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Um das Autofahren möglichst sicher zu machen, gehören verschiedene Objekte zur Grundausstattung. Das sind zum Beispiel der Sicherheitsgurt und der Airbag. Für Kinder soll zudem ein Kindersitz zur Sicherheit beitragen. Der erste Kindersitz für das Auto wurde im Jahr 1963 auf den Markt gebracht. Zu diesem Zeitpunkt war es allerdings noch nicht verpflichtend, den Kindersitz auch zu benutzen. Dies änderte sich erst 1993. Seit diesem Jahr gilt in Deutschland die Kindersitzpflicht. Säuglinge, Kleinkinder und Kinder müssen während der Autofahrt in einem Sitz transportiert werden, sofern sie jünger als 12 Jahre bzw. kleiner als 150 cm sind. Darüber hinaus gilt für sie, wie für alle Kraftfahrzeuginsassen, auch die Anschnallpflicht.
Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
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Damit ein Kindersitz für den Straßenverkehr zulässig ist, muss dieser von der Behörde bewilligt und mit einem Prüfzeichen versehen sein. Der Sitz muss den Richtlinien der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) entsprechen. Dies bedeutet, dass Vorschriften hinsichtlich der Technik für Radfahrzeuge und deren Ausrüstungsgegenstände sowie eingebauten Teile eingehalten werden müssen. Laut ECE-Regelung sind die Kindersitze in unterschiedliche Kategorien eingeteilt, die sich nach Körpergewicht (Rückhalteeinrichtungen) bzw. Körpergröße (verbesserte Kinderrückhaltesysteme) der Kinder richten.
Klasse | Körpergewicht |
0+ | weniger als 13 kg |
I | 9 bis 18 kg |
II | 15 bis 25 kg |
III | 22 bis 36 kg |
Klasse | Größe |
Q0 | kleiner als 60 cm |
Q1 | 60 bis 75 cm |
Q1,5 | 75 bis 87 cm |
Q3 | 87 bis 105 cm |
Q6 | 105 bis 125 cm |
Q10 | größer als 125 cm |
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) legt klare Vorschriften hinsichtlich der Kindersitzpflicht fest:
Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Gurtanlegepflicht und die Pflicht zur Benutzung von Kinderrückhalteeinrichtungen in Kraftfahrzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 26), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie 2014/37/EU vom 27. Februar 2014 (ABl. L59 vom 28.02.2014, S. 32) neu gefasst worden ist, genannten Anforderungen genügen und für das Kind geeignet sind. Abweichend von Satz 1 (§ 21 Abs. 1a StVO)
Verstöße gegen die StVO haben Bußgelder und je nach Sachverhalt zusätzlich Punkte in Flensburg zur Folge.
Damit die bestmöglichste Sicherheit gewährleistet ist, ist beim Einbau eines Kindersitzes im Auto Verschiedenes zu berücksichtigen. Eltern sollten sich schon beim Kauf des Sitzes Informationen einholen und darauf achten, dass die Größe des Kindersitzes dem vorhandenen Platz im Auto optimal entspricht. Der Sicherheitsgurt muss lang genug sein, damit der Sitz gesichert wird. Kindersitzmodelle können zusätzlich mit einem Stützfuß ausgestattet sein, der auf dem Autoboden angebracht wird. Im Falle eines Verkehrsunfalls schützt der Stützfüß die Kinder davor, nach vorne geschleudert zu werden.
Besonders wichtig ist zudem die Ausrichtung des Kindersitzes. Diese ist von dem angegeben Prüfzeichen auf dem Sitz abhängig. Der Kindersitz muss entgegen der Fahrtrichtung montiert werden, wenn Kinder unter 13 kg wiegen und ungefähr acht bis neun Monate alt sind (Klasse 0+). Bei Kleinkindern mit einem Körpergewicht bis 18 kg und einem Alter bis vier Jahren gilt eine allgemeine Empfehlung, sie entgegen der Fahrtrichtung zu transportieren (Klasse I). Verpflichtend ist die Ausrichtung jedoch nur bei Kindersitzen der Klasse 0+. Grund hierfür ist die hohe Verletzungsgefahr des Kopfes und der Wirbelsäule.
Der sicherste Platz für einen Autokindersitz ist auf der Rückbank in der Mitte oder hinter dem Beifahrersitz. Allerdings ist es in der Mitte nicht immer möglich, den Sitz fest und sicher anzubringen. Die Verletzungsgefahr durch einen Aufprall bei einem Unfall ist besonders hoch, wenn das Kind auf dem Beifahrersitz mitfährt. Sollte der Kindersitz bzw. die Babyschale doch auf dem Beifahrersitz montiert sein, ist unbedingt darauf zu achten, dass auf dieser Seite der Airbag ausgeschaltet ist. Andernfalls drohen beim Auslösen des Airbags schwere oder tödliche Verletzungen.
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Werden Eltern bzw. Fahrzeugführer dabei erwischt, wenn sie Kinder unter 12 Jahren oder unter einer Körpergröße von 150 cm ohne einen Kindersitz im Auto mitfahren lassen, drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg. Bei einem Verstoß gegen die Kindersitzpflicht müssen Eltern je nach Anzahl der Kinder 30 Euro bzw. 35 Euro zahlen. Werden Kinder ohne jegliche Sicherung, also ohne Kindersitz und ohne Sicherheitsgurt, transportiert, liegt das Bußgeld bei 60 Euro bzw. 70 Euro. In beiden Fällen wird zudem ein Punkt in Flensburg fällig. Mit einer Sanktion von 25 Euro ist ebenfalls zu rechnen, wenn sich ein Säugling in einer Babyschale auf dem Beifahrersitz befindet und der Airbag nicht deaktiviert ist.
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
Ein Kind ohne Kindersitz im Auto transportiert | 30 Euro | – |
Mehrere Kinder ohne Kindersitz im Auto transportiert | 35 Euro | – |
Ein Kind ohne jede Sicherung im Auto transportiert (Missachtung der Kindersitz- und Anschnallpflicht) | 60 Euro | 1 |
Mehrere Kinder ohne jede Sicherung im Auto transportiert (Missachtung der Kindersitz- und Anschnallpflicht) | 70 Euro | 1 |
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Auch in anderen Ländern ist eine Kindersitzpflicht vorgeschrieben. Diese weicht allerdings teilweise von den Regelungen in Deutschland ab. In Frankreich beispielsweise müssen Kinder bis 10 Jahre in einem Sitz auf der Rückbank transportiert werden. Ein Verstoß kann ein Bußgeld ab 90 Euro zur Folge haben. Die Gesetzeslage in Österreich sieht vor, dass Kinder in einem Kindersitz mitfahren müssen bis sie 14 Jahre alt sind und eine Größe von 150 cm erreicht haben. In Belgien gilt hinsichtlich der Kindersitzpflicht eine Grenze von 135 cm Körpergröße. Für Kinder unter drei Jahre ist eine dem Alter entsprechende Rückhalteeinrichtung vorgeschrieben.
Eine gesonderte Kindersitzpflicht gilt auf dem Fahrrad. Nur Personen ab 16 Jahre dürfen Kinder bis zu einem bestimmten Alter in einem Kindersitz auf dem Fahrrad transportieren. Haben Kinder das siebte Lebensjahr vollendet, müssen sie selber Fahrrad fahren. Bei einem Transport im Kindersitz muss gewährleistet sein, dass sich das Kind mit den Füßen nicht in den Speichen verfängt. Diese Vorschrift umfasst auch die Mitnahme von Kindern in einem Fahrradanhänger. Maximal zwei Kinder dürfen transportiert werden. Haben Kinder eine Behinderung entfällt die Regelung hinsichtlich des Alters bis sieben Jahre.
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Wie ist es mit, wenn ich mein Kind in einem Linienbus mitnehme? Gibt es dort bestimmte Vorschriften? Muss dort ebenfalls ein bestimmter Kindersitz mitgeführt werden?
Danke im Voraus
Sehr geehrte Frau Tänzel,
die Kindersitzpflicht besteht nicht im Linienbus. Allerdings muss ein Kind im Linienbus beaufsichtigt werden, sonst kommt eine Mithaftung bei eventuellen Schäden in Betracht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt