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Gerade in ländlichen Gebieten nehmen nicht nur Autos, Motorräder, Lkw und Busse am Straßenverkehr teil, sondern auch landwirtschaftliche Fahrzeuge, wie beispielsweise Traktoren. Der Ärger oder die Ungeduld ist hauptsächlich bei Autofahrern häufig groß, wenn ein langsameres landwirtschaftliches Fahrzeug im Schneckentempo vor ihnen fährt, besonders auf einer Landstraße. Doch landwirtschaftliche Fahrzeuge haben genauso die Berechtigung, sich im öffentlichen Verkehrsraum zu bewegen, wie andere Fahrzeuge auch. Dabei müssen sich alle Fahrer an die Vorschriften des Verkehrsrechts halten und geltende Regelungen berücksichtigen.
Um mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug überhaupt am Straßenverkehr teilnehmen zu können, müssen die Fahrerlaubnisklassen L oder T erworben werden. Diese berechtigen dazu, unter anderem land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, wie einen Traktor, zu fahren.
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Soll ein landwirtschaftliches Fahrzeug im Straßenverkehr geführt werden, ist je nach Fahrzeugtyp eine ordentliche Zulassung notwendig. Das Fahrzeug muss offiziell bei der Zulassungsbehörde angemeldet werden und ein Kennzeichen erhalten. Zu den zulassungspflichtigen landwirtschaftlichen Fahrzeugen zählen unter anderem Traktoren. Da diese von der Kfz-Steuer befreit sind, bekommen sie ein grünes Kennzeichen. Das bedeutet, dass die Buchstaben und Ziffern auf dem Nummernschild nicht schwarz sind, sondern grün. Ansonsten gleicht das Kennzeichen einem “gewöhnlichen” deutschen Nummernschild.
Allerdings benötigen nicht alle landwirtschaftlichen Fahrzeuge eine Zulassung. So sind beispielsweise selbstfahrende Arbeitsmaschinen (wie Erntemaschinen) oder Staplerfahrzeuge zulassungsfrei. Für Anhänger, die für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten genutzt werden, und deren Höchstgeschwindigkeit 25 km/h beträgt, ist ebenfalls keine Zulassung erforderlich.
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Genau wie andere Verkehrsteilnehmer müssen sich die Fahrer von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen an Verkehrsregeln halten und gesetzliche Vorschriften befolgen, wenn sie am Straßenverkehr teilnehmen. So gelten beispielsweise auch für landwirtschaftliche Fahrzeuge die Vorfahrtsregeln und zulässige Höchstgeschwindigkeiten. Eine besondere Bedeutung kommt der Ladungssicherung zu, wenn land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge im Straßenverkehr mit einem Anhänger eine Fracht transportieren, wie beispielsweise Heuballen oder Baumstämme. Die Ladung muss so gesichert sein, dass sie weder verrutscht noch auf die Fahrbahn fällt. Eine rechtswidrige Ladungssicherung kann zum einen eine Gefährdung des Straßenverkehrs und Verkehrsunfälle zur Folge haben, wenn das Fahrzeug Ladung verliert. Zum anderen sieht der Gesetzgeber bei einem Verstoß gegen die Ladungssicherung ein Bußgeld und einen Punkt in Flensburg vor.
Verstoß | Bußgeld |
Ladung höher als zulässig | 20 Euro |
Ladung breiter als zulässig | 20 Euro |
Ladung ohne vorgeschriebene Sicherungsmitteln befördert | 25 Euro |
Ladung nicht verkehrssicher verstaut | 35 Euro |
… mit Gefährdung | 60 Euro, 1 Punkt |
… mit Unfall | 75 Euro, 1 Punkt |
Darüber hinaus stellt eine verlorene Ladung eine Verschmutzung der Straße und damit eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Fahrer ist dazu verpflichtet, die Ladung umgehend von der Fahrbahn zu entfernen.
Verstoß | Bußgeld |
Straße beschmutzt oder mit einer Flüssigkeit benetzt und trotz möglicher Gefährdung den Zustand nicht beseitigt oder kenntlich gemacht | 10 Euro |
Gegenstand auf der Straße liegengelassen trotz möglicher Gefährdung | 60 Euro, 1 Punkt |
Viele Feld- und Waldwege dürfen von Fahrzeugen nicht befahren werden. Entsprechende Verkehrsschilder verbieten die Durchfahrt (Verkehrszeichen 250). Häufig besteht allerdings für land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge eine Ausnahme. Dies wird durch das Zusatzzeichen “Land- und forstwirtschaftlicher Verkehr frei” kenntlich gemacht. Relevant ist hierbei nicht zwingend, mit welchem Fahrzeug der ausgewiesene Weg befahren wird, sondern aus welchem Grund. Möchte zum Beispiel ein Landwirt seine Felder kontrollieren, kann er den Feldweg auch mit seinem Pkw nutzen. Dieser würde in einem solchen Fall ebenfalls unter “Land- und forstwirtschaftlichen Verkehr” fallen, eine Privatperson mit dem gleichen Auto, aber ohne die landwirtschaftliche Absicht, hingegen nicht.
Viele Vergehen im Straßenverkehr können je nach Schwere ein Fahrverbot nach sich ziehen, beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein Rotlichtverstoß. Der Betroffene muss in diesem Fall seinen Führerschein bei der Führerscheinbehörde abgeben und darf kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. Dabei kann das Fahrverbot für alle Kraftfahrzeugarten gelten, es ist allerdings auch möglich, dass das Fahrverbot nur bestimmte Arten umfasst. Dies ist besonders für Personen, die beruflich auf ein Kfz angewiesen sind, von Bedeutung. So besteht die Möglichkeit, dass das Fahrverbot für Pkw gilt, aber andere Kraftfahrzeuge, wie beispielsweise ein landwirtschaftliches Fahrzeug, im Straßenverkehr geführt werden dürfen. Inwiefern die unterschiedlichen Kraftfahrzeugarten von einem Fahrverbot betroffen sind, ist schlussendlich vom jeweiligen Sachverhalt abhängig.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Wenn ein Traktor, Oldtimer mit regulärer Zulassung (schwarzes Nummernschild) sich auf der Straße bewegt, gilt er dann noch als landwirtschaftliches Fahrzeug? Wenn Nein, ist es dann überhaupt zulässig im Überholverbot überholt zu werden, wenn das Überholen nur für landwirtschaftliche Fahrzeuge genehmigt wurde ( Entsprechendes Aufhebungsschild) und muss sich der nachfolgende Verkehr daran halten? Mit einem schwarzen, also nicht im LOF Bereich zugelassenen Fahrzeug bin ich ja nie landwirtschaftlich unterwegs, da ich keine Landwirtschaft habe und meine Steuern für das Fahrzeug entrichte. Deshalb habe ich auch nichts auf Feldwegen verloren.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die interessante Frage.
Das genannte Verkehrszeichen (Verkehrszeichen 1049-11) besagt, dass Fahrzeuge bis 25 km/h überholt werden dürfen, somit darf auch das von Ihnen genannte Fahrzeug überholt werden, falls es nicht schneller als 25 km/h fährt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
darf ein Landwirt einen Weg befahren welcher mit dem Verkehrszeichen 250 Zusatzzeichen “Forstwirtschaftlicher Verkehr frei” versehen ist?
Mit freundlichen Grüßen
Markus G.
Sehr geehrter Herr G.,
der Landwirt darf den Weg nur dann befahren, wenn die Fahrt auch wirklich zum Zwecke landwirtschaftlicher Bodennutzung erfolgt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt