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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Dichter Nebel ist aufgrund der deutlich geringeren Sichtweite eine häufige Unfallursache. Um Unfälle zu vermeiden und somit die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, können einige Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehört neben einer aufmerksamen und konzentrierten Fahrweise auch die Austattung eines Kraftfahrzeuges. Speziell die Beleuchtungseinrichtungen sind von großer Wichtigkeit.
Während Beleuchtungen wie Fernlicht, Abblendlicht, Standlicht oder Nebelschlussleuchten gesetzlich vorgeschrieben sind, sind Nebelscheinwerfer als Ausstattung nicht verpflichtend. Sie dürfen auch nur unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. Bei guter Sicht droht ein Bußgeld.
Dennoch sind der Einbau und die Nutzung von Nebelscheinwerfern sinnvoll. Bei extremen Wetterverhältnissen wie Nebel, Starkregen oder Schnee können die Leuchten zum einen die Fahrbahn weiträumig in der Breite erhellen, wo der normale Scheinwerfer nicht mehr durchdringt Zum anderen ist das Fahrzeug für entgegenkommende Verkehrsteilnehmer besser sichtbar. Das Nebelscheinwerfer-Symbol wird durch einen Halbkreis dargestellt, links davon ist eine senkrechte Schlangenlinie. Diese Linie wird von drei diagonalen Strichen gekreuzt.
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Die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) schreiben die rechtlichen Grundlagen für Nebelscheinwerfer vor. In der StVO ist die Verwendung der Nebelscheinwerfer geregelt:
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. […] (§ 17 Abs. 3 StVO)
Ist nur ein Nebelscheinwerfer vorhanden, muss ein Autofahrer also zusätzlich das Abblendlicht einschalten. Leuchten zwei Nebelscheinwerfer, langt das Begrenzungslicht (Standlicht). Bei einem Motorrad hingegen muss keine zusätzliche Beleuchtung eingeschaltet werden. Im Gegensatz zu der Benutzung von Nebelschlussleuchten macht die StVO zum Einsatz der Nebelscheinwerfer keine genauen Angaben hinsichtlich der Sichtweite. Mehrere Gerichte entschieden jedoch, dass die Sicht erheblich behindert ist, wenn die Sichtweite weniger als 150 m (Autobahn) bzw. 100 m beträgt. Allerdings sind für die Verwendung der Nebelscheinwerfer schlussendlich immer die individuellen Wetterverhältnisse maßgeblich.
§ 52 Abs. 1 der StVZO bestimmt den Einbau der Nebelscheinwerfer:
(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Scheinwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehrspurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Krafträder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelscheinwerfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug befindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebelscheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen können. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an dafür geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Sie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. […] (§ 52 Abs. 1 StVZO)
Bei einer nicht ordnungsgemäßen Benutzung der Nebelscheinwerfer droht dem Fahrzeugführer ein Verwarngeld. Dieses beträgt je nach Sachverhalt 20 bis 35 Euro. Eine nicht ordnungsgemäße Benutzung der Nebelscheinwerfer liegt vor, wenn sie eingeschaltet sind, obwohl dies gemäß der Wetterverhältnisse nicht notwendig ist.
Verstoß | Bußgeld |
Sie haben die Nebelscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug widerrechtlich benutzt | 20 Euro |
… und dadurch wurden andere Verkehrsteilnehmer gefährdet | 25 Euro |
… und dadurch kam es zu einem Unfall | 35 Euro |
Sie haben die Nebelscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß angebracht oder geschaltet | 15 Euro |
Sie haben die Nebelscheinwerfer an Ihrem Fahrzeug foliert o.ä., wodurch die Betriebserlaubnis erloschen ist | 50 Euro |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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