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Das Verkehrsrecht sieht verschiedene Vorschriften und Regeln zur Sicherheit des Straßenverkehrs vor. Um insbesondere bei Einmündungen und Kreuzungen eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer möglichst auszuschließen und einen ungestörten Verkehrsfluss zu gewährleisten, gibt es die Vorfahrtsregeln. Sie gehören zu den wichtigsten Verkehrsregeln. Sie bestimmen, welcher Verkehrsteilnehmer an Kreuzungen oder Einmündungen zuerst fahren oder gehen darf. Verkehrsteilnehmer sollen immer erkennen können, wer wartepflichtig ist.
Die Vorfahrt wird auf unterschiedliche Weise geregelt. Die wohl bekannteste Regel ist “rechts vor links”. Auch Verkehrsschilder, wie beispielsweise ein Vorfahrtsschild, oder Verkehrsampeln können die Vorfahrt bestimmen.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Die Vorfahrtsregel “rechts vor links” existiert in fast allen Ländern mit Rechtsverkehr. Sofern keine Verkehrsschilder oder Ampeln die Vorfahrt anzeigen, gilt rechts vor links. Der Verkehrsteilnehmer, der von rechts kommt, hat in diesem Fall Vorfahrt. Dabei ist es nicht relevant, in welche Richtung der Vorfahrtsberechtigte fahren möchte. Der von links in die Kreuzung fahrende Verkehrsteilnehmer muss warten. Es gibt allerdings Ausnahmen. So tritt “rechts vor links” außer Kraft, wenn die Vorfahrt anderweitig geregelt ist, beispielsweise durch Verkehrsschilder. Zudem gilt gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) “rechts vor links” nicht, wenn Fahrzeuge von einem Feld- oder Waldweg auf eine Straße abbiegen wollen. Darüber hinaus
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. (§ 8 Abs. 1 StVO)
Begegnen sich drei oder vier Fahrzeuge an einer Kreuzung, an der rechts vor links gilt, müssen die Fahrer, zum Beispiel durch Handzeichen, unter sich regeln, wer zuerst fahren darf.
Verkehrsteilnehmer auf einer Vorfahrtsstraße haben immer Vorfahrt. Dabei verläuft eine Vorfahrtsstraße nicht zwingend gerade, sondern sie kann auch abbiegen. Der Verlauf einer Vorfahrtsstraße wird durch ein entsprechendes Verkehrsschild angezeigt. In einer abknickenden Vorfahrtstraße gelten besondere Verkehrsregeln:
Auch Verkehrsampeln regeln die Vorfahrt. Diese ist abhängig von den jeweiligen Ampelsignalen. Die Verkehrsteilnehmer müssen sich nach dem Signal “ihrer” Ampel richten. Ist eine Ampel defekt oder abgeschaltet, kann die Vorfahrt auf unterschiedliche Weise geregelt werden:
Die Vorfahrt kann ebenso durch ein Stoppschild geregelt werden. Steht an einer Kreuzung ein Stoppschild, muss der Verkehrsteilnehmer anhalten und Vorfahrt gewähren. In der Regel befindet sich vor dem Stoppschild eine Haltelinie. Vor dieser muss jeder Verkehrsteilnehmer mindestens drei Sekunden stehen bleiben und die Kreuzung einsehen. Fährt kein anderer Verkehrsteilnehmer auf der Vorfahrtsstraße, kann der Fahrer auf die Straße einbiegen oder diese überqueren. Ist keine Haltelinie vorhanden, muss sich der Verkehrsteilnehmer an der Sichtlinie orientieren. In jedem Fall muss das Fahrzeug vollständig zum Stillstand kommen.
Linksabbieger müssen entgegenkommenden Fahrzeuge Vorfahrt gewähren und warten bis diese durchgefahren sind. Fußgänger, die die Straße überqueren, haben ebenfalls “Vorfahrt”.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge […] Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. […] (§ 9 Abs. 3 und 4, StVO)
Die Verkehrsteilnehmer, die aus einem Grundstück, einer Fußgängerzone, einem verkehrsberuhigten Bereich oder über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße einfahren möchten, sind wartepflichtig. Das bedeutet, dass sie dem fließenden Verkehr Vorfahrt gewähren müssen. Gleiches gilt beim Anfahren vom Fahrbahnrand. So soll eine Gefährdung des Straßenverkehrs vermieden werden.
Wer aus einem Grundstück, aus einer Fußgängerzone (Zeichen 242.1 und 242.2), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 und 325.2) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist […] (§ 10 StVO)
Die Vorfahrt im Kreisverkehr wird durch das Verkehrszeichen 205 (Vorfahrt gewähren) geregelt. Ist dieses Verkehrsschild bei der Einfahrt in den Kreisverkehr vorhanden, bedeutet dies, dass die Verkehrsteilnehmer im Kreisverkehr Vorfahrt haben. Die Verkehrsteilnehmer, die in den Kreisverkehr einfahren wollen, müssen warten. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Vorfahrt im Kreisverkehr durch rechts vor links geregelt wird, wenn kein Verkehrszeichen vorhanden ist. In diesem Fall haben die in den Kreisverkehr einfahrenden Verkehrsteilnehmer Vorfahrt.
Auf der Autobahn hat der fließende Verkehr Vorfahrt. Kfz-Fahrer, die sich auf die Autobahn einfädeln wollen, müssen den Beschleunigungsstreifen nutzen, um ihre Geschwindigkeit dem fließenden Verkehr anzupassen. Erst wenn genügend Platz auf den Fahrbahnen vorhanden ist und gewährleistet ist, dass keine Gefährdung entsteht, beispielsweise weil ein anderer Fahrer stark abbremsen müsste, kann die Auffahrt auf die Autobahn erfolgen. Wer sich in den rechten Fahrstreifen “hineinquetscht”, begeht einen Vorfahrsverstoß.
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Bei Missachtung der Vorfahrt sieht der Bußgeldkatalog Sanktionen vor. Dem Verkehrssünder drohen ein Bußgeld von mindestens 25 Euro und ein Punkt in Flensburg. Das Bußgeld kann sich empfindlich erhöhen, wenn es zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder einer Sachbeschädigung kommt. In diesem Fall beträgt das Bußgeld 100 Euro bzw. 120 Euro.
Beschreibung | Bußgeld | Punkte |
An eine Vorfahrtsstraße zu schnell herangefahren | 10 Euro | – |
Vorfahrt nicht beachtet | ||
… mit Behinderung | 25 Euro | – |
… mit Gefährdung | 100 Euro | 1 |
… mit Sachbeschädigung | 120 Euro | 1 |
An der Haltelinie nicht gehalten | 10 Euro | – |
Zu schnell an einen Zebrastreifen herangefahren, obwohl ein Fußgänger diesen nutzen wollte | 80 Euro | 1 |
Da auch Verkehrsampeln die Vorfahrt regeln, kann eine Missachtung der Vorfahrt mit einem Rotlichtverstoß einhergehen. Hier erwarten den Verkehrssünder wesentlich härtere Sanktionen in Form von einem Bußgeld ab 90 Euro, Punkten in Flensburg sowie in bestimmten Fällen ein einmonatiges Fahrverbot. Liegt eine Gefährdung des Straßenverkehrs vor, greift nicht mehr das Verkehrsrecht, sondern das Strafrecht. Der Fahrer wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Zusätzlich wird ein Fahrerlaubnisentzug verhängt.
(1) Wer im Straßenverkehr
[…] 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet
[…] und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 315c Abs.1 StGB)
Eine Missachtung der Vorfahrt in der Probezeit stellt einen A-Verstoß, also ein schwerwiegendes Vergehen, im Straßenverkehr dar. Fahranfänger erwarten neben den im Bußgeldkatalog festgelegten Sanktionen zusätzliche Konsequenzen. Die Probezeit verlängert sich von zwei auf vier Jahre und die Führerscheinneulinge müssen ein kostenpflichtiges Aufbauseminar absolvieren.
Die Missachtung der Vorfahrt führt nicht selten zu einem Verkehrsunfall. In der Regel trägt der Fahrer die Haftung an dem Unfall, der die Vorfahrt missachtet hat. Entsprechend tritt die Haftpflichtversicherung für die Schäden ein. Doch es gibt Situationen, in denen dem Vorfahrtsberechtigten eine Teilschuld oder sogar die volle Schuld zugesprochen werden kann. Dies ist der Fall, wenn der Vorfahrtsberechtigte zum Beispiel in einer abknickenden Vorfahrtsstraße fälschlicherweise den Blinker setzt und dem vermeintlichen Unfallverursacher irrtümlich vermittelt, dass dieser fahren kann. Auch eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder ein anderer Verstoß des Vorfahrtsberechtigten im Straßenverkehr, beispielsweise Alkohol am Steuer, kann zur Folge haben, dass dieser mithaftbar gemacht wird.
Auch bei einem Rotlichtverstoß besteht die Möglichkeit, dass nicht alleine der Rotsünder bei einem Verkehrsunfall haftet. Ist der Vorfahrtsberechtigte mit überhöhter Geschwindigkeit über die grüne Ampel gefahren, trifft ihn unter Umständen eine Teilschuld. Eine Besonderheit liegt auch bei einem Unfall während einer Gelbphase vor. Steht die Ampel auf Gelb und der Fahrer fährt noch über die Kreuzung, weil er nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte, haftet bei einer Kollision der Unfallgegner. Denn es ist davon auszugehen, dass dieser mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist und seine Wartepflicht missachtet hat. Hätte der Fahrer, der über die gelbe Ampel gefahren ist, allerdings noch die Zeit gehabt, stehen zu bleiben bzw. abzubremsen, trägt er eine Mithaftung.
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Ich wollte links abbiegen.auf einer hauptstrasse.das von links kommende Auto blinkte …und wollte zur Tankstelle von wo ich gerade auch kam .ich fuhr vorsichtig vor…und plötzlich fuhr sie blinkend und ungebremst gegen mein arbeitsauto..bin bei der hauskrankenpflege..vorderfront vom Auto Schrott.meine Chefin sagt ich sei schuld.die Fahrerin gab alles der Polizei zu…das sie zur Tankstelle abbiegen wollte..und dann kurz entschloss dann doch nicht.und der Blinker war immer noch an.meine Frage…wer hat nun schuld..meine Chefin meinte..ich
Sehr geehrte Frau von P.,
anhand Ihrer Angaben wären Sie wartepflichtig gewesen, somit trifft Sie der Hauptteil der Schuld. Da der andere Verkehrsteilnehmer jedoch irreführend geblinkt hat, wird man ihm vermutlich eine Teilschuld von bis zu 33 % auferlegen. Laut der herrschenden Rechtsprechung darf man nur aufgrund des Blinkers noch nicht darauf vertrauen, dass derjenige tatsächlich abbiegen wird, zumal der Unfallgegner laut Ihrer Angaben seine Fahrt auch nicht verlangsamt hat.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich mußte an der Ausfahrt eines Garagenhofes warten weil ich schlechte Einsicht in die Straße hatte wegen parkender Autos. Mußte leicht zurücksetzen und dann ist mir ein Radfahrer voll in die Seite gefahren und hat das Glas meines gegenüberliegenden Rücklichts beschädigt und ist gestürzt und mußte zur Untersuchung ins Krankenhaus, weil gerade ein Krankenwagen vorbeikam. konnte aber nach paar Std.wieder nach Hause. Unfall wurde polizeilich aufgenommen.
Sehr geehrte Frau M.,
bitte wenden Sie sich schnellstmöglich an unsere Unfall-Hotline unter 069 – 348 79 040.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt