✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Beleuchtungseinrichtung gehört zur wichtigsten Ausstattung eines Fahrzeuges und trägt einen wesentlichen Teil zur Sicherheit im Straßenverkehr bei. Bei schlechten Wetterverhältnissen oder Dunkelheit kann ein Fahrzeug mit eingeschalteter Beleuchtung zum einen leichter von anderen Verkehrsteilnehmern gesehen werden. Zum anderen ist es dem Fahrer möglich, durch das Ausleuchten der Straße selbst das Verkehrsgeschehen und andere Verkehrsteilnehmer besser zu sehen.
Das Abblendlicht ist der Scheinwerfer, den man normalerweise einschaltet, wenn es dunkel wird. Er heißt Abblendlicht, weil er eine Ausleuchtung der Fahrbahn gewährleistet, ohne dass der entgegenkommende Verkehr zu stark geblendet wird.
Die Beleuchtungseinrichtung besteht aus unterschiedlichen Scheinwerfern, die vorne und hinten am Fahrzeug verbaut sind. Dazu zählen neben dem Abblendlicht unter anderem das Fernlicht, das Standlicht, die Nebelscheinwerfer und die Nebelschlussleuchten. Mit Ausnahme der Nebelscheinwerfer sind die Beleuchtungen gesetzlich vorgeschrieben.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
§ 50 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreibt den Einbau des Abblendlichtes vor. Die Scheinwerfer müssen so eingebaut sein, dass sie zwischen 500 und 1.200 mm (also 50 und 120 cm) über der Fahrbahn liegen. Zudem muss gewährleistet sein, dass sie sich nicht versehentlich anders einstellen.
(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. […] (§ 50 Abs. 3 StVZO)
Die Beleuchtungsreichweite des Abblendlichtes muss dem Hundertfachen der Höhe der Scheinwerfer über dem Boden entsprechen. Beträgt die Höhe beispielsweise 70 cm, liegt die Leuchtweite bei 70 m.
Gemäß StVZO darf die Beleuchtungsstärke des Abblendlichtes nicht mehr als 1 lx (Lux) betragen. (§ 50 Abs. 6 StVZO)
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dem Abblendlicht kommt eine besondere Bedeutung zu, da es von der Beleuchtungseinrichtung am häufigsten genutzt wird. Das Fernlicht und die Nebelscheinwerfer dürfen genau wie die Nebelschlussleuchte nur unter bestimmten Bedingungen eingeschaltet werden. So darf das Fernlicht aufgrund seiner starken Helligkeit und der enormen Leuchtweite nur benutzt werden, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer geblendet werden. Der Einsatz von Nebelscheinwerfern und der Nebelschlussleuchte ist nur zulässig, wenn die Sicht unter 100 m bzw. 50 m beträgt. Solange entsprechende Voraussetzungen nicht gegeben sind, ist der Fahrzeugführer dazu verpflichtet, bei Dunkelheit oder extremen Wetterverhältnissen, wie beispielsweise Regen oder Nebel, mit Abblendlicht zu fahren. Auch in einem Tunnel muss das Abblendlicht eingeschaltet werden. Andernfalls drohen ein Bußgeld und gegebenenfalls ein Punkt in Flensburg.
Das Symbol, das das Abblendlicht darstellt, zeigt einen schematisierten Scheinwerfer, neben dem sich links fünf nach unten geneigte Striche befinden, die Lichtstrahlen symbolisieren. Ist das Abblendlicht eingeschaltet, leuchtet das Symbol im Armaturenbereich grün.
Das Abblendlicht leuchtet die Straße bei modernen Autos asymmetrisch aus. Das bedeutet, dass einer der beiden Scheinwerfer des Abblendlichtes stärker leuchtet. In Deutschland und anderen Ländern mit Rechtsverkehr wird die rechte Fahrbahnseite stärker ausgeleuchtet. Verkehrsteilnehmer, die von rechts kommen, werden dadurch leichter gesehen, entgegenkommende Fahrzeuge werden außerdem weniger geblendet.
Der Fahrzeugführer hat nicht nur eine Geldbuße zu befürchten, wenn bei Dunkelheit oder schlechten Sicht- und Wetterverhältnissen das Abblendlicht nicht eingeschaltet ist. Der Bußgeldkatalog sieht Sanktionen für eine Reihe weiterer Verstöße vor, zum Beispiel, wenn das Abblendlicht defekt ist. Das Bußgeld liegt hierbei zwischen 10 und 60 Euro. Entscheidend für die Höhe des Bußgeldes ist zum einen der Verstoß an sich. Zum anderen, ob es zu einer Gefährdung oder einem Unfall kam. Es empfiehlt sich daher, ein defektes Abblendlicht umgehend zu reparieren oder dies in einer Werkstatt vornehmen zu lassen, denn bei Dunkelheit ist ein defektes Abblendlicht für eine Polizeistreife sehr leicht zu erkennen.
Verstoß | Bußgeld |
mit Standlicht statt erforderlichem Abblendlicht gefahren | 10 Euro |
… mit Gefährdung | 15 Euro |
… mit Unfall | 35 Euro |
bei Tage kein Abblendlicht/Tagfahrlicht am Kraftrad eingeschaltet | 10 Euro |
… mit Gefährdung | 15 Euro |
… mit Unfall | 35 Euro |
Tunneldurchfahrt ohne eingeschaltetes Abblendlicht | 10 Euro |
… mit Gefährdung | 15 Euro |
… mit Unfall | 35 Euro |
bauliche Mängel beim Abblendlicht | 15 Euro |
nicht rechtzeitig abgeblendet (von Fern- auf Abblendlicht) | 20 Euro |
… mit Gefährdung | 25 Euro |
… mit Unfall | 35 Euro |
Nichtnutzung des Abblendlichts, obwohl angesichts der Sichtverhältnisse erforderlich | 20 Euro |
… mit Gefährdung | 25 Euro |
… mit Unfall | 35 Euro |
Abblendlicht am Tag trotz schlechter Sicht wegen Nebel, Schneefall oder Regen nicht eingeschaltet | 25 Euro |
… mit Gefährdung | 35 Euro |
… mit Unfall | 60 Euro, 1 Punkt in Flensburg |
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Seit 2011 müssen Neufahrzeuge mit dem sogenannten Tagfahrlicht ausgestattet sein. Das Tagfahrlicht wird automatisch mit dem Starten des Motors eingeschaltet und dient der besseren Sichtbarkeit für andere Verkehrsteilnehmer. Denn nicht immer ist ein Fahrzeug deutlich sichtbar, obwohl die Sichtverhältnisse gut sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Fahrbahn durch ein Waldgebiet führt, dessen Bäume Schatten auf die Straße werfen. Das Abblendlicht erleichtert auch die Unterscheidung zu geparkten Fahrzeugen. Da ältere Fahrzeuge in der Regel nicht mit Tagfahrlicht ausgestattet sind, kann stattdessen auch bei Tage das Abblendlicht eingeschaltet werden. Der Fahrer ist allerdings nicht dazu verpflichtet, am Tag das Abblendlicht zu nutzen, wenn es die äußeren Umstände nicht erfordern. Eine Ausnahme besteht für Motorräder und andere Krafträder. Diese müssen auch tagsüber mit Abblendlicht bzw. Tagfahrlicht fahren.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!