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Die Dashcam – auch Carcam, Auto-Cam oder Car-Camcorder genannt – ist ein kleiner Videorekorder, der sich auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Autos befindet. Während der Fahrt können so aus dem Auto heraus aus der Sicht des Fahrers Teile des Verkehrsgeschehens gefilmt werden. Die Dashcams können auch während der Fahrt ein- und ausgeschaltet werden.
Die Bezeichnung “Dashcam” leitet sich aus dem Englischen von den Begriffen Dash Board (Armaturenbrett) und Camera (Kamera) ab. Durch die Benutzung einer Dashcam wollen sich Kfz-Fahrer möglichst absichern, falls es zu Vergehen im Straßenverkehr kommt, an denen sie beteiligt sind. Sie hoffen, in einer juristischen Auseinandersetzung mit den Dashcam-Aufnahmen ihre Unschuld beweisen zu können.
Seit 2013 etablieren sich die Dashcams im Auto auch in Deutschland. Langfristiges Ziel sollte eigentlich eine bewusstere und vorausschauende Fahrweise sein. Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) hat im Jahr 2016 Studien durchgeführt, aus denen hervorgeht, dass die Installation einer Dashcam im Auto jedoch nur vorübergehend Einfluss auf das Fahrverhalten der Fahrzeugführer hat.
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Die Benutzung der Dashcam ist in Deutschland juristisch umstritten. Es ergeben sich zwei zentrale Aspekte. Zum einen das widerrechtliche Filmen unbeteiligter Dritter und damit ein Verstoß gegen die Datenschutzrichtlinien bzw. Persönlichkeitsrechte. Zum anderen die Zulässigkeit der Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht.
Das Filmen mit der Dashcam ist laut Gesetzeslage verboten, da unbeteiligte Dritte ohne deren Wissen und Einverständnis gefilmt werden. Dies verstößt gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches einen Teilbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellt. Laut Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat jeder Einzelne das Recht, selbst zu entscheiden, inwiefern personenbezogene Daten und Lebenssachverhalte veröffentlicht und verwendet werden.
Aufgrund der Widerrechtlichkeit der Dashcam-Aufnahmen stellt sich die Frage der Zulässigkeit als Beweismittel vor Gericht. Viele Gerichte unterschiedlicher Instanzen haben sich mit dieser Frage bereits auseinander gesetzt und sind je nach individuellem Einzelfall zu unterschiedlichen, sich teilweise widersprechenden Urteilen gekommen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu im Mai 2018 ein Grundsatzurteil gefällt (Aktenzeichen VI ZR 233/17). Gegenstand des Verfahrens war ein Verkehrsunfall, bei dem zwei Autofahrer beim Linksabbiegen zusammengestoßen waren. Die Unfallbeteiligten machten sich gegenseitig für den Unfall verantwortlich. Die Aufnahmen einer Dashcam, die in einem der Fahrzeuge angebracht war, hätte den Unfallhergang aufklären können. Sowohl das Amts- als auch das Landgericht Magdeburg erklärten die Aufnahmen allerdings für nicht zulässig als Beweismittel. Der BGH war anderer Meinung und entschied:
a) Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
b) Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig. (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, Aktenzeichen VI ZR 233/17)
Demnach ist also die Zulässigkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel vor Gericht nicht automatisch ausgeschlossen, auch wenn zuvor gegen die Datenschutzrichtlinien verstoßen wurde. Gemäß BGH sind im Einzelfall die Interessen der jeweiligen Parteien gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall
zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör […] und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits. (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, Aktenzeichen VI ZR 233/17)
Der BGH gab in der Urteilsbegründung unter anderem an, dass die Dashcam das Geschehen in einem öffentlichen Raum gefilmt habe, der für jeden zugänglich ist. Der Beklagte habe sich freiwillig
der Wahrnehmung und Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer ausgesetzt. (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018, Aktenzeichen VI ZR 233/17)
Damit hat der BGH sich deutlich positioniert und zu verstehen gegeben, dass Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in vielen Fällen zulässig sind.
Hinsichtlich der Zulässigkeit und der Verwertbarkeit der Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel ist im Einzelfall die Interessenabwägung der Parteien entscheidend: eine Abwägung zwischen dem Beweisinteresse desjenigen, der die Aufnahmen macht, und dem Persönlichkeitsrecht/Datenschutzinteresse desjenigen, der gefilmt wird. Entscheidend ist, welches Interesse von größerer Bedeutung ist. Eine wesentliche Rolle spielt dabei der Aufnahmemodus der Dashcam. Dieser kann im Streitfall ausschlaggebend dafür sein, dass dem Persönlichkeitsrecht bzw. dem Datenschutzinteresse mehr Gewicht beigemessen wird. Eine Straße oder einen Platz dauerhaft zu filmen, kann eventuell einem Verwertungsverbot unterliegen.
Moderne Dashcams bieten einen Aufnahmemodus, bei dem die Aufnahmen nach kurzer Zeit, zum Beispiel 60 Sekunden, durch neue Aufnahmen überspielt werden. Dauerhaft werden die Aufnahmen dann nur gespeichert, wenn der Nutzer beispielsweise einen Knopf an der Kamera drückt, oder die Speicherung durch eine Vollbremsung ausgelöst wird (dies kann bei modernen Systemen der Fall sein). Ein solcher Aufnahmemodus ist datenschutzrechtlich unbedenklich.
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Die Zulassung der Dashcams als Beweismittel wurde in den vergangenen Jahren häufig vor Gericht verhandelt. Im Folgenden sind beispielhaft Urteile aufgeführt.
Das Amtsgericht Kassel ließ die Aufnahmen einer Dashcam in einem Verfahren über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall als Beweismittel zu. Die Klägerin machte Schadensersatz geltend, nachdem es bei einem Spurwechsel auf der Autobahn zu einer Kollision mit einem Pkw gekommen war. In dem Fahrzeug des Beklagten war eine Dashcam installiert, die den Unfall filmte. Aufgrund der Aufzeichnungen wies das Gericht die Klage ab. Das AG Kassel macht zwar deutlich, dass das Aufnehmen “öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen” einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) darstellt, führte aber auch aus, dass
Ein Verstoß [..] nicht zwangsläufig ein zivilprozessrechtliches Beweisverwertungsverbot [begründet]. Es ist […] eine Abwägung zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen, namentlich den Interessen des Datenschutzes, insbesondere des Persönlichkeitsrechtes möglich betroffener Dritter, dem Beweisinteresse desjenigen, der das Beweismittel in den Prozess einführen möchte, sowie dem grundsätzlichen rechtsstaatlichen Interesse an der Durchsetzung materiellen Rechts und materieller Gerechtigkeit. (AG Kassel, Urteil vom 12.06.2017, Aktenzeichen 432 C 3602/14)
Da die Aufnahmen der Dashcam keine Personen, sondern nur Fahrzeuge und Kennzeichen zeigten und die Kamera nur vorübergehend gefilmt hatte,
sind schutzwürdige Interessen Dritter […] kaum betroffen (AG Kassel, Urteil vom 12.06.2017, Aktenzeichen 432 C 3602/14)
Im vorliegenden Fall verurteilte das Amtsgericht München eine Fahrzeughalterin aufgrund eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zu einer Geldbuße von 150 Euro. Die Betroffene hatte in ihrem geparkten Auto vorne und hinten jeweils eine Dashcam installiert und ließ drei Stunden lang ununterbrochen das Geschehen im öffentlichen Verkehrsraum vor und hinter ihrem Fahrzeug aufzeichnen. So wurden fremde Fahrzeuge gefilmt, deren Kennzeichen zu erkennen waren. Die Betroffene hatte die Absicht, mit den eingeschalteten Dashcams mögliche Parkschäden an ihrem Auto zu dokumentieren und zu beweisen. Tatsächlich übergab sie die Videoaufzeichnungen der Polizei, als sie einen Schaden an ihrem Fahrzeug bemerkte.
Nach Ansicht des AG München sind die Aufnahmen der Dashcam unzulässig, da
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhoben und verarbeitet [wurden]. (AG München, Urteil vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17)
Hinsichtlich der Interessenabwägung der Parteien
überwiegt hier im vorliegenden Fall, das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung. Das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung von einer potentiellen Straftat muss hierbei zurückstehen. Durch das permanente anlasslose Filmen des Bereichs vor und hinter dem geparkten Fahrzeug befindlichen Straßenraums verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung […] (AG München, Urteil vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17)
Gegenstand des Verfahrens am Oberlandesgericht Nürnberg war ein Verkehrsunfall auf der Autobahn, bei dem ein Lkw auf einen Pkw auffuhr. Der Pkw-Fahrer verklagte den Lkw-Fahrer auf Schadensersatz. Darüber hinaus war er der Meinung, dass die Aufnahmen der Dashcam des Lkw-Fahrers rechtlich nicht verwertbar seien, da ein Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht vorliege.
Nachdem bereits das Landgericht Regensburg in erster Instanz die Aufnahmen der Dashcam als Beweismittel zugelassen und aufgrund dieser Aufnahmen die Schadensersatzklage zurückgewiesen hatte, bestätigte das OLG Nürnberg diese Entscheidung und wies die Berufungsklage des Pkw-Fahrers ebenfalls zurück.
Die Abwägung der Interessen der Parteien fiel zugunsten des Lkw-Fahrers (des Beklagten) aus. Das Gericht war der Auffassung, dass das Interesse des Beklagten, seine Unschuld zu beweisen und
nicht zu Unrecht auf der Grundlage einer vom Kläger auf grob wahrheitswidrige Behauptungen gestützten Klage zu einer erheblichen Zahlung verurteilt zu werden. (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.08.2017, Aktenzeichen 13 U 851/17)
weitaus schwerer wiegt als das Interesse des Klägers, sein Fahrverhalten im öffentlichen Verkehrsraum nicht durch Videoaufnahmen zu dokumentieren.
Hinsichtlich der Interessenabwägung führte das OLG Nürnberg führte weiter aus, dass
dem Interesse des Beweisführers besonders Gewicht beizumessen [ist], wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen, er also auf der Verwertung für die Erreichung seines Rechtsschutzziels angewiesen ist […] Dürfte [im vorliegenden Fall] die Dashcam-Aufzeichnung nicht verwertet werden, könnte der Beklagte den grob wahrheitswidrigen Sachvortrag des Klägers nicht widerlegen. (OLG Nürnberg, Urteil vom 10.08.2017, Aktenzeichen 13 U 851/17)
Ohne die Aufzeichnungen der Dashcam hätte ein vom LG Regensburg beauftragter Sachverständiger den Verkehrsunfall nicht wahrheitsgemäß aufklären können. Darüber hinaus sei der Kläger auf den Aufnahmen der Dashcam nicht zu erkennen. Zudem habe die Dashcam die Aufnahmen nicht ununterbrochen gespeichert, sondern lediglich den kurzen Zeitraum des Unfalls und unmittelbar davor, als die Speicherung durch die abrupte Bremsung des Lkw-Fahrers aktiviert worden ist.
Auch das Landgericht Traunstein ließ die Aufnahmen einer Dashcam im Prozess nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Pkw und ein Linienbus auf einer Kreuzung zusammengestoßen waren, zu. Im Linienbus war eine Dashcam angebracht, die in bestimmten Situationen im Straßenverkehr wie beispielsweise bei einem Unfall oder einer starken Bremsung automatisch die Speicherung aktiviert. Die Dashcam speichert in diesem Fall 15 Sekunden vor und 15 Sekunden nach dem auslösenden Moment. Wird keine Speicherung aktiviert, überschreibt die Dashcam alle 30 Sekunden die Aufnahmen. Das LG Traunstein fällte das Urteil, dass die Aufnahmen der Dashcam als Beweismittel zulässig und verwertbar sind,
wenn durch die technische Gestaltung – dauerhafte Speicherung von nur 30 Sekunden anlassbezogen und regelmäßige schnelles Überschreiben der sonstigen Aufnahmen – gewährleistet ist, dass der Eingriff in die Grundrechte der Aufgezeichneten möglichst mild ausfällt […] (LG Traunstein, Urteil vom 01.07.2016, Aktenzeichen 3 O 1200/15)
Bei Interessenabwägung der einzelnen Parteien
[tritt] das Recht auf informationelle Selbstbestimmung hinter das des Aufzeichnenden im Hinblick auf sein zivilrechtliches Beweissicherungsinteresse […] [zurück] (LG Traunstein, Urteil vom 01.07.2016, Aktenzeichen 3 O 1200/15)
Mit dem Urteil des LG Traunstein wurden die Klage der Pkw-Fahrerin auf Schadensersatz und ihr Einwand, die Aufnahmen der Dashcam seien rechtlich nicht verwertbar, zurückgewiesen.
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Besonders in Russland ist die Dashcam seit einiger Zeit weit verbreitet. In den meisten Neufahrzeugen ist sie Teil der Grundausstattung. Viele Fahrer installieren eine Dashcam in ihrem Auto, damit sie das Verkehrsgeschehen aufzeichnen und bei Delikten im Straßenverkehr ihre Unschuld beweisen können, da Versicherungsbetrug bzw. das absichtliche Provozieren eines Unfalls eine Zeit lang an der Tagesordnung waren. In Russland ist die rechtliche Situation hinsichtlich der Dashcams schwammig. Die kleinen Kameras sind weder erlaubt noch verboten. Es existiert eine Grauzone, die die Fahrer und Fahrzeughersteller ausnutzen.
Laut ADAC ist die Gesetzeslage zu Dashcams auch in anderen europäischen Ländern nicht eindeutig. Unter anderem in Italien, Spanien, Dänemark und in den Niederlanden kann eine Dashcam bisher bedenkenlos genutzt werden. Auch in Frankreich ist eine Dashcam nicht verboten, allerdings müssen nach einem Unfall die anderen Unfallbeteiligten über den Einsatz der Dashcam in Kenntnis gesetzt werden, falls die Aufnahmen als Beweismittel dienen sollen. In Österreich müssen sich die Fahrer für die Verwendung einer Dashcam eine Erlaubnis einholen. In anderen Ländern dagegen wie beispielsweise Belgien oder die Schweiz sollte eine Dashcam nicht eingesetzt werden.
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Es erfreut sich großer Beliebtheit, mit der Dashcam aufgenommene Videos im Internet zu teilen, vor allem wenn kuriose oder spannende Verkehrssituationen darauf zu sehen sind. Doch hierbei muss das Persönlichkeitsrecht bzw. das Datenschutzinteresse beachtet werden. Die gefilmten Personen/Autos müssen verpixelt werden, sodass die Person nicht identifiziert werden kann. Außerdem gilt, dass eine “Daueraufnahme” datenschutzrechtlich problematisch ist und daher der Aufnahmemodus gewählt werden sollte, der eine möglichst kurze Speicherung der Aufnahmen vorsieht und nur “ausgewählte Szenen” länger gespeichert werden.
Darüber hinaus sollte man sich selbstverständlich nicht selbst belasten und Videos einstellen, auf denen man die Verkehrsregeln bricht und selbst zu erkennen ist.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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