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Unfälle im Straßenverkehr passieren täglich. In der Regel sind dabei nur zwei Fahrzeuge beteiligt und im Rahmen der Unfallaufklärung können sowohl die Gründe für den Unfall als auch die Schuldfrage geklärt werden. Anders sieht es allerdings aus, wenn eine Massenkarambolage passiert, in die unzählige Fahrzeuge verwickelt sind. Eine Massenkarambolage entsteht häufig auf der Autobahn und ist genauso spektakulär wie gefährlich. Die Ursachen sind vielfältig und der genaue Unfallhergang bleibt genauso wie der ursprüngliche Unfallverursacher häufig unklar.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Eine Massenkarambolage kann aus unterschiedlichen Gründen entstehen. Zu den häufigsten Ursachen zählen überhöhte Geschwindigkeit und eine Unterschreitung des Mindestabstandes sowie schlechte Wetter- oder Straßenverhältnisse, beispielsweise Starkregen oder Nebel, Glatteis oder Aquaplaning. Häufig passiert eine Massenkarambolage auf der Autobahn bei Stau oder stockendem Verkehr, wenn ein Fahrer das Stauende über- oder zu spät sieht und nicht mehr rechtzeitig bremsen kann. Dabei kommt es zu einer Art Dominoeffekt: sind die nachfolgenden Fahrerebenfalls nicht mehr in der Lage, rechtzeitig anzuhalten, etwa wegen überhöhter Geschwindigkeit, rauschen sie in den Unfall hinein. Dabei werden auch unbeteiligte Fahrzeuge buchstäblich ineinander geschoben und beschädigt, sodass letztendlich eine Vielzahl an Autos in den Unfall verwickelt ist und eine Massenkarambolage entsteht.
Besonders gravierende Auswirkungen kann eine Massenkarambolage haben, wenn Lkw beteiligt sind und auf “kleinere” Fahrzeuge auffahren. Aufgrund ihrer Größe und ihres Gesamtgewichtes ist zum einen der Bremsweg lang. Zum anderen ist die Wucht eines Aufpralls äußerst stark. So “schieben” Lkw Autos vor sich her und keilen sie zwischen anderen Fahrzeugen ein.
Eine Massenkarambolage ist in gewisser Hinsicht ein Phänomen und kann, wenn sie “in Gang gesetzt” wird, nicht mehr verhindert werden. Dennoch können Kfz-Fahrer einem derartigen Massenunfall vorbeugen, indem sie stets mit angepasster Geschwindigkeit fahren und ausreichend Sicherheitsabstand einhalten. Insbesondere bei schlechten Wetterverhältnissen, wenn die Straßen glatt sind und die Sichtweite eingeschränkt ist, ist zusätzliche Sorgfalt und Umsicht im Straßenverkehr geboten.
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Nach einem Verkehrsunfall müssen Unfallbeteiligte verschiedene Maßnahmen ergreifen. Dazu zählt unter anderem, das Fahrzeug so weit wie möglich an den nächsten Fahrbahnrand zu stellen und direkt auszusteigen, um sich in Sicherheit zu bringen und den Straßenverkehr nicht zu behindern oder zu gefährden. Doch eine Massenkarambolage birgt hierbei eine große Gefahr, denn möglicherweise fahren noch weitere Fahrzeuge in die Unfallstelle hinein und verletzten Unfallbeteiligte, die bereits aus ihrem Kfz ausgestiegen sind, schwer oder gar tödlich. Deswegen müssen Unfallbeteiligte bei einer Massenkarambolage unbedingt den nachfolgenden Verkehr beobachten und gegebenenfalls zunächst im Fahrzeug sitzen bleiben. Ansonsten sind die gewöhnlichen Unfallmaßnahmen zu treffen:
Fahrzeuge, die von der Massenkarambolage “verschont” geblieben sind und hinter dem Unfallgeschehen im Stau stehen müssen eine Rettungsgasse bilden, damit die Einsatzkräfte die Unfallstelle zügig erreichen.
Eine Besonderheit stellt die Schadensregulierung nach einer Massenkarambolage dar. In der Regel übernimmt die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den entstandenen Schaden an fremden Fahrzeugen. Bei Massenkarambolagen kann allerdings nur selten ein Unfallverursacher ermittelt werden, sodass auch entsprechend keine Haftpflichtversicherung für den Schaden eintreten kann. Wie wird der entstandene Schaden aber nun reguliert?
Zunächst muss nach Auffassung der Versicherungen tatsächlich eine Massenkarambolage vorliegen. Dies ist der Fall, wenn mindestens 40 Fahrzeuge in kurzer Zeit und auf engem Raum in einen Unfall verwickelt sind. Ist der Unfallhergang unklar, reichen jedoch 20 Fahrzeuge aus. Zudem muss die Polizei im Unfallbericht offiziell bestätigen, dass es sich um eine Massenkarambolage handelt und der Unfallverursacher nicht ermittelt werden konnte. Sind diese Voraussetzungen gegeben, übernimmt die jeweilige Kfz-Haftpflichtversicherung der beteiligten Fahrer den Schaden am eigenen Fahrzeug zu 100 %. Die Beteiligung an einer Massenkarambolage hat auf den Schadenfreiheitsrabatt des Versicherungsnehmers keine Auswirkung.
Bis 2015 galt bei der Schadensregulierung eine Quotenregelung, nach der der entstandene Schaden – abhängig vom jeweiligen Versicherungsvertrag – von der Teil- oder Vollkaskoversicherung übernommen wurde. Zugunsten der Unfallopfer bzw. der Unfallbeteiligten einer Massenkarambolage wurde eine einheitliche Regelung eingeführt, die die Schadensregulierung erheblich vereinfacht.
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