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Anwaltliche Verkehrshotline
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Als Fahrzeugführer darf man sein Auto natürlich nicht überall abstellen. Das Verkehrsrecht regelt die genauen Vorgaben dazu. Widerrechtliches Halten und Parken im öffentlichen Raum wird mit einem “Knöllchen” als Ordnungswidrigkeit geahndet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Doch nicht nur im öffentlichen Bereich droht Fahrern eine böse Überraschung, wenn sie falsch geparkt haben und das Kfz infolgedessen abgeschleppt wurde.
Das Parken auf einem Privatgrundstück kann ebenfalls gesetzeswidrig sein. Der Eigentümer bzw. Besitzer des Parkplatzes hat in dieser Situation das Recht, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Dabei ist es egal, ob es sich bei der Parkfläche um einen Parkplatz bei einem Geschäft oder um eine Auffahrt auf dem Grundstück einer Privatperson handelt. In beiden Fällen sind die Parkflächen bzw. Parkplätze Privateigentum und unbefugte Personen dürfen dieses nicht betreten. Das Abschleppen vom Privatparkplatz darf eine Person auch dann veranlassen, wenn sie den Parkplatz lediglich gemietet hat.
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Hinsichtlich des Abschleppens von einem Privatparkplatz bzw. Privatgrundstück gibt es klare gesetzliche Vorgaben. So heißt es in § 858 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB):
(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). (§ 858 Abs. 2 BGB)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Rechtsstreit am 5. Juni 2009 auf Grundlage dieses allgemeingültigen Gesetzes ein Urteil (Aktenzeichen V ZR 144/08) gefällt, das Eigentümern von Grundstücken bzw. Parkplätzen den Rücken stärkt.
Wer sein Fahrzeug unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellt, begeht verbotene Eigenmacht, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt; die Abschleppkosten kann er als Schadensersatz von dem Fahrzeugführer verlangen. (BGH, Urteil vom 5. Juni 2009, Aktenzeichen V ZR 144/08)
Es ist nicht relevant, inwiefern noch ausreichend Parkplätze für berechtigte Personen vorhanden sind. Unbefugte dürfen nicht auf einem Privatgrundstück parken, auch wenn genug Parkplätze für andere frei bleiben und niemand durch das Parken behindert wird. Dem Eigentümer ist es erlaubt, ein Unternehmen zu beauftragen, um das entsprechende Fahrzeug abschleppen zu lassen. Denn das BGB gesteht dem Besitzer Selbsthilfe zu, worauf der BGH in seinem Urteil ebenfalls Bezug nahm:
(3) Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. (§ 859 Abs. 3 BGB)
Eigentümer haben zwar das Recht, parkende Fahrzeuge von ihrem Grundstück entfernen zu lassen. Doch dies gilt nur, wenn sie ihren Privatparkplatz als solchen für andere ausweisen. Ein Schild kann kenntlich machen, unter welchen Voraussetzungen geparkt werden darf. Beispielsweise könnte es nur bestimmten Personen erlaubt sein, den Parkplatz zu benutzen wie Kunden des Geschäftes. Auch der Zeitraum und die Dauer des Parkens kann vorgeschrieben werden. Zum Beispiel Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 18.00 Uhr für jeweils zwei Stunden.
Einige Eigentümer befestigen an ihrem Parkplatz ein Warnschild mit dem Hinweis, dass unbefugte Nutzer des Parkplatzes abgeschleppt werden. Dazu ist man jedoch als Eigentümer nicht verpflichtet.
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Der Eigentümer eines Privatparkplatzes hat das Recht ein Abschleppunternehmen hinzuzuziehen, um unbefugt abgestellte Fahrzeuge entfernen zu lassen. Zugleich hat er aber auch die Pflicht, die Kosten für die Gegenpartei so gering wie möglich zu halten. Diese Schadensminderungspflicht beim Abschleppen ergibt sich aus § 242 BGB. Es ist dem Grundstücksbesitzer zuzumuten, dass er zuerst versucht, den Fahrer ausfindig zu machen. Möglicherweise befindet sich der Falschparker in der Nähe, zum Beispiel in einem benachbarten Restaurant oder Geschäft. Ist dies nicht der Fall und die Suche wäre zu aufwendig, kann man zunächst versuchen, das Fahrzeug wegzuschieben. Ist dies beispielsweise aufgrund gezogener Handbremse nicht möglich, kann das Fahrzeug abgeschleppt werden.
Es ist ratsam, im Vorfeld eventuelle Schäden am Kfz zu fotografieren, damit der Fahrer bzw. Halter nicht behaupten kann, die Schäden seien beim Abschleppen verursacht worden. Entsprechenden möglichen Schadensersatzforderungen kann so vorgebeugt werden. Der Falschparker hat das Recht, zu erfahren, welches Unternehmen sein Fahrzeug abgeschleppt hat, um dieses auszulösen. Für die anfallenden Gebühren muss er aufkommen. Diesbezüglich entschied der BGH am 11. März 2016 (Aktenzeichen V ZR 102/15):
Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. (BGH, Urteil vom 11. März 2016, Aktenzeichen V ZR 102/15)
Wenn der Eigentümer des Parkplatzes zunächst die Kosten für das Abschleppunternehmen vorlegt, kann er das Geld vom Fahrzeughalter im Austausch gegen die Information, wo das Auto nun steht, einfordern. Es ist auch möglich, die Gebühren per Schadensersatzanspruch einzuklagen. Zudem kann ein Vertrag zwischen Parkplatzbesitzer und Abschleppunternehmen geschlossen werden. Durch einen solchen Vertrag besteht die Möglichkeit, zu vereinbaren, dass sich das Abschleppunternehmen direkt an den Falschparker wenden kann, um die anfallenden Kosten zu verlangen. Ein Vertrag kann aber auch festlegen, dass das Abschleppunternehmen den Parkplatz beaufsichtigt und unbefugt abgestellte Fahrzeuge von sich aus entfernt.
Darüber hinaus hat der Parkplatzeigentümer das Recht, sich von einem Rechtsanwalt eine Unterlassungserklärung ausstellen zu lassen, die der Falschparker unterschreibt. Stellt der Fahrzeughalter daraufhin sein Kfz erneut unbefugt auf dem Parkplatz ab, hat dies eine Vertragsstrafe zur Folge. Eine solche Vorgehensweise ist ratsam, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass es sich bei dem Falschparker um einen Wiederholungstäter handelt. Für eine Unterlassungserklärung benötigt der Rechtsanwalt das Kennzeichen des entsprechenden Fahrzeuges sowie Fotos oder Zeugenaussagen, die das unbefugte Parken beweisen. Für die anfallenden Anwaltsgebühren muss der Falschparker aufkommen.
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Sehr geehrter Herr Kämmerer,
immer wieder wird die Ein- und Ausfahrt zu den Parkplätzen eines Miethauses zu geparkt, so das 6 Parteien weder rein – noch rausfahren können. Die Einfahrt ist mit einem Schild gekennzeichnet und der Bürgersteig abgesenkt.
Die Polizei wird nur aktiv, wenn ich nicht rausfahren kann, kann ich nicht reinfahren, bin ich gezwungen, mir einen anderen Parkplatz zu suchen. Dies bedeutet in dieser (Einkaufs-) Straße, das ich lange fahren muss, um einen Parkplatz zu finden.
Die Falschparker stehen wissentlich dort und meinten, sie wollen ja nur kurz etwas erledigen, es interessiert sie nicht, das mehrere Mieter, die viel Geld für ihren Parkplatz zahlen, behindert werden.
Der Platz vor der Einfahrt ist öffentlich.
Was kann ich tun, um mich zu wehren?
Vielen Dank und herzliche Grüße,
Claudia K.
Sehr geehrte Frau K.,
grundsätzlich ist das Ordnungsamt bzw. die Polizei zuständig und muss selbst prüfen, ob ein Abschleppen verhältnismäßig wäre. Dies ist laut Ihrer Angaben ja erfolgt. Es müsste aber zumindest ein Bußgeld für den Falschparker verhängen.
Grundsätzlich kann ich der Argumentation der Polizei nur schlecht folgen, nicht aktiv zu werden, wenn man einfahren möchte. Denn der Falschparker hält ja auch potentiell die Fahrzeuge auf dem Parkplatz vom Herausfahren ab. Man wäre also gezwungen, einen Mitbewohner, dessen Fahrzeug innerhalb des Parkplatzes steht, zu bitten, selbst die Polizei zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich war in einem Möbelgeschäft und habe auch mit meinem PKW dort auf den entsprechend gekennzeichneten Parkflächen geparkt. Über 4 Wochen später erhalte ich eine Rechnung über Kostenerstattung einer Leerfahrt eines Abschleppwagen. Wie kann ich nun beweisen das ich in dem Möbelgeschäft war. Ich habe mich nur Informiert und nichts gekauft.. Jetzt habe ich gelesen das es Prämien gibt wenn man dort Falschparker meldet, Das kann ich in meinem Fall nicht auschliessen das dort so “Geschäfte” gemacht werden. Nur bin ich mir keiner Schuld bewusst. Ich kann nocht nicht einmal genau sagen wann ich wie lange in dem Möbeladen war.
Sehr geehrter Herr S.,
grundsätzlich kann es sein, dass auf dem Parkplatz Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten, die besagen, dass man eine Parkscheibe nutzen muss. Hat man diese nicht sichtbar ausgelegt, kommt es auch nicht darauf an, ob man in dem Geschäft war oder nicht.
Leider stimmt es, dass Unternehmen mit der Parkraumbewirtschaftung ein Geschäft machen, indem sogar zahlende Kunden für kurzes Parken ohne Parkscheibe sehr zur Kasse gebeten werden. Wenn aber die AGB gut sichtbar beim Einfahren in den Parkplatz ausgehangen haben, so ist es generell schwierig, dagegen vorzugehen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir wohnen in einem Wohnhaus zur Miete und haben hier ebenfalls Parkplätze angemietet (Privatparkplatz). Die Einfahrten sind mit Schranken gesichert. Allerdings kommt es dennoch leider vor, dass andere Fahrzeuge auf das Privatgelände fahren und auf den Parkflächen parken. Hierzu hat unsere Hausverwaltung ein Abschleppunternehmen beauftragt, welches wir als Mieter selbständig informieren können. In dem Schreiben der Hausverwaltung ist vermerkt, dass man in solch einem Fall den Stellplatzvertrag für das Abschleppunternehmen bereithalten soll. Soweit ist alles in Ordnung. Nur leider ist bei uns nun der Fall eingetreten und besagtes Abschleppunternehmen wollte allerdings nur losfahren, wenn wir Fotos von unserem Mietvertrag und vom Personalausweis per WhatsApp an eine für uns fremde Mobilfunknummer schicken. Ist dieses Verfahren denn in Ordnung? Ich möchte ungerne solche personenbezogenen Daten per WhatsApp weiterleiten (Stichwort Datenschutz). Was kann ich denn in diesen Fall machen, wenn sich das Abschleppunternehmen weigert loszufahren und mein angemieteter Parkplatz aber blockiert wird? Da es spät am Abend gewesen ist, war die Hausverwaltung auch leider nicht mehr erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
J.V.
Sehr geehrte Fragestellerin,
ein privates Unternehmen hat grundsätzlich das Recht, Aufträge nur unter bestimmten Bedingungen anzunehmen. Es muss nicht unbedingt losfahren, sofern kein Vertrag existiert. Das Ordnungsamt/die Polizei ist für private Stellplätze nicht zuständig, somit kommt nur ein Abschleppunternehmen in Betracht, oder man hinterlässt nur einen Zettel an der Windschutzscheibe mit dem Hinweis, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
kann ich auf einem Schild “Privatparkplatz, Zutritt ist Unbefugten verboten” problemlos den Zusatz “keine Haftung” hinzufügen? Kann ich juristisch gesehen sämtliche Haftung für die Benurtzung durch einen Unbefugten ausschließen oder treffen mich als Eigebntümer dennoch Verkehrssicherungspflichten?
Vielen Dank,
S.Klehn
Sehr geehrte Frau K.,
dieser Zusatz hätte rechtlich nur wenig Bedeutung. Die Verkehrssicherungspflicht besteht in jedem Fall.
Gegenüber Unbefugten ist es so, dass sich dies je nach Einzelfall unterschiedlich darstellt. Insbesondere kommt es darauf an, wie deutlich der Parkplatz gegenüber dem Betreten von Unbefugten abgesichert ist.
Wenn die Zufahrt frei ist und nur das Schild Unbefugte abhalten soll, muss der Eigentümer grundsätzlich trotzdem damit rechnen, dass sich dort jemand aufhalten wird. Man muss entsprechend Gefahrenquellen rechtzeitig beseitigen.
Ist der Parkplatz abgesperrt und kann nur durch Überklettern eines Zauns/Knacken eines Schlosses betreten werden, kann sich ein Unbefugter eher nicht auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen, wenn er sich dort verletzt.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler
Auf meiner angemieteten Einfahrt steht das kaputte und nicht angemeldete Motorrad meines Exmannes. Ich habe ihm erlaubt für eine gewisse Zeit es dort abzustellen. Diese Zeit ist abgelaufen. Jetzt nach einer Woche bitten es doch zu entfernen, weigert er sich.
Kann ich dies nun abschleppen lassen?
Wie bekomme ich die Kosten wieder?
was, wenn er sich weigert diese zu erstatten?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
C.B.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Ja, es wäre Ihr Recht, das Fahrzeug abschleppen zu lassen. Sie sind nicht verpflichtet, das Fahrzeug selbst so umzuparken, dass es nicht mehr im Weg steht, selbst wenn dies bei einem Motorrad evtl. möglich wäre.
Grundsätzlich kann man sich die Kosten dann vom Halter erstatten lassen. Hier muss mit dem Abschleppunternehmen verhandelt werden. In der Regel wird das Unternehmen darauf bestehen, dass der Auftraggeber die Kosten erst einmal vorstreckt. Es kann aber auch so geregelt werden, dass das Unternehmen den Standort des Motorrads nur mitteilt bzw. das Motorrad nur herausrückt, nachdem der Halter die Abschleppkosten bezahlt hat. Das Unternehmen besitzt ein Zurückbehaltungsrecht.
Grundsätzlich haftet bei einem abgemeldeten Fahrzeug der letzte bekannte Halter/Eigentümer für die Abschleppkosten. Sie können ja außerdem bezeugen, dass er das Motorrad dort abgestellt hat.
Wenn der Auftraggeber sich entscheidet, die Kosten vorzustrecken und der Halter sich weigert, diese zu erstatten, muss ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo zusammen,
Ich habe eine Frag, meine Fahrzeug ist von einem privatparkplatz abgeschleppt beim abholen das Fahrzeug musste ich 250€ hinlegen,auf die Rechnung stand der Name des Auftraggeber. bin wieder hin geharen zum Auftraggeber habe ihn nach seine Parkplatz gefragt und stelle ich fest das meine auto nicht auf seine Parkplatz stand,die Abschleppdienst hat mich quasi als falsch abgeschleppt. Kann ich dagegen was tun um meine Geld wieder zubekommen. Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall besteht nur die Möglichkeit, einen Herausgabeanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB geltend zu machen.
Zu meinem Bedauern kann unsere Kanzlei hierbei aus Kapazitätsgründen keine Unterstützung geben.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Hallo zusammen,
mein Mann und ich wohnen in einer beschränkt befahrbar Seitenstraße, an der einseitig Schrebergärten anderweitig 3 Häuser mit Wohnungen stehen, maximal 2 Stellplätze für 3 Wohnungen pro Haus. Hinter den Häusern, an die Straße anschließend, ist eine großes unbeschriftetes geteertes Gelände auf dem wir deshalb parken.
Jetzt wurden wir von dem Besitzer des Grundstücks angesprochen, das wir dort nicht parken dürfen da wir sonst abgeschleppt werden. Die Fläche ist jedoch weder als Privatgrundstück gekennzeichnet noch wies sich der Herr eindeutig als Eigentümer aus.
Darf in diesem Fall abgeschleppt werden?
Sehr geehrte Frau E.,
grundsätzlich sollte der Privatparkplatz auch als solcher erkennbar sein, insbesondere durch eine entsprechende Beschilderung, ansonsten kann es gut sein, dass der Auftraggeber letztendlich die Abschleppkosten tragen muss und sie nicht auf den Parkenden abwälzen kann.
