Urteil im Volltext:
Urteil im Abgasskandal, Landgericht Frankfurt / Main, Urteil vom 25.06.2019, Aktenzeichen: 2-17 O 4/19
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Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. KRAUS GHENDLER, Aachener Str. 1, 50674 Köln, Geschäftszeichen:
gegen
Volkswagen AG vertr. d.d. Vorstand, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. KSP Kanzlei Dr. Seegers Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsges. mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg, Geschäftszeichen:
hat die 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Steck-von der Lühe aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019
für Recht erkannt:
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- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.651,05 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB binnen sieben Tagen nach Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen Golf VI 1.6 TDI ,Style”, Fahrzeug-Ident.-Nr. –, zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,64 € nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 18.01.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 73% und der Kläger zu 27%. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal.
Der Kläger erwarb am 08.05.2012 bei der Volkswagen Automobile Frankfurt GmbH in Frankfurt am Main zum Kaufpreis von 18.480 € einen gebrauchten Volkswagen Golf VI 1.6 mit der Fahrzeug-Ident.-Nr.. Das von der Beklagten hergestellte Fahrzeug hatte im Kaufzeitpunkt eine Laufleistung vom 5.504 km. Der Kläger finanzierte den Kauf über die Volkswagen Bank zu einem Zinssatz von 0,90% p.a.. Das Fahrzeug hat einen Diesel Motor EA 189. Dieser Motor ist mit einer Software ausgestattet, die den Stickoxidausstoß regelt. Die Abgasrückführung kann in zwei unterschiedlichen Modi laufen. Erkennt die Software, dass sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet, kommt es zu einer höheren Abgasrückführung als im normalen Fahrbetrieb. Diese Besonderheit der EA 189-Motoren wurde im Jahr 2015 allgemein bekannt. Das Kraftfahrbundesamt ordnete einen Rückruf der mit dem Motortyp EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge und deren Nachrüstung an und bestätigte schließlich die Freigabe des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps unter der Auflage, dass ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update installiert wird. Bei Fahrzeugen mit einem 1,6 l-Motor wird zusätzlich direkt vor dem Luftmassenmesser ein Strömungsgleichrichter befestigt.
In der Klageschrift hat der Kläger der Beklagten Inaugenscheinnahme und Begutachtung des Fahrzeuges angeboten.
Der Kläger behauptet, die ursprünglich bei der Firma Audi zur Verminderung des „Kaltstartnagelns” entwickelte Software sei im Normalbetrieb insbesondere deshalb ausgeschaltet gewesen, um den Verschleiß des Rußpartikelfilters nicht zu steigern. Der Kläger behauptet ferner, die gewöhnliche Laufleistung von Fahrzeugen der streitgegenständlichen Art liege bei 350.000 km. Zum Stichtag der Klageerstellung habe der Tachostand 128.630 km und sein Schaden in Höhe des Kaufpreises abzüglich angerechneter Nutzungsentschädigung von 6.604,92 € bestanden. Am 03.05.2019 sei der Tachostand 135.387 gewesen. Der Kläger behauptet, bis zur Klageeinreichung Finanzierungszinsen von insgesamt 413,64 € geleistet zu haben.
Der Kläger meint, er habe Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung sowie Ersatz eines Finanzierungsschadens aus § 826 BGB iVm § 31 BGB analog oder aus § 823 Abs. 1 BGB iVm 263 StGB oder aus 823 Abs. 2 BGB iVm SS 6, 27 EG-FGV, und Anspruch auf Zinsen jeweils iVm $S 849, 246 BGB.
Der Kläger hat mit der am 18.01.2019 zugestellten Klage beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 11.875,08€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 4% p.a. ab Rechtshängigkeit binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen Golf VI 1.6 TDI „Style“, Fahrzeug-Ident.-Nr.– zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 4% p.a. ab dem 08.05.2012 bis Rechtshängigkeit auf einen Betrag in Höhe von 18.480 € zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Nach Teilerledigungserklärung des Klägers, mit welcher sich die Beklagte nicht einverstanden erklärt hat, hat der Kläger unter Aufrechterhaltung der Klageanträge 2) und 3)
die Klage hinsichtlich des Klageantrages 1) geändert wie folgt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 11.512,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 4% p.a. ab Rechtshängigkeit binnen sieben Tagen nach Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen Golf VI 1.6 TDI ,Style“, Fahrzeug-Ident.-Nr. — , zu zahlen.
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und beantragt ferner: 4. Es wird festgestellt, dass der Antrag zu 1) sich in Höhe von 362,47 € erledigt hat und die darauf gerichtete Klage ursprünglich zulässig und begründet war.
Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Sie behauptet, die Entscheidung, die beanstandete Motorsteuerungssoftware zu entwickeln und zu verwenden sei unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden. Die Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts hätten erst am Wochenende des 19./20. September 2015 von der Verwendung der Umschaltlogik in europäischen Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 erfahren. Sie behauptet ferner, mit dem Update werde die Motorsoftware der EA 189-Motoren auf den Stand des Nachfolgemotors EA288 gebracht. Die Beklagte verweist darauf, dass für die Zweitzulassung eines Pkw nicht mehr die EG Übereinstimmungsbescheinigung, sondern lediglich das Protokoll der letzten Hauptuntersuchung erforderlich ist. Im Übrigen hält sie den Klägervortrag sowohl hinsichtlich eines Vorsatzes auf Beklagtenseite als auch hinsichtlich der Kausalität einer Täuschung für die Kaufentscheidung des Klägers für unsubstanziert. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (S$ 826, 31 BGB) auf Erstattung des Kaufpreises, vermindert um die gezogenen Nutzungen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Die Beklagte hat eine konkludente Täuschungshandlung durch Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs begangen (a). Das Verhalten der Beklagten ist als sittenwidrig zu beurteilen (b). Durch dieses Verhalten ist bei dem Kläger kausal ein Schaden verursacht worden (c). Anlass, die Kausalität zwischen Täuschung und Schaden unter Schutzzweckgesichtspunkten zu verneinen, besteht nicht (d). Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB sind gegeben (e). Aufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz, bei dem er sich die im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehenden Vorteile anrechnen lassen muss (f).
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- a) Die Beklagte hat dadurch, dass sie die von ihr mit dem Motor EA 189 hergestellten Fahrzeuge unter bewusstem Verschweigen der unzulässigen Softwareprogrammierung in Verkehr gebracht hat, den Käufern der Wahrheit zuwider konkludent vorgespiegelt, dass der Einsatz der mit diesem Motor ausgerüsteten Fahrzeuge im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig sei (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 9, juris, OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2019, 5 U 1318/18). Dass „nicht nur die erforderlichen Zulassungs und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typgenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrt-Bundesamts erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich entspricht …. bestätigt der Hersteller zumindest konkludent mit der Inverkehrgabe“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 11, juris). „Der Käufer eines Kraftfahrzeugs kann vor diesem Hintergrund nicht nur davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs die notwendige EG-Typgenehmigung formal vorliegt, sondern auch davon, dass keine nachträgliche Rücknahme oder Änderung droht, weil die materiellen Voraussetzungen bereits bei Erteilung nicht vorgelegen haben. Entsprechend dieser selbstverständlichen Käufererwartung ist der Inverkehrgabe des Fahrzeugs der Erklärungswert beizumessen, dass auch die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung vorlagen“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 13, juris, m.w.N.). „Weil der Inverkehrgabe der dargestellte positive Erklärungswert zukommt, wird mit der Anknüpfung an das Inverkehrbringen auch nicht etwa auf eine Täuschung durch Unterlassen – Nichtaufklären über die eingesetzte Software – abgestellt, welches die Verletzung einer Offenbarungspflicht voraussetzte” (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 14, juris). Tatsächlich bestand jedoch durch die verwendete Steuerungssoftware die Gefahr der Betriebsuntersagung und Fahrzeugstilllegung. Denn die verwendete Umschaltlogik in der Motorsteuerungssoftware war als verbotene Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 08.01.2019 (VIII ZR 225/17, juris Rn. 5 ff.) Bezug genommen. Hierdurch drohte der Widerruf der Typgenehmigung.
- b) Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung
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nicht vereinbar und besonders verwerflich ist. Eine besondere Verwerflichkeit kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, 28.06.2016 – VI ZR 536/15 -, Rn. 16, juris), die dem Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Diesbezüglich kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler, BGB (2014], $ 826, Rn. 31). Gemessen daran ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Es ist unanständig, eigens für ein gesetzlich vorgesehenes Testverfahren, das dem Zweck dient, den Schadstoffausstoß eines Fahrzeugtyps zu prüfen, die Motoren so auszurüsten, dass ausschließlich im Testverfahren eine besondere schadstoffreduzierende Abgasrückführung oder Reinigung stattfindet und dadurch staatliche Behörden (z. B. Kraftfahrtbundesamt), Wettbewerber und Endverbraucher in großer Zahl systematisch zur Profitmaximierung zu täuschen. Die Beweggründe der Beklagten zur Vornahme der Manipulationen am Abgassteuerungssystem und der entsprechenden Täuschungen darüber waren entweder die Erzielung eines höheren Gewinns durch die Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten, oder aber die Unfähigkeit der Entwickler, zu marktgerechten Preisen Motoren mit zulässigen Abgaswerten im Normalbetrieb zu entwickeln. Die Beklagte nutzte bei ihrer Täuschung aus, dass der Endverbraucher darauf vertraut, dass ein Fahrzeug, das von einem Hersteller für den Verkauf freigegeben wurde, die Zulassungsprüfungen ordnungsgemäß durchlaufen hat und dementsprechend die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Die Beklagte hat dabei nicht nur einfach vorgeschriebene Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit Herstellung und Inverkehrbringen des Motors EA189 zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden einerseits, sowie nachfolgend nach dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge gegenüber den Verbrauchern andererseits geschaffen, um die entsprechende Typengenehmigungen für die Fahrzeuge zu erhalten und um dadurch entsprechende Vertragsschlüsse der Händler mit Kunden herbeiführen zu können. Dabei ist die Beklagte bewusst verschleiernd durch einen nur begrenzt einbezogenen Personenkreis vorgegangen, um diese Mani pulation geheim zu halten, zumal diese Programmierung des Motors auch nur äußerst schwer zu entdecken war. Als Motive sind nur denkbar, zur Kostensenkung und möglicherweise auch zur Umgehung technischer Probleme bei der Entwicklung einer rechtlich und technisch einwandfreien, aber teureren Lösung nur rein formal die Voraussetzungen für die Typgenehmigung zu erfüllen und dadurch entsprechende Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis einer bewussten Täuschung von Behörden ei nerseits und Täuschung und Benachteiligung von Kunden andererseits gibt dem Handeln der Beklagten ein Gepräge der Sittenwidrigkeit (vgl. LG Würzburg, 23.02.2018 – 71 O 862/16).
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- c) Der Kläger hat durch den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs einen Schaden erlitten.
Unabhängig von der Frage, ob durch das nachträgliche Software-Update ein vorheriger Sachmangel des Motors im Sinne des Gewährleistungsrechts beseitigt wurde und auch unabhängig von der Frage, ob ein objektiver Wertverlust vorliegt, besteht der eingetretene Schaden des Klägers bereits in dem Abschluss des Kaufvertrages über den von der Beklagten hergestellten Pkw, der von dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts bei Kenntnis aller Umstände nicht abgeschlossen worden wäre. Dem Kläger ist allerdings im Kaufzeitpunkt ein Schaden nur unter wertenden Gesichtspunkten entstanden, da er- mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – ein Fahrzeug erworben hat, das damals den Gegenwert des Kaufpreises darstellte. Doch ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH „ein Schaden im Sinne des § 826 BGB nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Viel mehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechneri chen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen“ (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – VI ZR 15/14 -, Rn. 17, juris). Maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, juris Rn. 16 ff.). Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels ist gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet.” (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 19, juris).
- d)
Der Schaden des Klägers ist durch ein Verhalten der Beklagten entstanden, da diese den beanstandeten Motor hergestellt, in das Fahrzeug eingebaut und das Fahrzeug in Verkehr gebracht hat. Dass die Beklagte nicht selbst mit dem Kläger in Kontakt getreten war, ist unbeachtlich.
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Ein adäquater Zusammenhang zwischen Verhalten und Schaden besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war. So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Kaufinteressenten ihrer Fahrzeuge – so auch den Kläger – konkludent getäuscht und dadurch geschädigt. Für den Fall des Eingehungsbetruges durch konkludente Täuschung gemäß § 263 StGB ist anerkannt, dass es für den Kausalzusammenhang ausreicht, wenn der Verfügende durch das Erklärungsverhalten des Schädigers zur Verfügung veranlasst wird, weil er das Vorliegen der konkludent mit-erklärten, tatsächlich aber nicht bestehenden Tatsachen als selbstverständlich voraussetzt, ohne darüber nachzudenken. Erforderlich ist insoweit nur, dass die Verfügung des Getäuschten auf der Unkenntnis beruht (vgl. Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 30 Auflage 2019, § 263 Rn. 39 m.w.N.). „Diese zu § 263 StGB entwickelte Rechtsprechung lässt sich auf die Frage der Kausalität der Täuschung im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB übertragen: Auch hier ist für einen mit der konkludenten Täuschung korrespondierenden Irrtum des Käufers ausreichend, dass er die miterklärte Tatsache als selbstverständlich voraussetzte.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 22, juris). Der Zusammenhang ist gegeben, „wenn der Ge chädigte die ihn schädigende Handlung gerade deswegen vorgenommen hat, weil er dazu sittenwidrig veranlasst worden ist“ (BGH, Urteil vom 20.02.1979, VI ZR 189/78, Rn 16 ff). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger dann, wenn er die Hintergründe gekannt hätte, als verständiger Kunde kein Fahrzeug mit dem unzulässig programmierten Motor und mit einem entsprechenden kaufrechtlichen Sachmangel erworben hätte. Vorliegend hat der Kläger dargelegt, in Kenntnis der Abgasmanipulation und der Tatsache, damit ein nicht typengenehmigungsfähiges Fahrzeug zu erwerben, den Kauf nicht getätigt zu haben. Anlass, die Kausalität zwischen Täuschung und Schaden unter Schutzzweckgesichtspunkten zu verneinen, besteht nicht. Erforderlich ist allerdings eine wertende Überprüfung, gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14 –, Rn. 17, juris, BGHZ 98, 212, BGHZ 173, 169). Der Kausalzusammenhang zwischen der Täuschungshandlung auf Seiten der Beklagten und dem Schaden des Klägers besteht auch ungeachtet dessen, dass der Kläger das streitgegenständlichen Fahrzeug als Gebrauchtwagen von einem Händler erworben hat. „Denn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie – im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung – auf die Seriosität des Herstellers vertraut. Diese Täuschung wirkt im Übrigen bei allen weiteren Verkäufen in der Käuferkette vor Aufdeckung der Abschalteinrichtung fort.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 28, juris).
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Die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung nach § 826 BGB sind gegeben. Das Verhalten der Beklagten war – auch gegenüber dem Kläger – vorsätzlich sittenwidrig. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB zunächst Schädigungsvorsatz voraus. „Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Er enthält ein Wissens- und Wollenselement: Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Be weggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei dieser nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens umfassen muss.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 44, juris). Ferner setzt § 826 BGB die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen, voraus (BGH, Urteil vom 13.09.2004 – II ZR 276/02, juris Rn. 36). Zur Begründung der Haftung einer juristischen Person müssen die erforderlichen Wissens- und Wollens-elemente des Schädigungsvorsatzes und der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter” im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15, juris Rn. 13, 23, 25 f.). Vorliegend hat der Kläger dargelegt, dass der Vorstand, mindestens in den Personen des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Martin Winterkorn sowie des im Jahr 2015 beurlaubten Vorstands Heinz-Jakob Neußer Kenntnis von der Entwicklung und dem Einsatz der Manipulationssoftware in den Motoren mit der Bezeichnung EA 189 gehabt habe und damit den Organen der Beklagten klar gewesen sei, dass Kunden wirtschaftlich nachteilige Kaufverträge abschlossen. Entsprechend ist davon auszugehen, „dass die Installation der Abschalteinrichtung in der Motorsteuerungssoftware mit Wissen und Wollen eines oder mehrerer Mitglieder des Vorstands der Beklagten erfolgt und somit der Beklagten gemäß § 31 BGB zuzurechnen ist. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass dieses oder diese Mitglieder des Vorstands auch in der Vorstellung handelten, dass die so ausgestatteten Motoren in Fahrzeugen der Beklagten oder der Tochterunternehmen eingebaut und für diese unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typgenehmigung beantragt würde, obwohl die materiellen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, und die Fahrzeuge sodann veräußert werden würden“
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(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 50, juris). „Zwar hat insoweit grundsätzlich der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast für sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der Haftungsnorm. Hier trifft die Beklagte allerdings nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen hinsichtlich der unternehmensinternen Entscheidungsprozesse eine sekundäre Darlegungslast.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 51, juris). Aber: „In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegen den Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind (st. Rspr., so BGH, Urteil vom 24.10.2014 – V ZR 45/13, juris Rn. 22; Urteil vom 03.05.2016 – || ZR 311/14, juris Rn. 18 f.)” (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 52, juris).
„Unstreitig haben Mitarbeiter der Beklagten die streitgegenständliche Software in Kenntnis deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Gene ration EA189 Euro 5, die konzernweit in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten, integriert. Die Funktionsweise widersprach … offensichtlich dem Zweck des Verbots der Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) 715/2007.” (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 55, juris). Angesichts der großen Zahl von Fahrzeugen mit manipulierten Motoren ist es ausgeschlossen, dass leitende Mitarbeiter der Beklagten (zumindest der Leiter der Entwicklungsabteilung) keine Kenntnis von der Software hatten. „Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware, die für eine Diesel-Motorengeneration konzipiert war, welche flächendeckend konzernweit in vielen Millionen Fahrzeugen eingesetzt werden sollte, erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte”(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 56, juris, m.w.N.). „Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 56, juris). „Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt,
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weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind.”(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 58, juris). „Da ein Verhaltensexzess eines untergeordneten Mitarbeiters, der den die Zustimmung zum Einsatz der Motorsteuerungssoftware erteilenden Vorstand bzw. Repräsentanten überdies getäuscht haben müsste, zwar höchst unwahrscheinlich ist, aber im Hinblick auf die Unberechenbarkeit von Willensgesteuerten Entscheidungsprozessen nicht von einer Typizität im Sinn eines Anscheinsbeweises ausgegangen werden kann, besteht lediglich eine tatsächliche Vermutung für Kenntnis und Billigung eines Vorstands oder Repräsentanten, welche die Beklagte im Rahmen der sie treffenden sekundären Darlegungslast zu entkräften hat.” (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 59, juris). „Folge der sekundären Darlegungslast ist zum einen, dass der Anspruchsgegner sich nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen kann, sondern die tatsächliche Vermutung in zumutbarem Umfang durch substantiierten Gegenvortrag erschüttern muss. Genügt er dem nicht, gilt der Vortrag der Klagepartei als zugestanden, § 138 Abs. 3 ZPO (vgl. Ahrens, Der Beweis im Zivilprozess, 2015, Kap. 11 Rn. 26).“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 60, ju ris). „Zum anderen reduzieren sich bereits die Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegungen des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 61, juris, m.w.N.). Der Kläger hat nach diesem Maßstab hinreichend substanziiert vorgetragen, die Beklagte aber nicht wirksam bestritten. Der Kläger hat vorgetragen, dass mindes tens Dr. Martin Winterkorn sowie Heinz-Jakob Neußer Kenntnis von der Entwicklung und dem Einsatz der Manipulationssoftware in den Motoren mit der Bezeichnung EA 189 gehabt hätten und damit diesen Organen der Beklagten klar gewesen sei, dass Kunden nachteilige Kaufverträge abschließen würden. Der Vortrag des Klägers zu Wissen- und Wollen des Vorstandes gilt als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO), weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend nachgekommen ist. Der Vortrag des Klägers erfolgte nicht „ins Blaue hinein”. „In der vorliegenden Konstellation lassen sich die Kenntnis der technischen Maßnahme und ihrer rechtswidrigen Verwendung sowie die dahinterstehende Motivation nicht sinnvoll trennen, das heißt, alle für die Wissenszurechnung maßgeblichen kognitiven Elemente müssen zwangsläufig in der Person des Entscheidungsträgers voll verwirklicht worden sein …… Ein Vorstand oder Repräsentant, der in Kenntnis der Funktionsweise der streitgegenständlichen Software deren ihm bekannten serienmäßigen Einsatz nicht unterbindet, billigt diesen und ist sich der Schädigung der späteren Fahrzeugerwerber bewusst. Er handelt auch verwerflich.” (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 66, juris). „Denn bereits aus den äußeren Umständen ergibt sich, dass ein Entscheidungsträger, der wissentlich die Verwendung der Software anordnete oder nicht unterband, auch wusste, dass die damit ausgerüsteten Fahrzeuge der Typgenehmigungsbehörde vorgeführt und sodann in Verkehr gebracht werden würden.
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Dass die erst am 20.07.2007 in Kraft getretene VO (EG) 715/2007 jedem Vorstandsmitglied oder sonstigen Repräsentanten bekannt war, kann angesichts ihrer herausragenden Bedeutung für die Automobilindustrie vorausgesetzt werden. Die Heimlichkeit des Einsatzes der kritischen Softwarefunktion, insbesondere dass diese auch dem Kraftfahrtbundesamt nicht zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit offengelegt wurde, lässt den Schluss zu, dass die Beteiligten damit rechneten, eine solche Offenlegung werde zu Schwierigkeiten hinsichtlich der EG-Typgenehmigung führen“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 67, juris). Der verantwortliche Vorstand der Beklagten hatte im Rahmen von § 826 BGB die Schädigungsabsicht, denn er wollte gerade auch potentielle Kunden zum Kauf der Fahrzeuge veranlassen, die ohne das Inverkehrbringen der zulassungsgefährdeten Fahrzeuge ein nicht von der Manipulation betroffenes Fahrzeug erworben hätten. Andere Motive als dasjenige, den Umsatz zu steigern, sind nicht denkbar. „Die Kenntnis einer der Unternehmensleitung angehörenden Person von der serienmäßigen rechtswidrigen Verwendung der Software schließt zwangsläufig die Billigung der Schädigung sämtlicher Erst- und Folgeerwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge ein. Darauf, ob die handelnden Personen darauf vertrauten, die Verwendung der Software werde nicht aufgedeckt, kommt es für den Vorsatz nicht an: Denn der Schaden liegt wie dargelegt bereits im Abschluss des so nicht gewollten Kaufvertrags ….. Auch die maßgeblichen Umstände für die Bewertung dieses Vorgehens als sittenwidrig sind bei dieser Sachlage der entscheidenden Person bekannt.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 68, juris). Soweit die Beklagtenseite …. darauf abhebt, dass der subjektive Tatbestand gerade im Zeitpunkt des konkreten Kaufs vorgelegen haben müsste, geht dies fehl. Ausreichend ist, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung vorlag, die unzulässige Abschalteinrichtung serienmäßig einzusetzen. Die konkludente Täuschung und Schädigung sämtlicher Erwerber einschließlich der Folgeerwerber derartig manipulierter Fahrzeuge ist die zwingende Folge aus dieser Entscheidung.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 69, juris). Im Rahmen der sekundären Darlegungslast hätte die Beklagte durch konkreten Tatsachenvortrag Umstände darzulegen gehabt „welche die für die Kenntnis des Vorstands sprechende tatsächliche Vermutung zu erschüttern vermögen. Dies umfasst vorliegend konkret die Benennung der Personen im Unternehmen, welche die Entwicklung der streitgegenständlichen Softwarefunktion beauftragt bzw. welche diese bei einem Zulieferer bestellt haben, so wie die Darstellung der üblichen Abläufe bei einer solchen Beauftragung sowie der Organisation von Entscheidungen solcher Tragweite.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 71, juris). „Die Beklagte sieht insoweit den zutreffenden Anknüpfungspunkt für die sekundäre Darlegungslast nicht, nämlich die hier für eine Kenntnis des Vorstands streitende tatsächliche Vermutung. Ihr hätte es insoweit oblegen, durch entsprechen den Vortrag von Tatsachen diese Vermutung zu erschüttern, was beispielsweise durch konkreten Vortrag von nach ihren Ermittlungsergebnissen möglichen alternativen Geschehensabläufen erfolgen kann.“ (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, Rn. 83, juris).
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Die Beklagte hat gemäß § 826, §§ 249 ff. BGB der Klagepartei sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen.
Der Kläger ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Das Aufspielen des Software-Updates am streitgegenständlichen Fahrzeug führt nicht dazu, dass ein Schaden nicht (mehr) vorliegt. Da der Schaden bereits im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags liegt, kann das nachträgliche Aufspielen des Software-Updates diesen nicht mehr beseitigen. Der Kläger kann die Rückgängigmachung des ihm entstandenen Schadens in der Form des Abschlusses eines unvorteilhaften Vertrages verlangen und muss sich nicht vom Schädiger das Festhalten an dem Vertrag aufdrängen lassen. Dies gilt umso mehr, als nicht feststeht, dass das Software-Update ohne nachteilige Folgen, die möglicherweise erst nach einem längeren Dauerbetrieb auftreten, aufgespielt werden kann. Dies ließe sich – wenn vorab überhaupt möglich – erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dessen kostspielige Einholung dem deliktisch ge schädigten Kläger nicht zuzumuten ist.
Auf den Kaufpreis hat der Kläger sich allerdings im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen und das Fahrzeug zurückzugeben.
Wenn wie hier der Geschädigte durch Täuschung eines Dritten zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wurde, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt ein Anspruch auf Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen (Kaufpreis) gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 – || ZR 402/02, juris Rn. 41; Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, juris Rn. 28; Tiedtke, DB 1998, S. 1019), Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben seinem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (BGH, Urteil vom 12.03.2009 – VII ZR 26/06, juris Rn. 16; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, Vor § 249 Rn. 71), hinsichtlich nicht gleichartiger Gegenansprüche muss der Schädiger Schadensersatz nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Vorteils leisten. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet. Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an. Insbesondere bedarf es, anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB, keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (BGH, Urteil vom 23.06.2015 – XI ZR 536/14, juris Rn. 23 f.).
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In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich der tenorierte Zahlungsanspruch.
Unstreitig hat der Kläger das Fahrzeug mit einem Kilometerstand von 5.504 erworben. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2019 betrug der Kilometerstand 135.544, weshalb der Kläger mit dem Fahrzeug bis dahin (Endkilometerstand – Anfangskilometerstand =) 130.040 km zurückgelegt hat. Soweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.05.2019 ein Kilometerstand von 135.544 9303.8 vermerkt ist, handelt es sich um die vollständige von der Vorsitzenden abgelesene und in das Protokoll diktierte Zahlenreihe auf dem Foto des Kilometerzählers, welches der Klägervertreter vorgezeigt hat. Dabei gehören die letzten fünf Ziffern offensichtlich nicht zum Kilometerstand. Gerichtsbekannt beginnt die Kilometerstandsanzeige im Display des VW Golf in der Zeile links.
