Pfändung eines GmbH-Anteils

Allgemeine Informationen

Wenn ein Gläubiger einen Anspruch gegen einen GmbH-Gesellschafter hat, der einer privaten Rechtsbeziehung entstammt, kann er diesen nicht unmittelbar gegenüber der Gesellschaft geltend machen. Das Gesellschaftsvermögen und das Privatvermögen der Gesellschafter sind voneinander zu trennende Vermögensmassen (vgl. § 13 GmbHG). Allerdings fallen die jeweiligen Gesellschaftsanteile in das Vermögen des Schuldners bzw. Gesellschafters. Diese Anteile sind unter Umständen besonders wertvoll und damit ein interessantes Vollstreckungsobjekt.

Der Schuldner selbst kann seine Anteile gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG veräußern oder vererben. Gläubiger können diese Anteile pfänden und zwar selbst dann, wenn die Gesellschafter vereinbart haben, dass eine Veräußerung von der Genehmigung der Gesellschaft abhängen soll. Dieses Genehmigungserfordernis steht einer Pfändung nämlich nicht im Wege. Im Übrigen ist es selbst einem Gesellschafter nicht genommen, den Anteil seines Mitgesellschafters zu pfänden.

Im Folgenden wollen wir darauf eingehen, wie die Gesellschaftsanteile des Schuldners ermittelt und wie diese gepfändet und verwertet werden können.

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Durch einen Blick in das Handelsregister, können Sie sehen, wer aktuell Gesellschafter bzw. Geschäftsführer einer GmbH ist.

Nehmen Sie Einsicht ins Handelsregister

Zunächst müssen wir aber noch klären, wie sich feststellen lässt, ob jemand Gesellschafter einer GmbH ist. Das ist an sich ganz einfach, denn Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten laut Gesetz als Handelsgesellschaften im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Sie sind nach § 7 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Eintragung ist zwingend, d.h. ohne Eintragung gelangt die GmbH nicht zur Entstehung.

Gläubiger und andere Interessenten haben dabei nach § 9 Abs. 1 HGB das Recht, in das Handelsregister Einsicht zu nehmen. So können Sie u.a. feststellen, wer aktuell Gesellschafter bzw. Geschäftsführer ist. Die Geschäftsführer der GmbH sind nach § 40 GmbHG dazu verpflichtet, eine Liste der aktuellen Gesellschafter zum Handelsregister in elektronischer Form einzureichen. Diese Gesellschafterliste ist unter https://www.handelsregister.de/rp_web/welcome.do abrufbar und gibt Auskunft über Name, Anschrift, Geburtsdatum und Wohnort der Gesellschafter sowie die Höhe der jeweiligen Stammeinlage.

Darüber hinaus können Gläubiger den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung einsehen, um festzustellen, ob über das Recht zur außerordentlichen Kündigung hinaus Kündigungsrechte bestehen und wie diese ausgestaltet sind (Kündigungsfrist , Form der Kündigung und Kündigungsgründe etc.). Diese Rechte sind nämlich – wie wir sogleich sehen werden – für die Verwertung der Anteile von besonderer Bedeutung.

Pfänden Sie die Kündigungsrechte

Anders als bei GbR und OHG ist den Gesellschaftern einer GmbH kein (gesetzliches) Kündigungsrecht eingeräumt. Die Überweisung des Gesellschaftsanteils an den Gläubiger würde diesem ohne Kündigungsrecht wenig nutzen. Er könnte nur über den jeweiligen Gewinnanteil Befriedigung erlangen. Daher ist es wichtig, sich über das Bestehen von Kündigungsrechten Klarheit zu verschaffen und diese ebenfalls zu pfänden. Erklärt der Gläubiger die Kündigung, kommt es zur Auflösung der Gesellschaft, wobei das Vermögen der Gesellschaft unter den Anteilsinhabern verteilt wird.

Pfänden Sie alle Gesellschaftsanteile

Hält ein Schuldner mehrere Anteile an einer GmbH, sind diese selbstständig verwertbar und damit auch selbstständig pfändbar. Der Gläubiger kann einzelne oder gar alle Anteile pfänden, muss dies in seinem Antrag aber auch zum Ausdruck bringen. Pfändet der Gläubiger nicht alle verfügbaren Anteile, läuft er Gefahr, nicht voll befriedigt zu werden. Auch lässt sich der tatsächliche Wert der einzelnen Anteile oft nur schwer bestimmen. Die Pfändung eines Bruchteils sollte deshalb nur in Betracht gezogen werden, wenn andernfalls eine (unzulässige) Überpfändung gegeben wäre und dies offensichtlich ist.

Einziehung der Anteile durch die übrigen Gesellschafter

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Einziehung von Geschäftsanteilen durch die Mitgesellschafter. Diese wird vornehmlich als Mittel eingesetzt, sich eines missliebigen Gesellschafters zu entledigen. Sie dient aber auch dazu, das Eindringen Dritter – vor allem Gläubiger – zu vermeiden. Und so sehen zahlreiche GmbH-Satzungen vor, dass die Anteile eines Gesellschafters eingezogen werden können, wenn diese gepfändet werden und es dem Betroffenen nicht gelingt, die Pfändung abzuwenden.
Zu unterscheiden ist die Einziehung von der Ausschließung und dem Austritt eines Gesellschafters. Diese Rechtsinstitute sind – anders als die Einziehung – im Gesetz nicht geregelt und kommen z.B. in Betracht, wenn eine Einziehung in der Satzung nicht vorgesehen und damit nicht möglich ist.

Welche Rechtsfolgen ergeben sich aus der Einziehung? Durch die Einziehung geht der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters unter und dieser scheidet aus der Gesellschaft aus. Mit der Einziehung erlöschen aber auch die Pfandrechte des Gläubigers, eine Verwertung der Anteile scheidet von da an aus.

Gläubiger sind in einem solchen Fall aber nicht schutzlos gestellt. Denn mit Einziehung entsteht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Verkehrswertes, d.h. des vollen Werts des Geschäftsanteils, wobei abweichende Regelungen möglich und zulässig sind. Kommt es also zur Einziehung, setzen sich die Gläubigerrechte im Wege der dinglichen Surrogation an dem Abfindungsanspruch fort. Eine erneute Pfändung ist daher nicht erforderlich.

Praxishinweis: Richtiger Schuldner ist in diesen Fällen die GmbH selbst und nicht etwa die übrigen Gesellschafter.

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Pfändung des GmbH-Anteils umfasst darüber hinaus diverse Ansprüche

Pfändet ein Gläubiger die GmbH-Anteile seines Schuldners, so pfändet er zugleich solche Ansprüche, die mit diesen verknüpft sind. Dazu gehören:

  • Anspruch auf (teilweise) Rückzahlung einer Stammeinlage nach einer Kapitalherabsetzung gemäß § 58 GmbHG
  • Anspruch auf Auszahlung des Überschusses des durch die Gesellschaft versteigerten Geschäftsanteils nach § 27 Abs. 2 GmbHG
  • Rückzahlungsanspruch betreffend des nicht zur Deckung eines Verlustes geleisteten Nachschusses nach § 30 Abs. 2 GmbHG
  • Abfindungsanspruch wegen Einziehung einer oder mehrerer Anteile nach § 34 GmbHG (s.o.)
  • Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens bei Liquidation bzw. Auflösung der Gesellschaft gemäß § 72 GmbHG (s.o.)
  • Gewinnansprüche (§ 29 GmbHG) (str.)

Pfänden Sie die Gehaltsansprüche des Gesellschaftergeschäftsführers

Ist der Schuldner nicht nur Gesellschafter, sondern zugleich auch Geschäftsführer der GmbH, kommt zusätzlich eine Lohnpfändung in Betracht.
Lohnzahlungsansprüche müssen gesondert gepfändet werden, da Gesellschafterstellung und Geschäftsführereigenschaft nicht zwingend zusammenfallen (Prinzip der Fremdorganschaft).

Beachten Sie dabei die jeweils geltenden Pfändungsgrenzen, welche der sog. Pfändungstabelle entnommen werden können.

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Pfändung eines GmbH-Anteils”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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14 Kommentare
  1. Stefan S.
    says:

    Angenommen der Schuldner “S” ist geschäftsführender alleiniger Gesellschafter der “x-Holding-UG” (Muttergesellschaft).

    Die “x-Holding-UG” ist alleiniger Gesellschafter der “x-Operations-GmbH” (Tochtergesellschaft). Wobei der Schuldner “S” auch der Geschäftsführer der “x-Operations-GmbH” ist.

    Können nun lediglich die Geschäftsanteile des Schuldner “S” an der ihm gehörenden “x-Holding-UG” gepfändet werden, oder besteht zusätzlich für die Gläubiger auch die Möglichkeit, dass die Geschäftsanteile der “x-Operations-GmbH” gepfändet werden können?

    Oder ist die “x-Operations-GmbH” vor der Pfändung geschützt?

    Vielen Dank für Antwort und viele Grüße

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr S.,

      falls ich Ihren Sachverhalt richtig verstanden habe, dann geht es um die Vollstreckung in das Vermögen von S. Zum Vermögen von S zählt der Geschäftsanteil an der x-Holding-UG – wie Sie bereits sagten. Da S nicht Gesellschafter der x-Operation-GmbH ist, können auch keine Geschäftsanteile an dieser gepfändet werden. Denkbar ist eine Pfändung des Gehalts, falls S ein solches von der x-Operation-GmbH beziehen würde. Hierzu ist nichts gesagt. Sollte er ein Gehalt beziehen, kann dieses beim der der GmbH, die dann Drittschuldner wäre, gepfändet werden. Erhält S kein Gehalt, kann bei der GmbH auch nichts gepfändet werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Hofmann D.
    says:

    sehr geehrter Herr Kraus, ich habe einen Anspruch gegen einen Privatmann mit Titel. Dieser hat eine GmbH (UG). er schein gut zu verdienen. Allerdings komme ich nicht an Gelder dieser Gesellschaft. Der Schuldner ist einziger Gesellschaft und zahlt sich monatlich einen Pfändungsfreien Lohn. Wie ich hier lese, kann ich die Anteile pfänden. Aber dann, was kann ich damit machen? Welche Rechte entstehen mir aus der Pfändung?
    vielen Dank für eine Antwort.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      Sie erhalten durch die Pfändung Rechtspositionen, die Sie verwerten können. Hierzu zählt z.B. der Anspruch auf Auszahlung des festgestellten Gewinns, ein Bezugsanspruch oder ein Anspruch auf den Liquidationserlös. Sie können die erworbenen Anteile auch auf dem Markt verkaufen. Teilweise bieten auch Inkassounternehmen die Möglichkeit an, Rechte gegen einen Schuldner gegen Zahlung einer bestimmten Summe aufzukaufen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Patrick D.
    says:

    Sehr geehrte Rechtsanwälte,
    ich hab sehr viele private Schulden. Gibt es eine Möglichkeit eine UG oder GmbH zu gründen und die Anteile vor Pfändung zu schützen ? Was ist zb wenn man die Anteile an einen Freund verpfändet, kann die dann ein Gläubiger noch pfänden? Gibt es andere Möglichkeiten ?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr D.,

      die Ausgestaltung von Vermögen zu pfändungssicherem Vermögen bedarf einer eingehenden Prüfung im Einzelfall. Ich bitte um Verständnis, dass dies nicht in diesem Rahmen erbracht werden kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. Bernhardt
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    ich habe gegen einen Schuldner den Gesellschafteranteil in Höhe von 10.000,00 € bei der GmbH gepfändet. Die Drittschuldnerin verwies auf Ihre Zwischenbilanz und überwies ein Abfindungsguthaben in Höhe von 3.300,00 €. Meine Ansicht nach müsste der vollständige Anteil ausgezahlt werden. Finde jedoch hierüber keine Entscheidungen bzw. Kommentar. Wie sehen Sie die Lage?
    Danke für Ihre Bemühungen
    Gruß Ursula B.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      dieses Vorgehen erklärt sich vermutlich aus einer bestehenden Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag. Danach wird der Geschäftsanteil im Falle einer Pfändung von der Gesellschaft eingezogen und an dessen Stelle tritt ein Abfindungsanspruch. Dieses Vorgehen ist nicht per se unwirksam, sondern die Wirksamkeit dieser Regelung ergibt sich aus der Gesamtschau der in diesem Zusammenhang getroffenen Regelungen. Solange die Abfindungsklausel nicht per se eine Gläubigerbenachteiligung verfolgt oder aus Gründen der Sitten- oder Treuwidrigkeit unwirksam ist, kann sich die Pfändung bloß auf den Anspruch auf das vertraglich geregelte Abfindungsguthaben beschränken. Interessant könnten in diesem Zusammenhang die ergangenen Entscheidungen des BGH (12.06.1975, BGHZ 65, 22 (22); und BGH v. 19.06.2000, GmbHR 2000, 822 (822)) sein.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Tina
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wie gestaltet sich der Antrag auf Pfändung der GmbH-Anteile in der Praxis: Wird der Anspruch über das entsprechende Formular in Anspruchstyp G (Sonstige) beziffert, oder erfolgt der PfÜB-Antrag in Schriftsatzform ans Vollstreckungsgericht?

