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Das deutsche Verkehrsrecht mit all seinen verschiedenen Gesetzen ist äußerst komplex. Viele Vorschriften, die beispielsweise in der Straßenverkehrsordnung (StVO) oder im Straßenverkehrsgesetz (StVG) verankert sind, sind Verkehrsteilnehmern nicht geläufig. Dabei kann Kfz-Fahrern, Radfahrern oder Fußgängern eine unangenehme Überraschung drohen, wenn auf einmal ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert. Zu den wohl weniger bekannten Vorschriften in der StVO zählen die Regelungen zum abgesenkten Bordstein. Hinsichtlich der Vorfahrt bei und dem Parken vor einem abgesenkten Bordstein sind bestimmte gesetzliche Regelungen zu beachten. Tut der Verkehrsteilnehmer dies nicht, hat er ein Bußgeld zu erwarten.
Abgesenkte Bordsteine können aus verschiedenen Gründen im Straßenverkehr auftreten:
Zudem können mobilitätseingeschränkte Personen, wie beispielsweise Rollstuhlfahrer, oder Fußgänger mit Kinderwagen über einen abgesenkten Bordstein leicht die Straße erreichen, um diese zum Beispiel ohne größere Mühen zu überqueren.
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Die Vorfahrtsregeln gehören zu den wichtigsten Vorschriften im Verkehrsrecht. Sofern durch Verkehrszeichen nicht anders ausgewiesen, gilt die Vorfahrtsregel “rechts vor links”. Der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer hat Vorfahrt. Bei einem abgesenkten Bordstein tritt “rechts vor links” allerdings außer Kraft. Das heißt, dass der Verkehrsteilnehmer, der über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße einfährt, wartepflichtig ist, auch wenn er von rechts kommt. Fährt man über einen abgesenkten Bordstein nach dem Halten oder Parken wieder auf die Fahrbahn, hat der fließende Verkehr Vorfahrt. Auch Fußgängern ist Vorrang zu gewähren. Darüber hinaus dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
§ 10 der Straßenverkehrsordnung (StvO) gibt vor:
Wer […] über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist […] Die Absicht einzufahren oder anzufahren ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. […] (§ 10 StVO)
Das Landgericht Hagen verhandelte im November 2007 in zweiter Instanz (Aktenzeichen 10 S 35/07) einen Verkehrsunfall, bei dem zwei Pkw zusammengestoßen waren, nachdem ein Fahrzeug von rechts kommend über einen abgesenkten Bordstein in eine andere Straße einbiegen wollte. Das LG Hagen urteilte, dass gemäß § 10 StVO die Vorfahrtsregel “rechts vor links” nicht gilt und Fahrzeuge, die über einen abgesenkten Bordstein fahren, generell wartepflichtig sind. Die Länge des abgesenkten Bordsteins spielt keine Rolle. Ebenso ist es nach Auffassung des Gerichts unerheblich, inwiefern die Straße, von der das Fahrzeug über einen abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn einbiegen möchte, dem Verkehrsfluss dienlich ist.
Wer nur über einen – hier gegebenen – abgesenkten Bordstein auf eine andere Fahrbahn gelangen kann, hat den Sorgfaltsanforderungen des § 10 StVO zu genügen, ohne dass noch zu prüfen ist, ob es sich bei der mit einem abgesenkten Bordstein abschließenden Zufahrt tatsächlich um einen unbedeutenden, dem fließenden Verkehr nicht zuzuordnenden Straßenteil handelt. (LG Hagen, Urteil vom 14.11.2007, Aktenzeichen 10 S 35/07)
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Neben den Vorfahrtsregeln müssen Kfz-Fahrer auch die Vorschriften zum Parken berücksichtigen, denn gemäß StVO ist das Parken vor einem abgesenkten Bordstein verboten:
(3) Das Parken ist unzulässig […]
5. vor Bordsteinabsenkungen. (§ 12 Abs. 3 StvO)
Allerdings legt der Gesetzgeber keine genauen Angaben zur Länge einer Bordsteinabsenkung fest, sodass der Bereich des unzulässigen Parkens nicht explizit definiert ist. Auch die deutsche Rechtsprechung ist nicht eindeutig. So hat das Oberlandesgericht Köln im November 1996 (Aktenzeichen Ss 515/96 (Z) – 326 Z) das Urteil gefällt, dass eine Bordsteinabsenkung nur bei einer Streckenlänge von bis zu einer Pkw-Länge vorliegt. Das OLG Köln führte weiter aus, dass
[…] aus dem Wortlaut “Absenkung” folgt, daß das Parkverbot nicht überall dort besteht, wo – wie häufig anzutreffen – der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist; der Begriff der Absenkung ist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bordstein deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muss. (OLG Köln, Urteil vom 05.11.1996, Aktenzeichen Ss 515/96 (Z) – 326 Z)
Dagegen kam das Kammergericht Berlin im Jahr 2015 (Aktenzeichen 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15) zu dem Schluss, dass
Auch ein Bordstein, der auf einer eine Fahrzeuglänge überschreitenden Strecke abgesenkt ist (hier: etwa 20 Meter), […] ein Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO begründen [kann]. (KG Berlin, Urteil vom 22.06.2015, Aktenzeichen 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15)
In der Urteilsbegründung gab das KG Berlin unter anderem an:
[…] Eine Bordsteinabsenkung setzt nach dem Wortsinn lediglich voraus, dass es in unmittelbarer Nähe eine „regulär“ höhere Bordsteinkante gibt, das heißt: Im Anschluss an die Absenkung muss der Bordstein wieder höher werden […] Eine Längenbegrenzung ergibt sich aus dem Begriff der Absenkung jedenfalls nicht. (KG Berlin, Urteil vom 22.06.2015, Aktenzeichen 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15)
Das Parken vor abgesenktem Bordstein kann gegebenenfalls das Abschleppen des Fahrzeuges zur Folge haben. Zuerst besteht allerdings die Pflicht, den Falschparker ausfindig zu machen. Dieser hält sich unter Umständen in der Nähe auf, in einem Wohngebiet beispielsweise in einer benachbarten Wohnung. Erscheint der Fahrer nach einer angemessenen Wartezeit nicht, ist es legitim, dass Kfz abschleppen zu lassen.
Wird der Straßenverkehr durch das rechtswidrige Parken gefährdet, besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Polizei das Abschleppen des Fahrzeuges sofort in Auftrag gibt.
Ein Verstoß gegen die Vorschriften der StVO zum abgesenkten Bordstein wird mit einem Bußgeld geahndet. Dieses liegt zwischen 10 und 35 Euro. Das Bußgeld fällt höher aus, wenn andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden oder es zu einem Verkehrsunfall kommt.
Verstoß | Bußgeld |
Parken vor einer Bordsteinabsenkung | 10 Euro |
… mit Behinderung | 15 Euro |
Parken vor einer Bordsteinabsenkung länger als drei Stunden | 20 Euro |
… mit Behinderung | 30 Euro |
über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren | |
… ohne den Blinker zu setzen | 10 Euro |
… mit Gefährdung | 30 Euro |
… mit Sachbeschädigung | 35 Euro |
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Sehr geehrter Herr Kämmerer.
Wir wohnen in einem Neubaugebiet, welches nur eine einzige Zufahrtsstraße hat. Am Anfang dieser Straße steht ein 30km/h Zonen Schild. Die Straße selbst ist relativ schmal. Zwei Autos können NICHT aneinander vorbei fahren. Auf der einen Seite der Straße sind Parkflächen parallel zur Straße angelegt, die ab und zu von Bauminseln unterbrochen werden. Auf der anderen Seite ist ein Fußweg mit roten Pflastersteinen und durchgehend abgesenktem Bordstein angelegt. Wenn jetzt Gegenverkehr herrscht, fahren die meisten Anwohner/Zulieferer, etc. einfach, meist ohne abzubremsen, auf den Gehweg weiter. Und das mit 30km/h. Wenn man von seinem Grundstück auf den Gehweg gehen möchte, muss man immer Angst haben, vom nächsten Auto erfasst zu werden. Was gelten hier für Regeln? Wird dies in der StVO geregelt? Oder ist das schlichtweg unser Pech, dass die Autofahrer sich so benehmen? Was haben wir als Anwohner für Möglichkeiten, damit der Gehweg endlich wieder sicherer wird. Wir haben fast alle in der Straße kleine, davon zwei schwerbehinderte Kinder. 70 Häuser sind in diesem Neubauviertel. Dementsprechend ist auch der Verkehr, weil alle täglich bei uns vorbei fahren. Wir haben nicht nur Angst um unsere Kinder, sondern sind ja alle selbst in Gefahr. Sicherlich darf man keine Straße filmen und das zur Anzeige bringen, oder? Auch Hindernisse auf den Gehwegen zu positionieren sehen wir als starke Gefährdung des Straßenverkehrs. Wir wollen legal eine Lösung für dieses Problem erkämpfen. Wir sind 16 Haushalte und würden uns sehr über Hilfe freuen. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Sven U. (47, 4facher Familienvater)
Sehr geehrter Herr U.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Die Gehwege sind laut Straßenverkehrsordnung nicht durch Autos zu befahren (§ 2 Abs. 1 StVO). Der Grund ist, wie von Ihnen beschrieben, dass ansonsten Fußgänger gefährdet werden können.
Hiervon gibt es grundsätzlich auch keine Ausnahmen, außer zum Parken dort wo das Parken auf dem Gehweg erlaubt ist. Bei Verstoß ist ein Bußgeld zwischen (derzeit) 10 und 25 Euro fällig.
Fahrzeuge müssen also vor oder hinter der Engstelle anhalten, um entgegenkommende Fahrzeuge durchzulassen. Das Ordnungsamt kann dies überwachen und ggf. Bußgelder verhängen.
Die Zulässigkeit von Kameraaufnahmen als Beweismittel ist abhängig von der Schwere des Verstoßes. Bei einem Verstoß ohne Gefährdung von Fußgängern würde ich eher davon ausgehen, dass dies nicht zugelassen wird.
Wenn die Straße so gestaltet ist, dass Begegnungsverkehr auf einem längeren Stück nicht möglich ist und daher der Gehweg trotz vorausschauender Fahrweise regelmäßig befahren werden “muss”, könnte ein genereller Planungsfehler vorliegen. Die Stadt muss dann reagieren. Wenn sie das nicht tut, kann sie sogar vor dem Verwaltungsgericht zu Maßnahmen gezwungen werden.
Es gab erst kürzlich ein Gerichtsurteil, wonach in einem ähnlichen Fall eine Einbahnstraße eingerichtet werden musste. Dies ist laut Ihrer Angaben dort aber nicht möglich. Es könnte aber ggf. andere Maßnahmen geben.
Die Stadt hat hier aber einen Ermessensspielraum. Es kommt auch auf die konkrete Gefährdung von Fußgängern auf der jeweiligen Straße an, also auf die Verkehrsdichte, ob dort auch LKW-Verkehr herrscht usw.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Hebt ein abgesenkten bordstein über einer Einmündung/kreuzung -nicht einfahrt- ein davor bestehendes Halteverbot auf?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, das Halteverbot endet, wenn es nicht vorher durch ein Schild aufgehoben wird, bei der nächsten Kreuzung oder der nächsten Einmündung. Dazu zählt auch eine Einmündung mit abgesenktem Bordstein.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
ich wollte gern wissen, ab wann genau der abgesenkte Bordstein anfängt.
Es gibt ja diese Bordsteine, die wie eine Art Rampe von “normal hoch” auf “abgesenkt” übergehen. Gilt der abgesenkte Bordstein bereits am Anfang der Rampe, also wo der Bordstein gerade “runter” geht?Oder am Ende der Rampe, wo sich dann die abgesenkten, geraden Bordsteine befinden?
Ich hoffe, Sie können mir helfen.
Ich freue mich auf Ihre Rückmeldung!
Gruß aus Asemissen!
Peter
Sehr geehrter Fragesteller,
eine gesetzliche Regelung dazu ist mir nicht bekannt, auch keine Gerichtsurteile. Meines Erachtens beginnt der abgesenkte Bordstein erst dort, wo er tatsächlich die niedrige Höhe erreicht hat und nicht schon bei den “Übergangssteinen”.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
vielen Dank für Ihre Ausführungen und die Fragemöglichkeit.