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung die anzunehmende Gesamtlaufleistung auf der Grundlage der gewöhnlichen Nutzungsdauer und nicht anhand der objektiv möglichen „Lebenswartung” des Pkw zu bemessen ist. Das Gericht schätzt gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung einschlägiger Vergleichswerte (Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 3574), dass ein Dieselfahrzeug des streitgegenständlichen Typs durchschnittlich eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km erreicht. Die zu erwartende Restlaufzeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug demnach (250.000 – 5.504 =) 244.496 km. Der Nutzungsvorteil des Klägers errechnet sich aus dem Bruttokaufpreis von 18.480 € multipliziert mit der Laufleistung seit Vertragsschluss geteilt durch die zum Kaufzeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung. Dies bedeutet, dass der Kläger insgesamt einen Nutzungsvorteil i.H.v. 9.828,95 € gezogen hat. Dies angerechnet auf den Bruttokaufpreis ergibt einen zu ersetzenden Schaden von (18.480-9.828,955) 8.651,05
Der im Klageantrag 1) geltend gemachte Zinsanspruch ist im tenorierten Umfang begründet aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit. Im Übrigen ist Klageantrag 1) hinsichtlich der Zinsen abzuweisen. Soweit der Kläger mindestens 4% und damit einen so genannten Deliktzins nach § 849 BGB verlangt, ist dem nicht zu folgen. „Der Kläger konnte den PKW die gesamte Zeit nutzen, weshalb die Beklagte auch keine Verzinsung wegen Entziehung einer Sache schuldet. Das Geld für den Kaufpreis wurde ebenfalls nicht entzogen, da der Kläger dieses aufgrund eines Kaufvertrages bezahlt hat und eine nutzbare Gegenleistung erhalten hat.“ (LG Frankenthal, Urteil vom 15. Mai 2019 – 6 0 289/18 -, Rn. 51, juris, entgegen LG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2019 – 23 O 178/18 -, juris).
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Aus dem zuletzt genannten Grund ist Klageantrag 2) unbegründet.
Gemäß §§ 826, 249 BGB kann der Kläger von der Beklagten weiteren Schadensersatz i.H.v. 413,64 € verlangen.
Der Kläger hat gemäß verbindlicher Bestellung den Kaufpreis von 18.480 € finanziert. Auch die hierauf unbestritten bis zu Klageerhebung gezahlten Zinsen von 413,64 € schuldet die Beklagte als Schadensersatz. Der Anspruch ist gem. § 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Der Annahmeverzug war festzustellen. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges gemäß § 293 BGB liegen spätestens ab Rechtshängigkeit vor. Erfüllungsort deliktischer Schadensersatzansprüche ist dort, wo der Wiederherstellungspflicht genügt werden kann, z. B. wo sich die Sache befindet (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, $ 269, Rn. 43). Dies war hier der Wohnort des Klägers. Aufgrund des einheitlichen Erfüllungsortes für die Rückabwicklung des Kaufvertrages am Wohnort des Klägers genügt das wörtliche Angebot des Klägers ($ 295 BGB), das die Beklagte durch den Klageabweisungsantrag ablehnte.
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung ist zulässig ($ 256 ZPO), jedoch unbegründet. Da der Kläger bereits mit der Klageschrift eine höheren Zahlungsbetrag eingefordert hat, als ihm beim damaligen von ihm angegebenen Kilometerstand gebührt hätte, ist durch die Erhöhung des Nutzungsentschädigungsbetrages keine Teilerledigung eingetreten. Denn bei einem Kilometerstand von 128.630 (Seite 13 der Klageschrift) betrug der Schaden 18.480 € abzüglich Gebrauchsvorteil (Kaufpreis multipliziert mit der Laufleistung seit Vertragsschluss geteilt durch die zum Kaufzeitpunkt zu erwartende Restlaufleistung) 9.173,64 € und damit weniger als die geforderten 11.504,13 €.
- Die Nebenentscheidungen folgen aus $$ 92, 709 ZPO.
Beglaubigt 26. 06. 2019
Frankfurt/Main, Steck-von der Lühe
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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