Da der Besitzer es Ihnen nun mitgeteilt hat, können Sie sich nur schwerlich darauf berufen, nichts davon gewusst zu haben, auch wenn es nur ein mündlicher Hinweis war den der Besitzer im Zweifel nicht beweisen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
heute wurde mein PKW über die Firma Parknotruf.de in Verbindung mit einem Abschleppdienst von einem Privatgrundstück abgeschleppt. Der Besitzer des gekennzeichneten Privatparkplatzes hat dies beauftragt. Alles ok soweit. Neben dem gekennzeichneten PKW Stellplatz befindet sich ein ordentlicher, freier öffentlicher PKW Parkplatz. M.E. habe ich zumindest überwiegend auf diesem geparkt, Wer trägt hier die Beweislast, dass ich überhaupt hier gestanden und falsch geparkt habe ??? Muss der ” Abschleppdienst ” oder der Auftraggeber dies dokumentieren, gff. durch Fotos ??? Vielen Dank für eine Beantwortung . Gruß Jörg Arend
Sehr geehrter Herr A.,
grundsätzlich trägt im Streitfall jener die Beweislast, der sich auf eine begünstigende Rechtsfolge beruft.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren, habe eine Frage zum Abschleppen eines abgestellten Fahrzeuges. Folgender Sachverhalt: Am späten Nachmittag des 25.06.2020 stellte ich meinen Pkw auf den sehr großen Parkplatz mit vielen freien Plätzen zu jeder Tageszeit des Rewe Marktes in Berlin, Eldenaer Straße, ab, wie schon öfter, als ich meine Tochter besuchte. Diese wohnt in der gegenüberliegenden Dolziger Straße, in der es fast unmöglich ist, am Nachmittag/Abend einen freien Parkplatz zu finden. Das links an der Einfahrt des Parkplatzes angebrachte Schild (s. Anlage) habe ich leider übersehen. Am Morgen des 26.06.2020 war das Auto von der Firma Parkfriends24 KG abgeschleppt worden, wie ich nach einem Telefonat mit dieser Firma erfuhr. Nach dem wohl laut Internetrecherche üblichen Procedere (sms-Mitteilung, Sofort-Überweisung des angeforderten Betrages mit Übersendung des Zahlungsbeleges, Bekanntgabe des Standortes des abgeschleppten Pkws) konnte ich mein Fahrzeug an der per WhatsApp bekannt gegebenen Adresse abholen. Das widerrechtliche Parken sehe ich zwar noch zähneknirschend ein (obwohl ich mich hier auch frage, wieso der Eigentümer (?) die Schranke immer geöffnet hat und es IMMER freie Parkbuchten gibt, m.E. doppelt so viel freie Plätze wie belegte), aber die Betragshöhe ist m.E. nicht gerechtfertigt. Ortsübliche Kosten sind: Berliner Ordnungsämter berechnen 199 Euro an reinen Abschleppkosten, wenn ein falsch geparktes Auto den Verkehr behindert. Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) nehmen bis zu 208 Euro, die Polizei 136 Euro. Eine Rechnung habe ich leider nicht erhalten, nur die Zahlungsaufforderung per sms (s. Anlage). Verstehen Sie mich bitte nicht falsch, ich sehe es ein, dass auf begrenztem Parkraum in einer Großstadt nicht zeitlich unbegrenzt geparkt werden kann und darf, aber dieser Parkplatz ist wirklich sehr groß und hat immer freie Plätze. Sehen Sie eine Chance, dass ich einen Teil des Geldes mit Erfolg mit Hinweis auf die nicht ortsübliche Kostenhöhe zurückfordern kann? M.E. ist die von mir gezwungenermaßen gezahlte Summe höher als es die ortsüblichen Abschleppkosten sind. Leider habe ich jedoch vor Zahlung keinen Rückforderungsvorbehalt geltend gemacht. Diese Voraussetzung habe ich leider erst später erfahren. Mir sieht das einer echten Abzocke aus, zumal dies kein Einzelfall ist. Vielen Dank im voraus! Freundliche Grüße Anne Stallmann
Sehr geehrte Frau Stallmann,
vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme. Diese Anfrage kann im Rahmen dieser Kommentare nicht beantwortet werden, aber gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung und Ersteinschätzung des Falles an.
Hierzu würde ich Sie bitten, den Text sowie die erwähnten Anlagen an kontakt@anwalt-kg.de zu senden. Ich oder einer meiner Kollegen wird sich schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Guten Tag,
darf der Vermieter ein ordnungsgemäß abgestelltes, angemeldetes Fahrzeug ohne Tüv abschleppen lassen?
MFG
A.Schmidt
Sehr geehrter Herr Schmidt,
wenn Sie den Parkplatz selbst gemietet haben und im Vertrag nichts entsprechendes vereinbart ist, kommt ein Abschleppen durch den Vermieter in der Regel nicht in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
C. Kämmerer
Rechtsanwalt
Ich als Inhaber eines Privatparkplatzes habe schon oft Situationen gehabt in denen es einfach kein Platz für meine Kunden gab zum Parken weil andere Autos dort standen die aber nicht meine Kunden waren. Das war immer ein großes Problem. Jetzt habe ich ein Abschleppunternehmen in meiner Nähe mit denen ich in solchen Situationen immer rechnen kann wenn jemand bei mir parkt. Die Leute regen sich immer auf, aber ich lerne immer mehr über meine Rechte! Danke für diesen Beitrag!
Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
wir wohnen in den Wohnungen einer Mietgenossenschaft und vor dem haus befinden sich auch Parknischen für die PKWs. Diese sin Nummeriert und auch ohne einem Abschlepphinweis versehen. Lediglich ein Schild mit Privatparkplatz weist auf die Nutzung der Flächen hin. Unlängst haben wir Besuch von unseren Verwandten aus den Niederlanden bekommen und diese sind auch mit Ihrem Firmenwagen eingereist. Sie haben sich daraufhin das Fahrzeug in die Parknische eines Nachbars gestellt. Auf dem Firmenwagen ist auch eine Telefonnummer drauf. Nach kurzem Aufenthalt, haben wir festgestellt, dass der Wagen im Auftrag des Nachbars, von einem privatem Abschleppdienst, abgeschleppt wurde. Nach Ermittlung der Abholanschrift und Zahlung der 297,00€ vor Ort, haben wir den Wagen zurückbekommen.
Gerne würde ich wissen wollen, ob wir hier rechtliche Ansprüche zur Rückzahlung der geleisteten Abschleppkosten in Anspruch stellen können? Die Telefonnummer auf dem Firmenwagen, hätte doch angerufen werden können?
Besten Dank für Ihre Rückmeldung.
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat stellt sich hier die Frage, ob die Schadensminderungspflicht nicht eingehalten wurde. Ein Anruf wäre ein milderes Mittel und sicherlich zumutbar gewesen. Allerdings gibt es in der Rechtsprechung auch die Ansicht, dass durch eine hinterlassener Telefonnummer noch kein Hinweis vorliegt, wo genau sich der Fahrer aufhält, also ob er in der Lage ist, das Fahrzeug schnell zu entfernen, und auch nicht erkennbar ist, wie lange der Fahrer gedenkt, dort zu parken. Zumal man wohl davon ausgehen würde, dass die Telefonnummer erst einmal in eine Firmenzentrale führt, also nicht direkt zum Fahrer. Ohne diese Informationen hat der Eigentümer des Parkplatzes dann unter Umständen doch das Recht, die Besitzstörung durch Abschleppen zu beenden. Wie die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs gegen die Abschleppkosten sind, kann ich daher nur bei genauerer Kenntnis des Sachverhaltes einschätzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich bin spät in der Nacht nach Hause gekommen und ein ortsfremdes Auto hat in meiner Auffahrt zu meinem Parkplatz geparkt.
Ich habe dann mein Auto hinter ihm abgestellt und ihm somit auch die Ausfahrt blockiert.
Am Morgen war mein Auto weg – der Falschparker hatte den Abschleppdienst gerufen. Ich habe dann schnell den entsprechenden Abschleppdienst ausfindig gemacht und nach einem kurzen Sprint auf deren Grundstück mein Auto von deren Grundstück entwendet.
Ich habe jetzt wieder mein Auto, die Sache ist auch schon ein paar Monate her und es wird gerichtlich nichts mehr folgen.
Jedoch: ich finde keine Informationen wie mein Fall juristisch gelagert ist. Ich wurde von meinem Grundstück abgeschleppt – gelten in diesem Fall spezielle Regelungen?
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat gelten auf Privatgrundstücken etwas andere Regelungen. Das Abschleppen-lassen erfolgt zunächst auf eigenes Kostenrisiko für den Auftraggeber. Zudem gibt es eine Schadensminderungspflicht. Der Eigentümer hätte bei Ihnen klingeln können, um Sie zum Wegfahren aufzufordern. Somit könnte er es ohnehin schwer haben, die Abschleppkosten von Ihnen zurückzufordern.
Das Zuparken eines fremden Fahrzeugs kann jedoch seinerseits den Tatbestand der Nötigung erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
Wir haben in unserem Garten ein Zuwidergestelltes Fahrzeug drin, TÜV ist bereits 12/19 Abgelaufen. Diese Gartenfläche hat unser Vermieter mündlich gesagt das wir sie Benutzen dürfen es sind bereits Frühlingsblumen als Zwiebel drin die bald aufgehen je nach Wetterlage. Allerdings verliert das Fahrzeug Motoröl es wurde bereits auch zwei mal an unserem Vermieter gemeldet dieser hat es ihm bereits zweimal Ermahnt aber der Mitmieter im Haus tut nichts zu gleichen weder das er es Abschleppen lässt noch sonst irgendwas. Mein Mitbewohner meinte wenn er bis zum Ersten des darauffolgenden Monats immer noch drin steht lasse ich Ihn Kostenpflichtig abschleppen darf er das?
Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist ein komplizierter Fall. Wenn es sich laut Mietvertrag um Ihr Grundstück handelt, können Sie das Fahrzeug abschleppen lassen. Die Kosten müssten Sie selbst tragen. Sie können dann versuchen, die Kosten dem Halter des Fahrzeugs aufzubürden, jedoch kann dies langwierig sein. Auch die Tatsachen, dass Öl austritt und der TÜV abgelaufen ist, machen den Fall komplex, daher kann ich die Frage in diesem Rahmen nicht abschließend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag,
Wer bezahlt die Kosten von Leefahrt vom Abschleppdienst wenn man Abschleppdienst und und selber der Fahrer zusammen am Privatgrundstück beim Auto erschienen. Abschleppdienst sagte dass ich nichts zahlen muss. Kann es sein ? Am Privatparkplatz gab es kein Kennzeichen, aber draußen stand ein Schild was ich nicht gesehen habe wegen Nacht und es hat geregnet.
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Frage kann ich ohne nähere Angaben leider nicht beantworten. Wenden Sie sich gerne an kontakt@anwalt-kg.de für eine kostenlose Erstberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Guten Tag,
ich habe eine Wohnung vermietet. Hinsichtlich Pkw Stellplatz wurde dieser nicht mitvermietet was auch im Mietvertrag ausdrücklich erwähnt ist. Ich habe den Stellplatz allerdinsg kostenlos zur Verfügung gestellt, mit Widerrufsrecht aus wichtigem Grund. Diesen Grund sehe ich aktuell gekommen da es diverse Streitigkeiten gibt. Ich habe meine Zustimmung zur Nutzung schriftlich widerrufen und mehrfach deutlich an den Mieterfahrzeugen kenntlich gemacht, das die Nutzung widerrufen ist und gfls abgeschleppt wird sofern keine freiwillige Räumung erfolgt. Außerdem habe ich mitgeteilt das ich beabsichtige das Grundstück zu verändern und die Fahrzeuge diese Maßnahme blockieren. Die Mietpartei ignoriert dies und hat die Hinweise teilweise in meinem Beisein vernichtet. Dies habe ich per video dokumentiert. Ich habe auch einmal einen Sperrbock auf dem Stellplatz postiert der entfernt wurde, vermutlich von der Mietpartei. Liege ich richtig mit der Annahme das ich hier zwangsweise räumen lassen könnte?
Sehr geehrter Fragesteller,
diese Frage lässt sich in diesem Rahmen nicht verbindlich beantworten, da es darauf ankommt, was im Mietvertrag steht sowie was in der anschließenden Vereinbarung zur kostenlosen Nutzung genau festgehalten wurde.
Gerne bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an, rufen Sie uns einfach an unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt