Allgemeine Informationen
Wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen GmbH-Gesellschafter hat, der einer privaten Rechtsbeziehung entstammt, kann er diesen nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der Gesellschafter sind voneinander zu trennende Vermögensmassen (vgl. § 13 GmbHG). Allerdings fallen die jeweiligen Gesellschaftsanteile in das Vermögen des Schuldners bzw. Gesellschafters. Diese Anteile sind unter Umständen besonders wertvoll und damit ein interessantes Vollstreckungsobjekt.
Der Schuldner selbst kann seine Anteile gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG veräußern oder vererben. Gläubiger können diese Anteile pfänden und zwar selbst dann, wenn die Gesellschafter vereinbart haben, dass eine Veräußerung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängen soll. Dieses Genehmigungserfordernis steht einer Pfändung nämlich nicht im Wege. Im Übrigen ist es selbst einem Gesellschafter nicht genommen, den Anteil seines Mitgesellschafters zu pfänden.
Im Folgenden wollen wir darauf eingehen, wie die Gesellschaftsanteile des Schuldners ermittelt und wie diese gepfändet und verwertet werden können.
Inhalt dieser Seite:
- Allgemeine Informationen
- Einsicht ins Handelsregister
- Pfändung der Kündigungsrechte
- Pfändung der Geschäftsanteile
- Einziehung der Anteile durch die übrigen Gesellschafter
- Ansprüche aus der Pfändung des GmbH-Anteils
- Pfändung der Gehaltsansprüche des Gesellschaftergeschäftsführers
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Angenommen der Schuldner “S” ist geschäftsführender alleiniger Gesellschafter der “x-Holding-UG” (Muttergesellschaft).
Die “x-Holding-UG” ist alleiniger Gesellschafter der “x-Operations-GmbH” (Tochtergesellschaft). Wobei der Schuldner “S” auch der Geschäftsführer der “x-Operations-GmbH” ist.
Können nun lediglich die Geschäftsanteile des Schuldner “S” an der ihm gehörenden “x-Holding-UG” gepfändet werden, oder besteht zusätzlich für die Gläubiger auch die Möglichkeit, dass die Geschäftsanteile der “x-Operations-GmbH” gepfändet werden können?
Oder ist die “x-Operations-GmbH” vor der Pfändung geschützt?
Vielen Dank für Antwort und viele Grüße
Sehr geehrter Herr S.,
falls ich Ihren Sachverhalt richtig verstanden habe, dann geht es um die Vollstreckung in das Vermögen von S. Zum Vermögen von S zählt der Geschäftsanteil an der x-Holding-UG – wie Sie bereits sagten. Da S nicht Gesellschafter der x-Operation-GmbH ist, können auch keine Geschäftsanteile an dieser gepfändet werden. Denkbar ist eine Pfändung des Gehalts, falls S ein solches von der x-Operation-GmbH beziehen würde. Hierzu ist nichts gesagt. Sollte er ein Gehalt beziehen, kann dieses beim der der GmbH, die dann Drittschuldner wäre, gepfändet werden. Erhält S kein Gehalt, kann bei der GmbH auch nichts gepfändet werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
sehr geehrter Herr Kraus, ich habe einen Anspruch gegen einen Privatmann mit Titel. Dieser hat eine GmbH (UG). er schein gut zu verdienen. Allerdings komme ich nicht an Gelder dieser Gesellschaft. Der Schuldner ist einziger Gesellschaft und zahlt sich monatlich einen Pfändungsfreien Lohn. Wie ich hier lese, kann ich die Anteile pfänden. Aber dann, was kann ich damit machen? Welche Rechte entstehen mir aus der Pfändung?
vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrter Herr D.,
Sie erhalten durch die Pfändung Rechtspositionen, die Sie verwerten können. Hierzu zählt z.B. der Anspruch auf Auszahlung des festgestellten Gewinns, ein Bezugsanspruch oder ein Anspruch auf den Liquidationserlös. Sie können die erworbenen Anteile auch auf dem Markt verkaufen. Teilweise bieten auch Inkassounternehmen die Möglichkeit an, Rechte gegen einen Schuldner gegen Zahlung einer bestimmten Summe aufzukaufen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Rechtsanwälte,
ich hab sehr viele private Schulden. Gibt es eine Möglichkeit eine UG oder GmbH zu gründen und die Anteile vor Pfändung zu schützen ? Was ist zb wenn man die Anteile an einen Freund verpfändet, kann die dann ein Gläubiger noch pfänden? Gibt es andere Möglichkeiten ?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Herr D.,
die Ausgestaltung von Vermögen zu pfändungssicherem Vermögen bedarf einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Ich bitte um Verständnis, dass dies nicht in diesem Rahmen erbracht werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich habe gegen einen Schuldner den Gesellschafteranteil in Höhe von 10.000,00 € bei der GmbH gepfändet. Die Drittschuldnerin verwies auf Ihre Zwischenbilanz und überwies ein Abfindungsguthaben in Höhe von 3.300,00 €. Meine Ansicht nach müsste der vollständige Anteil ausgezahlt werden. Finde jedoch hierüber keine Entscheidungen bzw. Kommentar. Wie sehen Sie die Lage?
Danke für Ihre Bemühungen
Gruß Ursula B.
Sehr geehrte Frau B.,
dieses Vorgehen erklärt sich vermutlich aus einer bestehenden Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Danach wird der Geschäftsanteil im Falle einer Pfändung von der Gesellschaft eingezogen und an dessen Stelle tritt ein Abfindungsanspruch. Dieses Vorgehen ist nicht per se unwirksam, sondern die Wirksamkeit dieser Regelung ergibt sich aus der Gesamtschau der in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen. Solange die Abfindungsklausel nicht per se eine Gläubigerbenachteiligung verfolgt oder aus Gründen der Sitten- oder Treuwidrigkeit unwirksam ist, kann sich die Pfändung bloß auf den Anspruch auf das vertraglich geregelte Abfindungsguthaben beschränken. Interessant könnten in diesem Zusammenhang die ergangenen Entscheidungen des BGH (12.06.1975, BGHZ 65, 22 (22); und BGH v. 19.06.2000, GmbHR 2000, 822 (822)) sein.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie gestaltet sich der Antrag auf Pfändung der GmbH-Anteile in der Praxis: Wird der Anspruch über das entsprechende Formular in Anspruchstyp G (Sonstige) beziffert, oder erfolgt der PfÜB-Antrag in Schriftsatzform ans Vollstreckungsgericht?
Vielen Dank und freundliche Grüße!
Sehr geehrte Fragestellerin,
soll gegen einen Gesellschafter vollstreckt werden, was einen Titel gegen den Gesellschafter voraussetzt, dann wird sich in der Regel mit einem Schriftsatz an das zuständige Gericht gewendet. Es spricht auch nichts dagegen, sich im Einzelfall beim in Frage kommenden Gericht zu erkunden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Rechtsanwaelte,
vorab herzlichen Dank fuer Ihre Muehe und Zeit zu Antworten.
Es geht um Green B, die Bio Bergamotte Limonade und mehr aus Koeln.
Endsituation: Meine 25% Geschaeftsanteile an der GmbH wurden einfach gepfaendet, ohne mich zu informieren.
Kurzfassung: 4 Jahre habe ich mit meinem ehemaligen Geschaeftspartner Thomas Link (Rechtsanwalt) die Firma Green B aufgebaut. Es war meine Idee, meine Kontakte und meine Umsetzung. Ueber 7000 Stunden habe ich entgeldlos fuer Green B gearbeitet. Zu Anfang habe ich 25 % der GmbH Anteile uebernommen und eine Option auf weiter 25% gehabt, doch diese nur muendlich mit Herrn Link verlaengert und somit hat er mir den weiteren Kauf verwehrt, als es zu innerbertieblichen Unstimmigkeiten kam, und er mich als Geschaeftsfuerer entmachtet hat. Nach zwei Gerichtsterminen, sollte ich 1500 Euro an die GmbH zurueckzahlen. Zum besagten Termin hatte ich nur 250 Euro bezahlt. Einige Wochen spaeter kam dann das Schreiben der Pfaendung der Geschaeftsanteile, woraufhin ich schleunigst die fehlenden 1550 euro ueberwiesen habe.
Zu spaet, die Anteile wurden im Januar2020 gepfaendet.
Nun meine Fragen:
Kann ich erfolgreich gegen die Pfaendung vorgehen?
habe ich ein Anspruch auf Rueckzahlung der 1800 euro nach der Pfaendung?
Auf meine Bitten hat Herr Link nicht reagiert.
Hochachtungsvoll,
Christopher Marek
Sehr geehrter Herr Marek,
vielen Dank für die interessante Frage. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich in diesem Rahmen keine auf den konkreten Einzelfall gerichtete Beratung geben kann.
Da der Wert von GmbH-Anteilen schwer zu ermitteln ist, kann es sein, dass es sich um eine Überpfändung gehandelt hat, wenn der Wert der Anteile deutlich über dem Wert der Forderung liegt. Eine Überpfändung könnte vom Vollstreckungsgericht aufgehoben werden oder Schadensersatzansprüche zur Folge haben.
Ein Recht darauf, gepfändete Sachen oder Rechte noch auszulösen, gibt es grundsätzlich nicht.
Sämtliche Zahlungen oder gepfändeten Werte, die den Wert der Forderung übersteigen, können zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Kraus,
kann ich denn EINEN Geschäftsanteil eines Gesellschafters (es gibt wirklich nur einen) von mehreren Gläubigern pfänden lassen? Also sprich, wie z.B. bei der Eintragung einer Zwangshypothek?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
in der Regel erhält derjenige Gläubiger, der die Pfändung als erstes ausbringt, auch den gesamten Pfändungserlös.
Kommt es tatsächlich zu einer gleichzeitigen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, muss der Pfändungserlös verhältmismäßig aufgeteilt werden, also im Verhältnis der Höhe der Forderungen. Der Geschäftsanteil wird in der Regel verwertet, somit kann das Geld aufgeteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht