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Sie waren die Innovation im Straßenverkehr. Seit den frühen 2000er Jahren sind E-Bikes ein fester Bestandteil unseres Straßenbilds geworden und verhelfen gerade älteren Menschen zu mehr Mobilität im Alltag. Doch mit seinem stolzen vierstelligen Kaufpreis ist das elektronisch angetriebene Fahrrad kein Produkt für die breite Masse. Anders sieht es jedoch mit dem E-Scooter aus. Mehr und mehr erobert er den deutschen Markt. Da er mit einem Kaufpreis von knapp 300 € durchaus erschwinglich ist, trifft der motorisierte Tretroller auf eine große Zielgruppe.
Durch Sharing-Agenturen und Mietangebote wird der Einfluss des E-Scooters auf den Straßenverkehr hierzulande weiter verstärkt. Seit der Straßenzulassung im Juni 2019 herrscht besonders in deutschen Großstädten eine E-Scooter Invasion. Bei einer Spitzengeschwindigkeit von bis zu 20 km/h ist das Zweirad jedoch alles andere als ungefährlich. Zahlen aus den USA zeigen: Unfälle mit E-Scootern kommen häufig vor. Und dabei ist die Rechtslage für die meisten absolut unklar. Welche Rechte habe ich als Unfallbeteiligter? Wie ist der E-Scooter verkehrsrechtlich einzuordnen?
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Gerade zu Zeiten, in denen Luftverschmutzung, Stickoxidgrenzwerte und CO2-Ausstoß regelmäßig Teil der politischen Diskussion sind, gewinnt E-Mobilität an Bedeutung. Optisch weist das Zweirad eine große Ähnlichkeit mit den Tretrollern auf, die sich zur Jahrtausendwende bei Kindern großer Beliebtheit erfreuten. Es handelt sich um einen Tretroller, dessen Hinterachse einen kleinen Motor beinhaltet. Dadurch kann das Fahrzeug auf bis zu 20 km/h beschleunigen, ohne dass der Fahrer auch nur einmal treten muss.
In den USA wurde der anfangs noch belächelte E-Scooter schnell zu einem festen Bestandteil des Stadtbildes. Ein Blick auf amerikanische Großstädte zeigt, dass der E-Scooter sich in kürzester Zeit zu einem ernstzunehmenden Verkehrsmittel gemausert hat. Schnell haben sich dort Sharing-Dienste entwickelt, die eine unkomplizierte Verleihung der Elektroroller ermöglichen. Die sogenannten Personal Light Vehicles sind gerade für Pendler attraktiv, die den berühmten letzten Kilometer von der Bahnhaltestelle zur Arbeit zurücklegen wollen. Ein Parkplatz ist nicht notwendig. Die meisten Modelle wiegen nur wenige Kilogramm und lassen sich zusammengeklappt leicht transportieren. Der Mehrwert liegt auf der Hand.
Hierzulande gewinnt der E-Scooter immer mehr an Bedeutung. Die praktischen Kleinfahrzeuge erfreuen sich bereits wenige Wochen nach ihrer offiziellen Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr im Juni an Beliebtheit. Gerade in größeren Städten revolutioniert die gesetzliche Neuregelung den Straßenverkehr. Parkplatznot und Staus zur Hauptverkehrszeit machen den E-Scooter zu dem flexibelsten Fortbewegungsmittel unserer Zeit.
Hinsichtlich der Straßenverkehrszulassung für E-Scooter existieren bestimmte Rahmenbedingungen. Eine Helmpflicht gibt es nicht, denn die E-Scooter sind nur bis zu einer Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h erlaubt. Verpflichtend ist ein Helm seit 1976 ab einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h (§ 21 a StVO). Die E-Scooter müssen sich den Radweg mit normalen Fahrrädern und E-Bikes teilen. Während ein normaler Fahrradfahrer knapp 18 km/h fährt, sind für die E-Bikes sogar 25 km/h erlaubt. Auf den Radwegen kann also ein Chaos mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten herrschen. Das Mindestalter für die E-Scooter liegt bei 14 Jahren. Kinder ab 12 Jahren dürfen aber E-Scooter mit einer Maximalgeschwindigkeit von 12 km/h fahren – und das auch auf dem Gehweg. Weiterhin müssen die E-Scooter mit einem Kennzeichen ausgewiesen sein, denn es herrscht Versicherungspflicht. Die Kennzeichen der E-Scooter sind kleiner als die normalen Blechschilder und werden in Form eines Aufklebers angebracht. Auch „E-Scooter frei“-Schilder für Bereiche ohne Fahrradweg sind in Planung.
Selbst wenn die E-Scooter hierzulande wohl stärker reglementiert werden als in den USA, zeigt sich das dort beobachtete Phänomen bereits auch in Deutschland in zumindest abgeschwächter Form. Dort gibt es einen rapiden Anstieg der Unfälle im Straßenverkehr – beteiligt sind zumeist E-Scooter.
Seit Ende 2017 soll es in den USA knapp 1000 Verletzte bei Unfällen mit E-Scootern gegeben haben. Auch vier Todesfälle wurden verzeichnet. Mitursächlich soll sein, dass die meisten Nutzer keinen Helm tragen. Es gibt keine Möglichkeit, diesen am Scooter zu befestigen. Außerdem ist der Verleih durch Sharing-Plattformen wie Scoo.me, Stella und emmy schnell, unkompliziert und spontan. Einen Helm haben die wenigsten dann zur Hand. Vereinzelt reagieren die Städte auf die veränderte Risikosituation durch E-Scooter. So hat Beverly Hills E-Scooter vorübergehend verboten. Neben der Helmproblematik war auch die öffentliche Sicherheit und das öffentliche Durcheinander Anlass für das Verbot.
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Auch hierzulande müssen sich Verkehrsbeteiligte mit einem erhöhten Unfallrisiko auseinandersetzen. Schon der E-Bike-Trend führte zu einem spürbaren Anstieg der Unfallzahlen. Dabei betrifft ein erhöhtes Unfallrisiko typischerweise nicht nur diejenigen, die selbst die Anschaffung eines E-Scooters planen, sondern auch Fußgänger und andere Teilnehmer des öffentlichen Straßenverkehrs. Wie aber ist ein Unfall mit einem E-Scooter rechtlich zu bewerten? Welche Haftungs- und Risikoverteilung gibt es und wie setze ich als Geschädigter meine Ansprüche durch?
Die straßenverkehrsrechtliche Position eines E-Scooters wird wohl mit der eines Fahrrads zu vergleichen sein. Gleichzeitig aber ist der E-Scooter motorisiert. Der Antrieb des Rollers ist dementsprechend nicht von den Bewegungen des Fahrers gesteuert und beeinflusst, ähnlich wie bei einem E-Bike. Seit dem 13. Juni 2013 ist in § 1 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt, dass E–Bikes keine Kraftfahrzeuge im Sinne des StVG sind. Dementsprechend gibt es keine verschuldensunabhängige Haftung nach § 7 StvG. Ob diese Rechtsprechung letztlich auf den E-Scooter zu übertragen ist, bleibt aber fraglich. Die Folgen einer entsprechenden rechtlichen Einordnung des E-Scooters sind bislang nur schwer abzuschätzen. Für E-Scooter gibt es noch keine Verschuldensmaßstäbe und entsprechende Quotierungen, an denen man sich orientieren kann. Die Rechtsunsicherheit ist groß.
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Zur Klärung rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit einem Unfall ist es deswegen sinnvoll, einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt hinzuzuziehen. Schließlich gibt es noch keinerlei Rechtsprechung in Hinblick auf E-Scooter als Fortbewegungsmittel.
Bei der Klärung Ihrer Rechte in Hinblick auf einen Verkehrsunfall mit einem E-Scooter spielt es keine Rolle, ob Sie selbst Geschädigter oder Unfallverursacher sind. Meistens ist diese Frage ohne genaue Prüfung auch nicht klar zu beantworten. Aufgrund der Beteiligung von mindestens zwei Verkehrsteilnehmern ist die Verantwortlichkeit komplex und oft nicht ohne weiteres zu klären. Als Unfallopfer haben Sie einen Anspruch auf Ersatz des Ihnen entstandenen Schadens – Behandlungskosten, Reparaturkosten, Ersatzkosten für beschädigte Kleidung, etc..
Außerdem können Sie ein angemessenes Schmerzensgeld und einen etwaigen Verdienstausfall geltend machen. Unter Umständen müssen Sie sich aber ein eigenes gefährdendes Verhalten anrechnen lassen, das sogenannte Mitverschulden. Gerade bei Verkehrsunfällen hat der Anspruchsgegner oft eine andere Wahrnehmung der Unfallsituation als Sie. Und das kann sich anspruchsmindernd auswirken. Umgekehrt kann ein verletzter Fußgänger den vollständigen Schadensersatz von Ihnen als E-Scooter-Fahrer verlangen, obwohl er selbst verkehrswidrig gehandelt hat. Deswegen sollte ein solcher zivilrechtlicher Streit von einem auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt betreut werden. Bei Unfällen im Straßenverkehr geht es meistens auch nicht nur um Geld. Schnell steht eine fahrlässige Körperverletzung oder ein hohes Bußgeld wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit im Raum. Unter Umständen drohen empfindliche Strafen, vielleicht sogar der Entzug der Fahrerlaubnis.
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Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei ist das Verkehrsrecht. Wir beraten Sie zu Ihren Rechten, unabhängig davon, auf welcher Seite des Unfalls Sie stehen. Wir klären für Sie die Schuldfrage und unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Im Verkehrsunfallrecht gibt es vielfältige Konstellationen und Probleme. Die Beweisführung ist nicht immer einfach. Als Unfallbeteiligter steht für Sie immer die Frage der eigenen (Mit)verantwortlichkeit im Raum, die sich durch entsprechende Gutachten, oft aber auch durch gesetzliche Vermutungsregeln klären lässt. Unsere Erfahrung und Expertise auf dem Gebiet des Verkehrsrechts kommt Ihnen hier zugute. Auch eine Verbindung zivilrechtlicher Ansprüche mit einem strafrechtlichen Verfahren im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens ist mit unserer Hilfe möglich. Dadurch wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert. In jedem Fall hilft die fachanwaltliche Unterstützung Ihnen, aus einem Verkehrsunfall mit dem kleinstmöglichen Schaden herauszugehen. Ein Großteil der Rechtsschutzversicherungen übernimmt die Kosten in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Sehr geehrter Dr. V. Ghendler,
gibt es aus reiseversicherungstechnischer Sicht Hindernisse für den Einsatz von E-Scootern auf Dienstreisen?
Vielen Dank im Voraus.
Philipp
Sehr geehrter Herr Sadlo,
vielen Dank für die interessante Frage.
Grundsätzlich steht dem Mitarbeiter die Wahl des Beförderungsmittels frei, soweit der Arbeitgeber keine anderen Vorschriften macht. Dies gilt auch für Fahrten, die am Zielort stattfinden und in einem wesentlichen inneren Zusammenhang zur Dienstreise stehen, wie etwa der Weg vom Bahnhof ins Hotel oder auch das Erkunden der Örtlichkeit vor einer Tagung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
In der Heidelberger Fußgängerzone (wo e-scooter eigentlich nicht fahren dürfen) kommt es regelmäßig zu erheblichen Verkehrsbehinderungen für die Anwohner durch wild geparkte Mietroller der Fa. Tier (dass öfters mehrere solche Roller nebeneinander oder Kopf an Kopf mitten auf einer Kreuzung abgestellt werden, ist leider mittlerweile keine Ausnahme mehr, sondern die Regel, vor allem nachts). Die Polizei erklärt sich am Telefon mangels Personaldichte für nicht zuständig und verweist auf den Gemeindevollzugsdienst. Die Fa. Tier vermietet ihre Fahrzeuge in Kooperation mit dem regionalen Nahverkehrsverbund RNV. Der RNV erklärt sich ebenfalls für nicht zu ständig und verweist auf eine Berliner Servicenummer der Fa. Tier in Berlin, die jedoch entweder besetzt oder eben unbesetzt ist. Von einem Mitarbeiter des Gemeindevollzugsdienst bekomme ich die Auskunft, dass ich mich als Anwohner strafbar mache, wenn ich selbst Hand anlege und die Roller von der Fahrbahn entferne, das dürfe ich auf keinen Fall tun, ich müsse die Polizei rufen. Der Beamte beim Telefondienst des Polizeireviers Mitte sagt mir, das sei Unsinn, ich würde “selbstverständlich keinerlei Schwierigkeiten” bekommen, wenn ich die Straße freiräume und die Roller auf den Gehweg stelle. Was ist nun die klare Rechtslage? Was darf ich und was nicht? Oder muss ich etwa aufs Ausladen meines Pkw vor der Haustür verzichten, wenn die Straßenzufahrt durch Mietscooter blockiert wird?
Für eine qualifizierte Antwort bin ich vorab dankbar Ihr
D. Dragmanli
Sehr geehrter Herr Dragmanli,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich verstehe Ihren Ärger über die E-Scooter, den viele Menschen teilen.
Sollten die E-Scooter Ihnen das Erreichen Ihres eigenen Grundstücks/Parkplatzes unmöglich machen, so liegt eine Besitzstörung vor. Dies kann durch geparkte Autos geschehen, aber auch durch geparkte E-Scooter.
Was genau Sie gegen die geparkten E-Scooter tun dürfen, ist vom Einzelfall abhängig. Ein bloßes Beiseiteräumen der E-Scooter, ohne diese an einem unerreichbaren Ort abzustellen, dürfte Ihnen jedoch in jedem Fall erlaubt sein.
Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne unter kontakt@anwalt-kg.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Hallo Zusammen!
Da ich plane mir in der nächsten Zeit einen E-Scooter zu kaufen, möchte ich nun wissen, ob ich dazu verpflichet bin diesen zu versichern oder anzumelden oder sonstiges. Wäre ja blöd wenn der Spaß nur wenige Wochen bleibt. Haha.
Freue mich auf die Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat muss ein E-Scooter über ein Kennzeichen verfügen, welches man nur bei Nachweis einer Haftpflichtversicherung erhält.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag Zusammen,
nach dem Lesen dieses Artikels stelle ich mir noch die Frage, da ich in Österreich wohne, ob Sie auch wissen, wie die Regelungen hier bei uns im Lande sind. Müssen wir Helme tragen oder ist es ebenfalls wie in Deutschland geregelt?
Vielen Dank im Voraus
Susanne
Sehr geehrte Fragestellerin,
in Österreich gelten wie in Deutschland ähnliche Regeln für E-Scooter wie für Fahrradfahrer.
Bezüglich der Helmpflicht gibt es auch in Österreich für E-Tretroller keine Helmpflicht, ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt