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Anwaltliche Verkehrshotline
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
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Sogenannte Verkehrsrowdys hat sicher schon jeder Verkehrsteilnehmer erlebt. Raser und Drängler, wütende Lichthupe, rücksichtsloses Autofahren, riskante Überholmanöver… Aggression im Straßenverkehr ist keine Seltenheit. Damit verbunden ist häufig auch eine Nötigung, Verkehrsteilnehmer fühlen sich unter Druck gesetzt. Oft haben die berüchtigten Verkehrsrowdys die Absicht, so schnell wie möglich am Ziel zu sein. Wer sich vor ihre “Nase” setzt und ihrem Empfinden nach zu langsam fährt, wird aggressiv angegangen. Ignorieren des Sicherheitsabstandes, Stoßstange an Stoßstange auffahren, Beleidigungen und Hupen (Licht-, aber auch akustische Hupe) sind die Folgen.
Opfer der Verkehrsrowdys sind oft verärgert oder verängstigt. Während manche die Straße frei machen, provozieren andere dadurch, dass sie den Drängler nicht vorbei lassen, sondern stattdessen demonstrativ in gleichbleibender oder verringerter Geschwindigkeit weiterfahren. Dies hat nicht selten eine Verschärfung der Situation zur Folge. Die Hauptursachen für Aggression im Straßenverkehr sind Zeitdruck oder persönlicher Frust.
Man macht eine Unterscheidung zwischen affektivem, feindseligem Verhalten, durch das man Anderen bewusst schaden will, und instrumenteller Aggression, wobei billigend in Kauf genommen wird, Anderen zu schaden. Hier werden die eigenen Ziele verfolgt, ohne jegliche Rücksichtnahme.
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Rasern und Dränglern, die den Sicherheitsabstand nicht einhalten und überdies zu schnell fahren, drohen hohe Bußgelder, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot. Auch mit einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) ist zu rechnen, sobald die maximale Anzahl von acht Punkten in Flensburg erreicht ist. Besteht der Verdacht, dass ein Hang zur Aggression im Straßenverkehr vorliegt, muss an diesem Verhaltensproblem gearbeitet werden, bevor man den Führerschein wiederbekommt.
Bei Verkehrsrowdys und den damit verbundenen aufgeheizten Situationen auf den Straßen sind Beleidigungen, die verbal oder durch Gestik erfolgen, keine Seltenheit. Auch solch ein Fehlverhalten wird mit hohen Bußgeldern geahndet.
Mit aggressivem Fahrverhalten gehen oft Nötigung und Beleidigungen einher. Wer andere Fahrer nötigt oder beleidigt, macht sich strafbar. Während eine verbale oder körperliche Beleidigung in der Regel mit einer Geldstrafe geahndet wird, droht bei einer Nötigung eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre. Hauptmerkmal der Nötigung im Straßenverkehr als Straftat ist der Vorsatz. Der Täter muss sich bewusst entscheiden, den anderen Verkehrsteilnehmer zu nötigen.
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (§ 240 Abs. 1 StGB)
Auch der Versuch ist strafbar.
Laut der deutschen Rechtsprechung liegt Nötigung im Straßenverkehr vor, wenn
Eine Nötigung kann auch eine Ordnungswidrigkeit sein, wenn der Fahrer kurz drängelt. Eine Straftat liegt vor, wenn durch dichtes Auffahren der Abstand weniger als einen Meter beträgt. In diesem Fall fühlt sich der vorausfahrende Fahrzeugführer genötigt, die Geschwindigkeit zu erhöhen. Als Straftatbestand kann eine Nötigung im Straßenverkehr neben einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe auch drei Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot oder ein Fahrerlaubnisentzug zur Folge haben. Das Fahrverbot beträgt einen bis drei Monate, ein Fahrerlaubnisentzug sechs Monate bis fünf Jahre.
Tat | mögliche Strafen |
Drohen mit Gewalt | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 – 3 Monate) |
Zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen | Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Entziehung der Fahrerlaubnis, 3 Punkte in Flensburg, Fahrverbot (1 – 3 Monate) |
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Es stehen verschiedene Optionen zur Debatte, um aggressivem Verhalten im Straßenverkehr entgegenzutreten. Die Einführung eines Tempolimits auf maximal 130 km/h könnte dafür sorgen, dass Aggressionen eingedämmt werden. Ebenso ist für die Zukunft eine Überlegung, autonomes Fahren einzuführen, d. h. das Auto reagiert selbstständig hinsichtlich einer angemessenen Geschwindigkeit und einem entsprechenden Abstand. Zudem liegt die Idee des Verkehrsplanungskonzept “Shared Space” vor, das in Innenstädten Anwendung finden soll. Hierbei bleiben lediglich die Vorfahrtsregeln von Bedeutung, Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen werden dagegen abgeschafft. Alle Verkehrsteilnehmer gelten als gleichberechtigt. Ziel ist es, die Rücksichtnahme und die Kommunikation zu erhöhen.
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Dr. V. Ghendler ist Rechtsanwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Verkehrsrechtsexperte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Verkehrsteilnehmern.
Gibt es bei unterschiedliche Strafen für Drängler, je nachdem welches Fahrzeug betroffen ist? Gibt es dort Unterschiede zum Beispiel zwischen Fahrschule und normalem Pkw? Oder Motorradfahrer und Fahrradfahrer?
Vielen Dank im Voraus
Alina Mewers
Sehr geehrte Frau Mewers,
generell gibt es da keinen Unterschied je nach betroffenem Fahrzeug, wobei Drängeln und Nötigung gegenüber einem gekennzeichneten Fahrschulauto vermutlich von einem Richter nicht besonders großzügig betrachtet werden würde, auch hinsichtlich der Aussage des Fahrschullehrers diesem durchaus viel Glauben schenken dürfte. Andererseits sollte sich das Fahrschulauto zumindest auf der Autobahn eher auf der rechten Spur bewegen und daher seltener Opfer von Dränglern werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt