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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Während der Fahrt kann es immer wieder passieren, dass plötzlich ein Tier auf die Straße und vor das Fahrzeug rennt. Häufig sind die Fahrer geschockt, wenn beispielsweise ein Hund oder eine Katze wie aus dem Nichts auftaucht. Auch Wildtiere rennen oft über die Straße.
Trotz eines eventuellen Bremsmanövers wird das Tier oftmals angefahren oder überfahren. Viele Fahrzeugführer fahren anschließend einfach weiter und lassen das Tier liegen. Nach einem Zusammenstoß mit einem Hund oder einer Katze muss nicht zwingend die Polizei informiert werden. Der Fahrer ist auch nicht dazu verpflichtet, den Halter des Tieres zu ermitteln. Stellt das an- oder überfahrene Tier allerdings eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar, sollte die Warnblinkanlage eingeschaltet und die Polizei gerufen werden. Eine Gefährdung liegt vor, wenn das Tier z. B. tot auf der Straße liegt oder verwundet flüchtet.
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Nicht nur das plötzliche Auftauchen eines Hundes oder einer Katze auf der Straße führt oft zu einem Unfall. Auch Wildtiere, hauptsächlich das Rehwild, können außerorts die Fahrbahn kreuzen. Ein darauffolgender Zusammenstoß ist keine Seltenheit. Gerade in der Dämmerung, in Herbst und Winter sowie in Brunftzeiten ist die Wahrscheinlichkeit eines Wildwechsels groß. Für gewöhnlich weisen Verkehrsschilder auf die potentielle Gefahr hin.
Bei Wildunfällen gibt es eine Unterscheidung in zwei Kategorien:
Verliert der Fahrer bei einem Ausweichmanöver die Kontrolle und prallt mit seinem Kfz gegen ein anderes Fahrzeug oder gegen einen Baum, liegt die Beweislast bei ihm. Er muss also beweisen, dass der Unfall zustande kam, weil er einen Zusammenstoß mit einem Tier vermeiden wollte. Dies gilt aber nur für große Wildtiere, z. B. Rehe oder Wildschweine. Dann kann man den Unfallschaden von der Versicherung zurückerhalten.
Um einen Wildunfall möglichst zu vermeiden, sollten Fahrzeugführer in Wald- und Feldgebieten ihre Geschwindigkeit anpassen, also etwas langsamer fahren. So können sie im Falle eines Wildwechsels noch rechtzeitig abbremsen. Durch Hupen kann das Tier oftmals von der Straße verscheucht werden. Der Fahrer sollte unbedingt das Fernlicht ausschalten, da das Wild dadurch geblendet wird und die Orientierung verliert. Kreuzt ein Reh oder ein anderes Wildtier die Fahrbahn, ist der Drang oft groß, auszuweichen. Dies sollten Fahrer aber in der Regel unterlassen, da so das Risiko steigt, einen Unfall mit einem entgegenkommenden Kfz zu verursachen. Außerdem kann es auch bei einem Ausweichmanöver zu einem Zusammenstoß mit dem Tier kommen, da nicht vorauszusehen ist, wohin dieses flüchtet.
Sinnvoll ist es allerdings, eine Vollbremsung durchzuführen.
Wenn Kleintiere oder kleine Wildtiere die Fahrbahn kreuzen, ist es dagegen nicht ratsam, abzubremsen. Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeuges nicht mehr rechtzeitig reagieren kann, besteht nämlich die Möglichkeit, dass dem vorausfahrenden Fahrer aufgrund grober Fahrlässigkeit eine Teilschuld zugesprochen wird. Dies kann der Fall sein, wenn der nachfolgende Fahrer den Grund für das Bremsen nicht sieht. Gerichte haben aber entschieden, dass es bei großen Wildtieren richtig ist, eine Vollbremsung durchzuführen.
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Ist es zu einem Zusammenstoß mit einem Wildtier gekommen, sollte die Unfallstelle durch das Einschalten der Warnblinkanlage und das Aufstellen des Warndreiecks abgesichert werden. Anschließend sollten die Polizei und der Jagdpächter informiert werden. Letzterer sollte auch dann über den Unfall in Kenntnis gesetzt werden, wenn das verletzte Tier geflüchtet ist, damit er das verwundete Wild suchen kann. Auf keinen Fall sollte sich der Fahrer dem verletzten oder toten Tier nähern. Zum einen kann sich das Tier in panischem Zustand wehren und den Fahrer selbst verletzen. Zum anderen besteht die Gefahr, dass das Tier Krankheiten überträgt, wie beispielsweise Tollwut. Es ist auch verboten, das Wild mitzunehmen. Die Beseitigung des Tieres sollte Experten überlassen werden.
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Nach einem Wildunfall steht weder dem Jagdpächter noch dem Kfz-Fahrer Schadensersatz zu. Der Jagdpächter kann zudem auch keine Erstattung der Kosten für das Entfernen des Tieres verlangen. Es bestehen allerdings zwei Ausnahmen: Hat der Unfall Schäden am Grundstück des Jagdpächters verursacht, kann dieser den Ersatz des Schadens am Grundstück beanspruchen. Gleiches gilt, wenn der Fahrzeugführer den Wildunfall nicht meldet und daraufhin mögliches verwertbares Wildbret ungenießbar wird.
Für die Schäden am eigenen Fahrzeug, die durch einen Wildunfall entstanden sind, tritt sowohl die Vollkasko als auch die Teilkasko ein. Es sind jedoch unterschiedliche Konditionen zu beachten. Die Vollkasko reguliert die Schäden bei allen Tierarten und auch im Falle, dass der Fahrer den Wildunfall nicht beweisen kann. Hier liegt die Beweislast bei der Versicherung. Bei der Teilkasko ist zum einen entscheidend, ob der Fahrzeugführer den Wildunfall beweisen kann. Ist dies nicht der Fall, muss er die Kosten für den entstandenen Schaden selbst übernehmen. Zum anderen richtet sich die Übernahme des Schadens nach den Tierarten sowie nach der Kategorie des Wildunfalles. Zudem ist die Selbstbeteiligung zu bedenken. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, den Schaden zu fotografieren und den Jagdpächter oder den Förster um eine Unfallbescheinigung zu bitten. Jagdpächter oder Förster sind allerdings nicht dazu verpflichtet, eine derartige Bescheinigung auszustellen.
Zudem ist vom Einzelfall abhängig, ob die Versicherung die Unfallbescheinigung anerkennt. Es ist möglich, dass die Versicherung einen Gutachter beauftragt, das Unfallfahrzeug zu untersuchen. Deshalb sollten Fahrzeugführer den Schaden möglichst schnell melden und die Beweismittel wie Fellhaare oder Blutspuren nicht entfernen.
Da die Beweislast im Falle einer Teilkasko-Versicherung beim Fahrer liegt, sollte dieser bei einem drohendem Wildunfall nicht ausweichen, sondern abbremsen und auf das Tier zufahren. Wenn es aufgrund eines Ausweichmanövers zu einem Verkehrsunfall kommt, ist es nämlich schwer zu beweisen, dass es sich um einen Wildunfall handelt.
Für Fremdschäden, wie beispielsweise Beschädigungen an anderen Fahrzeugen, tritt für gewöhnlich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers ein.
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Kommt es zu einem Unfall mit Personen- und/oder Sachschaden und ein Beteiligter entfernt sich unerlaubt vom Unfallort ist gemäß Strafgesetzbuch (StGB) der Straftatbestand der Fahrer- bzw. Unfallflucht erfüllt.
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat […]
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[§ 142 Abs. 1 StGB]
Doch obwohl Tiere vor dem Gesetz als Sache gelten, handelt es sich nicht um Fahrerflucht, wenn der Fahrzeugführer nach einem Zusammenstoß weiterfährt. Grund hierfür ist bei Wildtiere, dass diese keinen Besitzer haben. Bei Haustieren wie Hunden oder Katzen, die sich auf der Straße befinden, haftet der Tierhalter, da es seine Pflicht gewesen wäre, dafür zu sorgen, dass sein Tier andere Personen nicht gefährdet.
Doch auch wenn keine Unfallflucht vorliegt, kann der Unfallfahrer dennoch einen strafbaren Verstoß begehen, sofern er einfach weiterfährt und das verletzte Tier liegen lässt. Denn in diesem Fall begeht er unter Umständen Tierquälerei und damit einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Bei einer Katze oder einem Hund erwartet den Fahrer dafür eine Geldstrafe bis 5.000 Euro. Überlässt der Fahrzeugführer nach einem Zusammenstoß das verwundete Wildtier sich selbst, droht sogar eine Geldstrafe bis zu 50.000 Euro.
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