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In der Regel hat jeder Kfz-Fahrer mindestens schon einmal den Begriff “Mindestprofiltiefe” gehört. Beim Erwerb der Fahrerlaubnis wird das Thema “Mindestprofiltiefe” zunächst in der Theorie und später in den Fahrstunden abgehandelt. Auch bei der praktischen Prüfung muss der Führerscheinanwärter häufig sein Wissen über die Mindestprofiltiefe unter Beweis stellen. Doch oft ist im Laufe der Zeit nicht mehr jedem bewusst, welche Bedeutung der Mindestprofiltiefe zukommt.
Viele Autobesitzer sparen an den Reifen und fahren daher mit “abgefahrenen” Pneus herum. Bei der regelmäßigen TÜV-Prüfung wird jedoch gemessen, ob die Reifen noch die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufweisen. Dabei ist die Profiltiefe einer der entscheidenden Faktoren für die Haftung der Reifen auf der Fahrbahn und beeinflusst maßgeblich die Fahr- und Bremseigenschaften. Somit trägt die Profiltiefe wesentlich zur Verkehrssicherheit bei. Insbesondere bei nasser Fahrbahn, aber auch bei Schnee und Eis spürt man in der Regel schnell, wenn die Profiltiefe nicht mehr ausreichend ist.
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Die Mindestprofiltiefe der Reifen ist in § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) geregelt und muss 1,6 mm betragen. Die Vorgaben gelten sowohl für Sommer- als auch für Winterreifen.
(3) […] Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche […] (§ 36 Abs. 3 StVZO)
Gleichzeitig legt die StVZO allerdings auch eine Ausnahme fest:
[…] Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. (§ 36 Abs. 3 StVZO)
Die gesetzlichen Vorgaben zur Mindestprofiltiefe dienen der Sicherheit des Straßenverkehrs. Ein abgefahrenes Profil verschlechtert die Haftung der Reifen auf der Fahrbahn. Dies kann gravierende Auswirkungen auf die Fahreigenschaften haben. So verlängert sich beispielsweise der Bremsweg. Gerade bei widrigen Wetterverhältnissen wie Regen oder Schnee, wenn die Fahrbahn nass oder glatt ist, können abgefahrene Reifen zu einer erheblichen Gefährdung des Straßenverkehrs führen. Deswegen müssen die Reifen regelmäßig kontrolliert werden.
Die StVZO schreibt eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm vor und differenziert dabei nicht zwischen Sommerreifen und Winterreifen. Im Sinne der Verkehrssicherheit ist laut ADAC allerdings bei beiden Reifentypen ein tieferes Profil empfehlenswert. Die Mindestprofiltiefe sollte bei Sommerreifen 3 mm betragen. Winterreifen sollten eine Profiltiefe von mindestens 4 mm aufweisen. Zum einen verbessert sich die Haftung der Reifen auf der Fahrbahn, je tiefer das Profil ist. Zum anderen verkürzt sich der Bremsweg. Die Profiltiefe hat auch positive Auswirkungen auf die Fahreigenschaften in Kurven. Darüber hinaus reduziert sich bei nasser Fahrbahn die Gefahr von Aquaplaning, da das Wasser besser verdrängt werden kann als bei flachen Reifenprofilen.
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Die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug, dessen Reifen nicht die vorgeschriebene Mindestprofiltiefe aufweisen, zieht gemäß Bußgeldkatalog Sanktionen nach sich. Dabei drohen sowohl dem Fahrzeughalter als auch dem Fahrer ein Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Der Fahrer wird mit 60 Euro zur Kasse gebeten, der Fahrzeughalter muss 75 Euro zahlen. Kommt es zu einer Gefährdung oder einem Unfall aufgrund abgefahrener Reifen bzw. Nichteinhalten der Mindestprofiltiefe, erhöht sich das Bußgeld.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | 25 Euro | – |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | 35 Euro | – |
Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | 60 Euro | 1 |
… mit Gefährdung | 75 Euro | 1 |
… mit Unfall | 90 Euro | 1 |
Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß | 75 Euro | 1 |
Abgefahrene Reifen bzw. ein abgenutztes Reifenprofil stellen ein großes Risiko der Verkehrssicherheit dar. Eine regelmäßige Überprüfung der Reifen ist unerlässlich. Im Laufe der Jahre ist eine Abnutzung der Reifen normal, nach spätestens sechs Jahren sollte das Fahrzeug mit neuen Reifen ausgestattet werden. Neben dem Alter der Reifen dienen auch die gefahrenen Kilometer als Orientierung. Im Durchschnitt hält ein Reifen ungefähr 40.000 km. Sobald 40.000 km gefahren sind, sollten die Reifen ebenfalls ausgetauscht werden. Verschiedene Faktoren, wie beispielsweise ein zu niedriger Reifendruck, können die Abnutzung allerdings beschleunigen. Entsprechend sollte bei der Reifenkontrolle unter anderem der Reifendruck und das Reifenprofil überprüft werden. Ist die vorgegebene Mindestprofiltiefe von 1,6 mm unterschritten, müssen die Reifen ausgetauscht werden. Aufgrund der empfohlenen Profiltiefe von mindestens 3 mm (Sommerreifen) bzw. 4 mm (Winterreifen) sollte ein Austausch abgenutzter Reifen jedoch schon früher stattfinden.
Die Mindestprofiltiefe der Reifen ist auch im Zusammenhang mit der Versicherung von Bedeutung. Bei einem Verkehrsunfall mit abgefahrenen Reifen ist es möglich, dass sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung als auch die Kaskoversicherung von grober Fahrlässigkeit des Fahrers ausgehen. In diesem Fall können die Versicherungen den Betroffenen in Regress nehmen. Das heißt, der Betroffene muss selbst für den entstandenen Schaden am eigenen Fahrzeug bzw. für Fremdschäden aufkommen.
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass die Versicherung den Schaden übernimmt. Dies ist der Fall, wenn der Verkehrsunfall auch mit ordnungsgemäßen Reifen bzw. Reifenprofilen nicht hätte verhindert werden können. Ein derartiger Sachverhalt wird mithilfe eines Gutachtens geklärt.
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Auch bei der Hauptuntersuchung ist der Zustand der Reifen von Bedeutung. Eine ordnungswidrige Bereifung wird beim TÜV als Mangel gewertet. Dieser liegt vor, wenn die Mindestprofiltiefe unterschritten ist oder die Reifen abgefahren oder zu alt sind. Beanstandet wird zudem eine unzulässige Reifendimension. Die Reifendimension umfasst in Form von Ziffern, Buchstaben und Symbole Angaben zur Größe der Reifen, der erlaubten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Traglast. Die zulässige Reifendimension ist im Fahrzeugschein (Ziffern 20 bis 23) bzw. in der Zulassungsbescheinigung (Teil 1, Ziffer 15) eingetragen.
Um die Hauptuntersuchung zu bestehen, sollte also regelmäßig die Mindestprofiltiefe bzw. den generellen Zustand der Reifen kontrollieren.
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