderen § 49 StVO. Dort heißt es:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt. (§ 49 Abs. 3 StVO)
Es gilt eine Ausnahme, wann das Überfahren der Haltelinie erlaubt ist. Sind Einsatzfahrzeuge mit Blaulicht und/oder Martinshorn unterwegs, müssen Kfz-Fahrer grundsätzlich sofort Platz machen und die Einsatzfahrzeuge durchfahren lassen. Die Haltelinie darf hierbei überfahren werden, wenn Fahrzeugführer keine andere Möglichkeit haben, die Fahrbahn ausreichend frei zu machen. Sie müssen allerdings darauf achten, dass dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
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Wer die Haltelinie ohne stehen zu bleiben überfährt, muss mit Sanktionen rechnen. Der Bußgeldkatalog unterscheidet hierbei zwischen einem “einfachen” Haltelinienverstoß, beispielsweise an einem Stoppschild, und einem Haltelinienverstoß an einer roten Ampel. Bleibt der Fahrer an der Haltelinie nicht (rechtzeitig) stehen, wird er mit einem geringfügigen Verwarngeld von 10 Euro zur Kasse gebeten. Überfährt der Fahrzeugführer allerdings die Haltelinie an einer roten Ampel, hat er härtere Strafen zu befürchten. Kommt es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Hat der Haltelinienverstoß an einer roten Ampel einen Unfall zur Folge, sieht der Bußgeldkatalog 85 Euro und ebenfalls einen Punkt in Flensburg vor.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
An der Haltlinie (Zeichen 294) nicht gehalten | 10 Euro | – |
trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen Anderen gefährdet | 70 Euro | 1 |
trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen Unfall verursacht | 85 Euro | 1 |
Ein Haltelinienverstoß an einer roten Ampel ist nicht mit einem Rotlichtverstoß gleichzusetzen. Doch welcher Unterschied besteht zwischen diesen beiden Verkehrsverstößen genau? Ein Haltelinienverstoß liegt vor, wenn der Fahrer die Haltelinie und somit die rote Ampel überfährt, aber noch nicht in den mit der Ampel verbundenen Bereich gefahren ist. Um einen Rotlichtverstoß handelt es sich hingegen dann, wenn der Fahrzeugführer in diesen geschützten Bereich gefahren ist. Abhängig davon, wie lange die Ampel bereits auf Rot steht, liegt ein einfacher (weniger als eine Sekunde rot) oder ein qualifizierter (länger als eine Sekunde rot) Rotlichtverstoß vor.
Wenige Zentimeter oder Kleinigkeiten können darüber entscheiden, ob ein Haltelinienverstoß oder ein Rotlichtverstoß vorliegt. Da ein Rotlichtverstoß wesentlich härtere Sanktionen als ein Haltelinienverstoß zur Folge hat und ein derartiger Verstoß dem Fahrer zum Beispiel aufgrund fehlerhafter Messungen möglicherweise irrtümlich vorgeworfen wird, ist es in jedem Fall lohnenswert, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Auf Grundlage der Akteneinsicht und Auswertung der gewonnenen Informationen über den Fall kann der Jurist gegebenenfalls den Vorwurf eines Rotlichtverstoßes entkräften.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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