    Vielen Dank und freundliche Grüße!

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      soll gegen einen Gesellschafter vollstreckt werden, was einen Titel gegen den Gesellschafter voraussetzt, dann wird sich in der Regel mit einem Schriftsatz an das zuständige Gericht gewendet. Es spricht auch nichts dagegen, sich im Einzelfall beim in Frage kommenden Gericht zu erkunden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Christopher M.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    sehr geehrte Rechtsanwaelte,

    vorab herzlichen Dank fuer Ihre Muehe und Zeit zu Antworten.

    Es geht um Green B, die Bio Bergamotte Limonade und mehr aus Koeln.

    Endsituation: Meine 25% Geschaeftsanteile an der GmbH wurden einfach gepfaendet, ohne mich zu informieren.

    Kurzfassung: 4 Jahre habe ich mit meinem ehemaligen Geschaeftspartner Thomas Link (Rechtsanwalt) die Firma Green B aufgebaut. Es war meine Idee, meine Kontakte und meine Umsetzung. Ueber 7000 Stunden habe ich entgeldlos fuer Green B gearbeitet. Zu Anfang habe ich 25 % der GmbH Anteile uebernommen und eine Option auf weiter 25% gehabt, doch diese nur muendlich mit Herrn Link verlaengert und somit hat er mir den weiteren Kauf verwehrt, als es zu innerbertieblichen Unstimmigkeiten kam, und er mich als Geschaeftsfuerer entmachtet hat. Nach zwei Gerichtsterminen, sollte ich 1500 Euro an die GmbH zurueckzahlen. Zum besagten Termin hatte ich nur 250 Euro bezahlt. Einige Wochen spaeter kam dann das Schreiben der Pfaendung der Geschaeftsanteile, woraufhin ich schleunigst die fehlenden 1550 euro ueberwiesen habe.
    Zu spaet, die Anteile wurden im Januar2020 gepfaendet.

    Nun meine Fragen:
    Kann ich erfolgreich gegen die Pfaendung vorgehen?
    habe ich ein Anspruch auf Rueckzahlung der 1800 euro nach der Pfaendung?

    Auf meine Bitten hat Herr Link nicht reagiert.

    Hochachtungsvoll,
    Christopher Marek

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Marek,

      vielen Dank für die interessante Frage. Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich in diesem Rahmen keine auf den konkreten Einzelfall gerichtete Beratung geben kann.
      Da der Wert von GmbH-Anteilen schwer zu ermitteln ist, kann es sein, dass es sich um eine Überpfändung gehandelt hat, wenn der Wert der Anteile deutlich über dem Wert der Forderung liegt. Eine Überpfändung könnte vom Vollstreckungsgericht aufgehoben werden oder Schadensersatzansprüche zur Folge haben.
      Ein Recht darauf, gepfändete Sachen oder Rechte noch auszulösen, gibt es grundsätzlich nicht.
      Sämtliche Zahlungen oder gepfändeten Werte, die den Wert der Forderung übersteigen, können zurückgefordert werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Erika
    says:

    Sehr geehrter Herr Kraus,

    kann ich denn EINEN Geschäftsanteil eines Gesellschafters (es gibt wirklich nur einen) von mehreren Gläubigern pfänden lassen? Also sprich, wie z.B. bei der Eintragung einer Zwangshypothek?

    Vielen Dank im Voraus.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      in der Regel erhält derjenige Gläubiger, der die Pfändung als erstes ausbringt, auch den gesamten Pfändungserlös.
      Kommt es tatsächlich zu einer gleichzeitigen Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, muss der Pfändungserlös verhältmismäßig aufgeteilt werden, also im Verhältnis der Höhe der Forderungen. Der Geschäftsanteil wird in der Regel verwertet, somit kann das Geld aufgeteilt werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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