Mit einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan können Sie eine drohende Insolvenz abwenden.
Schuldenabbau durch außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigung
Für hoch verschuldete bzw. zahlungsunfähige Personen sieht der Gesetzgeber die Privatinsolvenz als gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor. Diese kann jedoch erst dann beantragt werden, wenn der Schuldner einen außergerichtlichen Versuch unternommen hat, mit seinen Gläubigern eine Einigung zu erzielen.
Zu diesem Zwecke übermittelt er ihnen ein Zahlungsangebot in Form eines Vergleichs. Dieser Vergleich – auch als Schuldenbereinigungsplan bezeichnet – unterliegt keinen genaueren gesetzlichen Vorgaben. Schuldner sind in der Gestaltung also mehr oder weniger frei.
Wichtig ist jedoch, dass der Plan sämtliche Gläubiger, ihre Forderungen und eine präzise Übersicht der finanziellen Verhältnisse des Schuldners beinhaltet. Einkommenssituation und etwaige Unterhaltspflichten müssen angegeben werden.
Einen weiteren Bestandteil des Plans bildet der Vorschlag zum Abbau der Schulden. Die Schulden können z.B. durch Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen beglichen werden. Auch eine Stundung bzw. ein Zahlungsaufschub ist möglich. Ein (Teil-)Erlass der Schulden ist üblicherweise im Plan vorgesehen, da der Schuldner häufig nicht im Stande sein wird, die Schulden in Gänze zu begleichen. In der Regel definiert eine Quote im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan den prozentualen Anteil der Schulden, der für den Schuldner begleichbar ist.
Hierzu folgendes Beispiel: Die Schulden belaufen sich auf insgesamt 10.000€. Der Schuldner kann in absehbarer Zeit aber nur ca. 3.000€ aufbringen, um seine Schulden zu begleichen. Die Quote beträgt damit 30%, d.h. jeder Gläubiger wird auch nur zu 30% befriedigt. Die Gläubiger erhalten also nicht alle den gleichen Betrag.
Für den Fall, dass der Schuldner über gar kein pfändbares Einkommen oder sonstiges Vermögen verfügt, kann er einen sogenannten Nullplan vorlegen. Das bedeutet, er bittet die Gläubiger um einen Totalverzicht. Hierauf werden sich regelmäßig nicht alle Gläubiger einlassen.
Hallo, Frage : werden in dem außergerichtlichen Schuldenbereinigunbgsplan nur reale aslo titulierte Forderungen erfasst oder auch behauptete, dubiose Forderungen ? Stichwort Inkassounwesen
Gruß Büngel
Sehr geehrter Herr Büngel,
der Schuldenbereinigungsplan sollte grundsätzlich alle Forderungen umfassen, egal ob tituliert oder nicht. Bei bestrittenen bzw. dubiosen Forderungen muss im Einzelfall entschieden werden, wie man am besten vorgeht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht