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Haben Fahranfänger den Führerschein erworben, beginnt für sie die sogenannte Probezeit. Diese erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei Jahren und wurde im November 1986 eingeführt. Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und die Unfallgefahr zu mindern, sollen Fahranfänger lernen, vorausschauend und rücksichtsvoll zu fahren. Nicht selten führt gerade die fehlende Erfahrung im Straßenverkehr der Führerscheinneulinge zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und zu Unfällen. Deswegen sieht das Verkehrsrecht innerhalb dieser zwei Jahre bei Vergehen im Straßenverkehr härtere Sanktionen vor. So müssen Fahranfänger nicht nur mit den für alle Fahrzeugführer geltenden Strafen rechnen, sondern auch mit zusätzlichen Sanktionen.
Die Vergehen werden gemäß Anlage 12 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in sogenannte B-Verstöße (weniger schwerwiegende Vergehen) und A-Verstöße (schwerwiegende Vergehen) eingeteilt. Sowohl A- als auch B-Verstößen können eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat zugrunde liegen. Von Bedeutung für das Strafmaß ist zudem, ob ein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder das Strafgesetzbuch (StGB) vorliegt.
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B-Verstöße gelten gemäß FeV zwar als “weniger schwerwiegend”, dennoch stellen sie mitunter einer große Gefährdung des Straßenverkehrs dar. So können beispielsweise eine nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung oder eine nicht vorschriftsmäßige Absicherung eines liegengebliebenes Kfz zu schweren Verkehrsunfällen führen.
Die häufigsten B-Verstöße als Verkehrsordnungswidrigkeiten und ihre Sanktionen:
Vergehen | Strafe |
Hauptuntersuchung (TÜV) um mehr als 8 Monate überzogen | 60 Euro, 1 Punkt |
Anschnallpflicht bei Kindern missachtet | 60 Euro, 1 Punkt (ein Kind)
70 Euro, 1 Punkt (mehrere Kinder) |
rechtswidrige Ladungssicherung | 60 Euro, 1 Punkt
75 Euro, 1 Punkt (bei Gefährdung) |
abgefahrene Reifen (Profiltiefe beträgt weniger als 1,6 mm) | 60 Euro, 1 Punkt |
Parken auf der Autobahn | 70 Euro, 1 Punkt |
Parken vor einer Feuerwehrzufahrt | 65 Euro, 1 Punkt |
nicht ordnungsgemäße Absicherung eines liegengebliebenes Fahrzeuges | 30 Euro
60 Euro, 1 Punkt (mit Gefährdung) |
Bei einem B-Verstoß kann es sich neben einer Ordnungswidrigkeit auch um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) oder nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) handeln. Gemäß FeV zählen zu den Tatbeständen, die im StGB verankert sind:
Für die Einteilung der Straftat in einen A- oder B-Verstoß ist relevant, welches Vergehen der Tat zugrunde liegt.
Ein Kennzeichenmissbrauch stellt beispielsweise eine Straftat nach dem StVG dar.
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Begeht ein Fahranfänger einen B-Verstoß, erwarten ihn die im Bußgeldkatalog festgelegten Sanktionen. Dazu gehören neben einem Bußgeld auch Punkte in Flensburg. Zusätzliche Konsequenzen hinsichtlich des Führerscheins hat der Verkehrssünder bei einem einzelnen B-Verstoß aber nicht zu erwarten. Sobald allerdings zwei B-Verstöße vorliegen, werden diese wie ein A-Verstoß gewertet. Entsprechend verlängert sich die zweijährige Probezeit auf vier Jahre und die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar ist verpflichtend. Kommen zwei weitere B-Verstöße hinzu, erfolgt eine schriftliche Verwarnung der Führerscheinbehörde sowie die Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung. Bei insgesamt sechs B-Verstößen oder drei A-Verstößen wird dem Fahranfänger für mindestens sechs Monate die Fahrerlaubnis entzogen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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