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“Darf ich diesen Mittelspurschleicher auch auf der rechten Spur überholen?” oder “Wann darf ich rechts überholen?” sind Fragen, die sich die meisten Kfz-Fahrer irgendwann einmal stellen. Überholen bedeutet grundsätzlich, dass ein schnelleres Fahrzeug ein langsameres Kfz einholt und an diesem vorbeifährt. Demnach findet ein Überholmanöver nicht nur statt, wenn sich ein Fahrer mit seinem Kfz auf der Autobahn auf der linken Spur einordnet, um ein Fahrzeug auf der rechten Spur zu überholen. Auch wenn der Fahrer das Rechtsfahrgebot einhält, jedoch an langsameren Autos, die sich auf der linken Fahrbahn befinden, vorbeifährt, bedeutet dies Überholen.
Gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das rechts Überholen verboten. Denn:
(1) Es ist links zu überholen. (§ 5 Abs. 1 StVO)
Darüber hinaus sieht die StVO vor:
(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt. (§ 5 Abs. 2 StVO)
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In der StVO sind die Regelungen hinsichtlich eines Überholvorganges festgelegt. Zum einen besagt § 5, dass nur links überholt werden darf. Zum anderen sieht die StVO Ausnahmen vor, wann es zulässig ist, auch auf der rechten Spur ein Überholmanöver durchzuführen.
(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. […] (§ 5 Abs. 7 StVO)
[…] Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden. (§ 5 Abs. 7 StVO)
(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen […]. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden. (§ 7 Abs. 3 StVO)
(4) Wo Lichtzeichen den Verkehr regeln, darf nebeneinander gefahren werden, auch wenn die Verkehrsdichte das nicht rechtfertigt. (§ 37 Abs. 4 StVO)
(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden. (2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen. (§ 7 Abs. 2 und 2a StVO)
Häufig ist der Ärger auf der Autobahn groß, wenn ein “Schleicher” die linke Spur blockiert anstatt die rechte Fahrbahn zu benutzen. In dem Fall ist die Versuchung, rechts zu überholen groß. Doch gerade auf der Autobahn bzw. grundsätzlich außerorts ist das Bußgeld hoch, wenn der Fahrer beim ordnungswidrigen rechts Überholen erwischt wird. 100 bis 145 Euro fallen an. Zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. Innerorts beträgt das Bußgeld 30 bzw. 35 Euro. Im Bußgeldkatalog sind entsprechende Sanktionen festgelegt. Auch wenn ein Fahrer, der wegen langsamen Fahrens den Verkehr blockiert, ein Bußgeld riskiert, darf man ihn also trotzdem nicht rechts überholen.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
verbotswidriges Rechtsüberholen innerhalb geschlossener Ortschaften | 30 Euro | – |
… und Unfall verursacht | 35 Euro | – |
verbotswidriges Rechtsüberholen außerhalb geschlossener Ortschaften | 100 Euro | 1 |
… und andere gefährdet | 120 Euro | 1 |
… und Unfall verursacht | 145 Euro | 1 |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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