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Immer wieder kommt es zu tragischen Auffahrunfällen im Straßenverkehr. Besonders anfällig für derartige Unglücke sind Stauenden. Die reduzierte Geschwindigkeit des Vordermanns wird oft zu spät wahrgenommen, sodass sich eine Kollision nicht mehr verhindern lässt. Die Folgen sind oft fatal. Neben Stauenden sind nicht eingehaltene Sicherheitsabstände eine häufige Ursache für lebensgefährliche Unfälle. Im Jahr 2017 weist die Bundesstatistik knapp 50.000 Unfälle auf, die auf einen ungenügenden Sicherheitsabstand zum Vordermann zurückzuführen sind – allesamt mit Personenschaden. Es ist daher wenig überraschend, dass die Ordnungsbehörden rigoros durchgreifen, wenn es um Abstandsvergehen geht.
Die Bußgelder sind schnell im höheren dreistelligen Bereich, es drohen Punkte und sogar ein mehrmonatiges Fahrverbot. Drängler sind nicht gern gesehen und werden hart sanktioniert. Doch auch bei der Messung von Abstandsverstößen kann es zu Fehlern kommen. Ein beträchtlicher Teil der Bußgeldbescheide ist fehlerhaft und angreifbar. Wegen der teils sehr empfindlichen Sanktionen kann sich eine Überprüfung und ein anschließender Einspruch durchaus lohnen.
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Die vorgegebenen Mindestabstände zum vorausfahrenden Fahrzeug richten sich nach den Vorgaben der StVO. Die Bußgeldhöhe und die weitere Sanktionierung bestimmen sich nach der Gefährlichkeit des Verstoßes. Maßgeblich sind
Der Bußgeldkatalog kennt hier mehrere Stufen. Während bei einem Abstandsverstoß mit einer Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h lediglich ein Bußgeld droht, gibt es bei schnellerem Tempo bereits einen Punkt in Flensburg obendrauf. Bei Abstandsverstößen mit mehr als 100 km/h droht schließlich auch ein Fahrverbot. Die höchstmögliche Sanktion gibt es bei einem Abstandsverstoß mit mehr als 130 km/h und einem Abstand von weniger als 1/10 des halben Tachowertes. Hier fallen 400 € Bußgeld an, es gibt 2 Punkte in Flensburg und die Fahrerlaubnis ist für drei Monate weg.
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
Abstandsverstoß bei weniger als 80 km/h | 25 € | – | – |
… mit Gefährdung | 30 € | – | – |
… mit Sachbeschädigung | 35 € | – | – |
Abstandsverstoß mit mehr als 80 km/h | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 € | 1 | – |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 € | 1 | – |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 € | 1 | – |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 € | 1 | – |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 € | 1 | – |
Abstandsverstoß mit mehr als 100 km/h | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 75 € | 1 | |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 100 € | 1 | |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 160 € | 2 | 1 Monat |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 240 € | 2 | 2 Monate |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 320 € | 3 Monate | |
Abstandverstoß mit mehr als 130 km/h | |||
… Abstand weniger als 5/10 des halben Tachowertes | 100 € | 1 | |
… Abstand weniger als 4/10 des halben Tachowertes | 180 € | 1 | |
… Abstand weniger als 3/10 des halben Tachowertes | 240 € | 2 | 1 Monat |
… Abstand weniger als 2/10 des halben Tachowertes | 320 € | 2 | 2 Monate |
… Abstand weniger als 1/10 des halben Tachowertes | 400 € | 2 | 3 Monate |
Wie schnell man gerade unterwegs ist, kann man problemlos am Tacho ablesen. Beim Abstand auf den Vordermann musste lange Zeit aber das Augenmaß ausreichen. Neuere Kfz sind mit automatischen Abstandsreglern oder einem Abstandsradar ausgezeichnet. Einige Fahrassistenzsysteme ermöglichen eine automatisierte Abstandsmessung und oft sogar einen Notbremsassistenten. Dies ändert allerdings nichts an Ihrer Überwachungspflicht als Fahrer. Stellt die Polizei bei einer Abstandsmessung fest, dass Sie den Mindestabstand nicht eingehalten haben, wird es teuer – ganz gleich, was Ihnen Ihr Fahrassistenzsystem gesagt hat. Dementsprechend sollten Sie selbst überprüfen, ob Sie auch tatsächlich den Mindestabstand einhalten. Hierzu müssen Sie natürlich zuerst die Regeln der Straßenverkehrsordnung zum Mindestabstand kennen.
Der Mindestabstand muss so groß sein, dass Sie auch bei einem plötzlichen Bremsmanöver des Vordermannes Ihr Fahrzeug gefahrlos zum Stehen bringen können. Wie schnell Sie abbremsen können, ohne die Kontrolle über Ihren Wagen zu verlieren, hängt dabei natürlich von Ihrer Ausgangsgeschwindigkeit ab. Die Straßenverkehrsordnung hat hier zwischen dem Verkehr innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften differenziert.
→ Innerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Mindestabstand der in einer Sekunde gefahrenen Strecke entsprechen. Bei 50 km/h sind dies 15 Meter, was in etwa drei PKW-Längen entspricht
→ Außerhalb geschlossener Ortschaften sollte der Mindestabstand der in zwei Sekunden gefahrenen Strecke entsprechen. (Faustformel: Abstand = halber Tacho). Bei 100 km/h müssen Sie dementsprechend 50 Meter Abstand zum Vordermann einhalten.
Auch einen seitlichen Mindestabstand sieht die StVO vor. Dieser ist ebenso maßgeblich von der gefahrenen Geschwindigkeit abhängig.
→ Abstand zu einspurigen Fahrzeugen wie einem Motorrad oder Fahrrad: mind. 1,5 Meter
→ Abstand zu Pkw oder Lkw: mind. 1,0 Meter
→ Abstand zu wartenden Schul- und Linienbussen: mind. 2,0 Meter
Grund für die seitlichen Abstandsvorschriften sind erhebliche Risiken für den Verkehr, die sich bereits bei geringen Lenkfehlern verwirklichen können. Außerdem sorgt eine höhere Geschwindigkeit zu einer veränderten Wahrnehmung. Sie als Fahrer nehmen die Spur optisch verengt wahr.
Von Lastkraftwagen geht wegen ihrer schieren Masse ein höheres Risiko für schwere Unfälle aus, als von Personenkraftwagen. Dementsprechend müssen Lkw einen größeren Abstand einhalten. Aufgrund des erhöhten Gewichts ist der Bremsweg verlängert, auch die Ladung spielt hier eine Rolle. Ab einem Gewicht von 3,5 Tonnen muss ein Lkw bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h mindestens 50 Meter Abstand zum vorausfahrenden Wagen halten. Verstößt er gegen diesen Mindestabstand, droht ein Bußgeld von 80 € sowie ein Punkt in Flensburg.
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Zu dichtes Auffahren gilt als eine der häufigsten Ursachen für schwere Verkehrsunfälle. Das Risiko für Kollisionen steigt immens, die Reaktionszeit ist verkürzt. Dementsprechend ist es den Straßenverkehrsbehörden ein besonderes Anliegen, dass sich gerade Fahranfänger in der Probezeit an den vorgeschriebenen Mindestabstand halten. Im Laufe der zweijährigen Probezeit sollten Sie daher besonders vorsichtig sein, denn neben den oben aufgeführten Sanktionen drohen weitere Strafen.
Das Nichteinhalten des Sicherheitsabstands gilt als sogenannter A-Verstoß – ein schwerer Verkehrsverstoß – und ist damit eine Todsünde des Straßenverkehrs. Es steht damit auf einer Stufe mit Trunkenheitsfahrten, Unfallflucht und Missachtung der Vorfahrt. Schon ein Verstoß der Kategorie A reicht aus, um die zweijährige Probezeit zu verdoppeln. Sie müssen dann ein Aufbauseminar absolvieren. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, ist Ihre Fahrerlaubnis weg. Zusätzlich können Sie – je nach Intensität Ihres Verstoßes – zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Untersuchung (MPU) verpflichtet werden.
Sollte Ihnen ein solcher A-Verstoß in der Probezeit zur Last gelegt werden, empfiehlt sich die Prüfung Ihres individuellen Falles durch einen verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalt – schließlich steht einiges auf dem Spiel.
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Nicht jedes zu dichte Auffahren und “Drängeln” im Straßenverkehr zieht ein Bußgeld nach sich. Gibt es keine offizielle Messung, so wird Ihnen Ihr Verstoß nur schwer nachzuweisen sein. Trotzdem kann dichtes Auffahren auch ohne eine Abstandsmessung durch die Polizei drastische Konsequenzen haben. Nicht nur setzen Sie sich und andere Verkehrsteilnehmer einem erhöhten Unfallrisiko aus. Auch droht Ihnen schlimmstenfalls eine Anzeige wegen Nötigung im Straßenverkehr.
Findet eine Messung statt, so kann diese auf drei unterschiedliche Arten vorgenommen werden.
Eine mobile Videoüberwachung erfolgt durch im Fahrzeug der meist zivilen Polizisten eingebaute Systeme. Von außen sind diese meistens nicht zu erkennen. Die Überwachungsfahrzeuge fahren im fließenden Verkehr mit und überwachen die Geschwindigkeit sowie die Einhaltung des Sicherheitsabstands einzelner Fahrzeuge. Sollte ein solches mobiles Überwachungssystem Sie aufzeichnen, werden Sie in der Regel über eine längere Strecke verfolgt und sodann außerhalb der Autobahn mit den Aufnahmen konfrontiert.
Die stationäre Videoüberwachung ist meist an Brücken zu finden. Wenige hundert Meter entfernt befindet sich das Messpersonal, das die Aufzeichnungen auswertet. In der Regel wird der Fernbereich bis 300 Meter vor der Brücke überwacht. Ergibt sich aufgrund der Messung der Verdacht eines Abstandsverstoßes, so aktiviert das Messpersonal einen Blitzer unter der Brücke. So kann der Abstandsverstoß mit Ihnen als Fahrer in Verbindung gebracht werden.
Bei der optischen Abstandsmessung kommt eine Laserpistole zum Einsatz. Die Messung erfolgt von vorne. Der Einsatz der Laserpistole erfolgt auch zur Geschwindigkeitsmessung. Sie ist für alle Arten von Fahrzeugen geeignet.
Wie bei Geschwindigkeitsverstößen gilt auch bei Abstandsverstößen: Nur wenige km/h oder Zentimeter können den Unterschied zwischen einem Bußgeld mit oder ohne Punkte, zwischen Punkten und einem Fahrverbot ausmachen. Um Ungenauigkeiten bei der Messung zu berücksichtigen, wird automatisch ein Toleranzwert abgezogen. Trotzdem ist es an der Tagesordnung, dass Laserpistolen falsch eingestellt sind oder das Messpersonal einen Bedienungsfehler macht. Je nachdem wie gravierend die Folge Ihres Verstoßes ist, sollten Sie deswegen einen Einspruch in Betracht ziehen. Während der Aufwand bei kleineren Verstößen, die lediglich ein Bußgeld nach sich ziehen, nicht lohnt, sollte die Einspruchsmöglichkeit dann geprüft werden, wenn es um viel Geld, Punkte oder gar ein Fahrverbot geht.
Die Problematik Mindestabstand geht mit großen Unsicherheiten vieler Autofahrer einher. Im fließenden Verkehr lässt sich die Entfernung zum vorfahrenden Fahrzeug nicht immer einschätzen. Auf der Autobahn geben die Leitpfosten eine Orientierung: Sie sind in der Regel 50 Meter voneinenander entfernt.
Der Sicherheitsabstand ist eine Art Lebensversicherung, denn wenn der Vordermann plötzlich stark langsamer wird oder ganz anhält, muss man ausweichen oder abbremsen können. Der Vordermann wird zwar nicht plötzlich auf 0 km/h abbremsen, daher muss der Abstand nicht genauso lang sein, wie der Bremsweg. Aber dennoch sollte man eine Vorstellung von der Länge des eigenen Bremswegs haben, damit man etwa abschätzen kann, wie groß der Sicherheitsabstand sein sollte.
Als Faustformel für den Bremsweg gilt:
Bremsweg in Metern = (Geschwindigkeit in km/h : 10) x (Geschwindigkeit in km/h : 10)
Beispiel 1: Bei 100 km/h → Bremsweg =10 * 10 = 100 m
Beispiel 2: Bei 200 km/h → Bremsweg = 20 * 20 = 400 m
Der Bremsweg vervierfacht sich also bei doppelter Geschwindigkeit.
Doch auch diese Rechnung gibt nur einen groben Orientierungswert. Die Faustformel “Mindestabstand gleich halber Tachowert” verliert mehr und mehr an Bedeutung, je höher die Tachonadel steigt. Der Zustand der Bremsen, des Fahrzeugs, die Witterungsbedingungen, sowie die Intensität der Bremsung – das alles sind Faktoren, die bei der Berechnung des Bremsweges eine Rolle spielen. Hier finden Sie eine Übersicht der groben Richtwerte zur Länge des Bremswegs:
Geschwindigkeit | Bremsweg (normal) | Bremsweg (Gefahrenbremsung) |
20 km/h | 4 m | 2 m |
40 km/h | 16 m | 8 m |
60 km/h | 36 m | 18 m |
80 km/h | 64 m | 32 m |
100 km/h | 100 m | 50 m |
120 km/h | 144 m | 72 m |
140 km/h | 196 m | 98 m |
160 km/h | 256 m | 128 m |
180 km/h | 324 m | 162 m |
200 km/h | 400 m | 200 m |
220 km/h | 484 m | 242 m |
240 km/h | 576 m | 288 m |
260 km/h | 676 m | 338 m |
280 km/h | 784 m | 392 m |
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Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist vor allem dann zu empfehlen, wenn es sich bei dem Abstandsverstoß um keinen geringfügigen Verstoß handelt. Haben Sie nur ein geringes Bußgeld erhalten? Sehen Sie dieses als Lehrgeld. Hier lohnt ein Einspruch nicht. Anders sieht es aus, wenn Sie Punkte oder sogar ein Fahrverbot in Verbindung mit einer höheren Geldstrafe erhalten. Eine Überprüfung des Bescheides lohnt sich dann in jedem Fall. Keinesfalls sollten Sie voreilig Eingeständnisse gegenüber der Polizei machen und so Ihre Ausgangslage verschlechtern. Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebraucht. Konsultieren Sie stattdessen zunächst einen auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt.
Unsere Kanzlei hat einen Tätigkeitsschwerpunkt im Verkehrsrecht. Mithilfe unserer kostenlosen Erstberatung erhalten Sie schnell eine unverbindliche Einschätzung, ob es sich lohnt, gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen. Unsere versierten Mitarbeiter überprüfen innerhalb weniger Werktage Ihren Bußgeldbescheid auf etwaige Fehler. Wurde der Toleranzabzug falsch berechnet oder gibt es Anhaltspunkte für eine Fehlmessung? Wurde ein Verfahrensfehler begangen und der Anhörungsbogen wurde an die falsche Person gesendet? Die Möglichkeiten sind vielfältig und bedürfen einer fachlichen Prüfung. Im Anschluss an die Beratung können Sie selbst entscheiden, ob Sie den Bescheid akzeptieren oder gegen Ihn vorgehen wollen. Gerne beraten wir Sie auch zu einer Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.
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