Aus Gründen des platzsparenden Parkens stelle ich mein Fahrzeug möglichst kurz vor der niedrigen Bordsteinkante eines abgesenkten Bordsteines ab, damit hinter meinem Fahrzeug möglichst viele andere Platz finden.
Kürzlich echauffierte sich ein Anwohner einer Grundstücksausfahrt mit abgesenkten Bord und drohte mit Anzeige, weil er meinte der abgesenkte Bord beginne dort, wo sich der höhere Bord abzusenken (der schräg verlaufende Bord) beginnt und er sonst nicht in die eine Richtung ohne rangieren herausfahren kann. In diesem Moment war das Fahrzeug sogar lediglich höchstens 20cm hinter dem Beginn der schräg verlaufenden absenkenden Kante. Also relativ weit vom ebenerdigen Bord entfernt.
Daher die Frage: was gilt denn nun? Beginnt der abgesenkte Bord mit der ebenerdigen Bordkante oder wo der höhere Bord sich abzusenken beginnt?
Der “deutliche Höhenunterschied” ist meiner Meinung nach erst da, wo der ebenerdige Bordstein beginnt.
Vielen Dank im Voraus !
Mit freundlichen Grüßen
Gregor L.
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für das Lob! Gerichtsentscheidungen hierzu sind mir nicht bekannt, aber der abgesenkte Bordstein beginnt meines Erachtens nicht schon mit den “Übergangssteinen”, sondern erst dort, wo das niedrige Niveau tatsächlich erreicht ist.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
wir haben die Situation, dass unsere öffentliche Straße (Sackgasse) über einen Gehweg mit abgesenktem Bordstein in eine andere öffentliche Straße mündet. Dass für uns an der Einmündung § 10 StVO gilt, ist bekannt. Nun hat ein Nachbar, der direkt an der Einmündung wohnt, kürzlich einen ca. 1,5 m hohen, undurchsichtigen Zaun errichtet, der bis an den Gehweg heranreicht, so dass für Ausfahrende aus unserer Straße linksseitig nun keinerlei Sicht auf Gehweg oder Straße mehr möglich ist. Der Zaun-Errichter zeigt kein Verständnis. Die Stadtverwaltung setzt unsere Straße an der Einmündung rechtlich mit einer privaten Grundstücksausfahrt gleich. Obwohl auf § 31 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz und § 16 Abs. 1 Nieders. Bauordnung hingewiesen wurde, sieht die Stadtverwaltung keine hinreichende Rechtsgrundlage, um gegen den Errichter des Zauns vorzugehen, da die genannten Gesetze von ihrem Regelungsgehalt zu allgemein gehalten seien. Wie schätzen Sie die rechtliche Lage ein?
Mit freundlichen Grüßen
Uwe K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für die Frage. Leider erfordert dies eine genauere Prüfung (teilweise regionaler) Baurechtlicher Vorschriften, die mir in diesem Rahmen nicht möglich ist. Daher ist eine Einschätzung der rechtlichen Lage nicht möglich. Ich bitte um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Frage: Was ist denn eigentlich ein abgesenkter Bordstein? Durch unseren ganzen Ort ziehen sich relativ enge Straßen, bei denen die Bürgersteige durch Pflasterung zwar markiert sind, aber nicht erhöht sind, sondern ebenerdig mit der Straße verlaufen (also nur angedeutet sind). Wie nennt man das? Welche Regeln gelten hier? Haben hier Fußgänger überhaupt Priorität?
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich handelt es sich bei den beschriebenen Anlagen um Gehwege, auch wenn diese nicht durch einen Bordstein von der Fahrbahn getrennt sind. Fußgänger haben hier Priorität und grundsätzlich dürften Autos diese nicht befahren.
Auch das Parken dort ist grundsätzlich verboten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kammerer,
Wie viel Platz muss vor und nach einer Straßeneinmündung mit abgesengtem Bordstein gelassen werden?
Nach 15 Jahren regelmäßig und nachweislich parken vor einer abgesengten Bordstein Einmündung, bekam ich das erste mal ein Verwarnungsgeld auferlegt.
Ich habe mehr Platz frei gelassen, als die Garagenbesitzer hier auf der Straße im Schnitt haben und die Sicht aus einem abbiegenden Auto heraus auf die Straße wurde auch nicht behindert. Abstand zur Mündung ca.1 Meter.
Ich habe jetzt erstmal selbst Einspruch eingelegt, doch sollte dieser nicht akzeptiert werden, wüsste ich gerne um meine Chancen vor Gericht.
Mit freundlichen Grüßen
David
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich gilt an allen Einmündungen und Kreuzungen ein Parkverbot, das sich in jeder Richtung über fünf Meter ab der Fahrbahnkante erstreckt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
Wenn es sich aber lediglich um einen abgesenkten Bordstein aufgrund einer Einfahrt o.ä. handelt, so gilt dort nicht diese fünf-Meter-Regel.
Wenn es sich um eine Einmündung aus einem verkehrsberuhigten Bereich handelt, könnte man argumentieren, dass dies keine Einmündung im Sinne des § 12 Abs. 3 StVO ist. Die Erfolgsaussichten hierfür kann ich aber in diesem Rahmen nicht beurteilen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
Bei uns steht ca. 8m vor einem abgesenkten Bordstein das Zeichen Absolutes Halteverbot 283-10. Ca. 100m nach dem abgesenkten Bordstein ist eine Ampelkreuzung. Wie weit reicht die Wirksamkeit des Zeichens 283-10?
Mit freundlichen Grüßen
Frank N.
Sehr geehrter Herr N.,
das Halteverbot gilt bis zur nächsten Einmündung (nicht Grundstückseinfahrt). Laut Ihrer Beschreibung somit wohl bis zur Ampelkreuzung, sofern sich bei dem abgesenkten Bordstein keine Einmündung einer Straße befindet..
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
vor meinem Haus befindet sich ein Gehweg mit einer tiefen Bordsteinkante. An einer Seite geht er in ein normales Bordsteinniveau über. Auf der anderen Seite schließt sich in ein paar Metern Entfernung eine Busbucht an. Die Busbucht ist gegenüber der eigentlichen Fahrbahn leicht erhöht – etwa in Höhe des Gehwegs. Direkt zu Beginn der Busbucht geht der Bordstein entlang des Gehwegs in die normale Höhe über.
Was ist im Hinblick auf einen abgesenkten Bordstein maßgeblich: die Höhe der Busbucht oder der Bordstein entlang des Gehwegs an der Busbucht?
Handelt es sich also vor meinem Haus um einen abgesenkten Bordstein und besteht dort damit ein Parkverbot?
Falls es sich vor meinem Haus nur um einen tiefen, aber nicht um einen abgesenkten Bordstein handeln sollte (damit gilt die von Ihnen beschriebene Ausnahme bei Grundstücksausfahrten mit abgesenkten Bordsteinen nicht): Handelt es sich bei meiner Grundstücksausfahrt damit um “Rechts-vor-Links”? Straße befindet sich in einer 30-er-Zone.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen,
Lukas P.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für die Frage.
Maßgeblich ist grundsätzlich, ob eine höherliegende Umgebung, also eine deutliche Absenkung, vorhanden ist. Ein durchgehend auf gleichem Niveau wie die daneben liegende Fahrbahn angeordneter Gehweg unterfällt dem Begriff des „abgesenkten Bordsteins“ hingegen nicht. Hier gilt die Regel “rechts vor links”.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kammerer,
darf die Kommune durch Aufstellen eines Schildes „Rechts vor Links“ Liegendes Kreuz in Rot umrandetem Dreieck, die Vorfahrtregel bei abgesenktem Bordstein ändern?
Vielen Dank für die Rückmeldung und freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr M.,
nein, die Vorfahrtsregel bei abgesenktem Bordstein kann hierdurch nicht verändert werden. Das genannte Verkehrsschild 102 “Rechts vor links” hat nur erläuternde bzw. Hinweis- und Warnfunktion. Es ändert aber nichts an den bestehenden Vorfahrtsregeln, insbesondere an § 10 StVO (Wartepflicht bei abgesenktem Bordstein).
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Kämmerer,
vor meiner Wohnung ist ein abgesenkter Bordstein. Allerdings befindet sich hier keine Einfahrt, es ist auch kein Übergang oder sonstiges. Gibt es also abgesenkte Bordsteine, bei denen man dennoch parken darf?
Bester Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, in diesem Fall dient der abgesenkte Bordstein immer noch als Querungshilfe für Rollstühle, Kinderwagen, Fahrräder u.ä. und somit gilt trotzdem ein Parkverbot.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag, folgende Frage, ein abgesenkter Bordstein über eine Länge von 20 m vor ein en Grundstück, links und rechts sind Stellplätze, dazwischen gibt’s einen ausreichende Parkmöglichkeit, auch das dortige parken behindert nicht die Ausfahrt der Stellplätze. ist es dann erlaubt dort zu parken?
Danke für Ihre Antwort.
Grüße Johann C.
Sehr geehrter Herr C.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Diese Frage ist nicht ganz eindeutig zu beantworten. Das OLG Köln (Beschluss vom 05.11.1996 – Az. Ss 515/96) entschied, dass das Parkverbot vor abgesenktem Bordstein nicht mehr gilt, wenn der Bordstein über eine Länge von mehr als einer Fahrzeuglänge abgesenkt ist.
In letzter Zeit gab es jedoch einige Urteile (z.B. Beschluss des KG Berlin vom 22. Juni 2015 (3 Ws (B) 291/15; VG Regensburg, Urteil v. 16.05.2017 – RN 5 K 16.790) in denen das Gericht der Ansicht war, das Parkverbot gelte generell immer vor abgesenkten Bordsteinen, egal wie lang die Absenkung sich erstreckt.
Vorsichtshalber sollte es also generell unterlassen werden, vor abgesenkten Bordsteinen zu parken.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo guten Abend (:
Danke, dass man hier seine Fragen stellen kann.
Wenn jemand über einen abgesenkten Bordstein in den fließenden Verkehr einfahren möchte, dann ist er ja wartepflichtig. Aber was ist, wenn vor dem abgesenkten Bordstein das Zeichen “Vorfahrt gewähren” steht, ist die Person dann trotzdem wartepflichtig gegenüber eines gegenüberliegenden Linksabbieger? Das Zeichen regelt ja nur den Querverkehr.
Laut der “Schurig StVO” darf die Person mit dem “Zeichen 205” die über einen abgesenkten Bordstein in den fließenden Verkehr einfahren möchte zuerst fahren (Wegen: “Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.”) und der entgegenkommende Linksabbieger muss warten. Wenn kein Zeichen davor steht, dann darf der Linksabbieger zuerst fahren.
Die Situation wurde auch schon viel diskutiert – wollte daher mal gern Ihre Meinung dazu hören. Würde mich auf eine Antwort freuen.
Danke schon mal und liebe Grüße (:
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Frage. In diesem Fall handelt es sich meines Erachtens um eine unklare Beschilderung. Dies hat die Folge, dass Verkehrsteilnehmer damit rechnen müssen, dass Missverständnisse über die Vorfahrtsregelung auftreten können und dementsprechend auch der Vorfahrtsberechtigte besonders vorsichtig sein muss, andernfalls kann bei einem Unfall eine Mitschuld in Betracht kommen.
Nichtsdestotrotz gilt meines Erachtens gemäß § 10 StVO, dass derjenige, der über einen abgesenkten Bordstein auf die Straße einfährt, erst als letzter fahren darf.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Verehrter Herr Kämmerer
Zum Thema abgesenkte Bordsteine. Was ist den in den sogenannten 30 km/h -Zonen? Hier gilt ja grundsätzlich rechts vor links, Verkehrsschilder sind nicht zugelassen.
Dies ist in meinem Falle vor allem wichtig, für die fahrradfahrenden Schulkinder , natürlich auch für die Auto’s der Mütter.
Besten Dank
mit freundlichem Gruss
Gunter S.
Sehr geehrter Herr S.,
viele Dank für Ihre Frage. Ein abgesenkter Bordstein führt auch in einer Tempo-30-Zone dazu, dass derjenige warten muss, der über ihn auf eine andere Straße fahren möchte.
In Fällen, in denen es zwar eine sichtbare Abgrenzung gibt, die aber ebenerdig verläuft, gilt allerdings rechts-vor-links.
Im Zweifelsfall ist es stets ratsam, mit Vorsicht an die entsprechende Stelle heranzufahren.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Moin,
wo gibt es eine Definition des Begriffes “Bordsteinabsenkung”? Ist eine auf kurze Strecke erhöhte Fahrbahn in Bezug auf Parkverbote genau so zu behandeln wie ein abgesenkter Bordstein?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
der Begriff “Bordsteinabsenkung” ist nicht genau definiert, daher kommt es diesbezüglich öfter zu Diskussionen.
Ich empfehle zur Lektüre das Urteil des Berliner Kammergerichts vom 22.06.2015, Aktenzeichen 3 Ws (B) 291/15, 3 Ws (B) 291/15 – 122 Ss 88/15.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo, ich habe für über 20 Jahren gelernt, dass rechts vor links auch an einer Kreuzung mit abgesenkten Bordstein gilt, wenn es sich um eine richtige Straße mit eigenem Straßennamen handelt. Stimmt das (noch)?
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Frage. Die von Ihnen genannte Regel gibt es zumindest in der aktuellen StVO nicht. Wer aus einer Straße mit abgesenktem Bordstein kommt, muss grundsätzlich immer “Vorfahrt achten” und hat nie selbst Vorfahrt. Es wäre auch etwas unpraktisch, wenn man erst schauen müsste, ob die Straße einen eigenen Straßennamen hat.
Möglich ist es aber, dass per Vorfahrtsschild etwas anderes geregelt ist. So kann einer Straße mit abgesenktem Bordstein durch ein Schild Vorfahrt eingeräumt werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr Herr Kaemmerer, bei meinen Eltern hat bei einer Strassenrenovierung die Verbandsgemeinde einheitlich neue Bordsteine mit einer Höhe von ca. 3cm in der Straße eingebaut,egal ob Grundstueckeinfahrt oder nicht. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde (wahrscheinlich durch einen Fehler der durchführenden Firma) ausgerechnet bei der Grundstückseinfahrt meiner Eltern die Höhe der Bordsteine mit 6,5 cm durchgeführt. Durch die Höhe des Bordsteines (der vor den Bauarbeiten niedriger war an ihrer Grundstueckseinfahrt) und die Tatsache, dass man an der vielbefahrenen Haupstrasse des Wohnortes nur mit spitzem Winkel die Grundstueckseinfahrt benutzen kann, Meine Eltern keine SUVs sondern Kleinwagen fahren, haben meine Eltern Bedenken und fürchten, Reifenschäden bei Einfahren in Ihr Grundstück zu erleiden. Die Gemeinde stellt sich hier allerdings stur und auf den Standpunkt, 6,5 cm Höhe sei noch normgerecht. Durch den Baufehler läuft auch das Regenwasser direkt parallel zum Bordstein nicht ab uns staut sich, dadurch besteht hier erhebliche „Spritzgefahr“ gegen Fußgänger und Hauswand. Wie kann man hier vorgehen ? Gibt es eine Norm über eine maximale Bordsteinhoehe bei Einfahrten ?
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Frage und die Schilderung des Sachverhaltes. Leider kann ich zu dieser Frage keine Auskunft geben, da es hierbei um das öffentliche Baurecht geht und sich die Auskünfte in diesem Rahmen auf das Straßenverkehrsrecht beschränken müssen. Ich bitte Sie um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo,
das ich vor einem abgesenkten Bordstein nicht parken darf, habe ich bei Ihnen gelesen und verstanden.
Doch wie sieht es aus, wenn ich vor oder hinter einem abgesenkten Bordstein parken will. Muss ich da ” 5m Abstand halten” vom abgesenkten Bordstein oder kann ich direkt nach der “Erhebung bzw. vor der Erhebung parken?
Das wäre sehr nett wenn Sie mir das erklären können.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Zobel
Sehr geehrter Herr Z.,
nein, einen Mindestabstand zum abgesenkten Bordstein sieht das Straßenverkehrsrecht nicht vor, somit darf dort, wo die Absenkung beendet ist, grundsättzlich direkt wieder geparkt werden, sofern dort keine anderen Parkverbotsregeln gelten.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt