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Der Straßenverkehr birgt einige Gefahren, die von Verkehrsteilnehmern unterschätzt bzw. nicht als Gefahrenquelle erkannt werden. Dazu gehört beispielsweise das Aquaplaning, infolgedessen Kfz-Fahrer unerwartet für einen Moment die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren. Ein weiterer gefährlicher Risikofaktor ist eine Ölspur auf der Straße. Eine Ölspur entsteht beispielsweise durch technische Mängel am Fahrzeug oder weil der Tank nicht richtig verschlossen ist. Auch bei Unfällen kann Öl auslaufen und sich auf der Fahrbahn verteilen. Dabei sind besonders Motorradfahrer gefährdet. Gerade in kurvenreichen Straßen kann eine Ölspur zu schweren Unfällen führen, wenn die Reifen des Zweirades auf dem Ölfilm wegrutschen und der Fahrer die Kontrolle verliert.
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Aufgrund der großen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss eine Ölspur auf der Straße sofort beseitigt werden. Dabei sind unterschiedliche Maßnahmen zu ergreifen:
Kümmert sich der Fahrer nicht unmittelbar um die Beseitigung der Ölspur, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit 10 Euro Verwarngeld geahndet wird. Passiert ein Unfall oder werden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, erhöht sich die Strafe.
Es gibt zwei unterschiedliche Methoden, eine Ölspur auf der Straße zu entfernen. Zum einen kann die Ölspur durch ein Ölbindemittel beseitigt werden. Hierbei besteht allerdings die Gefahr, dass Ölrückstände im Straßenbelag zurückbleiben, die bei Regen wieder auftreten. Um dies zu verhindern und einer daraus resultierenden Gefährdung des Straßenverkehrs vorzubeugen, kann die zuständige Behörde ein sogenanntes Nassreinigungsverfahren in Auftrag geben, bei dem die Fahrbahn komplett gereinigt wird, ohne dass Rückstände zurückbleiben.
Die Kosten einer Ölspurbeseitigung sind je nach Reinigungsmethode der Fahrbahn unterschiedlich hoch. Ein Nassreinigungsverfahren kann Kosten im vierstelligen Bereich verursachen. Doch wer muss für die Kosten aufkommen? § 7 des Straßenverkehrsgesetz (StVG) legt fest, dass grundsätzlich der Halter des Fahrzeuges, das die Ölspur hinterlassen hat, die Reinigung bzw. die Beseitigung des Öls bezahlen muss.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs […] eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (§ 7 Abs. 1 StVG)
In der Regel übernimmt die Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters die anfallenden Kosten.
Allerdings gibt es gemäß § 7 Abs. 2 StVG auch eine Ausnahme. So ist der Fahrzeughalter nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, “wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird”, beispielsweise durch Straßenschäden.
Kommt es aufgrund einer Ölspur auf der Straße zu einem Unfall, stellt sich die Frage nach der Haftung. Wer trägt die Schuld an dem Unfall und muss für den entstandenen Schaden aufkommen? Der Fahrer, dessen Kfz das Öl verloren hat, aber gar nicht an dem Unfall beteiligt ist? Oder der Fahrzeugführer, der die Kollision verursacht hat? Gemäß der deutschen Rechtsprechung ist grundsätzlich der Fahrer für den Unfall verantwortlich, der die Ölspur verursacht hat. Auch wenn er gar nicht in den Unfall verwickelt ist, muss er haften. Doch damit ist der eigentliche Unfallfahrer nicht automatisch “freigesprochen”, denn diesem kann eine Mitschuld zugesprochen werden. Von Bedeutung ist, ob der Unfallverursacher die Ölspur rechtzeitig hätte wahrnehmen und entsprechend reagieren können. Hat der Unfallfahrer beispielsweise selber eine Ordnungswidrigkeit begangen und ist schneller als erlaubt unterwegs gewesen, haftet er zu Teilen ebenfalls, wenn er bei angemessener Geschwindigkeit der Ölspur hätte ausweichen und so den Unfall vermeiden können.
Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, dass der Verursacher der Ölspur nicht ermittelt werden kann. In diesem Fall kann der betroffene Fahrer für den Unfall auch nicht verantwortlich bzw. haftbar gemacht werden.
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Sehr geehrter Herr Kämmerer, ich bin zufällig auf Ihre Internetseite gekommen und habe mit Interesse Ihre Ausführungen gelesen. Als Mitglied im DWA-Betreuerkreis und auch des FGSV-Arbeitsblattes teile ich Ihre gemachten technischen Ausführungen zur Bindemittel- bzw. Nassreinigungsmethode nicht vollumfänglich. Die von Ihnen angesprochenen ggf. noch austretenden Ölmengen nach einer Bindemittelreinig haben i.d.R. keine Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit.
Mit freundlichen Grüßen
Hochscheid
Sehr geehrte/r Herr/Frau Hochscheid,
vielen Dank für Ihr Interesse und Ihren Kommentar. Mit Sicherheit besitzen Sie aufgrund der genannten Kompetenzen eine höhere Sachkunde in diesem Bereich.
Grundsätzlich würde ich jedoch eine allgemeingültige Aussage nicht treffen wollen, wie es auch im Merkblatt DWA-M 715 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall beschrieben ist.
So gab es einen Fall, in dem ein Motorradfahrer auf einer unsachgemäß beseitigten Ölspur tödlich verunglückt ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt