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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Fehler beim Abbiegen – eine der fünf Hauptunfallursachen auf deutschen Straßen. Während andere Unfallursachen wie etwa Fahren unter Alkoholeinfluss oder eine überhöhte Geschwindigkeit leichter zu steuern sind, passieren Fehler beim Abbiegevorgang oft unbewusst.
Durch den Abbiegevorgang wird die aktuelle Verkehrssituation verändert. Sie als Fahrer verlassen die Straße, auf der Sie sich befinden. Dabei müssen Sie besonders aufmerksam sein und bestimmte Regeln beachten. Das Unfallrisiko ist erhöht.
Umso wichtiger ist es, dass Sie sich der Gefahren und Vorschriften bewusst sind. Sollte es zu einem Unfall beim Abbiegen kommen, müssen Sie einige Verhaltensregeln beachten. Schlimmstenfalls machen Sie sich schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar.
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Definiert ist das Abbiegen als eine Änderung der Fahrtrichtung an Kreuzungen und Einmündungen. Sie fahren dann auf ein Grundstück oder auf eine andere Straße. Im Abbiegevorgang verlangsamen Sie das Tempo Ihres Wagens und fahren unter Umständen über einen Fahrradweg oder Fußgängerüberweg. Andere Verkehrsteilnehmer sind dementsprechend darauf angewiesen, dass Sie sich an die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung halten, um so das Verletzungsrisiko zu minimieren. § 9 Abs. 1 bis 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) reglementiert den Abbiegevorgang in Deutschland. Vorgeschrieben sind die folgenden Verhaltensweisen:
Wenn Sie abbiegen wollen, müssen Sie das den anderen Verkehrsteilnehmern frühzeitig mitteilen, sodass diese auf Ihr verändertes Fahrverhalten reagieren können. Die StVO sieht deswegen die “rechtzeitige Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers” vor. Auf gut Deutsch: Blinken Sie rechtzeitig. Ebenso sollten Sie Ihre Abbiegeabsicht durch ein vorzeitiges entsprechendes Einordnen zur linken oder rechten Fahrbahnseite anzeigen. Vor dem Einordnen sollten Sie darauf achten, den Verkehr, insbesondere andere Autos oder Schienenfahrzeuge wie Straßenbahnen nicht zu behindern. Sie müssen sich nur dann nicht einordnen, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs sicher auszuschließen ist.
Besondere Aufmerksamkeit müssen Sie entgegenkommenden Fahrzeugen schenken. Diese müssen Sie durchfahren lassen, selbst wenn diese neben der Fahrbahn in die gleiche Richtung fahren. Auch entgegenkommende Linienbusse und andere Fahrzeuge mit eigenem Sonderfahrstreifen haben Vorrang, ebenso wie Passanten.
Biegen Sie nach links ab, müssen Sie entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, zuerst passieren lassen. Autos, die Ihnen entgegenkommen und die beide nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Gestaltung der Kreuzung erfordert etwas anderes oder die Verkehrslage macht es unmöglich.
Bei Links- und Rechtsabbiegevorgängen wird noch einmal unterschieden. Rechtsabbiegen wird als Unterfall des allgemeinen Abbiegens verstanden. Auch das Ausfahren aus einem Kreisverkehr wird hierbei als Rechtsabbiegevorgang verstanden. Das Rechtsabbiegen hat ein nahezu gleich hohes Gefahrenpotenzial wie das Linksabbiegen, auch wenn es allgemein als leichter wahrgenommen wird.
Ein Abbiegen aus zwei nebeneinander liegenden Fahrstreifen kommt hier vermehrt vor. Es ist außerdem damit zu rechnen, dass Zweiradfahrer an wartenden Rechtsabbiegern rechts vorbeifahren, um geradeaus weiterzufahren. Sie nehmen damit ihr Vorrecht als gleichgerichteter Längsverkehr wahr. Für Führer von längeren Fahrzeugen ist beim Rechtsabbiegen besondere Vorsicht angesagt. Der berüchtigte tote Winkel sorgt hier für ein erhöhtes Gefahrenpotenzial.
Eine weitere Besonderheit für Rechtsabbieger ist der sogenannte “grüne Pfeil”. Dieser ist auf schwarzem Grund angebracht und erlaubt den Abbiegenden auch bei roter Ampel abzubiegen. Trotzdem muss an einer Haltelinie gehalten werden, um Fußgängern und Radfahrern den Durchgang zu ermöglichen. Eine Pflicht, abzubiegen, besteht nicht, der grüne Pfeil stellt lediglich eine Erlaubnis dar.
Während Autofahrer die Gefahren beim Rechtsabbiegen oft unterschätzen, wird das Linksabbiegen als gefährlicher wahrgenommen, was es faktisch auch ist. Deswegen gilt hier auch die doppelte Rückschaupflicht. Sie müssen sichergehen, dass Sie andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährden – sei es beim Einordnen oder beim Abbiegevorgang selbst. Auf eine zweite Rückschau dürfen Sie nur dann verzichten, wenn eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs sicher ausgeschlossen werden kann. Sie müssen eine zweite Rückschau vornehmen, wenn Sie durch Ihren Abbiegevorgang eine unklare Verkehrslage geschaffen haben.
Die doppelte Rückschaupflicht entfällt aber, wenn Sie sich auf einer Linksabbiegerspur eingeordnet haben. Eine solche Einordnung sollte selbstverständlich frühzeitig erfolgen und durch eine Blinkerbetätigung entsprechend angezeigt werden. Wie beim Rechtsabbiegen auch, ist entsprechend frühzeitig durch Blinken anzuzeigen, dass Sie beabsichtigen, abzubiegen. Blinken Sie gar nicht, falsch oder nur verspätet, so tragen Sie an einem etwaigen Unfall eine Mitschuld. Dies wirkt sich auf die Haftungsquote aus. Je nachdem wie groß die Schäden sind, kann eine Mitschuld verheerende finanzielle Auswirkungen haben – besonders bei Personenschäden.
Umgekehrt ist ein nicht gesetzter Blinker kein Freifahrtschein für andere Verkehrsteilnehmer. Diese müssen dennoch auf weitere Zeichen achten, die ein Abbiegemanöver einleiten könnten. Bremst der Vordermann etwa ab, so können Sie in Verbindung mit dem gesetzten Blinker damit rechnen, dass er abbiegen wird. Gibt es neben dem gesetzten Blinker keine weiteren Anzeichen dafür, dass das Fahrzeug vor Ihnen abbiegen wird, sollten Sie davon ausgehen, dass der Blinker nur versehentlich gesetzt wurde.
In einen Kreuzungsbereich sollten Sie als Linksabbieger langsam und umsichtig hineinfahren. Entgegenkommende Fahrzeuge auf der Nebenspur sollten Sie außerdem passieren lassen. Lassen Sie dem Gegenverkehr beim Linksabbiegen nicht die Vorfahrt, so begehen Sie einen Verstoß gegen das Verkehrsrecht und handeln sich womöglich ein Bußgeld ein. Die Vorfahrt müssen Sie auch beachten, wenn Sie linkerhand in eine Einfahrt einbiegen möchten. Sie müssen dabei nicht nur die Rückschaupflicht beachten, es trifft Sie außerdem eine Wartepflicht hinsichtlich des vorfahrtberechtigten Gegenverkehrs.
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Blinken beim Abbiegen nicht vergessen!
Zu Verwirrungen und Unklarheiten kommt es gerade in der folgenden Verkehrssituation: Auf einer Kreuzung stehen sich zwei Fahrzeuge gegenüber. Beide wollen links abbiegen. Die StVO sieht vor, dass diese beiden Fahrzeuge voreinander abbiegen müssen. Vor wenigen Jahren noch war das Abbiegen hintereinander vorgeschrieben.
Hintereinander abbiegen – also das nicht-tangentiale Linksabbiegen ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, wenn die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung es erfordert. In Ausnahmen ist das hintereinander Abbiegen sogar vorgeschrieben. Wann immer es aber möglich ist, tangential, also voreinander abzubiegen, so ist das auch verpflichtend.
Wie auch bei anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten und Verstößen gegen die StVO sind die Bußgelder und Sanktionen danach gestaffelt, wie gefährlich der Eingriff in den Straßenverkehr potentiell ist. Dabei droht nicht nur ein Bußgeld, sondern auch Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Sie biegen ab und haben sich nicht ordnungsgemäß eingeordnet | 10 € | 0 | – |
… Sie gefährden dabei andere Straßenverkehrsteilnehmer | 30 € | 0 | – |
… dabei liegt Sachbeschädigung vor | 35 € | 0 | – |
Sie biegen ab und haben ein entgegenkommendes Fahrzeug nicht durchgelassen | 20 € | 0 | – |
… Sie gefährden dabei andere Straßenverkehrsteilnehmer | 140 € | 1 | 1 Monat |
… dabei liegt Sachbeschädigung vor | 85 € | 1 | – |
Sie fahren in eine Kreuzung oder Einmündung, obwohl der Verkehr stockt, dabei liegt eine Behinderung vor | 20 € | 0 | – |
Sie biegen ab und achten dabei nicht auf Fußgänger, dabei liegt Gefährdung vor | 140 € | 1 | 1 Monat |
Sie sind beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen, dabei liegt Gefährdung vor | 70 € | 1 | – |
Mit einem Fahrzeug über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht innerorts beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren | 70 € | 1 | – |
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Wie bereits festgestellt, gibt es je nach Abbiegerichtung unterschiedliche Unfallrisiken. Während Linksabbieger vermehrt entgegenkommende Fahrzeuge übersehen, sind Rechtsabbieger der Konfrontation mit Fußgängern und Fahrradfahrern ausgesetzt. Im Verkehrsunfallrecht kommt es auf den Verursachungsbeitrag an. Im Nachgang eines Unfalls wird rekonstruiert, ob sich alle Verkehrsteilnehmer an die StVO gehalten haben. Anschließend werden Verschuldensquoten gebildet.
Ein Linksabbieger, der ein entgegenkommendes Fahrzeug übersehen hat, ist meist allein verantwortlich für den Unfall. Er muss dann in voller Höhe haften, es sei denn, der andere Verkehrsteilnehmer hat seinerseits einen Verkehrsverstoß begangen. Lösen Sie als Rechtsabbieger einen Unfall mit einem anderen Verkehrsteilnehmer aus, so sollten Sie zunächst hinterfragen, ob Sie sich verkehrswidrig verhalten haben. Nicht immer ist ein vergessener Blinker oder ein vergessener Schulterblick Hauptauslöser für den Unfall. Ebenso kann es zu Verkehrsverstößen durch Radfahrer und Fußgänger kommen, die beispielsweise eine rote Ampel missachtet haben.
In jedem Fall gilt unabhängig von der Schuldfrage: Leisten Sie – wenn nötig – erste Hilfe und verständigen Sie die Polizei. Entfernen Sie sich nicht vom Unfallort. Als Unfallbeteiligter machen Sie sich ansonsten strafbar – ganz gleich, ob Sie den Fehler begangen haben oder der andere Verkehrsteilnehmer. Hier stehen die Straftatbestände einer Verkehrsunfallflucht oder einer unterlassenen Hilfeleistung im Raum.
Grundsätzlich gilt bei Unfällen eine Einzelfallbetrachtung. Zwar haben bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr eine Indizwirkung dafür, wer die Schuld trägt, trotzdem wird im Rahmen einer Schadensregulierung und eines gerichtlichen Verfahrens der konkrete Unfall mit seinen konkreten Umständen betrachtet. Keinesfalls sollten Sie sich vorzeitig dahingehend einlassen, die volle Verantwortung für den Unfall zu tragen. Eine solche Aussage lässt sich nur schwer revidieren.
Außerdem haben Sie womöglich nicht einmal Kenntnis von den genauen Umständen. Vielleicht ist der andere Unfallbeteiligte bei Rot über die Ampel gefahren oder hatte eine stark erhöhte Geschwindigkeit. Vielleicht war er unaufmerksam und hat am Steuer telefoniert. Selbst wenn Sie das Blinken vergessen und sich nicht ordnungsgemäß eingeordnet haben, wird dem Unfallgegner dann eine Mitschuld angerechnet.
Haben Sie beim Abbiegen einen Unfall gebaut, sollten Sie Schäden und Verletzungen genauestens dokumentieren lassen. Dies ist auch dann der Fall, wenn Sie überzeugt sind, alleiniger Unfallverursacher zu sein. Die Zusammenhänge bei einem Verkehrsunfall sind oft komplexer als es im ersten Moment erscheint und viele einzelne Faktoren entziehen sich Ihrer Wahrnehmung. Das Geschehen kann sich durch unbeteiligte Unfallzeugen noch einmal anders darstellen als Sie es wahrgenommen haben.
In einem späteren Regulierungsverfahren könnten Sie gegebenenfalls eigene Schäden geltend machen – aber nur, wenn Sie diese entsprechend belegen können. Deswegen ist der Besuch in einer Werkstatt und gegebenenfalls bei einem Arzt notwendig. Zeitgleich sollten Sie sich um die Beratung bei einem Fachanwalt für Verkehrsrecht kümmern. Dieser verlangt für Sie Akteneinsicht und erhöht damit Ihre Chancen, keinen (großen) wirtschaftlichen Schaden aus Ihrem Unfall beim Abbiegen davonzutragen.
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Einen spezialisierten Anwalt im Verkehrsrecht sollten Sie immer dann aufsuchen, wenn es “um etwas geht”. Hat Ihr Fehler beim Abbiegen zu einem Verkehrsunfall geführt, sollten Sie in jedem Fall einen Verkehrszivilrecht spezialisierten Anwalt aufsuchen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, für einen Unfall zu haften, für den Sie nicht oder nicht alleine verantwortlich waren.
Haben Sie lediglich ein geringes Bußgeld erhalten und nicht einmal einen Punkt in Flensburg, so sollten Sie Ihren Bußgeldbescheid als teures Lehrgeld verbuchen (Anders sieht es natürlich aus, wenn Sie nachweisen können, dass Sie am fraglichen Tag nicht einmal am Steuer Ihres Wagens saßen.) Wenn Ihnen allerdings ein Punkt in Flensburg angedroht wird, kann das auf Dauer empfindliche Konsequenzen nach sich ziehen. Nur wenige Verstöße weiter ist der Lappen weg, die Punkte verjähren nur nach und nach. Ein Punkt sollte deswegen nicht auf die leichte Schulter genommen werden.
Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und prüft Ihren Bußgeldbescheid kostenlos. Im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung untersuchen unsere Mitarbeiter, ob in Ihrem konkreten Fall ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid lohnt. Wir klären Sie über die Möglichkeiten und den Verlauf eines Vorgehens auf und prüfen außerdem, ob die Kosten eines solchen Vorgehens von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen wird. Infolge der kostenlosen Erstberatung können Sie entscheiden, ob Sie gegen den Bußgeldbescheid vorgehen wollen oder ihn akzeptieren.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Hallo,
ich bin in einen Unfall verwickelt worden als ich abbiegen wollte.
zu den Fakten: 7:20 Uhr morgens 5°C Außentemperatur, es ist dunkel.
Ich Fahre zur Arbeit und verlangsame vor dem Betrieb die Fahrt, setze den linken Blinker, um in die Einfahrt meines Betriebes zu fahren.. Ich schaue in die Spiegel und mache auch den Schulterblick, kein Fahrzeug weit und breit.
Ich biege ab und noch auf der eigenen Spur kollidiert ein Roller mit meiner hinteren Türe auf der linken Seite.. Der Wollte wohl überholen oder war zu nah aufgefahren da ich nur noch 5-10km/h drauf hatte. ich konnte Ihn nicht sehen, da er anscheinend direkt hinter meiner linken Fahrzeugseite fuhr. Er hatte jedenfalls keinen Abstand übrig gelassen, sodass wenn ich noch zusätzlich vorher gebremst hätte wahrscheinlich auch in mein Heck gekracht wäre (so meine Vermutung: er war ziemlich nah hinter mir und kam vorher aus einer anderen Straße, dass ich Ihn nicht bemerkt habe). Der Fahrer des Rollers hat mir selbst gesagt er habe meinen Blinker zu spät bemerkt. Ist der Rollerfahrer schuld, weil er zu dicht aufgefahren ist und sich im Toten Winkel hinter mir befunden hat?
MFG Schick
Sehr geehrte/r Herr/Frau Schick,
vielen Dank für Ihre Frage und das Schildern des Unfalles. Unfälle mit einem Überholer beim Linksabbiegen sind nicht pauschal zu beurteilen. Die von Gerichten festgesetzten Haftungsquoten unterscheiden sich daher deutlich von Fall zu Fall.
Einerseits spricht der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers, wobei es sich meist nicht beweisen lässt, ob und wann er den Blinker gesetzt hat und ob er einen zweifachen Schulterblick durchgeführt hat.
Andererseits erkennt die Rechtsprechung auch an, dass der Überholer durch sein Überholmanöver ein besonderes Risiko eingeht.
Für den Überholenden werden in der Regel Haftungsquoten zwischen 20 % und 75 % festgelegt – es kommt also stark auf den Einzelfall und die Beurteilung des Gerichts an.
Für eine kostenlose Telefonische Erstberatung wenden Sie sich gerne an unser Sekretariat unter kontakt@anwalt-kg.de oder 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt