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Der immer dichter werdende Verkehr kostet gerade zu Berufsverkehrszeiten Zeit, Geduld und Nerven. Um diesem Chaos zu entgehen, bietet es sich an, das Auto stehen zu lassen und mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von A nach B zu fahren. Doch kaum steht man am Ticketautomaten und will sich eine Fahrkarte ziehen, kommt ebenfalls Missstimmung auf: entweder sorgen die gefühlt jede Woche steigenden Ticketpreise für Ärger oder der Automat ist kaputt und man steht ohne Fahrschein da oder man hat die Zeit unterschätzt und verpasst den Bus oder die Straßenbahn, weil man es nicht mehr schafft, rechtzeitig ein Ticket zu ziehen.
Nicht zuletzt aus Frust kann dann im ersten Moment die Versuchung groß sein, das Geld einfach stecken zu lassen und ohne gültigen Fahrschein in den Bus oder die Bahn einzusteigen, um schwarzzufahren. Menschlich durchaus verständlich, allerdings keine gute Idee: Schwarzfahren, also das Fahren bzw. Nutzen öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein, ist nämlich kein Kavaliersdelikt – im Gegenteil: es handelt sich um eine Straftat, die den Betroffenen teuer zu stehen kommt.
Dennoch ist “Schwarzfahren” nicht gleich “Schwarzfahren”, denn es besteht ein Unterschied, ob man absichtlich kein Ticket gezogen hat und sich befördern lässt oder ob man grundsätzlich einen gültigen Fahrschein (zum Beispiel eine Monatskarte) besitzt, diesen allerdings lediglich vergessen hat.
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Schwarzfahren stellt eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) dar. Gemäß § 265a StGB erfüllt Schwarzfahren, also die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültiges Ticket, den Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen:
(1) Wer die […] die Beförderung durch ein Verkehrsmittel […] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (§ 265a Abs. 1 StGB)
Doch was bedeutet das “Erschleichen von Leistungen”? Dem Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln als Fahrgast liegt ein Beförderungsvertrag zugrunde, was bedeutet, dass sowohl der Fahrgast als auch der Verkehrsbetrieb als beteiligte Parteien zum einen Rechte haben und zum anderen Pflichten erfüllen müssen.
Die Pflicht des Verkehrsbetriebes ist die Beförderung des Fahrgastes; dieser wiederum ist dazu verpflichtet, für die Beförderung einen Geldbetrag (Fahrpreis) zu zahlen. Dabei ist grundsätzlich die Einwilligung des Fahrgastes in den Vertrag anzunehmen, sobald er in das öffentliche Verkehrsmittel (ganz gleich ob Straßenbahn, Bus oder Zug) einsteigt.
Kommt der Fahrgast seiner Pflicht (der Zahlung des Fahrpreises) nicht nach, hat er also nicht die Absicht seinen Teil des Vertrages zu erfüllen, erschleicht er sich eine Leistung, nämlich die Beförderung durch ein Verkehrsmittel. Entscheidend dabei ist, dass der Fahrgast mit Vorsatz handelt, das heißt, er hat das Erschleichen einer kostenlose Beförderung zum Ziel, indem er ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Fahrkarte nutzt.
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Der Schreck ist zunächst groß, wenn der Fahrkartenkontrolleur oder Zugbegleiter die Ticketkontrolle durchführt und man sein Ticket, zum Beispiel eine Monats- oder Jahreskarte nicht findet, da man diese etwa zu Hause vergessen hat. Man hat also keinen gültigen Fahrschein – doch handelt es sich hierbei auch um Schwarzfahren als Straftat? Erschleicht man sich die Beförderungsleistung?
Damit der Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen erfüllt ist, muss der Betroffene mit Vorsatz handeln und dem Verkehrsbetrieb mutwillig einen finanziellen Schaden zufügen, indem er den Fahrschein bzw. die Fahrt nicht zahlt und sich kostenlos befördern lässt. Hat der Fahrgast allerdings sein – bereits im Vorfeld bezahltes – Monats- oder Jahresticket lediglich vergessen, beispielsweise zu Hause oder im Büro, erschleicht er sich keine Leistungen und begeht entsprechend keine Straftat. Zwar kann er in diesem Fall bei einer Kontrolle keinen gültigen Fahrschein vorweisen, er handelt allerdings weder vorsätzlich noch ist dem Unternehmen ein Vermögensschaden entstanden, da die Dauerkarte bereits bezahlt ist.
Der Betroffene macht sich allerdings einer Pflichtverletzung schuldig, wenn er sein Monats- oder Jahreskarte vergisst: denn er ist dazu verpflichtet, sein Ticket als Nachweis der Beförderungsbezahlung immer mit sich zuführen. Der Fahrgast muss in diesem Fall binnen einer Woche sein Ticket nachreichen und eine Bearbeitungsgebühr zahlen, die abhängig vom Verkehrsbetrieb unterschiedlich hoch ist, aber – im Gegensatz zum bewussten Schwarzfahren – vergleichsweise geringfügig ausfällt.
Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Nachweis über ein bereits bezahltes Ticket in der Regel nur möglich ist, wenn der Fahrschein personalisiert ist und das Verkehrsunternehmen die Zugehörigkeit der Fahrkarte entsprechend nachvollziehen kann.
Viele Fahrgäste kennen die Situationen: man möchte vor Fahrtantritt ein Ticket lösen – ist am Ende noch unter Zeitdruck – und dann ist der Fahrscheinautomat an der Haltestelle oder am Bahnsteig kaputt. Man hat aufgrund von Verspätung den Anschlusszug verpasst und das Ticket ist für den nächsten geeigneten Zug nicht gültig, da man “nur” für den Nahverkehr gebucht hat, aber nun in einen Fernverkehrszug steigen möchte. Was jetzt tun?
In Bussen, Straßenbahnen und U-Bahnen ist es in der Regel kein Problem beim Fahrer oder an einem Automaten im Verkehrsmittel eine Fahrkarte zu lösen. Doch wie verhält es sich im Zug? Hat man aus nicht direkt selbst verschuldeten Gründen kein gültiges Zugticket kann man bei einem Zugbegleiter ein Ticket kaufen bzw. nachlösen oder einen entsprechenden Zuschlag draufzahlen. Wichtig dabei ist, umgehend selbst aktiv einen Zugbegleiter aufzusuchen. Wartet man ab bis zur Ticketkontrolle durch den Zugbegleiter ist der Straftatbestand des Schwarzfahrens erfüllt; in diesem Fall ist es Sache des Zugbegleiters, das Schwarzfahren zu ahnden oder aus Kulanz den Fahrgast noch ein Ticket lösen zu lassen.
Die Sanktionen, die ein Schwarzfahrer zu erwarten hat, sind unterschiedlich. Der Betroffene begeht zwar eine Straftat, diese wird allerdings in der Regel nur verfolgt, wenn der Verkehrsbetrieb einen Strafantrag stellt. Da jedes Unternehmen selbst entscheiden kann, inwiefern es Schwarzfahrer zur Rechenschaft zieht, ist es möglich, dass auf eine Anzeige bzw. einen Strafantrag verzichtet wird.
In jedem Fall drohen dem Schwarzfahrer zivilrechtliche Maßnahmen inform eines sogenannten erhöhten Beförderungsentgeltes von 60 Euro, das er an den jeweiligen Verkehrsbetrieb zahlen muss. Bei Strafanzeige und anschließendem Gerichtsverfahren erwarten den Betroffenen als strafrechtliche Konsequenzen zusätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Darüber hinaus können Verkehrsunternehmen ein Hausverbot erteilen, das heißt, der Schwarzfahrer darf den entsprechenden Verkehrsbetrieb nicht mehr nutzen.
Die Bearbeitungsgebühr infolge versehentlichen Schwarzfahrens, etwa weil der Fahrgast seine Dauerfahrkarte nicht mit sich führt, beträgt meist 7 Euro. Allerdings: vergisst der Betroffene, sein Ticket nachzureichen, bzw. versäumt die einwöchige Frist, droht ebenfalls eine Geldbuße von 60 Euro.
Auch die Deutsche Bahn bittet Schwarzfahrer zur Kasse: der doppelte Ticketpreis, mindestens aber 60 Euro werden fällig.
Verstoß | Strafe |
Schwarzfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Erschleichen von Beförderungsleistungen) | 60 Euro (erhöhtes Beförderungsentgelt) |
… mit strafrechtlicher Verfolgung nach Strafantrag | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr |
unabsichtliches Schwarzfahren (Vergessen der Monatskarte usw.) | je nach Verkehrsbetrieb variierende Bearbeitungsgebühr (Nachreichen der Fahrkarte binnen 1 Woche erforderlich) |
… nicht rechtzeitiges Nachreichen der Fahrkarte | 60 Euro |
Schwarzfahren mit Nah- und Fernverkehrszügen (Deutsche Bahn) | Doppelter Ticketpreis; mindestens 60 Euro |
Fahren mit Nah- oder Fernverkehrszügen mit ungültiger Fahrkarte (abgelaufenes oder falsches |
Die gesetzlichen Grundlagen bilden zum einen die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (VO-ABB); zum anderen die Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo,
ich wurde vor 4 Monaten in Ludwigsburg zweimal beim Schwarzfahren erwischt. Heute wieder in Dortmund erwischt.
Ich möchte wissen, ob persönliche Daten für Schwarzfahren bundesweit zwischen Verkehrsbetrieben ausgetauscht werden. Standardmäßig wird man beim dritten Versuch angezeigt. Das ist genau nun meine Befürchtung.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Herzliche Grüße
Samwel
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider besitze ich dazu keine Informationen, da wir nur Mandate im Bereich Straßenverkehrsrecht übernehmen. Aber ich kann mir vorstellen, dass es Datenschutzrechtlich bedenklich wäre, diese Daten automatisiert auszutauschen und kann es mir daher nicht vorstellen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, ich wurde zum ersten Mal zwei mal bei schwarzfahren an einem Tag erwischt, da ich meine nicht personalisierte Jahreskarte für Bus und Bahn vergessen habe. Jetzt ist eine Anzeige von der Polizei gekommen. Ich habe genau das der Polizei geschrieben. Welche Strafe ist absehbar?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem Ersttäter kann ein Anwalt in der Regel erreichen, dass ein solches Verfahren eingestellt wird, unter Umständen gegen Zahlung einer Geldauflage.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt