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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Überhöhte Geschwindigkeit ist eine der häufigsten Ursachen für schwere Unfälle. Entsprechend gehören die Vorschriften zur Geschwindigkeit zu den wichtigsten Regelungen im Verkehrsrecht. So bestehen unter anderem zulässige Höchstgeschwindigkeiten. Diese können zum einen durch die Straßenverkehrsordnung (StVO) vorgegeben sein. Zum anderen können Verkehrsschilder ein Tempolimit anordnen. Ist dies der Fall, müssen sich Kfz-Fahrer stets an die Vorgaben der Verkehrszeichen halten. Neben den klassischen, durch Verkehrsschilder angezeigte Geschwindigkeitsbegrenzungen existieren auch sogenannte Tempo-30-Zonen und Tempo-50-Zonen. Während 30er Zonen hauptsächlich in Wohngebieten zu finden sind, sind extra eingerichtete 50er Zonen eher selten, da innerhalb geschlossener Ortschaften gemäß § 3 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt.
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Im Gegensatz zu einer 30er Zone findet eine 50er Zone in der StVO keine eindeutige Erwähnung. Allerdings bestimmt § 45 Abs.1 StVO allgemein:
Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken […] (§ 45 Abs. 1 StVO)
Auf dieser Gesetzesgrundlage ist es möglich, 50er Zonen im Bedarfsfall einzurichten, um in Gefahrenbereichen die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und das Unfallrisiko zu minimieren. So gilt beispielsweise häufig in Baustellen, bei Fahrbahnverengungen oder bei einer kurvenreichen, schlecht einsehbaren Straßenführung eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. 50er Zonen existieren häufig außerhalb geschlossener Ortschaften, wo höhere Geschwindigkeiten gefahren werden.
Eine Tempo-50-Zone wird durch ein entsprechendes Verkehrsschild angezeigt. Dieses ist viereckig und weiß mit einer Geschwindigkeitsangabe, die rot umrandet ist, und der Aufschrift “Zone”. Das Ende einer 50-Zone wird durch ein analoges, graues Verkehrsschild ausgewiesen. Alternativ werden Strecken mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit einem runden weißen Schild mit rotem Rand und der Geschwindigkeitsangabe ausgewiesen.
50er Zonen sind zur Verkehrssicherheit an Gefahrenstellen eingerichtet. Entsprechend ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass geblitzt wird. Dabei gibt es keine gesonderten Regelungen zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einer Tempo-50-Zone. Es gelten die festgelegten Sanktionen (Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot) gemäß Bußgeldkatalog. Relevant für das Strafmaß neben der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung ist lediglich, ob der Verstoß innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen wurde. Dabei fallen die Sanktionen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts etwas härter aus, da Verkehrsteilnehmer in der Stadt nicht mit schnell fahrenden Fahrzeugen rechnen. Doch gerade außerhalb geschlossener Ortschaften ist eine entsprechende Geschwindigkeit schnell erreicht, sodass eine böse Überraschung inform eines Bußgeldbescheides droht.
Grundsätzlich ist das Bußgeld bis zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung bis 20 km/h zwar ärgerlich, aber noch im Rahmen. Ist der Fahrer mehr als 21 km/h zu schnell unterwegs steigen die Bußgelder rasant an und es gibt sowohl Punkte in Flensburg als auch – abhängig von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung – ein Fahrverbot.
Eine überhöhte Geschwindigkeit in der Probezeit hat für Fahranfänger gegebenenfalls außer den üblichen Sanktionen noch weitere Konsequenzen. Denn bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h liegt ein sogenannter A-Verstoß vor. Begehen Führerscheinneulinge einen derartigen Verstoß, müssen sie an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen und ihre Probezeit verlängert sich um zwei Jahre. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung bis 21 km/h ist ein B-Verstoß. Hierbei ist zu beachten, dass zwei B-Verstöße wie ein A-Verstoß gewertet werden.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Sehr geehrter Herr Dr. V. Gehndler,
Ich fuhr in einer 50-er Zone (innerhalb geschlossener Ortschaft), die ab 22 Uhr- 06 Uhr ein Tempolimit von 30 km/h angibt.
Nun fuhr ich nach 22 Uhr mit 53 km/h und wurde geblitzt. Ich bin leider gedanklich bei den 50km/h gewesen.
Auch da wäre ich wohl geblitzt worden da 3km zu schnell gewesen wäre.
Nun muss ich 108 Euro bezahlen und bekomme 1 Punkt in Flensburg.
Dennoch kann ich nicht die Härte der Strafe nachvollziehen. In einer Straße, in welcher allgemein 30 Tempolimit besteht ist es verständlich, wenn jemand mit 50 durchrast. Dort sind 30 angesetzt aufgrund der Gefahreneinschätzung. Aber hier wird aufgrund der Nachtruhe auf 30 hinuntergestzt. Also verstößt man doch gegen die verlangte Nachtruhe und stellt aber vom Straßenverkehr keine größere Gefahr dar, als vor 22 Uhr.
Ich kann eben der Höhe und dem Punkt nicht zustimmen und frage mich, ob ich denn überhaupt mich dazu äußern kann?
Ich würde mich über Ihr Feedback sehr freuen und bedanke mich rechtherzlich im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Celine Wherley
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich ist der Lärmschutz ebenso ein Ziel der Geschwindigkeitsbegrenzung wie die Verkehrssicherheit, dieses Argument wird also leider nicht weiterhelfen.
Unter Umständen könnte mit einem Augenblicksversagen argumentiert werden, da die Verkehrssituation eine Herabstufung auf Tempo 30 nicht erwarten ließ.
Senden Sie gerne den erhaltenen Bußgeldbescheid und sonstige Unterlagen an kontakt@anwalt-kg.de und wir teilen Ihnen kostenlos unsere Einschätzung mit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt