Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

So verhindern Sie die Insolvenz

Um die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern, gibt es für einen Schuldner die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens. In diesem Verfahren unterbreitet der Schuldner seinen Gläubigern ein Zahlungsangebot in Form eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans.

Dabei empfiehlt es sich für den Schuldner, einen Schuldenberater oder einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Diese können am besten einschätzen, wie das Angebot an die Gläubiger beschaffen sein muss, um diese zur Zustimmung zu bewegen. Auch können Fehler bei Erstellung des Schuldenbereinigungsplans vermieden werden.

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Mit einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan können Sie eine drohende Insolvenz abwenden.

Schuldenabbau durch außergerichtliche oder gerichtliche Schuldenbereinigung

Für hoch verschuldete bzw. zahlungsunfähige Personen sieht der Gesetzgeber die Privatinsolvenz als gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor. Diese kann jedoch erst dann beantragt werden, wenn der Schuldner einen außergerichtlichen Versuch unternommen hat, mit seinen Gläubigern eine Einigung zu erzielen.

Zu diesem Zwecke übermittelt er ihnen ein Zahlungsangebot in Form eines Vergleichs. Dieser Vergleich – auch als Schuldenbereinigungsplan bezeichnet – unterliegt keinen genaueren gesetzlichen Vorgaben. Schuldner sind in der Gestaltung also mehr oder weniger frei.

Wichtig ist jedoch, dass der Plan sämtliche Gläubiger, ihre Forderungen und eine präzise Übersicht der finanziellen Verhältnisse des Schuldners beinhaltet. Einkommenssituation und etwaige Unterhaltspflichten müssen angegeben werden.

Einen weiteren Bestandteil des Plans bildet der Vorschlag zum Abbau der Schulden. Die Schulden können z.B. durch Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen beglichen werden. Auch eine Stundung bzw. ein Zahlungsaufschub ist möglich. Ein (Teil-)Erlass der Schulden ist üblicherweise im Plan vorgesehen, da der Schuldner häufig nicht im Stande sein wird, die Schulden in Gänze zu begleichen. In der Regel definiert eine Quote im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan den prozentualen Anteil der Schulden, der für den Schuldner begleichbar ist.

Hierzu folgendes Beispiel: Die Schulden belaufen sich auf insgesamt 10.000€. Der Schuldner kann in absehbarer Zeit aber nur ca. 3.000€ aufbringen, um seine Schulden zu begleichen. Die Quote beträgt damit 30%, d.h. jeder Gläubiger wird auch nur zu 30% befriedigt. Die Gläubiger erhalten also nicht alle den gleichen Betrag.

Für den Fall, dass der Schuldner über gar kein pfändbares Einkommen oder sonstiges Vermögen verfügt, kann er einen sogenannten Nullplan vorlegen. Das bedeutet, er bittet die Gläubiger um einen Totalverzicht. Hierauf werden sich regelmäßig nicht alle Gläubiger einlassen.

Außergerichtlicher und gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan: So läuft das

Wird das Angebot allen Gläubigern vorgelegt und erfährt ausnahmslos ihre Zustimmung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als beschlossen. Ein Antrag auf Insolvenz wird damit vermieden.

Wichtig ist dabei, wirklich alle Gläubiger zu berücksichtigen, denn andernfalls ist der Schuldenbereinigungsplan hinfällig und muss neu aufgestellt werden.

Fehlt dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan die Zustimmung eines Gläubigers oder betreibt ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung, ist der Einigungsversuch insoweit gescheitert.

Daraufhin kann sich der Schuldner das Scheitern von einer von Berufs wegen geeigneten Person (Rechtsanwalt, Steuerberater, Notar etc.) oder Stelle (Schuldnerberatung, Verbraucherzentrale etc.)  bestätigen lassen. Das entsprechende Dokument ist notwendig, wenn der Schuldner nun die Privatinsolvenz beantragt will.

Das gewünschte Ergebnis kann der Schuldner aber auch über einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan erreichen. Hier müssen nicht alle Gläubiger zustimmen.

Lehnen nämlich weniger als 50 Prozent der Gläubiger (nach Köpfen und Höhe der Forderungen) den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan ab, so kann das Gericht auf Antrag des Schuldners die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen. Der Vergleich gilt dann als beschlossen. Hält sich der Schuldner an den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan und erfüllt er seine Pflichten, so wird er schuldenfrei.

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2 Kommentare
  1. Leon B.
    says:

    Hallo, Frage : werden in dem außergerichtlichen Schuldenbereinigunbgsplan nur reale aslo titulierte Forderungen erfasst oder auch behauptete, dubiose Forderungen ? Stichwort Inkassounwesen

    Gruß Büngel

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Büngel,

      der Schuldenbereinigungsplan sollte grundsätzlich alle Forderungen umfassen, egal ob tituliert oder nicht. Bei bestrittenen bzw. dubiosen Forderungen muss im Einzelfall entschieden werden, wie man am besten vorgeht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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