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Seit dem 1. November 1986 gilt für Führerscheinneulinge die zweijährige Probezeit. Hintergrund dieser Regelung ist die Reduzierung des Unfallrisikos und der Gefährdung des Straßenverkehrs. Fahranfänger haben aufgrund mangelnder Erfahrung noch nicht das Gespür für das Verkehrsgeschehen wie langjährige Führerscheinbesitzer. So verhalten sie sich oft fahrlässig und schätzen ihre Kompetenzen beim Autofahren falsch ein. In der Probezeit sollen Fahranfänger lernen, das Fahrzeug alleine zu beherrschen und sich dem Straßenverkehr angemessen zu verhalten. Aus diesem Grund werden verkehrsrechtliche Vergehen in der Probezeit strenger geahndet als bei langjährigen Führerscheinbesitzern.
Neben der im Bußgeldkatalog festgelegten Strafe für das Delikt, die alle Verkehrssünder zu erwarten hat, werden für Fahranfänger weitere Sanktionen verhängt. Die Strafe ist abhängig von der Schwere des Vergehens. Weniger schwere Vergehen gelten als B-Verstoß, bei sehr gefährlichen Regelverstößen handelt es sich um A-Verstöße. Daneben ist relevant, ob es sich bei dem Vergehen um einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder das Strafgesetzbuch (StGB) handelt. In Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind die entsprechenden Regelungen festgelegt.
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Diverse Verkehrsordnungswidrigkeiten stellen einen A-Verstoß dar. Dazu gehören beispielsweise:
Die folgende Auflistung gibt eine Übersicht über die häufigsten A-Verstöße inklusive Sanktionen:
Vergehen | Strafe |
Missachtung des Rechtsfahrgebotes | 80 Euro, 1 Punkt |
Geschwindigkeitsüberschreitung ab 21 km/h | 80 Euro, 1 Punkt (innerorts)
70 Euro, 1 Punkt (außerorts) |
Abstandsverstoß (Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes) | mindestens 75 Euro, 1 Punkt |
rechtswidriges Überholen | 70 Euro, 1 Punkt (Überholen trotz Überholverbot)
100 Euro, 1 Punkt (außerorts rechts überholen) |
Missachtung der Vorfahrt mit Gefährdung | 100 Euro, 1 Punkt |
Abbiegeverstoß mit Gefährdung von Fußgängern | 70 Euro, 1 Punkt |
Rechtswidrige Benutzung des Standstreifens auf der Autobahn | 75 Euro, 1 Punkt |
Alkohol am Steuer (Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze) | 250 Euro, 1 Punkt |
Überqueren eines Bahnüberganges trotz geschlossener Schranke | 700 Euro, 2 Punkte, 3 Monate Fahrverbot |
zu schnelles Heranfahren an einen Zebrastreifen, den ein Fußgänger überquert | 80 Euro, 1 Punkt |
Fahren ohne Begleitperson (Führerschein ab 17) | 70 Euro, 1 Punkt
je nach Sachverhalt bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe |
Ein A-Verstoß liegt fast immer vor, wenn ein Tatbestand gemäß Strafgesetzbuch (StGB) im Straßenverkehr erfüllt ist. Bei derartigen Vergehen wird häufig der Führerschein entzogen. Hinzu kommen als strafrechtliche Konsequenzen eine Freiheits- oder Geldstrafe sowie Punkte in Flensburg.
Zu den A-Verstößen im Strafrecht zählen gemäß Anlage 12 FeV:
Zudem liegt ein A-Verstoß vor, wenn ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wird. Hierbei handelt es sich um eine Straftat nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG).
Es ist möglich, dass Straftaten der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung auch als B-Verstoß gewertet werden. Entscheidend ist, welche Art von Verstoß der Tat vorausgegangen ist.
Für die Einordnung einer fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung in Abschnitt A oder B ist die Einordnung des der Tat zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes maßgebend. (Anlage 12 FeV)
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Werden Führerscheinneulinge bei einem A-Verstoß erwischt, hat dies zum einen die im Bußgeldkatalog aufgeführten Sanktionen zur Folge. Diese Strafen (Bußgeld, Punkte in Flensburg, Fahrverbot) erwarten alle Verkehrssünder. Fahranfängern drohen allerdings zusätzliche Konsequenzen. So wird die Probezeit in Folge eines A-Verstoßes um zwei Jahre verlängert. Sie beträgt statt zwei dann vier Jahre. Zudem sind Führerscheinneulinge dazu verpflichtet, an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilzunehmen. Derartige Seminare werden in entsprechend zugelassenen Fahrschulen angeboten. Findet die Teilnahme am Aufbauseminar nicht statt, weil der Betroffene sich weigert oder innerhalb der gesetzten Frist die Nachschulung nicht absolviert hat, droht ein Fahrerlaubnisentzug. Entsprechende Vorgaben legt das StVG fest.
(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. (§ 2a Abs. 3 StVG)
Liegen zwei A-Verstöße in der Probezeit vor, wird eine schriftliche Verwarnung durch die Führerscheinbehörde zugestellt. In diesem Fall ist zudem eine freiwillige verkehrspsychologische Beratung empfehlenswert. Begeht ein Fahranfänger sogar einen dritten A-Verstoß, erfolgt ein Fahrerlaubnisentzug für mindestens sechs Monate.
A-Verstoß | Konsequenzen |
1. A-Verstoß | Probezeitverlängerung um 2 Jahre & Teilnahmepflicht am Aufbauseminar |
2. A-Verstoß | Verwarnung & Teilnahmeempfehlung an verkehrspsychologischer Beratung |
3. A-Verstoß | Entzug der Fahrerlaubnis |
A-Verstoß aufgrund von Drogen und/oder Alkohol | Teilnahmepflicht an einem besonderen Aufbauseminar |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo, ich habe letztes Jahr einen Überholverboten überholt bin auch in die Probezeit hab 120€ plus einen Punkte bekommen nach 2 Monaten hab Brief bekommen dass ich einen Aufbauseminar Teilnehmen stehet aber nicht dass meine Probezeit verlagert die Polizei hat mich gesagt dass ich nicht Aufbauseminar Teilnehmen. Ich muss nur den Bußgeld bezahlen und den Punkt dauert 1/2 Jahre bis das gelöscht wird können Sie mir Informationen geben warum muss ich Aufbauseminar Teilnehmen und hab keine Geld mehr für das Kurs
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Polizei ist für die Anordnung des Aufbauseminars nicht zuständig, sondern die Führerscheinstelle.
Leider handelt es sich bei einem Verstoß gegen das Überholverbot um einen sogenannten A-Verstoß, der bereits bei einmaligem Verstoß zur Anordnung eines Aufbauseminars führt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Als Straftat wird hier die Gefährdung des Straßenverkehrs genannt. Allerdings ist doch beispielsweise ein Rotlichtverstoß eine Gefährdung. Was wäre wenn gerade ein Fußgänger über die Ampel geht, nach dem man um die Kurve fährt vor dieser eine rote Ampel war? Wie wird eine Gefährdung hier definiert und wie wird hier unterschieden?
LG
Sehr geehrte Frau Mantschiski,
das Vorliegen einer Gefährdung ist von der Betrachtung des Einzelfalls abhängig. Als Faustregel gilt, dass eine Gefährdung vorliegen kann, sobald ein anderer Verkehrsteilnehmer bremsen bzw. ausweichen musste, um einen Unfall zu verhindern. Auch der Beifahrer kann gefährdet werden, es ist also nicht unbedingt nötig, dass es sich um andere Verkehrsteilnehmer handelt. Es ist aber dann zu beweisen, dass es fast zu einem Unfall gekommen wäre und der Unfall nur durch Zufall ausgeblieben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt