✔KOSTENLOS ✔SCHNELL ✔UNVERBINDLICH
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Jedes für den Straßenverkehr zugelassene Kraftfahrzeug hat ein einmaliges, amtliches Kennzeichen, auch Nummernschild genannt. Dieses wird von der Straßenverkehrsbehörde vergeben. Fahrzeughalter können das Kennzeichen bei der jeweiligen zuständigen Zweigstelle (Zulassungsstelle) erwerben. Es besteht die Möglichkeit entweder ein von der Behörde zugewiesenes Nummernschild zu verwenden oder kostenpflichtig ein Wunschkennzeichen mit einer bestimmten Buchstaben- und Zahlenkombination zu reservieren. Voraussetzung dafür ist, dass dieses noch nicht vergeben ist. Allerdings sind einige Abfolgen der Buchstaben gemäß Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht erlaubt.
(2) […] Die Buchstabenkombination des Unterscheidungszeichens darf nicht gegen die guten Sitten verstoßen. […] (§ 8 abs. 2 FZV)
Ein Verstoß gegen die guten Sitten liegt beispielsweise bei Kennzeichen vor, die an den Nationalsozialismus erinnern. Zu den nicht zulässigen Buchstabenkombinationen gehören daher SS, HJ und KZ.
Durch das Kennzeichen kann jedes Fahrzeug dem entsprechenden Halter zugeordnet werden. So ist es der Straßenverkehrsbehörde möglich, Verkehrssünder zu überführen und Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), wie beispielsweise eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder einen Rotlichtverstoß, aufzuklären. Eine Manipulation der Kennzeichen wird daher streng sanktioniert. Darunter fällt u. a. das Fälschen eines Kennzeichens sowie das Fahren mit einem falschen Kennzeichen. Bei der Zulassung eines Fahrzeuges wird das Kennzeichen mit einem Amtsstempel markiert.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Das Straßenverkehrsgesetz (StVG) regelt genau, bei welchen Vergehen es sich um einen Kennzeichenmissbrauch handelt.
(1) Wer in rechtswidriger Absicht
1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger, für die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben oder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen,
2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger mit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug ausgegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung versieht,
3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffentlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von denen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht oder unterdrückt worden ist. (§ 22 StVG)
Es ist also zum einen verboten, Kennzeichen zu fälschen oder zu verändern, beispielsweise einen Sticker darauf zu kleben. Zum anderen wird das Fahren mit falschen Nummernschildern ebenfalls bestraft, auch wenn man diese nicht selbst gefälscht hat. Häufig fahren Autofahrer mit einem verdreckten Kennzeichen, weil sie z. B. auf verschmutzten Fahrbahnen unterwegs waren und der Dreck an die Nummernschilder geschleudert wurde. Auch in diesem Fall kann ein Gesetzesverstoß gegen die Kennzeichenpflicht vorliegen, sofern Buchstaben und Zahlen nicht mehr zweifelsfrei erkennbar sind. Es ist also vorgeschrieben, direkt in die Waschanlage zu fahren.
Es ist auch verboten, ein Kennzeichen an einem anderen als dem dafür vorgesehenen Auto anzubringen.
Das Fahren mit einem abgemeldeten Kfz, dessen Nummernschilder entstempelt wurden, bedeutet nicht zwingend einen Kennzeichenmissbrauch. So fällte das Amtsgericht Hamm im April 2016 das Urteil (Aktenzeichen 52 Cs – 920 Js 1694/15 – 96/16), dass kein Kennzeichenmissbrauch vorlag, als der Angeklagte mit entstempelten Nummernschildern am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm.
[…] Der Angeklagte hat am 24.07.2015 sein Fahrzeug mit den amtlich entstempelten Kennzeichen UN pp. gefahren. Im vorliegenden Fall handelte es sich bei den vom Angeklagten wiederangebrachten „Nummernschildern” um die amtlichen Kennzeichen, die für eben dieses Fahrzeug ausgegeben worden waren. Die amtlichen Kennzeichen des Kraftwagens waren im Zusammenhang mit einer nur vorübergehenden Stilllegung des Fahrzeugs entstempelt worden. Nach der Rechtsprechung erfüllt das wieder Anbringen entstempelter amtlicher Kennzeichen nicht den Tatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 StVG. (AG Hamm, Urteil vom 18. April 2016, Aktenzeichen 52 Cs – 920 Js 1694/15 – 96/16)
Grundsätzlich darf man an dem Kennzeichen, das einem zugeteilt wurde, also nichts mehr nachträglich verändern. Ansonsten überschreitet man sehr schnell die Grenze zum Kennzeichenmissbrauch.
Eine Kennzeichen-Manipulation stellt ein Vergehen gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe geahndet. Ein rechtskräftiges Urteil hat zudem weitere verkehrsrechtliche Sanktionen zur Folge, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) festgelegt sind. Ordnet das Gericht einen Fahrerlaubnisentzug an, erhält der Betroffene zusätzlich drei Punkte in Flensburg. Wird ein Fahrverbot verhängt, gibt es zwei Punkte.
Nicht selten steht eine Kennzeichen-Manipulation mit anderen Straftaten in Zusammenhang. Je nach Sachverhalt kann ein Kennzeichenmissbrauch als Urkundenfälschung gewertet werden. In einem solchen Fall sieht das Strafrecht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe vor:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar. […] (§ 267 StGB)
Auch organisierte und gewerbsmäßige Autodiebe fälschen Kennzeichen, um die Diebstähle der Fahrzeuge zu verbergen. Bei Raubüberfällen ist oftmals das Kennzeichen des Fluchtwagens gefälscht oder gestohlen. Liegt eine derartige oder andere gravierende Tat vor, hat diese Priorität gegenüber dem Kennzeichenmissbrauch. Entsprechend richtet sich das Strafmaß nach dem schwerer wiegenden Vergehen.
Prüfung vom Verkehrsanwalt
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Guten Tag
Ich habe an einem abgemeldeten Auto ein anderes Kennzeichen gemacht.
Auf diesem war eine Plakette und TÜV aus Papier drauf geklebt.
Was kann mir im schlimmsten Fall passieren.
Die Polizei hat diese Kennzeichen beschlagnahmt.
Sehr geehrter Herr F.,
es handelt sich um einen ernstzunehmenden Vorwurf. Als Ersttäter kommt vermutlich eine geringe Geldstrafe in Betracht, sofern nicht zusätzlich noch im Raum steht, dass mit dem manipulierten Kennzeichen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden sollten.
Auch Fahrverbot oder Führerscheinentzug kommen zusätzlich in Betracht.
Empfehlenswert ist es, sich an einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt zu wenden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Dr. Ghendler, meine Frau würde gestern von der Polizei angehalten. Am Fahrradträger war ein anderes Nummernschild als am Auto. Das Nummernschild stammt noch von unserem letzten Privatauto von 2008. Seid dem hatte ich wechselnde Dienstwagen und habe vergessen, dass Nummernschild am Fahrradträger zu wechseln. Einer der beiden Polizisten verdraht die Meinung, dass diese Verfahren zu 99% von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Der andere meinte, dass auf Grund des Alters des Nummernschildes und das es bereits 2 weitere Besitzer für dieses Nummernschild in den letzten 12 Jahren gab, meine Frau mit einer Verurteilung rechnen muss. Da Sie Beamtin ist, könnte sich dies negativ auf ihre Beurteilung auswirken.
Wie schätzen Sie die Sachlage ein?
Sehr geehrter Herr Zehmisch,
bitte beachten Sie, dass ich aufgrund der strafrechtlichen Relevanz in diesem Rahmen nicht auf einen konkreten Sachverhalt eingehen kann, dies wäre nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Mandats möglich.
Grundsätzlich wird Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StvG) in erster Linie dann streng geahndet, wenn die Tat vorsätzlich erfolgt ist. Bei Fahrlässigkeit wird Kennzeichenmissbrauch nicht bestraft.
Ein Anwalt kann Akteneinsicht beantragen und somit herausfinden, was genau Ihrer Frau vorgeworfen wird, welches Strafmaß also drohen könnte und welche Verteidigung sinnvoll ist. Grundsätzlich sollten strafrechtliche Vorwürfe nicht auf die leichte Schulter genommen werden, selbst wenn eine Verurteilung äußerst unwahrscheinlich erscheinen mag.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hi,
ich kenne jemanden der hat sich bei Radarblocker.de Blitzerfolie bestellt und auf die Zahlen und Buchstaben des Nummernschildes geklebt. Er wurde geblitzt. Wenn nun sein Nummernschild lesbar ist und zugeordnet werden kann, welche Strafe droht ihm ?
Sehr geehrter Herr Neumann,
grundsätzlich müsste die Folie auf dem Blitzer-Foto nachweisbar zu sehen sein, oder eine Behörde nimmt das Kennzeichen selbst in Augenschein und findet dort die Folie. In diesem Fall droht zumindest ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a StVZO. Sollte aufgrund der Folie ein erhöhter Aufwand bei der Auswertung des Blitzer-Fotos entstehen, wird dieser auch in Rechnung gestellt.
Daneben steht unter Umständen eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung, Urkundenunterdrückung oder Kennzeichenmißbrauch. Hierzu gibt es unterschiedlichste Urteile, somit kommt es genau auf den Einzelfall an. Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung ist eher unwahrscheinlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Gilt es schon als Manipulation, wenn ich eine dünne & durchsichtige Schutzfolie anbringe?
Ist das erlaubt?
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Folie auf dem Nummernschild ist zwar solange kein Problem, solange man das Kennzeichen gut erkennen kann und es auch von einem Blitzer fotografiert werden kann. Dennoch könnte bei strenger Auslegung der Tatbestand der Manipulation am Kennzeichen erfüllt sein, daher würde ich vom Anbringen einer Schutzfolie abraten.
Sollte das Kennzeichen aufgrund von Verschleiß unlesbar geworden sein, so kann man es gegen eine niedrige Gebühr bei der Zulassungsbehörde ersetzen lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt