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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Verkehrsordnungswidrigkeit, die Kfz-Fahrer am häufigsten begehen. Ob auf der Autobahn, der Bundesstraße oder in der Stadt… jeden Tag erwischen Radarfallen Verkehrssünder mit einer überhöhten Geschwindigkeit. Je höher die Geschwindigkeit, desto größer ist auch die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer. Insbesondere in Spielstraßen, Wohngebieten und Tempo 30 Zonen ist die Gefahr auch für spielende Kinder und Fußgänger groß, die die Straße überqueren wollen. Nicht immer ist von offizieller Seite in derartigen Gegenden ein Blitzer installiert, um den Verkehr zu überwachen. Einige Anwohner kommen daher auf die Idee, selbst tätig zu werden und eine private Geschwindigkeitsmessung durchzuführen. Sie hoffen, auf diese Art Verkehrssünder überführen zu können.
Es gibt drei Arten, wie eine private Geschwindigkeitsmessung vonstatten gehen kann:
Doch wie sieht die Rechtslage für eine private Geschwindigkeitsmessung aus?
Grundsätzlich ist es nicht verboten, eine private Geschwindigkeitsmessung auszuführen. Allerdings sind die Ergebnisse der Messung hinsichtlich eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht verwertbar; sie haben keine rechtliche Beweiskraft. Denn ein rechtmäßiges Verfahren gegen einen Verkehrssünder kann nur eingeleitet werden, wenn die Straßenverkehrsbehörde die Geschwindigkeitsmessung genehmigt, deren Umstände bestimmt und durchführt. Das heißt, die zuständige Behörde legt Ort und Zeit der Kontrolle fest und Mitarbeiter überprüfen die Messung. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, besteht sowohl eine unzulässige Beweiserhebung als auch ein Beweisverwertungsverbot. Dies gilt bereits, wenn die Behörde keine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durchführt. Selbst dann, wenn die Messung offiziell und korrekt angeordnet wurde. Darüber hinaus ist es Privatpersonen bzw. beauftragten Privatfirmen nicht erlaubt, offizielle Geschwindigkeitsmessungen auszuwerten.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main kam am 21. Juli 2003 zu dem Beschluss (Aktenzeichen 2 Ss Owi 388/02):
Die Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische Hoheitsaufgabe aus dem Kernbereich staatlichen Handelns. Eine Mitwirkung von Privatpersonen ist nur möglich, wenn die Verwaltungsbehörde “Herrin” des Verfahrens bleibt. Bei Geschwindigkeitsmessungen muss die Behörde nicht nur Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen vorgeben, sondern auch den eigentlichen Messvorgang durch eigene ausgebildete Mitarbeiter kontrollieren, um gegebenenfalls einschreiten zu können. Schließlich muss die Auswertung der Messergebnisse der Ordnungsbehörde vorbehalten bleiben. (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Juli 2003, Aktenzeichen 2 Ss Owi 388/02)
Wer sich also als Privatperson ein Geschwindigkeitsmessgerät wie etwa eine Laserpistole anschafft, kann sich zwar die Kennzeichen der vermeintlich überführten Raser notieren. Eine Strafe droht diesen jedoch nicht.
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Privatpersonen können auf zwei Wegen eine offizielle Geschwindigkeitsmessung veranlassen. Beide Vorgehensweisen sind aber nur unter Umständen erfolgreich.
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Eine Geschwindigkeitsanzeigetafel ermittelt die Geschwindigkeit mit Hilfe eines integrierten Radarsensors. Die Geschwindigkeitsangabe erscheint direkt auf der Tafel, sodass Kfz-Fahrer diese sehen können. Für eine Anzeigetafel muss der Käufer tief in die Tasche greifen: 1.500 bis 3.000 Euro fallen an. Das Aufstellen einer Geschwindigkeitsanzeigetafel an der Straße ist für gewöhnlich gestattet, solange sie auf dem eigenen Privatgrundstück steht. Es kann allerdings passieren, dass die Straßenverkehrsbehörde verlangt, die Geschwindigkeitsanzeigetafel zu beseitigen. Dies ist der Fall, wenn vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer zu sehr abgelenkt werden. Im öffentlichen Bereich ist es für Privatpersonen verboten, eine Anzeigetafel zu installieren. Die Ergebnisse einer privaten Geschwindigkeitsmessung mit einer Anzeigetafel sind ebenfalls vor Gericht nicht verwertbar und führen daher nicht zu einer Strafe des Fahrers. Eine private Geschwindigkeitsmessung auf eigene Faust ist also zwar möglich, hat aber keine Beweiskraft.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Wie oben beschrieben ist es ja erlaubt eine eigene Geschwindigkeitsmessung aufzustellen. Darf man als Beweis auch eine Kamera einbringen oder ist das mit den heutigen Datenschutzgründen nicht mehr zu vereinbaren? Oder kann man in solchen Fällen gar nichts erst beweisen?
LG
Sehr geehrte Frau Peters,
aus datenschutzrechtlicher Sicht wäre es tatsächlich sehr problematisch, auf eigene Faust die Straße dauerhaft zu filmen. Zudem kann die Kamera selbst ja die Geschwindigkeit nicht feststellen.
Daher ist von einer eigenen Geschwindigkeitsmessung und von Filmaufnahmen grundsätzlich abzuraten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt