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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Nicht selten führt das hohe Aufkommen von Autos und Fahrrädern im Straßenverkehr zu gefährlichen Situationen und Unfällen. Grund dafür ist zum einen die Unachtsamkeit der Fahrzeugführer. Radfahrer werden beispielsweise beim Abbiegen leicht zu spät gesehen. Zum anderen führt auch eine riskante Fahrweise der Fahrradfahrer zur Gefährdung im Straßenverkehr. Um der Unfallgefahr vorzubeugen und die Sicherheit der Radfahrer zu gewährleisten, existieren sogenannte Fahrradstraßen.
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Eine Fahrradstraße gliedert sich baulich wie eine “gewöhnliche” Straße in das Straßenverkehrsnetz ein. Allerdings ist sie nur für Fahrradfahrer bestimmt und es gelten besondere Vorschriften. Andere Fahrzeuge dürfen die Straße nur benutzen, wenn dies durch Zusatzschilder erlaubt ist. Ist dies der Fall, müssen sich die Kfz-Fahrer aber trotzdem den Radfahrern unterordnen und besondere Rücksicht nehmen.
Dazu legt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 41 fest:
(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(§ 41 Abs. 1 StVO)
Gemäß Anlage 2 sind folgende Regelungen vorgeschrieben:
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahnbenutzung und über die Vorfahrt.
(Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO)
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sofern Kfz zugelassen sind, eines eingeschränkten oder absoluten Halte- und Parkverbotes.
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Eine Fahrradstraße ist, wie beispielsweise eine Spielstraße, mit einem eigenen Verkehrsschild, Zeichen 244, ausgewiesen. Das Schild ist viereckig mit einem weißen Untergrund, darauf befindet sich ein blauer Kreis mit einem weißen Fahrradsymbol. Unter diesem blauen Kreis steht in schwarzer Schrift “Fahrradstraße”. Sind entsprechende Zusatzschilder vorhanden, ist die Straße für andere Verkehrsteilnehmer frei gegeben. Dazu gehören neben Kraftfahrzeugen auch Inlineskater und Rollschuhfahrer. Dürfen andere Verkehrsteilnehmer die Fahrradstraße nicht benutzen, müssen Inlineskater und Rollschuhfahrer auf dem Gehweg fahren.
Im Straßenverkehr müssen Kinder unter acht Jahren grundsätzlich mit dem Fahrrad auf dem Gehweg fahren. Kinder zwischen acht und zehn Jahren dürfen den Gehweg benutzen; sie können entscheiden, ob sie auf der Straße, dem Gehweg oder auf dem Radweg fahren. Diese Regelung gilt auch in Fahrradstraßen. Sobald Kinder 10 Jahre alt sind, treffen auf sie die gleichen Vorschriften wie auf Erwachsene zu: Sie müssen mit dem Fahrrad sowohl in einer Fahrradstraße als auch in einer “normalen” Straße auf der Fahrbahn oder auf einem Radweg fahren. Das Fahrradfahren auf dem Gehweg ist verboten.
Auch Radwege sind speziell für Fahrradfahrer vorgesehen. Sie unterscheiden sich jedoch von Fahrradstraßen. So bilden Radwege Fahrbahnen für Radfahrer, die an Straßen entlang führen und von diesen baulich abgetrennt sind. Während Fahrradstraßen unter Umständen für Kfz-Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer zugelassen sein können, sind Radwege ausschließlich Fahrradfahrern vorbehalten.
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Hallo liebe Anwälte!
Der absolute Trend: E-Scooter und E-Bikes….
Gibt es da Unterschiede zwischen einem “normalen” Fahrrad und einem E-Bike? Darf man diese Straße auch ganz normal mit benutzen? Und wie sieht es mit E-Scootern aus? Ich bin gespannt
Schönen Tag noch
Sehr geehrter Herr P.,
auch E-Bikes, Pedelecs und E-Scooter dürfen die Fahrradstraße grundsätzlich befahren. Maßgeblich ist, ob das Gefährt rechtlich als Fahrrad und nicht als Kleinkraftrad gilt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt