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Der langersehnte Urlaub steht endlich an, die Reise geht los und die (Vor)Freude ist entsprechend groß – und während die einen die schnellste Fahrtroute wählen und am liebsten die Autobahn nutzen, fahren andere gerne über Land– oder Bundesstraßen und durch Dörfer bzw. Ortschaften, um etwas von der Landschaft zu sehen. Häufig führt die Land- bzw. Bundesstraße dabei – mehr oder weniger geradeaus – mitten durch einen Ort bzw. mehrere Orte hindurch und an Ortseingangs- und Ortsausgangsschildern vorbei; es handelt sich also um eine Ortsdurchfahrt – oder doch nicht?
Ein Begriff, der für viele Autofahrer unproblematisch ist und sich im Sprachgebrauch eingebürgert hat, ist bei näherem Hinsehen – wie so häufig im Verkehrsrecht bzw. in Rechtsgebieten allgemein – komplexer als es den Anschein hat. Tatsächlich spricht man umgangssprachlich von einer “Ortsdurchfahrt”, wenn man – beispielsweise auf der Fahrt in den Urlaub – in ländlichen Gegenden durch Ortschaften hindurchfährt. Der Begriff “Ortsdurchfahrt” hat allerdings offiziell eine andere Bedeutung und findet sich im Straßenbaurecht bzw. im Straßenrecht wider. Was bedeutet nun im amtlichen bzw. rechtlichen Sinn eine “Ortsdurchfahrt”? Und was sind die sogenannten “Ortsdurchfahrtenrichtlinien”?
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Unter einer “Ortsdurchfahrt” im straßenbaurechtlichen bzw. straßenrechtlichen Sinne versteht man einen Straßenabschnitt, der durch einen geschlossenen Ort (Stadt oder Gemeinde) verläuft und sich innerhalb dieser geschlossenen Ortschaft befindet. Bei den entsprechenden Straßen handelt es sich um Bundes-, Land- oder Kreisstraßen. Dabei kann ein derartiger Straßenabschnitt auch andere Verkehrswege des Ortes miteinander verbinden und grundsätzlich als Verknüpfung des Straßennetzes fungieren. Da Bundes-, Land- oder Kreisstraßen Ortschaften miteinander verbinden und besonders für kleine Orte Anbindung an das großflächige Verkehrsnetz sind, kommt den Straßen und damit auch den einzelnen “Ortsdurchfahrten” eine wesentliche Bedeutung zu. Entsprechend haben Ortsdurchfahrten auch eine rechtliche Relevanz.
Als Gesetzesgrundlage dienen die sogenannte Ortsdurchfahrtenrichtlinien (ODR), offiziell als „Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen“ bezeichnet, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) verantwortlich ist. Die Ortsdurchfahrtenrichtlinien bestehen aus mehreren Teilen und definieren dabei zum einen den Begriff der Ortsdurchfahrt. Zum anderen regeln sie unter anderem den Umfang einer Ortsdurchfahrt (Anfang und Ende), Eigentumsverhältnisse, Zuständigkeiten bei Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen (Straßenbaulast) sowie das Befahren einer Ortsdurchfahrt durch öffentliche Verkehrsmittel.
Grundsätzlich liegt die Verantwortlichkeit für Ortsdurchfahrten beim Bund. Eine Ausnahme gilt unter anderem jedoch bei Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern; in diesem Fall ist die Gemeinde zuständig. Zudem sind die Gemeinden und Städte für Gehwege und Parkplätze an einer Ortsdurchfahrt bzw. dem entsprechenden Straßenabschnitt verantwortlich; das heißt, das Errichten, die Instandhaltung etc. von Gehwegen und Parkplätzen ist Sache der Gemeinde bzw. Stadt. Gegebenenfalls ist es möglich, von vorgeschriebenen Regelungen abzuweichen; dazu ist jedoch die Zustimmung des BMVI erforderlich.
Ortsdurchfahrten (einschließlich Beginn und Ende) sind unterschiedlich gekennzeichnet. Es liegt nahe, zu vermuten, dass eine Ortsdurchfahrt anfängt, sobald man in den Ort hineinfährt (Passieren des Ortseingangsschildes), und endet, wenn man aus dem Ort wieder herausfährt (Vorbeifahren am Ortsausgangsschild) – doch es ist nicht immer ganz so einfach. Gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinie ist eine Ortsdurchfahrt “durch einen Grenzstein oder auf andere geeignete Weise zu kennzeichnen”; die Verantwortlichkeit hierfür liegt bei der obersten Landesstraßenbaubehörde. Für den Laien mag überraschend sein, dass die Strecke einer Ortsdurchfahrt nicht unbedingt die gesamte geschlossene Ortschaft umfasst; für die Abgrenzung der einzelnen Streckenabschnitte spielen unter anderem die Lage von Gebäuden “in geschlossener Bauweise” oder Verknüpfungsbereiche eine Rolle.
Die Ortsdurchfahrt im straßenbaurechtlichen Sinne ist dabei klar von dem Begriff “geschlossene Ortschaft” abzugrenzen, der im Straßenverkehrsrecht verwendet wird. Geschlossene Ortschaften sind durch Ortseingangs- und Ortsausgangsschilder gekennzeichnet (Verkehrszeichen 310 und 311), die Beginn und Ende einer geschlossenen Ortschaft anzeigen. Die Verkehrsschilder und ihre Bedeutung sind in der Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert (Anlage 3 zu § 42) und sie sind hauptsächlich für die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften relevant. Eine Ortsdurchfahrt im Sinne des Straßenbaurechts kennzeichnen die Ortseingangs- und -ausgangsschilder hingegen nicht unbedingt und in jedem Fall.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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