✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Es ist eine Horrorvorstellung auf der Autobahn: ein Lkw-Fahrer übersieht ein Stauende, rast nahezu ungebremst in die vor ihm stehenden Autos und schiebt diese vor sich her – am Ende noch unter einen anderen Lkw. Immer wieder kommt es zu solchen schweren Unfällen, bei denen insbesondere unschuldig beteiligte Autofahrer in der Regel keine Chance haben und tödlich verletzt werden. Die Hauptursache sind dabei nicht primär eine überhöhte Geschwindigkeit, sondern mangelnde Aufmerksamkeit und Konzentration des Lkw-Fahrers, häufig bedingt durch eine zu lange ununterbrochene Fahrt ohne erforderliche Ruhepausen.
Um derartigen schweren Unfällen vorzubeugen und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, schreibt der Gesetzgeber europaweit sogenannte Lenk- und Ruhezeiten vor, an die sich Lkw-Fahrer halten müssen. Die Lenk- und Ruhezeiten regeln, wie viele Stunden am Stück ein Fahrer den Lkw steuern darf und wann er zur Erholung Pausen einlegen muss. Die Ruhezeiten bzw. die Zeiten, in denen der Lkw generell nicht bewegt wird, müssen Berufskraftfahrer mit einer Bescheinigung nachweisen: der Bescheinigung über lenkfreie Tage.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Die Bescheinigung über lenkfreie Tage dient Lkw-Fahrern als Nachweis ihrer Tätigkeit (bzw. der eingelegten Ruhepausen und sonstigen Unterbrechungen) und umfasst einen Zeitraum von 28 Tagen. In erster Linie dokumentiert die Bescheinigung die Zeiten, in denen der Fahrer den Lkw nicht steuert. Dazu zählen zum einen die Ruhepausen während einer Fahrt. Zum anderen werden Kranken- und Urlaubstage des Lkw-Fahrers erfasst.
Auch die Zeiten von Tätigkeiten, die außerhalb des Fahrzeugs und nicht während der eigentlichen Lenkzeit durchgeführt werden, aber zur Arbeitstätigkeit zählen, sind durch die Bescheinigung über lenkfreie Tage zu belegen – vorausgesetzt, diese sind nicht auf der Fahrerkarte dokumentiert. Hierzu gehören beispielsweise das Be- und Entladen des Fahrzeuges, Reinigung und Wartung des Lkw usw.
Die Bescheinigung muss genauen Vorgaben entsprechen, die die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 definiert. So ist als Tätigkeitsnachweis bzw. als Bescheinigung ein bestimmtes EU-Formblatt zu verwenden, das über das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zu beziehen ist. In diesem Formular müssen die lenkfreien Tage des Lkw-Fahrers maschinell oder durch Computer eingetragen und durch die Originalunterschriften sowohl des Fahrers als auch seines Arbeitgebers bestätigt werden.
Der Arbeitgeber muss dem Fahrer die auszufüllende Bescheinigung vor Fahrtantritt aushändigen. Die Bescheinigung muss neben den Zeiten, in denen er Lkw nicht bewegt worden ist, unter anderem Angaben zum Unternehmen, (Name, Adresse etc.) sowie zum Fahrer (Name, Geburtsdatum, Führerscheinnummer usw.) enthalten.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Neben der Bescheinigung über lenkfreie Tage kann auch die Fahrerkarte die Tätigkeiten des Lkw-Fahrers nachweisen. Doch wann kommt die Fahrerkarte zum Einsatz? Das Mitführen der Fahrerkarte ist grundsätzlich für jeden Lkw-Fahrer verpflichtend, der einen Lastkraftwagen ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht fährt. Die Fahrerkarte dokumentiert die Fahr- und Arbeitszeiten des Berufskraftfahrers durch einen Speicherchip, ist also ein digitaler Tätigkeitsnachweis.
Der Lkw-Fahrer muss seine Arbeit durch die Bescheinigung über lenkfreie Tage belegen, sofern der Lkw mit einem analogen Tacho ausgestattet ist. Verfügt der Lastkraftwagen hingegen über einen digitalen Tacho, ist die Fahrerkarte als Tätigkeitsnachweis zu nutzen. Der Fahrer muss auf der Fahrerkarte unter anderem sowohl seine Ruhezeiten, Pausen und Arbeitsunterbrechungen als auch die Tätigkeiten, die zwar zur Arbeit, aber nicht zu den Lenkzeiten gehören, eintragen.
Eine Ausnahme gilt allerdings für den Nachweis von Kranken- und Urlaubstagen. Diese müssen in jedem Fall anhand einer Bescheinigung über lenkfreie Tage dokumentiert werden. Lkw-Fahrer müssen also auch dann die Bescheinigung nutzen bzw. mit sich führen, wenn sie ihre Arbeitstätigkeiten mithilfe Fahrerkarte belegen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen bestimmt die Verordnung (EU) Nr. 165 / 2014.
Nicht zuletzt aufgrund ihres schweren Gesamtgewichtes geht von Lkw eine große Unfallgefahr aus; Zusammenstöße enden in nur seltenen Fällen glimpflich. Umso wichtiger ist das korrekte Verhalten des Lkw-Fahrers. Dazu zählt das Einhalten der Lenk- und Ruhezeiten unter anderem zum Hochhalten der Konzentration und Aufmerksamkeit einerseits. Andererseits das richtige und gewissenhafte Führen der Fahrerkarte bzw. der Bescheinigung über lenkfreie Tage.
Um die Sicherheit von Straßenverkehr und Verkehrsteilnehmern bestmöglich zu gewährleisten, sieht der Gesetzgeber sowohl bei der Missachtung von Lenk- und Ruhezeiten als auch beim Nicht-Mitführen von oder bei ordnungswidrigen Bescheinigungen oder Fahrerkarten Sanktionen vor. Dabei droht nicht nur dem Lkw-Fahrer, sondern auch dem Unternehmen ein Bußgeld. Führt der Fahrer die Fahrerkarte nicht mit sich, hat er 250 Euro Bußgeld zu erwarten, wenn so eine Überprüfung in einer Verkehrskontrolle nicht möglich ist.
Verstoß | Bußgeld für Fahrer | Bußgeld für Unternehmen |
Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Fahrerkarte und Überprüfung nicht ermöglicht | 250 Euro | – |
Nichtmitführen oder Nichtaushändigen der Fahrerkarte und Überprüfung behindert | 75 Euro | – |
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Guten Tag, ich habe eine Frage, bei welcher ich über eine Einschätzung dankbar wäre.
Welches Bußgeld hätte ich zu erwarten, wenn ich einem LKW-Fahrer keine Bescheinigung über lenkfreie Tage ausgestellt habe und er für volle 28 Tage keine Nachweis hatte? Wären es dann tatsächlich 28 x 750 Euro?
21 I Nr. 12 FprsV. Vielen Dank für eine Einschätzung!
Sehr geehrter Fragesteller,
meines Wissens beträgt die Strafe für den ersten Tag 750 Euro und kann für alle darauf folgenden Tage auf je 180 Euro reduziert werden. Leider sind meine Erfahrungen hiermit aber begrenzt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Wie ist es, wenn man Einzelunternehmer eines Recyclingbetriebs ist, bei dem man aber aktuell nur noch an max 5 Tagen im Monat den LKW nutzt, da man die restliche Zeit ebenfalls als Einzelunternehmer in seinem Handwerksbetrieb arbeitet? Muss ich dann für jeden Tag, an dem der LKW nicht genutzt wird, eine Tätigkeitsbescheinigung erstellen oder reicht ein manueller Hinweis auf der analogen Schaukarte mit dem Hinweis, das man an den vorherigen Tagen im Handwerksbetrieb gearbeitet hat?
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage. Bei einem analogen Fahrtenschreiber ist grundsätzlich ein manueller Nachtrag handschriftlich auf der Rückseite des nächsten im Anschluss an den betreffenden Zeitraum verwendeten Schaublattes vorzunehmen.
Wenn Nachträge für mehr als fünf Kalendertage eingegeben werden müssen, kann auch ein Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage mittels einer Bescheinigung des Unternehmers erbracht werden. Einen Vordruck für die Bescheinigung findet man hier.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt